Registrierung eines Domainnamens durch Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaft akzeptiert

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

BGH
Urteil vom 9. Juni 2005
Az.: I ZR 231/01

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Zulässige Kündigung eines gewerblichen Mitglieds durch eBay

Eine ordnungsgemäße Kündigung eines gewerblichen Nutzers ist zulässig, wenn mit der Anmeldung eines neuen Accounts – z. B. durch die Ehefrau – eine bestehende Sperrung umgangen werden soll.

Voraussetzung dafür ist jedoch eine Anbmahnung.

Kammergericht
Urteil vom 5. August 2005
Az.: 13 U 4/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Kammergerichts nachlesen.

Leistungspflichten des Lieferanten von Individualsoftware

1. Für die Erstellung einer auf die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßten Software ist Werkvertragsrecht anzuwenden.
2. Es gilt das allgemeine Prinzip, das jeder für die für sich günstigen Behauptungen Beweis erbringen muß, auch für die vom Besteller der Software behaupteten Eigenschaften der Software, die vereinbart sein sollen.
3. Insbesondere der in EDV-Fragen erfahrene Anwender muß dem Hersteller seine besonderen Bedürfnisse und Anforderungen an die Software  umfassend mitteilen. Der Unternehmer muß an der Ermittlung der Bedürfnisse mitwirken.

OLG Köln
Urteil vom 29. Juli 2005
Az.: 19 U 4/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Köln nachlesen.

Verkauf einer Domain beruht nicht zwangsläufig auf geschäftlicher Nutzungsabsicht

Eine sonst ungenutzte Domain zu verkaufen, wird in der Regel als geschäftliche Nutzung verstanden.
Es beruht jedoch nicht zwingend auf einer geschäftlichen Nutzung, wenn eine Domain verkauft wird. Um eine solche Nutzung handelt es sich aber nicht, wenn nicht der Verkäufer an den potenziellen Käufer herantritt sondern umgekehrt.

LG Düsseldorf
Urteil vom 1. Juni 2005
Az.: 2a O 9/05

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Information über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten in AGBs ausreichend

Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen,  ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer – auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden – "Bestell-Übersicht"  neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

BGH
Urteil vom 5. Oktober 2005
Az.: VIII ZR 382/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Verletzung von Wort-/Bildmarke durch Gattungs-Umlautdomains (hier verneint)

In teils instruktiven Entscheidungen haben das Landgericht Frankenthal (günstig.de) und das OLG München (österreich.de) den Schutz von Gattungsdomains gegenüber eingetragenen Wortbildmarken für den entsprechenden Begriff gewährt. In beiden Fällen handelt es sich nach den Urteilen um Begriffe, deren Wortbestandteil für sich nicht schutzfähig ist. Eine Ähnlichkeit mit dem Bildbestandteil war nicht vorhanden. Teilweise wurde die Verwechslungsgefahr verneint, weil die jeweiligen Geschäftsbereiche unterschiedlich waren (wobei unter dem 4.1.2006 bei österreich.de nicht mehr das im Urteil geschilderte Inhalt festzustellen war, sondern nur der sinnlose Satz: "Pip – Pip – Pip – Harry hat mich lieb :)".  So ganz ernst gemeint kann ein solches Angebot nicht sein.

Von AGBs muss in zumutbarer Weise Kenntnis genommen werden können

Auch unter Kaufleuten gilt der Grundsatz, dass der Verwender von AGB dem anderen Teil ermöglichen muss von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben brauchen die AGB dabei nicht beigefügt zu werden. Es reicht diesbezüglich aus, wenn die Möglichkeit besteht, sich die AGB im Internet herunterzuladen – sofern auf diese Möglichkeit durch Nennung der Internetadresse hingewiesen wurde – oder die AGB beim Vertragspartner anzufordern.

