Klage in Deutschland nach Auslandsunfall möglich

Der Geschädigte kann nach einem Unfall im Ausland die Klage gegen den Versicherer am Gericht seines Wohnsitzes erheben, wenn das jeweilige ausländische Recht einen Direktanspruch gegen den Versicherer zulässt und der Versicherer seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2007, Az.: C-463/06.

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