Das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz tritt in Kraft

Ab dem 01.02.2008 ist auch in Sachsen das Rauchen in der Öffentlichkeit weitgehend verboten. Wer in Gaststätten außerhalb des „abgetrennten Nebenraumes“ raucht oder als Inhaber des Hausrechts das Rauchen nicht untersagt, muss mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00€ rechnen. In Diskotheken ist das Rauchen generell verboten. Ebenfalls vom Rauchverbot umfasst sind neben öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern und Jugendherbergen auch Sportstätten. Als Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes gelten aber nur umschlossene Räume wie z.Bsp. Turnhallen, nicht aber zugehörige Plätze sowie Fußballstadien. Anderes gilt zum Teil für Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen. In einigen dieser Einrichtungen gilt auch im zugehörigen Gelände absolutes Rauchverbot.