Inanspruchnahme des Schädigers bei sportlichen Wettbewerben

Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht.

BGH, Urteil v. 29.01.2008, Az: VI ZR 98/07

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