Das Einstellen eines Namens einer natürlichen Person als Information in ein (META) tag ist der Gebrauch dieses Namens. Die Zulässigkeit des Gebrauchs richtet sich nach den hierfür geltenden Vorschriften.
OLG Celle, Urteil vom 20. Juli 2006, 13 U 65/06. Der Volltext kann auf den Seiten des OLG Celle nachgelesen werden.
Einreichung bestimmender Schriftsätze mit Funkfax
Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die wirksame Klageerhebung durch Computerfax findet auch auf die Übermittlung per „Funkfax“ Anwendung. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einfügung des § 55a VwGO festzuhalten.
BVerwG Beschluss des 8. Senats vom 30. März 2006 Az. 8 B 8.06. Der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des BVerwG abgerufen werden,
Pflicht zur Kennzeichnung von Links, die zu Seiten mit Werbung führen
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Urteil des Kammergerichts vom 30. Juni 2006, 5 U 127/05. Der Volltext kann auf den Seiten des Kammergerichts abgerufen werden.
Powerseller bei eBay gelten als Unternehmer
1. Wer im Internet-Auktionshaus Ebay als "Powerseller" auftritt, muss im Streit, ob ein
Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, beweisen, dass er kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB
ist. Die Besonderheiten derartiger Geschäfte rechtfertigen eine Beweislastumkehr zu
Gunsten des Verbrauchers.
2. Lehnt der Ebay-Erstbieter die Erfüllung des Kaufvertrages ab, muss der
Verkäufer zur Schadensminderung den weiteren Bietern alsbald ein Angebot
unterbreiten und darlegen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen insgesamt
erfolglos waren. Das gilt erst recht bei Anhaltspunkten für shill-bidding
(Hochtreiben des Kaufpreises durch Eigengebote über einen Zweitaccount).
OLG Koblenz
Beschluss vom 17. Oktober 2005
Az: 5 U 1145/05
Aus den Gründen:
Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers (§§ 312b Abs. 1, 14 BGB). Das LG ist insoweit von einem Anscheinsbeweis ausgegangen. Das begegnet Bedenken, weil es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt.
Gleichwohl ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, weil hier zu Gunsten des Beklagten eine Umkehr der Beweislast geboten ist.
Grundsätzlich hat der Verbraucher, der sich auf § 312d BGB stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt, weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.
Das ist bei Verträgen anders, die über die Internet-Plattform Ebay zustande kommen. Geschäftsanbahnung, Wareneinkauf, Warenlagerung und -vertrieb sowie die sonstige Geschäftsabwicklung können an völlig unterschiedlichen Orten durch völlig unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Dem Verbraucher ist es praktisch nicht möglich, einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internet- Plattform nutzt, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Verkäufer nach eigenen Angaben nicht nur eigene, sondern auch fremde Sachen verkauft, die dann regelmäßig ohne weitere Beteiligung des Ebay-Anbieters direkt vom Eigentümer dem Käufer übergeben oder übersandt werden. Der Verkäufer wird inderartigen Fällen vom Auktionshaus lediglich in dessen E-Mail Bestätigung des Vertragsschlusses namhaft gemacht; ansonsten tritt er nicht in Erscheinung.
Diese den Internet-Handel über Ebay kennzeichnende unzureichende Transparenz gebietet es, einem Anbieter, der sich vor Abschluss des betreffenden Vertrages bei Ebay den Status eines Powersellers hat einräumen lassen, die Beweislast für die gleichwohl fehlende Unternehmereigenschaft aufzuerlegen. Bei den so genannten Powersellern handelt es sich um einen im Vergleich zu den sonstigen Nutzern kleinen Kreis von Anbietern, die pro Monat einen bestimmten Umsatz erzielen oder mindestes eine bestimmte Anzahl von Art. verkaufen. Pressemitteilungen und sonstigen Verlautbarungen des Auktionshauses Ebay ist zu entnehmen, dass die weit überwiegende Zahl der Powerseller zweifelsfrei professionelle Händler und damit Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.
