Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz ist bei irriger Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau von Betäubungsmitteln nicht willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
Beschluss des OLG Stuttgart v. 26.11.2007, Az.: 1 Ss 532/07. Der Volltext kann auf den Seiten des Gericht nachgelesen werden.