Keine maschinenschriftliche Unterzeichnung im Prozeß

Die maschinenschriftliche Unterzeichnung von Schriftsätzen genügt im Zivilprozeß nicht dem Erfordernis des Vorhandenseins einer handschriftlichen Unterschrift. (Leitsatz von schwarz-steinert.de)

BGH Urteil vom 10.5.2005, Az. XI ZR 128/04

Die Entscheidung bedeutet eine kleine Kehrtwende im Hinblick auf den Einsatz moderner Technologien im Zivilprozeß. Es ist zu erwarten, daß sich diese Meinung auch in anderen Prozeßarten verbreiten läßt.

Aus einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes vom 5.4.2000 hätte man noch entnehmen können, daß eine maschinenschriftliche Unterzeichnung auch im Prozeß wirksam sein soll. Allerdings wurde am 13.7.2001, also nach der o.a. Entscheidung § 130 Nr. 6 ZPO neu gefasst. Dies nimmt nun der XI. Senat des BGH zum Anlaß, die Auffassung des Obersten Senats wieder fallen zu lassen. Zulässig bleibt aber die Einfügung einer gescannten Unterschrift in ein elektronisches Dokument, das dann wiederum zu Ausdruck oder als Faxvorlage verwendet wird.

Die Entscheidung des BGH kann unter o.a. Link als pdf Datei heruntergeladen werden.

Verletzung der Sorgfaltspflicht, wenn Bus beim Verlassen vom Fahrer nicht ordnungsgemäß abgesichert

Lässt der Busfahrer eine seitliche Ladeklappe des Busses offen stehen, die etwa 89 cm nach außen über den Bus hinaus und wenigstens 39 cm in den benachbarten Fahrstreifen ragt, während er zu einem etwa 15 – 20 m entfernten Mülleimer geht, um den entnommenen Müll zu entsorgen, so verstößt er gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO.

Kann der klagende Eigentümer des Busses nicht beweisen, dass der Fahrer des dann mit der Seitenklappe kollidierenden LKW sich auf das Verhalten des Busfahrers hätte einstellen und – durch Bremsen oder Ausweichen – hätte unfallverhütend reagieren können, und konnte der LKW-Fahrer keinen größeren Seitenabstand einhalten, scheidet eine Mithaftung des beklagten Unfallgegners aus.

Erfahrungsgemäß entsprechen die ersten, am Unfallort geäußerten Angaben der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang eher den Tatsachen als Aussagen,  die erst mehrere Monate oder gar erst Jahre später zum Unfallgeschehen gemacht werden.

StVO § 1
StVO § 1 Abs. 1
StVO § 22 Abs. 5

Kammergericht Berlin, 15. November 2004, 12 U 305/03

Die komplette Entscheidung kann auf der Seite des Kammergerichts Berlin nachgelesen werden.

Deep Links sind zulässig

Deep Links sind zulässig In einer weiteren Grundsatzentscheidung hat der BGH am 17.7.03 entschieden, daß es zulässig ist, auf einer eigenen Internetpräsentation gezielt auf tief verzweigte Inhalte (Deep Links) in anderen Internetpräsentätionen zu verweisen: Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 96/2003 Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinks (elektronischen Verweises), mit dessen Hilfe die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. Die Beklagten bieten an, dem Nutzer täglich alle tagesaktuellen Veröffentlichungen zu seinen Suchworten per E-Mail zu übermitteln. Die Klägerin verlegt die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM". Einzelne Artikel daraus macht sie auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich. Sie ist der Ansicht, "Paperboy" verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn es ihr Suchdienst durch Hyperlinks ermögliche, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich seien. Dadurch würden die Leistungen der Klägerin nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt würden. Auch wenn der Klägerin dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könne sie nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben. Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten. Urteil vom 17. Juli 2003 ? I ZR 259/00 Karlsruhe, den 18. Juli 2003 Pressestelle des Bundesgerichtshofs Hinweis: Wir werden den Volltext des Urteils kurzfristig hier zur Verfügung stellen. Ein Beispiel für einen Deep-Link ist der Link im vorangegangenen Beitrag zur Checkliste des Heise-Verlages.