Diese objektiven Umstände rechtfertigen nach Auffassung des Senats eine Beweislastumkehr. Daher muss ein als Powerseller registrierter Anbieter im Rechtsstreit nachweisen, dass er kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Seinen hierzu unterbreiteten Prozessvortrag hat der Senat geprüft; er hält das Vorbringen für nicht geeignet, unternehmerisches Handeln zu widerlegen.
Daneben begegnet auch die Schadensberechnung Bedenken (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB am Ende). Der Vertrag wurde am 3.3.2004 geschlossen; am 9.3.2004 stand sein Scheitern fest. Der Senat weiß, dass Verkäufer in derartigen Fällen über Ebay ein Vertragsangebot an Zweit- und Drittbieter etc. unterbreiten können. Dass der Kläger den unterlegenen Bietern derartige Angebote ohne Erfolg gemacht hat, ist nicht zu ersehen. Ein derartiges Angebot hätte im Erfolgsfall einen erheblich niedrigeren Schaden hinterlassen.
Falls der Kläger derartige Angebote gemacht hat, muss er mitteilen, wer die weiteren Bieter (Nutzernamen bei Ebay) waren und welchen Bietern er seinerzeit ein konkretes Vertragsangebot erfolglos unterbreitet hat. Immerhin wurden ja 35 Gebote abgegeben. Dies gilt um so mehr, als nach den vorgelegten Dokumenten und den vom Berichterstatter des Senats kurzerhand eingesehenen Bewertungen aller im angefochtenen Urteil angesprochenen Ebay-Nutzer (die sämtlich vom weiteren Handel ausgeschlossen sind!) Anhaltspunkte für so genanntes "shill-bidding" bestehen (Hochtreiben des Gebotspreises über einen Zweitaccount).
Haftung für Forenbeiträge
Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20. September 2005, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, Forumsbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads des Programms "k " den Server-Betrieb der Antragsteller zu stören.
Die Antragstellerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2. ist, betreibt ein Unternehmen, das lnternetdienstleistungen anbietet. Die Antragsgegnerin unterhält einen Internetauftritt. Dort verbreitet sie Beiträge u.a. zu Themen, die das Internet betreffen. Zu einigen dieser Beiträge richtet sie lnternetforen ein, auf denen Internetnutzer sich zum Inhalt dieser Beiträge äußern können.
In einem ihrer Beiträge befasste sich die Antragsgegnerin mit dem von den Antragstellern über das lntemet zum Download von ihrem Server angebotenen Programm "k.exe".
In dem von der Antragsgegnerin zu ihrem Beitrag eingerichteten Forum meldeten sich mehrere Internetnutzer, die dazu aufriefen, das Programm "K.exe" so häufig vom Server der Antragsteller herunterzuladen, dass dieser Server überlastet wird und ausfällt.
Dies mochten die Antragsteller nicht hinnehmen. Nachdem sie die Antragsgegnerin ergebnislos abgemahnt hatten, erwirkten sie die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. September 2005, gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtet.
Landesgericht Hamburg
Urteil vom 2. Dezember 2005
Az.: 324 O 721/05
Landgericht Hamburg
Urteil
Geschäfts-Nr.: 324 O 721/05
Verkündet am 2.12.2005
……………..(Rubrum und Tenor)
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20. September 2005, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, Forumsbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads des Programms „k.exe" den Server-Betrieb der Antragsteller zu stören.
Die Antragstellerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2. ist, betreibt ein Unternehmen, das lnternetdienstleistungen anbietet. Die Antragsgegnerin unterhält einen Internetauftritt. Dort verbreitet sie Beiträge u.a. zu Themen, die das Internet betreffen. Zu einigen dieser Beiträge richtet sie lnternetforen ein, auf denen Internetnutzer sich zum Inhalt dieser Beiträge äußern können.
