Die Bewerbung eines Motoröls mit dem Hinweis "freigegeben unter anderer Bezeichnung nach VW … (es folgen die jeweiligen Zahluenchiffren des Automobilherstellers) versteht der Verkehr als Behauptung der Identität des beworbenen mit dem anders bezeichneten Öl. Er unterliegt nicht dem Irrtum, der Automobilhersteller habe die chemische Identität der Öle selbst überprüft und die sogenannte Rebrand-Freigabe erteilt.
OLG Köln
Urteil vom 27. April 2005
Az.: 6 U 217/04
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