Hanseatisches OLG Bremen
Urteil vom 11. Februar 2004
Az: 1 U 68/03



Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

der ***********************

– Klägerin –

gegen

Herrn **********************

– Beklagter –

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2004 durch den Vorsitzenden Richter am OLG *********, den Richter am OLG **********, den Richter am OLG ************* für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer, Einzelrichter – vom 25.09.2003 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, den Wibobjekt Arbeitstisch T 1410/5 an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. **** GmbH ist , die Herausgabe eines von ihr hergestellten und am 29.11.2002 an die **** GmbH ausgelieferten (Lieferschein Bl. 8) Spurenwannentisches.

Diesen Tisch hatte die **** GmbH mit Auftragsschreiben vom 19.11.2002 bei der Klägerin bestellt; in ihrer Bestellung  hatte die **** GmbH pauschal auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, ohne diese ihrem Schreiben beizufügen. Bei den AGB der **** GmbH handelt es sich um Verkaufsbedingungen, die keine spezielle Regelung über den Eigentumserwerb nach vorangegangenem Kauf von Waren durch die J-GmbH enthält, sondern lediglich eine allgemeine Klausel, wonach „Einkaufs- und Empfangsbedingungen“ des Bestellers, die mit den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der J-GmbH im Widerspruch stehen, für diese „unverbindlich“ sind.

Die Klägerin nahm die schriftliche Bestellung der J-GmbH vom 19.11.2002 mit Schreiben vom 22.11.2002 an; in dem Schreiben vom 22.11.2002 heißt es weiter:“ Vertragsbedingungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. W (=Klägerin). Im Internet unter www.********.de“.

Die „Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen“ der Klägerin sehen in Ziffer 11.1 einen Eigentumsvorbehalt der Klägerin an den Liefergegenständen bis zum Eingang der Zahlung aus dem Liefervertrag.

Die J-GmbH nahm die Lieferung des Tisches durch die Klägerin entgegen, ohne zuvor die AGB der Klägerin im Internet oder die Klägerin zur Zusendung ihrer AGB in schriftlicher Form aufgefordert zu haben.

Nach der Auslieferung der bestellten Ware an die J-GmbH wurde diese insolvent und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des an die J-GmbH gelieferten Tisches.

Sie macht geltend, die Geltung ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen sei mit der J-GmbH wirksam vereinbart worden, so dass sie (Klägerin) nach wie vor (Vorbehalts-) Eigentümerin des Tisches sei.

Der Beklagte meint, die Klägerin habe mit Auslieferung des Tisches an die J-GmbH ihr Eigentum an der gelieferten Ware verloren. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sein nicht wirksam vereinbart worden. Der bloße Hinweis in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 22.11.2002 auf eine Internetadresse, unter der der Inhalt der AGB der Klägerin abgerufen werden könne, reiche für eine wirksame Einbeziehung der AGB der Klägerin auch im kaufmännischen Verkehr nicht aus. Der Abruf des  Inhalts der AGB über das Internet verursache für den Vertragspartner Kosten und Mühe; hinzu komme vorliegend, dass die AGB der Klägerin nicht unter dem Stichwort „AGB“, sondern unter dem Begriff „Formulare“ zu finden seien, was völlig ungewöhnlich sei; auch seien die AGB der Klägerin nur unter Einsatz der speziellen Software „Acrobat Reader“ abrufbar.

Die Klägerin tritt dieser Darstellung entgegen. Sie verweist darauf,  die Kosten für eine Internetrecherche beliefen sich auf wenige Cent. Der Verweis auf das Internet führe zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Geschäftsvorgänge; dies liege im Interesse beider Vertragspartner. Auf Wunsch stelle sie – Klägerin – ihre AGB dem Vertragspartner auch in gedruckter Form zur Verfügung. Im Übrigen stelle die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem Geschäftsfeld der Klägerin (Bau und Vertrieb hochwertiger Geräte) einen Handelsbrauch dar, weshalb der Eigentumsvorbehalt schon gemäß § 346 HGB Vertragsinhalt geworden ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht (mehr) Eigentümerin des gelieferten Tisches. Die von der Klägerin in Bezug genommenen AGB seien nicht Vertragsinhalt geworden, da die Gemeinschuldnerin von ihrem Inhalt nicht in zumutbarer Weise habe Kenntnis nehmen können. Die Klägerin bürde ihren Vertragspartnern die Last auf, einen Internetanschluss vorzuhalten; eine solche Obliegenheit bestehe auch Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen nicht.