In einem ihrer Beiträge befasste sich die Antragsgegnerin mit dem von den Antragstellern über das lntemet zum Download von ihrem Server angebotenen Programm "k.exe". Dieses enthält, obwohl es Interessenten wegen anderer Funktionen angeboten wird, ein Programm, das das lnternet nach frei gewordenen Domainnamen durchsucht, indem es vergebene Domainnamen aufruft und prüft, ob diese noch genutzt werden oder ob sie wieder verfügbar sind. Nutzer, die dieses Programm von den Antragstellern beziehen, werden von diesen nicht darauf hingewiesen, dass das Programm diese Funktion enthält. Die beschriebene Funktion wird unter Mitteilung der Ergebnisse an die Antragsteller von den Datenverarbeitungsanlagen der Abnehmer des Programms ,"k.exen" ausgeführt, ohne dass diese davon Kenntnis erlangen. Dies wurde in dem Beitrag der Antragsgegnerin kritisiert.
In dem von der Antragsgegnerin zu ihrem Beitrag eingerichteten Forum meldeten sich mehrere Internetnutzer, die dazu aufriefen, das Programm "K.exe" so häufig vom Server der Antragsteller herunterzuladen, dass dieser Server überlastet wird und ausfällt.
Dies mochten die Antragsteller nicht hinnehmen. Nachdem sie die Antragsgegnerin ergebnislos abgemahnt hatten, erwirkten sie die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. September 2005, gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtet.
Die Antragsgegnerin hält ihr Verhalten für rechtmäßig. Der Antragsteller zu 2. sei als bloßer Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. ohnehin nicht von den Aufrufen im lntemet betroffen. Das Geschäftsgebaren der Antragsteller sei in höchstem Maße unredlich und tadelnswert, indem sie in dem von ihnen angebotenen Programm eine Funktion verborgen hielten, die anderer Leute Einrichtungen für sie arbeiten ließe, ohne dass ihre Kunden das bemerkten. Das rechtfertige es, zum Widerstand gegen diese Geschäftspraktiken aufzurufen. Auf die Inhalte, die auf ihre Foren eingestellt würden, könne sie schon wegen der überaus großen Zahl an Einträgen keinen Einfluss nehmen. Diese Inhalte mache sie sich auch nicht zueigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsteller halten ihre Vorgehensweise für legitim, jedenfalls aber die Verbreitung der angegriffenen Aufrufe über von der Antragsgegnerin unterhaltene Intemetforen für rechtswidrig.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren als begründet erweist.
Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch zu aus §§ 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, denn die Verbreitung der angegriffenen Forumsbeiträge durch die Antragsgegnerin verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr die Antragsteller in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
1. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das über diese Norm deliktischen Schutz vor spezifisch betriebsbezogenen Eingriffen genießt (BGH, Urt. V. 29. 1. 1985, NJW 1985, S. 1620 f., 1620).
Dieses Recht steht auch dem Antragsteller zu 2.) zu, da die über das Forum der Antragsgegnerin verbreiteten Aufrufe auch darauf abzielen, die von ihm als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 .) ausgeübte Tätigkeit zu beeinträchtigen.
Der Aufruf an die Allgemeinheit, durch eine genau bezeichnete Maßnahme – das Herunterladen eines bestimmten Computerprogramms – den Server der Antragsteller außer Betrieb zu setzen, bildet einen solchen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller.
Betriebsbezogen ist dieser Eingriff, weil in dem Forum der Antragsgegnerin gerade dazu aufgerufen wird, die technischen Grundlagen, auf denen der Betrieb der Antragsteller beruht, physisch zu beeinträchtigen.
2. Zur Unterlassung solcher Eingriffe ist nach § 1004 Abs. 1 BGB (analog) jede Person verpflichtet, von der eine Störung der beschriebenen Art ausgeht.
Störer ist danach auch die Antragsgegnerin.
Denn sie hat über das von ihr eingerichtete und unterhaltene lnternetforum die unzulässigen Blockadeaufrufe verbreitet.
Für die Störereigenschaft reicht – wie sich auch aus den Normen der §§ 186 StGB oder 824 BGB ergibt – das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich.
Die Störereigenschaft entfällt nicht deswegen, weil es der Antragsgegnerin unmöglich wäre, auf den Inhalt des von ihr eingerichteten Forums Einfluss zu nehmen.
Technisch ist ihr eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich, da sie ihr Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden.
Zu einer solchen Prüfung der Inhalte, die sie über ihren lntemetauftritt verbreitet, ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet.
