12monatige Ausschlussfrist gilt auch für Nebenkostennachberechnungen

Eine nach § 556 Abs. 3, Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung liegt auch dann vor, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt. Das gilt auch dann, wenn das vorherige Ergebnis ein Guthaben für den Mieter ausweist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2007, VIII ZR 190/06 

Der Volltext des Urteils kann hier nachgelesen werden. 

 

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann höchstens dreimal verlängert werden, dies aber nur bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren, § 14 Abs. 2, S. 1 TzBfG. Die Verlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart werden. Dabei darf nur die Vertragslaufzeit geändert werden. Werden die übrigen Arbeitsbedingungen geändert, ist die Befristung unwirksam und damit ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Geänderte Arbeitsbedingungen sind zum Beispiel schon dann anzunehmen, wenn in der Verlängerung kein ordentliches Kündigungsrecht mehr vereinbart wird, im Ausgangsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht jedoch vorgesehen war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2008 – 7 AzR 786/06

Das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Gleitender Sorgfaltsmaßstab für Forenbetreiber kann zur Vorabkontrolle verpflichten

Ob und inwieweit dem Betreiber Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Es besteht somit ein "gleitender Sorgfaltsmaßstab" mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.

LG Hamburg Urteil vom 3.12.2007, 324 O 794/07, im Volltext nachzulesen in der Online-Entscheidungssammlung des Gerichts. 

 

Anmerkung von schwarz-anwaelte.de: Das Urteil entscheidet sich für sehr einschneidende Kontrollpflichten von Forenbetreibern. Sich verletzt Fühlende werden sich in Zukunft um so mehr an das Landgericht Hamburg wenden. Der Verurteilte in dieser Angelegenheit hat aber schon angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Kein Mitwirken des Access Providers an Rechtsverletzung

Der Accessprovider wirkt in der Regel nicht willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten mit, weil er keine rechtlich und keine wirksame tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat.

Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

LG Kiel Urteil vom 23.11.2007, 14 O 125/07, im Volltext nachzulesen auf den Seiten des Gerichts 

Verhaltenspflichten bei Hinweis auf Urheberrechtsverletzung

Jedenfalls bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen kann es ausreichend sein, wenn ein Forenbetreiber den Verletzer am Folgetag nach Hinweis des Verletzten zur Beseitigung der Verletzung auffordert, die Aufforderung nach acht Tagen wiederholt und schließlich weitere 14 Tage später von sich aus die Verletzung beseitigt.

OLG Saarbrücken Beschluß vom 29.10.2007, 1 W 232/07 – 49, der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Lkw-Führer haftet für Entrichtung der Maut

Ein Lkw-Führer hatte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde beantragt. Er war vom Amtsgericht  wegen fehlender Entrichtung der Maut zu einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € verurteilt worden. Der Fahrer hatte sich dahingehend eingelassen, dass er sich auf die Entrichtung der Maut durch den Disponenten bzw. Geschäftsführer seines Auftraggebers verlassen hätte. Dies sei im Betrieb ständige Praxis gewesen. Deshalb könne er für die fehlende Maut-Entrichtung nicht haftbar gemacht werden. Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Lkw-Führers neben dem Eigentümer oder Halter und dem über den Gebrauch des Fahrzeugs Bestimmenden ergibt sich aus § 2 ABMG. Schon von daher liegt auf der Hand, dass seine – durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG bußgeldbewehrte – Verpflichtung gleichrangig neben derjenigen der übrigen Mautschuldner steht. Dem würde es ersichtlich widersprechen, wenn er sich unter Hinweis auf einen (vermeintlichen) Vorrang der anderen Verpflichteten von seiner Verantwortung befreien könnte.

OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2007 , Az: 82 Ss Owi 61/07

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden. 

Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers

Treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich einer Kündigung die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer "unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge … von der Arbeitsleistung freigestellt wird und das Arbeitsverhältnis bis zum … ordnungsgemäß abgerechnet wird", schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur Arbeitsvergütung im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen. Der Arbeitgeber muss nur zahlen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist bzw. bei einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Entgeltfortzahlung. Wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und überschreitet mit der Arbeitsunfähigkeit den 6-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung, kann der Arbeitnehmer keine Zahlung vom Arbeitgeber verlangen. Für den Anspruch auf eine Zahlung müsste dann eine ausdrückliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen werden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2008, 5 AzR 393/07
 
Das Urteil können Sie im Volltext auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichtes nachlesen. 

Kündigungsfrist während Probezeit und Schriftform der Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis unterliegt während der Probezeit einer 2wöchigen Kündigungsfrist. Dies gilt auch für eine vereinbarte Probezeit von 6 Monaten, selbst dann, wenn die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit nicht angemessen erscheint.

Die Kündigung muss eigenhändig vom Kündigenden unterzeichnet sein, sonst ist die Schriftform der Kündigung nicht gewahrt.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.01.2008, 6 AzR 519/07

Den Volltext des Urteils können Sie auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichtes nachlesen.