Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB (Unfallflucht) vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat.
Beschluß des Amtsgerichts Berlin Tiergarten vom 6.07.2008 Az. (290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08), dessen Volltext Sie auf den Seiten des Gerichts nachlesen können.
Vorsicht von Fahrradfahrern gegenüber Fußgängern
Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen.
Solche Situationen begründen eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotential zu einer kritischen Situation verdichtet. Der mithin nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtsnahme genügt ein Radfahrer nicht dadurch, dass er in einer Entfernung von 10 Metern durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen will. Ohne erkennbare Reaktion der Fußgänger auf dieses Klingelzeichen ist er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom om 6. November 2008 – VI ZR 171/07, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.
Strafanzeigen zwecklos
Wir sind keine Betrüger, das haben wir gar nicht nötig.
Wir machen für unsere Mandanten unseren Job als Rechtsanwälte – das aber mit aller Konsequenz.
Wer dennoch meint, Strafanzeige gegen uns erstatten zu müssen, der muss mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen:
Hier das ganze Dokument als .pdf .
12. KiCK – Aquarell bis Zeichnung
Reinhard Detzner
Von Aquarell bis Zeichnung
Vernissage
am 26.02.2009, 18 Uhr in der Promenadenstraße 3, Chemnitz
Die Kanzlei Schwarz Rechtsanwälte ist im Jahr 2008 15 Jahre alt geworden und im September konnten wir unsere neuen Büroräume in der Promenadenstraße beziehen.
Wir hatten Sie und Ihre Freunde herzlich zur Büroeinweihung und Ausstellungseröffnung eingeladen. Der Chemnitzer Künstler Reinhard Detzner zeigt noch bis Ende Mai 2009 Aquarelle und Zeichnungen von der Mecklenburger Landschaft bis zum Hochgebirge.
Wir veranstalten die Ausstellung gemeinsam mit dem Verein Weisser Ring e.V., zu dessen Unterstützung wir um eine Spende bitten. Dieser Verein kümmert sich um Kriminalitätsopfer . Rechtsanwältin Zimmer ist seit März 2008 ehrenamtlich für den Verein tätig.
Spendenkonto:
Deutsche Bank Mainz
Blz. 550 700 40
Kto.: 343434
Verwendungszweck: Spende Außenstelle Chemnitz
Begrüßung : Heinz-Ulrich Schwarz, Rechtsanwalt
Antje Schlums, Weisser Ring e.V.
Reinhard Detzner, Künstler
BVerfG und BGH: Anwälte müssen besser als Richter sein
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Verfassungsbeschwerde einer Anwaltskanzlei zurückgewiesen, die der BGH zu Schadensersatz wegen eines Anwaltsfehlers verurteilt hatte. Dabei war es so gewesen, daß ein Anwalt von derselben – für den Mandanten des Anwalts ungünstigen – Rechtslage ausgegangen war wie sie von einem Landgericht in dem Vorprozess im Verfahren und auch im Urteil vertreten worden war. Allerdings hatten sowohl das Gericht als auch der Anwalt Unrecht. Es hatte eine von beiden nicht bemerkte Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben. Der BGH: „Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 179/07).“
Unfall bei Fahrstreifenwechsel II
a. Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich einer Autobahnverzweigung ist kein Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO. Kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von einer Autobahnausfahrt auf die Verteilerfahrbahn gelangt ist, spricht auch sonst kein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des auf die Verteilerfahrbahn wechselnden Fahrzeugführers.
b.Das an einer Autobahnausfahrt aufgestellte Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) gilt nicht für Fahrzeuge, die den Bereich der Auffahrt bereits verlassen haben und die sich auf der Verteilerfahrbahn befinden. Fahrer, die nach rechts auf die Verteilerfahrbahn wechseln, müssen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 StVO, auf der Verteilerfahrbahn befindliche Fahrzeugführer müssen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO beachten.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2008, Az.: 4 U 166/08
Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.
„Dummschwätzer“ kann erlaubter Gegenschlag sein.
Die Verwendung des Begriffs „Dummschwätzer“ kann nach dem Umständen des Einzelfalls ein erlaubter „Gegenschlag“ sein und ist dann keine strafbare Beleidigung.
BVerfG, 1 BvR 1318/07 Beschluß vom 5.12.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Abschiebungsschutz f. Flüchtlinge aus Afghanistan
Hindus sind in Afghanistan einer sie kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Eine öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung ist ihnen nicht ohne konkrete Gefahr für Leib und Leben möglich.
Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 26.08.2008, Az:A 1 B 499/07
Der Volltext kann hier nachgelesen werden.
Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung
1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.
2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.
3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" iSv. § 9 TzBfG.
Bundesarbeitsgericht Urteil v. 16.09.2008 Az.: 9 AZR 781/07
Der Volltext kann auf den seiten des gerichts nachgelesen werden.
Ein PKW ist keine Waffe im Sinne des StGB
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Auslegung, ein PKW sei eine Waffe im Sinne des § 113 Absatz 2 Nr. 1 StGB, gegen das Analogieverbot in Art 103 Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt.
Der Angeklagte war vom Amtsgericht Dresden wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Er war während einer Polizeikontrolle rückwärts gefahren, um die Kontrolle zu verhindern, obwohl der Beamte sich mit dem Oberkörper ins Wageninnere gelehnt hatte. Der Beamte wurde mitgerissen, aber nicht verletzt. Eine Verurteilung ist nach dem Beschluss des BVerfG nur nach § 113 Absatz 1 StGB möglich, weil der PKW nicht als Waffe gewertet werden darf.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.09.2008, 2 BvR 2238/07
Der Volltext kann auf den Seiten des gerichts nachgelesen werden.