In teils instruktiven Entscheidungen haben das Landgericht Frankenthal (günstig.de) und das OLG München (österreich.de) den Schutz von Gattungsdomains gegenüber eingetragenen Wortbildmarken für den entsprechenden Begriff gewährt. In beiden Fällen handelt es sich nach den Urteilen um Begriffe, deren Wortbestandteil für sich nicht schutzfähig ist. Eine Ähnlichkeit mit dem Bildbestandteil war nicht vorhanden. Teilweise wurde die Verwechslungsgefahr verneint, weil die jeweiligen Geschäftsbereiche unterschiedlich waren (wobei unter dem 4.1.2006 bei österreich.de nicht mehr das im Urteil geschilderte Inhalt festzustellen war, sondern nur der sinnlose Satz: "Pip – Pip – Pip – Harry hat mich lieb :)". So ganz ernst gemeint kann ein solches Angebot nicht sein.