Abschluss eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion

Abschluss eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion Zur Frage des Abschlusses eines Kaufvertrages im Rahmen einer Internetauktion, wenn die Vertragsparteien während der laufenden Bietzeit mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen erfolglos über einen Vertragsschluss verhandelt haben. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

ebay Verkauf durch Unternehmer ist ein Versendungskauf, gewährt also dem Käufer ein Widerrufsrecht

ebay Verkauf durch Unternehmer ist ein Versendungskauf, gewährt also dem Käufer ein Widerrufsrecht Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay) Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156)“ geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle. Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB – zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer ‑ grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes. BGH, Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03 ‑ Quelle: Pressemitteilung des BGH

Vorerst keine Zustellung einer Sammelklage wegen Napster an den Bertelsmannkonzern

Vorerst keine Zustellung einer Sammelklage wegen Napster an den Bertelsmannkonzern In einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf daran gehindert, dem ersuchenden US-amerikanischen Gericht den Nachweis einer Zustellung einer Sammelklage gegen den Bertelsmann-Konzern zu übermitteln. Die Kläger der Sammelklage haben dort einen Schadensersatz in höhe von 17 Milliarden US Dollar geltend gemacht, der nach Angaben von Bertelsmann schon den Umsatz (!) der betroffenen Unternehmen um ein Mehrfaches übersteigt, so daß es unmöglich sei, das in dieser Höhe tatsächlich ein Schaden entstehe. Das Bundesverfassungsgericht hält das Verfahren der Sammelklage vorläufig für rechtsstaatlich fraglich. Die Entscheidung ist auf den Seiten des Bundesverfassungserichts veröffentlicht.

Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern

Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern Mobilfunkanbieter müssen keine Kundendatei für die Käufer so genannter Prepaid-Handys führen. Das entschied am 22. Oktober 2003 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit war eine Musterklage des Düsseldorfer Unternehmens Vodafone D2 erfolgreich. Die Käufer von Prepaid-Karten können eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können. Trotz des Telekommunikationsgesetz, nach dem die Betreiber zur Führung von Kundendateien verpflichtet sind, sind die geltenden Vorschriften anders zu behandeln als die Verbraucher, die sich mit einem Vertrag an einen Mobilfunkanbieter binden. Nach Auffassung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus die Verpflichtung auch für die Prepaid-Produkte. Vodafone D2 hatte sich bei Einführung der Prepaid-Karten unter Vorbehalt bereit erklärt, eine entsprechende Kundenkartei zu führen. Der Start des Produkts sollte nicht verzögert werden. Parallel hatte das Unternehmen jedoch von 1997 an eine Gerichtsentscheidung verfolgt. Bundesverwaltungsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2003 Az.: BVerwG 6 C 23.02 Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Verstoß gegen Urheberrechtsgesetz bei Nutzung der Musiktauschbörse KaZaA

Verstoß gegen Urheberrechtsgesetz bei Nutzung der Musiktauschbörse KaZaA Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und diese unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich per Internet zum Download anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist, dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in den Medien zur Kenntnis genommen hat. ( Quelle: JurPC) AG Cottbus Urteil vom 06.05.2004 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04) Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

ari-france.com ist unzulässiges typosquatting

ari-france.com ist unzulässiges typosquatting Das WIPO Arbitration and Mediation Center, ein Schiedsgericht der World Intelectual Property Organisation, hat jetzt dem französischen Luftfahrtkonzern Air France Recht gegeben, der die Registrierung der Domain ari-france.com als unzulässige Tippfehlerdomain (englisch: typosquatting) beanstandet hat. Die Registrierung durch einen Bürger aus Uruguay, der sich im übrigen am Verfahren überhaupt nicht beteiligt hat, nutze den überragend bekannten Ruf der Fluggesellschaft aus und sei in unlauterer Weise darauf gerichtet, diesen Ruf für eigene wirtschaftliche Interessen auszunutzen. Unter anderem ergebe sich das daraus, daß gerade die Tourismusindustrie besonders stark das Internet als Medium nutze. Die vollständige Entscheidung kann auf den Internetseiten der WIPO abgerufen werden.

Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist abstraktes Schuldver

Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist abstraktes Schuldversprechen Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Bestätigung von BGHZ 150, 286), nicht als Forderungskauf. Im Kreditkartenverfahren haben die Beteiligten Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren schuldhafte Verletzung – ebenso wie im Giroverkehr – eine Schadensersatzhaftung wegen positiver Vertragsverletzung begründet. BGH Urteil vom 13. Januar 2004 Az.: XI ZR 479/02 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF