Keine maschinenschriftliche Unterzeichnung im Prozeß

Die maschinenschriftliche Unterzeichnung von Schriftsätzen genügt im Zivilprozeß nicht dem Erfordernis des Vorhandenseins einer handschriftlichen Unterschrift. (Leitsatz von schwarz-steinert.de)

BGH Urteil vom 10.5.2005, Az. XI ZR 128/04

Die Entscheidung bedeutet eine kleine Kehrtwende im Hinblick auf den Einsatz moderner Technologien im Zivilprozeß. Es ist zu erwarten, daß sich diese Meinung auch in anderen Prozeßarten verbreiten läßt.

Aus einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes vom 5.4.2000 hätte man noch entnehmen können, daß eine maschinenschriftliche Unterzeichnung auch im Prozeß wirksam sein soll. Allerdings wurde am 13.7.2001, also nach der o.a. Entscheidung § 130 Nr. 6 ZPO neu gefasst. Dies nimmt nun der XI. Senat des BGH zum Anlaß, die Auffassung des Obersten Senats wieder fallen zu lassen. Zulässig bleibt aber die Einfügung einer gescannten Unterschrift in ein elektronisches Dokument, das dann wiederum zu Ausdruck oder als Faxvorlage verwendet wird.

Die Entscheidung des BGH kann unter o.a. Link als pdf Datei heruntergeladen werden.

Verletzung der Sorgfaltspflicht, wenn Bus beim Verlassen vom Fahrer nicht ordnungsgemäß abgesichert

Lässt der Busfahrer eine seitliche Ladeklappe des Busses offen stehen, die etwa 89 cm nach außen über den Bus hinaus und wenigstens 39 cm in den benachbarten Fahrstreifen ragt, während er zu einem etwa 15 – 20 m entfernten Mülleimer geht, um den entnommenen Müll zu entsorgen, so verstößt er gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO.

Kann der klagende Eigentümer des Busses nicht beweisen, dass der Fahrer des dann mit der Seitenklappe kollidierenden LKW sich auf das Verhalten des Busfahrers hätte einstellen und – durch Bremsen oder Ausweichen – hätte unfallverhütend reagieren können, und konnte der LKW-Fahrer keinen größeren Seitenabstand einhalten, scheidet eine Mithaftung des beklagten Unfallgegners aus.

Erfahrungsgemäß entsprechen die ersten, am Unfallort geäußerten Angaben der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang eher den Tatsachen als Aussagen,  die erst mehrere Monate oder gar erst Jahre später zum Unfallgeschehen gemacht werden.

StVO § 1
StVO § 1 Abs. 1
StVO § 22 Abs. 5

Kammergericht Berlin, 15. November 2004, 12 U 305/03

Die komplette Entscheidung kann auf der Seite des Kammergerichts Berlin nachgelesen werden.

Impressumspflicht nach TDG

Erstaunlicherweise fehlt bei einer großen Zahl von Internetpräsentationen ein zwischenzeitlich gesetzlich vorgeschriebenes Impressum, wobei das Gesetz den Begriff "Impressum" nicht verwendet, sondern dieser sich in der Praxis weitgehend durchgesetzt hat. Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten zu Beginn des Jahres 2002 das Teledienstgesetzes geändert, wobei unter anderem in Umsetzung von europäischen Richtlinien Informationspflichten des Anbieters festgeschrieben werden. Die Vorschriften des Gesetzeswortlauts sind aus sich heraus verständlich, so daß auf die unten wiedergegebenen §§ 6 und 7 verwiesen werden kann. Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die Informationspflicht nach § 6 TDG mit einer empfindlichen Geldbuße sanktioniert: Bußgeldvorschriften § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.? Es gibt inzwischen erste gerichtliche Entscheidungen, die ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum für wettbewerbswidrig halten, was unangenehme Abmahnungen mit genauso unangenehmen Kostenfolgen zur Folge haben kann. Das Impressum darf auch nicht irgendwo in der Präsentation versteckt sein, sondern muß einfach zu finden sein. Da die Impressumspflicht ohne großen Aufwand erfüllt werden kann, kann man jedem – im Sinne des TDG – geschäftlichen Homepagebetreiber nur dringend raten, auf ein ordnungsgemäßes Impressum zu achten! Anlage: Auszug aus dem Teledienstgesetz § 6 Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/ 48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. § 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten. 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Irreführung durch GmbH bei domain *.ag

Irreführung durch GmbH bei domain *.ag Besitzt ein Unternehmen eine Domain mit der Endung ".ag", könnte dies von Internetnutzern als Kennzeichen auf die Firmenbezeichnung und die Gesellschaftsform " Aktiengesellschaft verstanden werden. Wenn das Unternehmen jedoch tätsälich in der Gesellschaftsform der GmbH betrieben wird, ist dies eine relevante Irreführung nach §§1, 3 UWG. Dem Internetnutzer ist schon nicht bekannt, dass die Endung ".ag" eine Länderkennung ist. LG Hamburg Urteil vom 02.09.2003 312 O 271/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Haftung des Internetauktionshauses für Markenverletzung durch Fremdversteigerer

