Pflichten des Versicherungs- Vermittlers bei Schadenabwicklung

Ein Versicherungsmakler, der es übernommen hat, den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Schadensmeldung für eine Unfallversicherung zu unterstützen, muss diesen in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94 hinweisen. Die Regelung des § 7 I. Abs. 1 AUB gefährdet den Versicherungsschutz erheblich; wird die Frist versäumt oder fehlt es an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität, ist der Versicherungsschutz oft nicht mehr durchsetzbar. Gerade in der Unfallversicherung kommt es nicht selten dazu, dass der Anspruch allein deshalb verloren geht, weil Fristen versäumt werden (vgl. van Bühren/Schubach, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl., § 18 Rn. 142). Die Fristenregelung in § 7 AUB ist so ausgestaltet, dass regelmäßig die Gefahr besteht, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne die darin geregelten Voraussetzungen für seinen Versicherungsanspruch übersehen (vgl. Prölss/ Knappmann, VVG 27. Aufl., § 7 AUB 94 Rn. 8). Wer als Versicherungsnehmer die Unterstützung eines Versicherungsmaklers für einen Unfallversicherungsfall in Anspruch nimmt, erwartet daher, dass sein Versicherungsschutz nicht an einem Fristversäumnis scheitert. Auf der anderen Seite ist einem Versicherungsmakler die Frist des § 7 AUB geläufig. Der von ihm zu erwartende Hinweis auf diese Frist stellt keine besondere Belastung dar.

OLG Karlsruhe Urteil vom 18.12.2008, 9 U 141/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.