Unfall bei Fahrstreifenwechsel II

a. Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich einer Autobahnverzweigung ist kein Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO. Kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von einer Autobahnausfahrt auf die Verteilerfahrbahn gelangt ist, spricht auch sonst kein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des auf die Verteilerfahrbahn wechselnden Fahrzeugführers.

b.Das an einer Autobahnausfahrt aufgestellte Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) gilt nicht für Fahrzeuge, die den Bereich der Auffahrt bereits verlassen haben und die sich auf der Verteilerfahrbahn befinden. Fahrer, die nach rechts auf die Verteilerfahrbahn wechseln, müssen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 StVO, auf der Verteilerfahrbahn befindliche Fahrzeugführer müssen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO beachten.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2008, Az.: 4 U 166/08

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Unfall bei Fahrstreifenwewechsel

1. Fährt ein Linksabbieger an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange vorbei, so darf er nur dann die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn dies wegen der Straßen-, Witterungs- oder Sichtverhältnisse nicht möglich ist.

2. Der auf der linken Fahrspur Überholende darf sich darauf verlassen, dass ein Fahrzeugführer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, auch geradeaus fahren will.

Im hier entschiedenen Fall befuhr der Zeuge im Kfz der Klägerin die Linksabbiegerspur. Es kam zum Unfall mit dem Kfz der Beklagten, als diese aus der Geradeausspur auf die Linksabbiegerspur ausscherte. Das Gericht hat der Klägerin den vollen Schadensersatz zugesprochen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.07.2008, 14 U 74/08

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Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf liegengebliebenen LKW

Fährt ein Motorradfahrer bei Helligkeit auf einen auf der linken Spur der Autobahn liegengebliebenen LKW auf, liegt ein Verstoß des Motorradfahres gegen das Sichtfahrgebot vor. Für die Ermittlung der Haftungsquote des LKW-Fahrers ist von Bedeutung, ob er das Warndreieck aufgestellt hat, die Blinklichter des LKW eingeschaltet waren oder ein Ausweichen auf den Grünstreifen möglich gewesen wäre.

Das OLG-Brandenburg war im vorliegenden Fall zu einem Haftungsanteil des LKW-Fahrers in Höhe von 60 % gekommen, weil die Blinklichter nicht eingeschaltet waren und der LKW-Fahrer nicht auf den vorhandenen Grünstreifen ausgewichen war. Das fehlende Warndreieck wurde dem LKW-Fahrer nicht angelastet, weil sich der Unfall bereits 1 bis 2 Minuten nach dem Liegenbleiben ereignet hatte. Das Liegenbleiben an sich wirkt sich nicht haftungserhöhend aus, wenn der LKW-Fahrer den Defekt vorher nicht erkennen konnte.

OLG Brandenburg, Urteil v. 17.07.2008, AZ: 12 U 46/07

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Neues vom EuGH zum Führerscheintourismus

Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen u.a. des Verwaltungsgerichts Chemnitz entschieden, dass eine ausländische EU-Fahrerlaubnis dann nicht anerkannt werden muß, wenn sich aus den Angaben im Führerschein selbst ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist. Gleiches gilt, wenn die Fahrerlaubnis während des Laufs einer Sperrfrist erteilt wurde.

EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Az: C-329 und C-343/06

Den Link zur Entscheidung finden Sie hier .

Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.05.2008 Az: 3 C 32/07

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Ein Vorschaden berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem un-behebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt.

Das Urteil behandelt ebenfalls die Frage der Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.

BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 –

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Inanspruchnahme des Schädigers bei sportlichen Wettbewerben

Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht.

BGH, Urteil v. 29.01.2008, Az: VI ZR 98/07

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Kfz-Haftpflicht greift auch nach Verlassen des PKW

Wenn ein Kfz-Führer nach Abstellen und Verlassen des PKW einen Schaden verursacht, ist die Kfz- haftpflichtversicherung und nicht die Privathaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn die Beschädigung mit dem Gebrauch des Kfz in direktem Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang wurde vom Landgericht Köln in einem Fall bejaht, in dem ein Fahrer nach dem Einparken einen dicht neben seinem Kfz geparkten Roller umsetzte und diesen dabei beschädigte.

LG Köln, Urteil vom 29.03.2007 Az: 24 S 42/06

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Klage in Deutschland nach Auslandsunfall möglich

Der Geschädigte kann nach einem Unfall im Ausland die Klage gegen den Versicherer am Gericht seines Wohnsitzes erheben, wenn das jeweilige ausländische Recht einen Direktanspruch gegen den Versicherer zulässt und der Versicherer seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2007, Az.: C-463/06.

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