Haftung des Internetauktionshauses für Markenverletzung durch Fremdversteigerer Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2003 war bis Mitte August 2004 noch nicht (!) abgesetzt, so daß wegen der weiteren Einzelheiten nur auf die Pressemitteilung des BGH verwiesen werden kann. "Was lange währt, wird endlich gut" Endlich steht der Volltext der Entscheidung zur Verfügung (das vom BGH zur Verfügung gestellte Dokument weist als sein Erstellungsdatum den 30.8.04 aus). Wir werden uns die 22-seitige Entscheidung noch ansehen und hier ein paar Zeilen dazu schreiben. hus 15.9.2004

Ist eMail Werbung zulässig?

Ist eMail Werbung zulässig? Nachdem die jüngere Rechtssprechung recht schnell zu der Annahme gekommen ist, daß unverlangt zugesandte Werbemails einen Eingriff in einen Gewerbebetrieb darstellen können und der Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, gibt es jetzt auch einige beachtenswerte Urteile, die die gegenteilige Auffassung vertreten: LG Düsseldorf 6.2.2003 13 O 39/01 Die Zusendung einer unerwünschten E-Mail werbenden Inhaltes stellt nicht ohne weiteres einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein solcher erfordert nämlich eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem. Er muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGHZ 138, 311). und OLG Düsseldorf 26.3.2003 1-15 W 25/03 1. Denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. Dieser liegt dann vor, wenn dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch eine einstweilige Sicherung bzw. Regelung abgewendet werden können und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass diesen Interessen der Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an einer umfassenden Aufklärung des Rechtsstreits in einem Hauptsacheverfahren gebührt. 2. Der Senat verkennt nicht, dass die vereinzelte Zusendung Werbe-E-Mails belästigend sein mag. Indes stellt sie keine so gravierende Beeinträchtigung dar (durch einen ?Klick" mit der linken Maustaste auf Löschen lässt sich ebensoschnell wieder beseitigen), dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Antragstellers den Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.

Bei deutlichem Inhalt – Computerfax ohne Unterschrift zulässig

Bei deutlichem Inhalt – Computerfax ohne Unterschrift zulässig In einem Markenbeschwerdeverfahren genügt eine per Computerfax ohne Unterschrift eingelegt Beschwerde der Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist. Bundesgerichtshof Beschluss vom 28.08.2003 Az.: 1 ZB 1/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Suchmaschinen-Spamming per HTML-Metatags wettbewerbswidrig

Suchmaschinen-Spamming per HTML-Metatags wettbewerbswidrig Das kompendiumartige Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite führe zu einer Manipulation von Suchmaschinen und ist wettbewerbswidrig nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 2004 (Az. 44 0 166/03). Klägerin des Verfahrens war ein rechtsfähiger Wirtschaftsverband. Nach den Ausführungen des Gerichts führt eine derartige Verwendung von Suchbegriffen dazu, dass die Internetseiten der Beklagten bei der Verwendung von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und entsprechend von den Nutzern häufiger frequentiert würden. Bei der Verwendung von hunderten lexikonartig aneinander gereihten Begriffen, die auch bei weitem Verständnis keinen Zusammenhang zu den auf den Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen, könne es dem Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren. Vielmehr ließe dies nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollten, um sich bei den Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dies gelte nach Ansicht der Richter aus Essen allerdings nicht für jede Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Website mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um dem Betreiber Geschäfte mit Werbepartner zu ermöglichen. Die Entscheidung des LG Essen erweitert die ohnehin völlig uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder Kennzeichen in den Metas ging, um ein weiteres Problemfeld. Eine ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in Metatage hatte im März 2002 das LG Düsseldorf getroffen. Das Urteil war jedoch später vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Ob gegen die Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt. (Quelle: www.heise.de) Landgericht Essen Urteil vom 26. Mai 2004 Az. 44 0 166/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Gattungsdomain