Sofern die Klägerin bereit gewesen sei, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Vertragspartner zu übersenden, hätte sie dies erklären müssen, was sie nicht getan habe. Ein branchenspezifischer Handelsbrauch bezüglich der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an gelieferten Waren sei nicht ersichtlich.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Herausgabeanspruch weiter. Der Beklagte tritt dem entgegen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Herausgabeanspruch hinsichtlich des von ihr an die Gemeinschuldnerin gelieferten Tisches gegen den Beklagten  als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu, §§ 47, 80 Abs. 1 InsO; § 985 BGB, denn die Klägerin ist (Vorbehalts-) Eigentümerin des Tisches geblieben. Dies ergibt sich aus Ziffer 11.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die einen (einfachen) Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen bis zum Eingang der Zahlung, die vorliegend unstreitig nicht erfolgt ist, vorsehen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorliegend wirksam in den Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin einbezogen worden.

1. Da die J-GmbH als Partner des Werkvertrages der Klägerin ein Unternehmer i. S. des §14 Abs. 1 BGB war, gilt für die AGB der Klägerin die Einbeziehungsregelung des §305 Abs. 2 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), wonach AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Partei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Partei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Vielmehr ist für den Fall, dass AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, anerkannt, dass zur Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung genügt (Palandt-Heinrichs, Komm. Zum BGB, 63. Aufl. 2004, § 310 Rn. 4). Im unternehmerischen Verkehr reicht es mithin aus, ist es andererseits aber auch erforderlich, dass die Parteiensich auf irgend eine Weise konkludent über die Einbeziehung der AGB einigen (BGHZ 117, 190, 194; Anwaltskomm.-BGB-Hennrichs, § 305 Rn. 13). Ausreichend ist, dass der Verwender erkennbar (nicht notwendig ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang wie gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht (Anwaltskomm., ebenda; OLG Dresden NJW-RR 99, 846, 847). Eine ausdrückliche Einbeziehung ist auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertrasschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde den Inhalt der AGB nicht kennt ( BGHZ 1, 86; 33, 219; NJW 76, 1887).

Allerdings gilt auch im Verkehr zwischen Unternehmern der Grundsatz, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, von dem Inhalt der Agb in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGHZ 102, 304). Insoweit wiederum ist anerkannt, dass die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt zu werden brauchen (BGH NJW 76, 1886; 82, 1750). Der andere Teil hat aber, soweit es sich nicht um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handelt, einen Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in die AGB (Palandt-Heinrichs, a.a.O, § 305 Rn. 54). Übersendet der Verwender die AGB trotz Aufforderung nicht, kann er sich gemäß § 242 BGB nicht mehr auf die AGB berufen (OLG Hamm DB 83, 2619).

2. Die Anwendung des vorstehend erläuterten rechtlichen Maßstabes auf den zu beurteilenden Fall ergibt, dass die Klägerin und die J-GmbH wirksam die AGB der Klägerin in den von ihnen geschlossenen Werkvertrag einbezogen haben. Die Klägerin hat ihren Willen, ihre Verkaufs-AGB in den Werkvertrag einzubeziehen, ausdrücklich und unmissverständlich kund getan; der entsprechende ausdrückliche Hinweisist in dem Annahmeschreiben der Klägerin vom 22.11.2002 enthalten. Wie ausgeführt, kommt es insoweit nicht darauf an, dass die AGB der Klägerin diesem Schreiben nicht begefügt waren.

