Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.
Kontaktfomular für Web-Impressum nicht ausreichend
Ein Kontaktformular genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.
Landgericht Essen, Urteil 44 O 79/07 vom 19.09.2007, dessen Volltext in der Entscheidungsdatenbank NRW nachgelesen werden kann.
Anmerkung von schwarz-anwaelte.de: Das Urteil ist nicht ganz neu, aber nicht ganz wenigen Betreibern von geschäftlichen Internetpräsentationen offenbar nicht bekannt.
Beweisermöglichung bei Ersatzvornahme
a) Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.
b) In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – VII ZR 64/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
BGH: noch mehr zum Unfallersatztarif
a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.
b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.
BGH, Beschl. v. 25. September 2008 – V ZB 66/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 210/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Ersatzpflicht der Privathaftpflicht bei offengelassenem Kfz-Tor
Die Privathaftpflichtversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung muß zahlen, wenn der Führer eines Pkw zum Verlassen eines privaten Wildgeheges von innen das Außentor des Geheges öffnet, das Tor mit dem Pkw durchfährt, anschließend vergisst, das Tor zu schließen und dadurch mehrere Stück Damwild aus dem Gehege entlaufen.
Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Oktober 2008 Aktenzeichen: 1 S 16/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Geringfügige Feuchtigkeit im Auto als erheblicher Mangel
a) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel („unerhebliche Pflichtverletzung“) i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.
b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.
BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Schadensberechnung bei Festplattenbeschädigung
Der Wert eines Bestandes von gespeicherten Daten für einen Betrieb lässt sich nicht nur nach den konkreten Kosten bemessen, die der Kläger seit dem Schadensereignis für die Rekonstruktion von verlorenen Daten aufgewendet hat. Vielmehr ist auch von Bedeutung, inwieweit durch ihr Fehlen Betriebsabläufe gestört und erschwert werden (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283).
Für eine Schätzung kann es ausreichen, die entsprechenden (Mehr-)Leistungen der Mitarbeiter des Geschädigten für die Rekonstruktion von konkret benötigten Dateien darzulegen. Diese können zu einer Bewertung des eingetretenen Schadens auch dann herangezogen werden, wenn die entsprechenden Arbeitszeiten im Unternehmen des Klägers nicht zusätzlich vergütet worden sind. Ebenso wie im Rahmen des § 249 Satz 2 BGB a. F. ist es insoweit auch bei einer Schätzung des Vermögensschadens im Rahmen des § 251 BGB ohne Bedeutung, ob der Geschädigte den Schaden selbst behoben hat der ihn durch Dritte hat beheben lassen (vgl. BGHZ 133, 110, 158; Senatsurteil vom 17. März 1992 – VI ZR 26/91 – NJW 1992, 1618). Bei einem Anspruch nach § 249 BGB kann nämlich der Zeitaufwand im eigenen Unternehmen, der nicht lediglich der Schadensermittlung oder außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs dient, sondern der Schadensbeseitigung selbst, ersatzfähig sein. Denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zu Gute kommen zu lassen (vgl. Senat, BGHZ 76, 216, 218; BGH, BGHZ 133, 155, 159 m.w.N.).
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 173/07, dessen Vollext auf der Seite des Gerichts nachgelesenw werden kann.
Pflichten des Versicherungs- Vermittlers bei Schadenabwicklung
Ein Versicherungsmakler, der es übernommen hat, den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Schadensmeldung für eine Unfallversicherung zu unterstützen, muss diesen in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94 hinweisen. Die Regelung des § 7 I. Abs. 1 AUB gefährdet den Versicherungsschutz erheblich; wird die Frist versäumt oder fehlt es an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität, ist der Versicherungsschutz oft nicht mehr durchsetzbar. Gerade in der Unfallversicherung kommt es nicht selten dazu, dass der Anspruch allein deshalb verloren geht, weil Fristen versäumt werden (vgl. van Bühren/Schubach, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl., § 18 Rn. 142). Die Fristenregelung in § 7 AUB ist so ausgestaltet, dass regelmäßig die Gefahr besteht, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne die darin geregelten Voraussetzungen für seinen Versicherungsanspruch übersehen (vgl. Prölss/ Knappmann, VVG 27. Aufl., § 7 AUB 94 Rn. 8). Wer als Versicherungsnehmer die Unterstützung eines Versicherungsmaklers für einen Unfallversicherungsfall in Anspruch nimmt, erwartet daher, dass sein Versicherungsschutz nicht an einem Fristversäumnis scheitert. Auf der anderen Seite ist einem Versicherungsmakler die Frist des § 7 AUB geläufig. Der von ihm zu erwartende Hinweis auf diese Frist stellt keine besondere Belastung dar.
OLG Karlsruhe Urteil vom 18.12.2008, 9 U 141/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Eingeschränktes Koppelungsverbot für Architekt
Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 10. April 1975 – VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173).
BGH, Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 174/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Haftung des Architekten für Bautenstandsbestätigung
Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.