Denn diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, muss Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden (s. z.B. BGH, Urt. V. 8. 7.1980, GRUR 1980, S. 1099 ff., 1104).
Das gilt auch für diejenigen Unternehmen, die Inhalte über das lnternet verbreiten.
Insbesondere gelten die im Mediendienstestaatsvertrag oder im Teledienstegesetz vorgesehenen Haftungsprivilegien für lntemetauftritte nicht für die Verantwortlichkeit des zur Unterlassung verpflichteten Störers nach § 1004 BGB analog (BGH, Urt. V. 11. 3. 2004, GRUR 2004, S. 860 ff., 863 f.).
Eine Grenze der Verantwortlichkeit mag sich in besonderen Fallkonstellationen zwar daraus ergeben, dass eine Kontrolle der verbreiteten Inhalte dem Verbreiter nicht zumutbar ist.
So soll der Verleger eines Publikationsorgans nicht in jedem Fall für rechtswidrige Inhalte von in seinem Publikationsorgan veröffentlichten Leserbriefen oder Werbeanzeigen verantwortlich sein, insbesondere dann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Leserbriefes oder der Werbeanzeige auch bei Kenntnis dieses Inhalts nur schwer erkennen kann, weil es dazu der Kenntnis weiterer Vorgänge bedarf (BGH, Urt. V. 27. 5. 1986, NJW 1986, S. 2503 ff., 2503, 2505; BGH, Urt. V. 7. 5. 1992, GRUR 1992, S. 618 f., 619).
Eine diesen Fallkonstellationen vergleichbare Sachlage ist hier indessen schon deswegen nicht gegeben, weil sich der Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit eines Blockadeaufrufs schon bei Kenntnisnahme von dessen Inhalt allein geradezu hätte aufdrängen müssen, indem bereits ein reiner Boykottaufruf grundsätzlich rechtswidrig ist (BGH, Urt. V. 29. 1. 1985, NJW 1985, S. 1620 f., 1620) und der Aufruf, Betriebsmittel eines Unternehmens durch aktives Tun zu stören, noch deutlich darüber hinausgeht.
Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für Inhalte, die über das von ihr eingerichtete und unterhaltene lnternetforum verbreitet werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Antragsgegnerin aufgrund der – zu ihren Gunsten unterstellten – Vielzahl der Einträge in die von ihr unterhaltenen Foren unmöglich wäre, alle Einträge vor einer Freischaltung – wie dies vor pressemäßiger Verbreitung von Äußerungen grundsätzlich erforderlich ist (s. etwa BGH, Urt. V. 18. 12. 1962, NJW 1963, S. 484 f., 485) – durch einen im Sinne von 531 BGB verantwortlichen Mitarbeiter prüfen zu lassen.
Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, dass die Vielzahl der verbreiteten Einträge allein überhaupt einen Grund dafür abgeben kann, den Verbreiter von seiner Verantwortlichkeit zu befreien.
Denn wer Betriebsmittel bereit hält, die es ihm erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhält damit eine Gefahrenquelle, indem er einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern gerade damit die Möglichkeit eröffnet, in großer Zahl Äußerungen zu verbreiten, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass derjenige, der eine besonders gefährliche Einrichtung unterhält, wegen deren Gefährlichkeit von eventuellen Haftungsrisiken freigehalten werden müsste, existiert nicht; die Tendenz geht im Gegenteil vielmehr dahin, dass derjenige, der eine Einrichtung unterhält, von der wegen ihrer schweren Beherrschbarkeit besondere Gefahren ausgehen, einer verschärften Haftung unterworfen wird (s. z.B. für den Bereich des Schadensersatzrechts die Fälle der Gefährdungshaftung wie 5 7 StVG, 5833 Satz 1 BGB, § 84 Ameimittelgesetz).
Wenn die Antragsgegnerin ein Unternehmen betreibt – und das Bereithalten von lntemetforen stellt eine solche Form untemehmerischen Betriebs dar -, das in großer Zahl Einträge über solche Foren verbreitet, muss sie ihr Unternehmen daher so einrichten, dass sie mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen auch in der Lage ist, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen.
Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht Über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebes – etwa durch Verkleinerung der Zahl der Foren oder Limitierung der Zahl der Einträge – beschränken.
Insoweit kann für ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb in der Unterhaltung eines lntemetauftritts liegt, nichts anderes gelten als für alle anderen Unternehmen auch.
Alles dies bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung.
Denn eine Einschränkung der Verantwortlichkeit für denjenigen, der Äußerungen oder Angebote über das lnternet verbreitet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verbreiter aufgrund der Art seines Angebots selbst Anlass zu der Annahme haben muss, dass dieses von Nutzern zu Zwecken der Verletzung von Rechten Dritter gebraucht wird (BGH, Urt. V. 11.3.2004, GRUR 2004, S. 860 ff., 864; s. auch jüngst Hans. OLG, 5. ZS., Urt. V. 8. 2. 2006, 5 U 78105, unter II1. C. der Gründe).
Jedenfalls das war hier der Fall.
Denn die Antragsgegnerin hatte zu ihrem Beitrag, in dem sie das Verhalten der Antragsteller beanstandet hatte, ein Forum eröffnet, und aufgrund der in ihrem eigen Beitrag geübten harten Kritik an dem Verhalten der Antragsteller musste sie jedenfalls damit rechnen, dass Nutzer, die Beiträge in dieses Forum einstellen würden, dabei ,,über die Stränge schlagen" und die Gelegenheit nutzen würden, gerade an dieser Stelle, die durch die Veröffentlichung der Antragsgegnerin einen hohen Aufmerksamkeitswert genoss, zu rechtswidrigen Aktionen gegen die Antragsteller aufzurufen.
Jedenfalls dann, wenn, wie bei einer solchen Sachlage, der Verbreiter damit rechnen muss, dass das von ihm den Nutzern zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werden wird, muss er wirksame Vorkehrungen treffen, um einen solchen Missbrauch zu vermeiden, und solche Vorkehrungen können hier nur darin bestehen, dass die eingehenden Beiträge vor ihrer Freischaltung geprüft werden.
3. Die Verbreitung der Forumsbeiträge war auch rechtswidrig. Verletzungen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Verbreitung von Äußerungen können zwar gerechtfertigt sein, wenn der Verbreiter sich insoweit auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder sonstige überwiegende Interessen, die sich aus der über Art. 5 Abs. 1GG grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ergeben können (BGH, Urt. V. 29.1.1985, NJW 1985, S. 1620 f., 1620), berufen kann.
Das war hier indessen nicht der Fall.
Der Antragsgegnerin ist allerdings zuzugeben, dass das Geschäftsmodell der Antragsteller, das sie in ihrem Beitrag kritisiert hatte, als in hohem Maße fragwürdig erscheint.
Jedenfalls steht es außer Frage, dass es im Lichte des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1Satz 1 GG in scharfer Form kritisiert werden darf.
Auf dieses Grundrecht darf die Antragsgegnerin sich auch hinsichtlich der über ihr Forum verbreiteten Beiträge berufen, denn Art. 5 Abs. 1GG schützt auch die bloße Verbreitung von gedanklichen Inhalten.
Auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten aber, wie Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich sagt, kein schrankenloses Recht zur Verbreitung von Äußerungen aller Art.
Das Recht zur freien Meinungsäußerung findet seine Grenzen jedenfalls da, wo Rechte anderer in einem Ausmaß betroffen werden, das der Durchsetzung des eigenen Standpunktes -oder des Standpunktes desjenigen, dessen Ansichten verbreitet werden – nicht mehr adäquat ist.
Das ist dann der Fall, wenn die Äußerung darüber hinausgeht, das beanstandete Verhalten öffentlich zu kritisieren, sondern weitergehend dazu aufruft, den Geschäftsbetrieb des Kritisierten physisch zu stören, wie das typischerweise bei einem Boykottaufruf der Fall ist (BGH, Urt. V. 29. 1. 1985, NJW 1985, S. 1620 f., 1620).
