Aufwendung für Domain in der Regel nicht abziehbar

Domain-Name als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut – Begriff Anschaffungskosten im Ertragsteuerrecht – keine Teilwertabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsätze

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05; die Entscheidung ist auf den Seiten des BFH im Volltext  abrufbar.

ASP gemischter, vor allem Mietvertrag

Bei dem ASP-Vertrag handelt es sich um einen zusammengesetzten Vertrag, bei dem jeder Vertragsteil nach dem Recht des auf ihn zutreffenden Vertragstypus zu beurteilen ist. Er wird aber besonders geprägt von den nach Mietrecht zu beurteilenden Ansprüchen für die Nutzung von Software über das Internet.

Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

Urteil des BGH vom 15. November 2006 – XII ZR 120/04. Das Urteil kann auf den Seiten des BGH im Volltext wiedergefunden werden. 

Grundsätzlich kein Schutz vor R-Gesprächen durch Telefonanbieter

a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträgen – über die Grundsätze der Duldungs- und An-scheinsvollmacht hinausgehend – verpflichtet, wenn er die Inanspruch-nahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulie-rungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Her-stellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.

Urteil des BGH vom 16. 03. 2006, Az.: III ZR 152/05.  Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Prüfungspflichten von e-Bay

1. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.Wird der Betreiber der Paltt form jedoch konkret auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, ist er nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.). Er muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. 

2. Demjenigen, dessen Identität missbraucht wurde, steht bei Verletzung der Prüfungspflichten gegen das Auktionshaus als Störer ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Satz 2 BGB zu.

Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 16. 11. 2005, Az.: 4 U 5/05. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Werbung bei Internethandel

Auch im Internethandel darf ein Bestellformular nur die Angaben enthalten, die unbedingt für die Bestellung notwendig sind. Irgendwelche weitergehenden Werbeaussagen sind untersagt.

Urteil des OLG Naumburg, 10 U 58/05,  vom 24. 03. 2006,

Das Gericht weist in einer Pressemitteilung auf die Entscheidung hin.

Erreichbarkeit eines Impressums im Internet

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

Bundesgerichtshof URTEIL I ZR 228/03 vom 20. Juli 2006. Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext nachgelesen werden.

 

Zur Einwilligung in Telefonwerbung durch Verbraucher

1. Unter Einwilligung ist das ausdrückliche oder konkludente vorige Einverständnis des Angerufenen mit dem Anruf zu verstehen. Ob eine solche Einwilligung vorliegt und welchen Umfang sie hat, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH GRUR 1995, 220 –Telefonwerbung V). Die Auslegung hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Es kommt dabei darauf an, ob aus der objektiven Sicht des Anrufers bei verständiger Würdigung des Verhaltens des Anzurufenden auf eine tatsächliche Einwilligung geschlossen werden kann, weil eine mutmaßliche Einwilligung hier ja gerade nicht genügt. Dem Anrufer muss deshalb eine Erklärung des Anzurufenden vorliegen, aus der er schließen darf, dieser sei mit dem Anruf zu dem betreffenden Zweck einverstanden. 

2. Eine in AGB vorformulierte Einwilligung liegt nicht vor, wenn die Einwilligung – so im entschiedenen Fall – an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspricht.

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 78/06 Urteil vom 15.08.2006. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/4_U_78_06urteil20060815.html