Die J-GmbH hatte unter den vorliegenden Umständen des Falles auch die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme von dem Inhalt der AGB der Klägerin. Unternehmer müssen nämlich mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen (BGH JZ 78, 104, 105); von ihnen kann deshalb erwartet werden, dass sie ihnen unbekannte AGB anfordern oder sich sonst beschaffen (BGH NJW 82, 1749, 1750; OLG Düsseldorf  VersR 96, 1394; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 2 Rn. 68). Schließt ein Unternehmer den Vertrag ab, ohne die ihm nicht vorleigenden AGB anzufordern, obwohl der Einbeziehungswille des Verwenders ihm bekannt ist oder bekannt sein muss und das Anfordern ihm zumutbar ist, liegt ein Verzicht des Unternehmers auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme vor (Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 2Rn. 69).

So liegt der Fall hier.

Von der J-GmbH konnte unter den vorliegenden Umständen erwartet werden, dass sie entweder die Agb der Klägerin unter der in dem Annahmeschreiben der Klägerin vom 22.11.2002 angegebenen Internetadresse abruft oder  – falls der J-GmbH dies nicht möglich oder zu beschwerlich, insbesondere zu arbeitsaufwendig oder kostenträchtig erschien – die Klägerin auffordert, ihr die AGB in Schriftform zu übersenden. Die J-GmbH hat indessenweder den Versuch gemacht, die AGB der Klägerin im Internet abzurufen, noch hat sie die Klägerin aufgefordert, ihr die AGB in Schriftform zu übersenden. Damit ist die J-GmbH nicht den Anforderungen gerecht geworden, die im unternehmerischen Rechtsverkehr an die zumutbare Sorgfalt des Unternehmers zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung zu stellen sind. Da die J-GmbH  mithin durchaus die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme  von dem Inhalt der AGB der Klägerin hatte, sind diese aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Klägerin in ihrem Annahmeschreiben Vertragsinhalt geworden.

3. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liegt auch kein Fall der Kollision von Agb vor, der nur dann gegeben ist, wenn jede Vertragspartei ihre eigenen, den AGB der anderen Partei widersprechenden AGB verwendet (s. dazu z. B. Ulmer-Brandner-Hensen, Komm. Zum AGBG, 8. Aufl. 1997, § 2 Rn. 97 ff.; Wolf/Horn/Lindacher, a. a. O., § 2 Rn. 73 ff.).
Zwar hatte die J-GmbH in ihrem Bestellungsschreiben vom 19.11.2002 ihrerseits auf die Geltung ihrer AGB hingewiesen; dabei handelte es sich jedoch um Verkaufsbedingungen, die keine spezielle Regelung über den Eigentumserwerb nach vorangegangenem Kauf von Waren enthält. Auch der allgemeine Hinweis in den AGB der J-GmbH darauf, dass „Einkaufs- und Empfangsbedingungen“ des Bestellers, die mit den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der J-GmbH in Widerspruch stehen, für diese „unverbindlich“ seien, greift vorliegend nicht, da nicht „Einkaufs- und Empfangsbedingungen“ der Klägerin in Rede stehen, sondern deren „Verkaufsbedingungen“. Die AGB der Klägerin und die der J-GmbH kollidieren mithin nicht. Die beiderseitigen AGB gelten deshalb insoweit, als sie übereinstimmen (BGH NJW-RR 86, 984; Wolf/Horn/Lindacher, a. a. O.; § 2 Rn. 76 m. w. N.), so dass der in den AGB der Klägerin geregelte Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden ist.

Im Übrigen würde selbst für den Fall der Kollision der AGB der Vertragsparteien der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden sein; insoweit ist nämlich anerkannt, dass sich der Eigentumsvorbehalt grundsätzlich auch dann durchsetzt, wenn die Verkäufer AGB wegen Kollision mit den AGB des Käufers nicht Bestandteil des schuldrechtlichen Vertrages werden (BGHZ 104, 137; Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 35 Nr. 56 m. N.), da der Eigentumsübergang durch einseitige Erklärung ausgeschlossen werden kann und bei der Auslegung der Erklärung des Verkäufers der Gesamtinhalt seiner AGB berücksichtigt werden muss (ebenda).

4. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob hinsichtlich der Branche, in der die Klägerin tätig ist, der einfache Eigentumsvorbehalt kraft Handelsbrauchs gilt mit der Folge, dass eine solche Klausel auch ohne rechtsgeschäftliche Einbeziehung aufgrund § 346 HGB gilt (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 305 Rn. 58 m. N.), kommt es mithin nicht mehr an.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Beschluss

In Sachen

der ***********************

– Klägerin –

gegen

Herrn **********************

– Beklagter –

Der Tenor des Urteils des Senats vom 11.02.2004 wird wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs dahin ergänzt (§ 319 I ZPO), dass in dem Urteilstenor als zweiter Satz eingefügt wird:

„ Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

Wirksamer Ausschluss der Gewährleistung bei eBay durch Klausel

Wird bei einem Verkauf bei eBay die Formulierung verwendete, bei der nach dem EU-Recht keine Garantie übernommen wird, so stellt diese im Rahmen der eBay-Auktion einen wirksamen Ausschluss der Gewährleistung dar.  Z. B. "Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie"

AG Kamen
Urteil vom 3. November 2005
Az.: 3 C 359/04

AMTSGERICHT KAMEN
URTEIL
Aktenzeichen: 3 C 359/04
3. November 2005

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 3.11.2005 durch … für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte bot bei Ebay den streitgegenständlichen. Pkw BMW 520 i zum Verkauf an. Auf der Ebay-Angebotsseite hieß es wörtlich: "Verkaufe im Auftrag einen gebrauchten, sehr gepflegten BMW 520 i wegen Todesfall. Wagen war seit 01.09.1993 im Besitz des Verstorbenen. Es handelt sich um einen Garagenwagen, Nichtraucher, immer poliert! War der ganze Stolz des Verstorbenen!". Zudem hieß es im Ebay-Angebot des Beklagten: "Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie". Die Klägerin ersteigerte das Fahrzeug am 04.04.2004 zum Preis von 2.099,00 € durch ihren Lebensgefährten xxx . Jener übernahm am Wohnort des Beklagten das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises. Dabei wurde zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin xxx und dem Beklagten ein weiterer Kaufvertrag in Vertretung der Klägerin geschlossen. In der Vertragsurkunde heißt es wörtlich: "Der Wagen wurde im Auftrag der Witwe über Ebay zu einem Preis von 2.099,00 € versteigert. Fahrzeug wurde vom Käufer begutachtet und Probe gefahren. Es wurden keinerlei Mängel festgestellt!". Bei dem streitgegenständlichen Pkw handelt es sich um das Fahrzeug des verstorbenen Schwiegervaters des Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2004 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis nebst Nebenkosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw zu erstatten. Hilfsweise wurde die Bereitschaft der Klägerin erklärt, an dem Kaufvertrag gegen Zahlung eines Betrags von 800,00 € durch den Beklagten festzuhalten. Dem Beklagten wurde eine Frist von einer Woche gesetzt.