Im vorliegenden Fall gingen die von den Antragstellern angegriffenen Äußerungen sogar noch über einen solchen Boykottaufruf hinaus, indem in den Forumsbeiträgen dazu aufgerufen wurde, die Betriebsmittel der Antragsteller durch aktives Tun außer Betrieb zu setzen.
Mit einem solchen, von einzelnen Forumsnutzern geforderten Verhalten wird tief in grundrechtlich geschützte Bereiche der Antragsteller eingedrungen, indem es die Antragsteller in der Ausübung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt.
Die Ausübung eines solchen gezielt betriebsstörenden Verhaltens ist aber schon deswegen kein adäquates Mittel mehr, um dem Standpunkt der Forumsteilnehmer Geltung zu verschaffen, weil mit der Maßnahme, zu der aufgerufen wird, nicht nur das beanstandete Verhalten der Antragsteller unterbunden, sondern ihr gesamter Gewerbebetrieb lahm gelegt werden soll.
Jedenfalls die Verbreitung von Aufrufen zu derartigen Störungen ihres Unternehmens braucht die Antragsteller nicht zu dulden.
4. Die Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 8.2.1994 NJW 1994, S. 1281 ff, 1283) aufgrund der mit der Verbreitung der angegriffenen Forumseinträge durch die Antragsgegnerin erfolgten Rechtsverletzung indiziert.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung = Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen
- Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort i. S. des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG (auch) die Bundesrepublik Deutschland.
- Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB.
- In der vorgenannten Übergangszeit können nicht allein die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen. Die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen bleiben zu einem Vorgehen auf wettbewerbsrechtlicher Ebene befugt.
OLG Köln
Urteil vom 21.04.2006
Az.: 6 U 145/05
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Köln nachlesen.
Bei R-Gesprächen haftet der Anschlussinhaber nicht immer für Kosten
- Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend – verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
- Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
- Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 16. März 2006
Az.: III ZR 152/05
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
Die Pressemitteilung Nr. 44/06 vom 16. März 2006 zu oben genannten Urteil können Sie ebenfalls auf der Seite des BGH nachlesen.
Forum-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge
Ein Forums-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.
Sind in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht, reicht es nicht aus, lediglich die betreffenden IP-Nummern zu sperren. Der Betreiber des Forums hat vielmehr durch andere technische Mittel dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige rechtswidrige Postings zu diesem Thema nicht mehr auftauchen. Dies ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn Dritte – ohne jede Registrierung im Forum – Beiträge senden können.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Januar 2006
Az.: 12 O 546/05
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Landgerichts Düsseldorf nachlesen.
Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch von Metatags
Die Antragstellerin hat einen Versandhandel unter der Bezeichnung "snow24.de". Auf diese Bezeichnung hat Sie auch eine gleichnamige Internetdomain auf sich registrieren lassen.
Der Antragsgegner, der u.a. – wie auch die Antragstellerin – mit Wintersportartikeln handelt, hat die Domain "wakeshop24.com" sowie "wakeboard-discount.de" für sich registriert.
Für die Domain "wakeshop24.com", von der der Internetnutzer automatisch auf die Domain "wakeboard-discount.de" umgeleitet wird, verwendet der Antragsgegner den Begriff "snow24" als Keyword in den Metatags. Darüber hinaus verwendet der Antragsgegner den Begriff "snow24" als Verzeichnisbezeichnung, so dass bei Eingabe von "snow24" als Suchbegriff in Suchmaschinen in der Trefferliste www.wakeshop24.com/snow24 erscheint.
Die Antragstellerin sieht durch die zuvor beschriebene Verwendung des Begriffs "snow24" als Metatag und als URL ihre Kennzeichenrechte an dieser Bezeichnung verletzt.
In dem die Beschlussverfügung bestätigenden Urteil hat das Landgericht ausgeführt, dass die Bezeichnung "snow24" als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG schutzfähig sei, wenn auch nur mit schwacher Kennzeichnungskraft.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14.02.2006
Az.: I-20 U 195/05
Die vollständiger Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf nachlesen.
Fehlen der Aufsichtsbehörde im Impressum
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 25.04.2006
Az.: 4 U 1587/04
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Koblenz nachlesen