Gattungsdomain Am Beispiel der Domain mitwohnzentrale.de ist besonders heftig die Zulässigkeit von Gattungsdomains diskutiert worden. Zur Erinnerung: das OLG Hamburg hatte zunächst die Verwendung der Domain www.mitwohnzentrale.de durch eine (n) (Verband von) Mitwohnzentrale(n) für unzulässig gehalten, weil hierdurch andere Mitwohnzentralen behindert würden. Der BGH hat diese Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, es sei zu untersuchen, ob der Internetnutzer überhaupt darüber irren könne, daß es nur diesen einen Verband gebe. Nachdem der Domaininhaber auf seinen Seiten klargestellt hat, daß die dort beworbenen Mitwohnzentralen nur die Mitglieder seines Verbandes sind, hat das OLG Hamburg (das Urteil ist am 6.3.03 verkündet worden) eine mögliche Irreführung verneint. Interessant sind seine Ausführungen zur – von ihm unterstellten – Änderung des Nutzerverhaltens in den vier (!) Jahren seit der ersten Entscheidung des OLG Hamburg: "… Schließlich kann bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich im Anschluss an die vielfach veröffentlichte und kommentierte Entscheidung des 3. Senats vom 13.07.1999 sowie die Revisionsentscheidung des BGH vom 17.05.2001 eine breite Diskussion in Internet-Kreisen über die Zulässigkeit der Verwendung beschreibender Domain-Bezeichnungen entwickelt hat, die nicht auf juristische Fachkreise beschränkt geblieben ist. Selbst wenn eine Irreführungsgefahr bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits noch bestanden haben sollte, so ist diese jedenfalls heute aufgrund der veränderten Erkenntnislage der angesprochenen Verkehrskreise ausgeräumt. Der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer weiß inzwischen, dass allein die Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens ohne das Hinzutreten anderer konkreter Ausschließlichkeitshinweise keinen Rückschluss auf eine Alleinstellungsberühmung zulässt. …"

[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur

[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur Für Aufregung hat kürzlich die Entscheidung des BGH gesorgt, eine Revision gegen ein Urteil des OLG Hamm nicht zuzulassen, mit dem dieses OLG es als wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung angesehen hat, wenn (hier war es eine Tauchschule) ein Unternehmen den Tätigkeitsbereich zusammen mit dem Sitz des Unternehmens als Domain verwendet (hier tauchschule-dortmund). Das OLG München hatte demgegenüber schon in einem Urteil vom 19.12.2002 (Az. 29 U 3722/02) eine Rechtsanwalts – Domain ra-[ortsname].de für zulässig gehalten, weil der Internetnutzer darunter keine Alleinstellungswerbung verstehe: " … 5. Aus den vorstehend genannten Gründen ist es unerheblich, dass der Kl. mit dem weiteren Gesichtspunkt, mit der angegriffenen Werbung mit dem Schlagwort ra-[Ortsname] werde unter Verstoß gegen § 43b BRAO eine Vorrangstellung des Bekl. suggeriert und der Verkehr irregeführt, keinen Erfolg gehabt hätte. Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Angabe www.ra-[Ortsname].de in der beanstandeten Anzeige als bloße (Internet-)Adresse, unter der der Bekl. für Online-Beratungen erreichbar ist, nicht dagegen als Behauptung einer anwaltlichen Vorrang- oder Alleinstellung in W. (vgl. auch Senat, NJW 2002, 2113 – rechtsanwaelte-dachau.de; vgl. ferner BGH, NJW 2001, 3262 [3264] – Mitwohnzentrale.de)." Die beiden Entscheidungen widersprechen sich offensichtlich. Der BGH hätte die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulassen müssen, da der Abkürzung "ra" für Rechtsanwalt wohl dieselbe Bedeutung als Gattungsbegriff zukommt wie dem Begriff "Tauchschule". Allerdings hat das OLG München seine Auffassung in seiner Entscheidung vom Dezember 2002 am Ende im Text versteckt, im Leitsatz findet sich ein eher mißverständlicher Hinweis, aus dem man auf die Unzulässigkeit des Begriffs schließen könnte. Die ausführlichen Ausführungen in den Gründen sind aber eindeutig wie oben ersichtlich. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, daß das OLG München sehr feinsinnig zwischen Singular und Plural bei Gattungsbegriffen unterscheidet. Die Domain www.rechtsanwaelte-dachau.de soll unzulässig sein, weil der Internetnutzer darunter eine Liste von Rechtsanwälten erwarte (Urteil vom 18. 4. 2002 – 29 U 1573/02). In dem Zitat von oben bestätigt das OLG München noch einmal die aus seiner Sicht notwendige Unterscheidung zwischen Singular und Plural. Sämtliche Feststellungen haben die Richter aus eigener Erkenntnis getroffen, gefragt haben sie offenbar niemand. Wohl schon gar die Internet-Gemeinde. Es spricht einiges dafür, daß Entscheidungen wie die des OLG Hamm noch sehr stark aus der herkömmlichen wettbewerbsrechtlichen Sicht geprägt sind. Man hatte gehofft, daß der BGH mit seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de auf die Höhe des Internet-Zeitalters gekommen war. Insofern kann die jetztige Nichtzulassung der Revision nur aus zwei Gründen als Rückschritt bezeichnet werden: 1. Es bleibt weiterhin unklar, in welchem Umfang Gattungsbegriffe mit einem Ortsnamenzusatz in Internetdomains als wettbewerbswidrige Werbung unzulässig sind. 2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung tut sich weiterhin mit einem zutreffenden Verständnis der Internetnutzer schwer.