1. Unter Einwilligung ist das ausdrückliche oder konkludente vorige Einverständnis des Angerufenen mit dem Anruf zu verstehen. Ob eine solche Einwilligung vorliegt und welchen Umfang sie hat, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH GRUR 1995, 220 –Telefonwerbung V). Die Auslegung hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Es kommt dabei darauf an, ob aus der objektiven Sicht des Anrufers bei verständiger Würdigung des Verhaltens des Anzurufenden auf eine tatsächliche Einwilligung geschlossen werden kann, weil eine mutmaßliche Einwilligung hier ja gerade nicht genügt. Dem Anrufer muss deshalb eine Erklärung des Anzurufenden vorliegen, aus der er schließen darf, dieser sei mit dem Anruf zu dem betreffenden Zweck einverstanden.
2. Eine in AGB vorformulierte Einwilligung liegt nicht vor, wenn die Einwilligung – so im entschiedenen Fall – an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspricht.
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 78/06 Urteil vom 15.08.2006. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/4_U_78_06urteil20060815.html