Die Klägerin behauptet, es habe sich nach Erhalt des Wagens herausgestellt, dass dieser zuvor einen schweren Unfallschaden erlitten hätte, der unsachgemäß repariert worden sei. Bezüglich der Einzelheiten der behaupteten Beschädigung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Beklagte habe vom Vorschaden des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs gewusst. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Gewährleistungsausschluss sei nicht wirksam vereinbart worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2004 (Bl. 45 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 800,00 € gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 441, 323 BGB. Zum einen ist der Anspruch auf Zahlung wegen Minderung des Kaufpreises schon deshalb ausgeschlossen, da die Klägerin mit der Erklärung vom 05.05.2004 bereits ihr Wahlrecht nach §437 BGB ausgeübt hat, in dem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Mit der Erklärung des Rücktritts entfällt das Wahlrecht und das Recht auf die Minderung bindend (Palandt-Putzo, 63. Auflage, § 437, Rn. 27). Zum anderen steht der Geltendmachung der Mangelhaftigkeit der Sache ein zwischen den Parteien vereinbarter Haftungsausschluss im Sinne des § 444 BGB entgegen. Zwischen den Parteien ist am 04.04.2004 mit Ablauf der vorgegebenen Zeit ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei hat die Klägerin vertreten durch ihren Lebensgefährten durch Abgabe des Höchstgebots ihre Zustimmung zu den vom Beklagten in dem Ebay-Angebot beschriebenen Bedingungen erklärt und der vom Kläger vorgegebene Gewährleistungsausschluss ist Vertragsbestandteil geworden. Der Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus dem Satz, wonach der Beklagte "nach dem EU-Recht keine Garantie" übernimmt. Die Auslegung dieser Vertragsklausel ergibt, dass vom Beklagten der Ausschluss jeglicher Gewährleistung gewollt war. Zwar bedeutet die Angabe "ohne Garantie" in der Regel keinen Haftungsausschluss, jedoch ist hier aus dem Verweis auf das "EU-Recht" ersichtlich, dass nicht lediglich klargestellt wurde, dass vom Beklagten keine vertragliche Garantie übernommen werde, sondern dass der Beklagte auch nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Beschaffenheit der Sache einstehen möchte. Dies wird durch die Verwendung des Begriffes "Recht" deutlich, wobei zu beachten ist, dass die Klausel hier im Rechtsverkehr unter juristischen Laien verwandt wurde. Für diese Auslegung spricht auch, dass das Gewährleistungsrecht im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf im Jahre 2002 umgestaltet wurde, was durch zahlreiche Presseveröffentlichungen auch juristischen Laien bekannt geworden ist.

Der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses steht auch nicht die am 05.04.2004 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin xxxx und dem Beklagten entgegen, da diese Vereinbarung den am 04.04.2004 geschlossenen Kaufvertrag nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt. Dies ergibt sich durch Auslegung der Erklärungen. Insbesondere wurden die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Kaufsache nicht verändert. Außerdem wurde in der Vereinbarung ausdrücklich auf die Ebay-Internetversteigerung Bezug genommen.

Dem Beklagten ist es auch nicht nach § 444 BGB verwehrt auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen, da er den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Den Beweis für eine Kenntnis des Beklagten hinsichtlich der behaupteten Vorschäden ist die Klägerin, die diesbezüglich beweisbelastet ist (Palandt-Putzo, § 444, Rn. 4), schuldig geblieben. Die von der Klägerin diesbezüglich benannten und vom Gericht vernommenen Zeuginnen xxxx und xxxx haben den klägerischen Vortrag nicht bestätigt.

Mit Blick auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss sowie auf den fehlenden Nachweis eines arglistigen Verschweigens durch den Beklagten scheiden auch sonstige etwaig in Betracht kommenden vertraglichen oder deliktischen Anspruchsgrundlagen, die den begehrten Zahlungsanspruch stützen könnten, aus.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Forenbetreiber haftet für Äußerungen gegenüber Dritten

Ein Diskussionsforenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Inhalte, Beleidigungen und sonstige Äußerungen gegen Dritte unverzüglich aus dem Forum entfernen.
Er haftet für eventuell dem Dritten entstandenen Schaden, wenn er diese Pflicht verletzt.
Abwesenheit ist kein entlastender Grund für die nicht unverzügliche Entfernung.
Ein Forenbetreiber muss in regelmäßigen, kurzen Abständen den Inhalt seiner Foren überprüfen.

AG Winsen a. d. Luhe
Urteil vom 6. Juni 2005
Az: 23 C 155/05

AMTSGERICHT WINSEN/LUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 23 C 155/05
Entscheidung vom 6. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

des […]

Antragsteller

gegen

[…]

Antragsgegner

hat das Amtsgericht Winsen/Luhe am 6.6.2005 durch den Richter am Amtsgericht Scherwinsky beschlossen:

I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom 01.02.2005 wirkungslos ist.

II. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

IV. Der Streitwert auf 1250,– festgesetzt.

Gründe

Der Beklagte betreibt ein Forum. Unter diesem Forum wird Usern die Möglichkeit gegeben, Diskussionen zu führen.

Am Abend des 27.01.2005 hat ein User ein Foto in das Forum eingestellt. Dieses Foto stellt ein Polizeifoto eines Kriminellen dar. Auf diesem Foto ist jedoch der Kopf des Klägers montiert worden.

Mit E-Mail vom 30.01.2005, 14:43h, forderte der Kläger den Beklagten auf, das Foto bis zum 31.01.2005, 15:00h, zu entfernen. Der Beklagte tat dies jedoch zunächst nicht.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2005, eingegangen bei Gericht am 01.02.2005, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung erging durch Beschluss vom 01.02.2005.

Mit GMX-Fax vom 02.02.2005, 12.18h, an das Amtsgericht Winsen/Luhe nahm der Kläger den Antrag vom 31.01.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsgegner das Bild in der Zwischenzeit gelöscht habe. Das Fax trägt keine Unterschrift. Mit Schriftsatz vom 03.02.2005 stellte der Kläger klar, dass die Klagerücknahme vom 02.02.2005 gegenstandslos sein sollte.

Der Kläger ließ dem Beklagten die einstweilige Verfügung am 05.02.2005 zustellen. Der Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegte.

Der Kläger hat hilfsweise beantragt,

gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte hat beantragt,

dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist.

Gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO war festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist. Der Kläger hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch sein Schreiben vom 02.02.2005 zurückgenommen. In diesem Schreiben wird ausdrücklich die Rücknahme des Antrages erklärt. Der Antrag ist auch ohne ausdrückliche Unterschrift des Klägers wirksam. Die Klagerücknahme war vom Kläger gewollt und seine Identität ist eindeutig festgestellt. Das Gericht schließt sich zur Begründung der Entscheidung der Gründe der Entscheidung des gemeinsamen Senats vom 05.05.2000 (GmS OGB 1/98) an.

Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO ist über die Kosten nach Klagerücknahme vor Rechtsanhängigkeit aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet. Der Beklagte hatte ein Forum eröffnet und Usern die Möglichkeit gegeben, in diesem Forum Diskussionsbeiträge einzustellen. Der Betreiber des Forums ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen entsprechend einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers montiert war, stellt ohne Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung des Klägers dar. Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.

Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Nachdem er die Klage zurückgenommen hatte, war es nicht mehr erforderlich, die einstweilige Verfügung dem Beklagten zuzustellen. Durch diese Zustellung eines nicht mehr wirksamen Beschlusses sind die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten entstanden. Der Beklagte durfte sich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dagegen wehren, da der Beschluss bereits unwirksam war. Die insoweit außergerichtlich entstandenen Kosten sind daher vom Kläger zu tragen.

Mitstörerhaftung von Merchant für seinen Affiliate

Gänzlich unsicher ist derzeit die Haftung von Merchants für Markenverletzungen, die von seinen Affiliates begangen werden. Während das Landgericht Hamburg den Merchant haften läßt, stellt das LG Köln fest, daß eine Überprüfungspflicht des Merchants nicht besteht.

LG Köln Urteil vom 6. Oktober 2005 Az. 31 O 8/05
Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht.

Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

Die Mitstörerhaftung würde allenfalls dann unterbrochen, wenn der Merchant seinen Affiliates eine entsprechende Liste der relevanten Marken zur Verfügung stellen und die Verwendung dieser Begriffe ausdrücklich vertraglich verbieten würde. Die Erstellung einer solchen Liste ist problemlos möglich, da die Anzahl der betreffenden Firmen/Marken überschaubar ist.


Landgericht Hamburg, Urteil vom 3. August 2005, Az.: 315 O 296/05

Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht.

Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden.

Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber.