Die Verwendung des Begriffs „Dummschwätzer“ kann nach dem Umständen des Einzelfalls ein erlaubter „Gegenschlag“ sein und ist dann keine strafbare Beleidigung.
BVerfG, 1 BvR 1318/07 Beschluß vom 5.12.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.