Wenn ein Kfz-Führer nach Abstellen und Verlassen des PKW einen Schaden verursacht, ist die Kfz- haftpflichtversicherung und nicht die Privathaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn die Beschädigung mit dem Gebrauch des Kfz in direktem Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang wurde vom Landgericht Köln in einem Fall bejaht, in dem ein Fahrer nach dem Einparken einen dicht neben seinem Kfz geparkten Roller umsetzte und diesen dabei beschädigte.
LG Köln, Urteil vom 29.03.2007 Az: 24 S 42/06
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