Lieferpflicht von Ware bei falscher Preisauszeichnung im Online-Shop

Irrtümlich falsche Preisauszeichnungen können eine Anfechtung des Anbieters wegen Irrtums nach § 119 BGB rechtfertigen, so daß der Kaufvertrag unwirksam ist. Das hat jetzt der BGH in einer Frage entschieden, die in der Rechtsprechung durchaus umstritten war. Die Entscheidung des BGH schafft eine größere Rechtssicherheit. Hinweis: Eine Anfechtung nach § 119 BGB kann Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auslösen. Anders zuvor das AG Hamburg-Barmbek: Ein Online-Shop-Betreiber muss danach auch Ware ausliefern, die er in seinem Online-Shop mit einem falschen Preis ausgezeichnet hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem Urteil vom 15.7.2004 (Az.: 822 C 208/03).

Selbst bei großen Preisunterschieden kann der Shop-Betreiber die Lieferung nicht mit der Begründung eines „Rechtsmissbrauchs“ ablehnen, so das Urteil. Auslöser der Klage war ein Webangebot für ein Handy, das der spätere Beklagte in seinem Internet-Shop anbot. Der Normalpreis von 699 Euro für das Nokia 7650 war zwar angegeben, jedoch durchgestrichen und darunter prangte die Angabe „Jetzt nur 14,95“.

 

Hintergrund für die Falschauszeichnung war ein Versehen des Webmasters, der irrtümlich den Preis für die Handytasche dem Mobiltelefon zugeordnet hatte. Ein Kunde bestellte darauf hin zwei Handys und erhielt noch am gleichen Tag eine automatische E-Mail, die neben der Auftragsbestätigung in einem eigenen Absatz den Zusatz enthielt „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“. Nachdem der Händler den Fehler entdeckt hatte, verweigerte er die Lieferung. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Irrtum für jeden erkennbar gewesen sei und er demgemäß den Kaufvertrag „rückgängig“ machen könne.

Das Amtsgericht sah dies allerdings anders und verurteilte den Verkäufer zur Lieferung zweier Nokia 7650 zum Gesamtpreis von 29,90 Euro. Maßgeblich für den Richter war der Zusatz in der E-Mail. Damit habe der Händler unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er zum angegebenen Preis liefern werde. In der Mail könne auch keine „ledigliche Eingangsbestätigung“ gesehen werden, da der Kunde aufgrund der Formulierung „Wir senden ihre Bestellung an die angegebene Adresse“ von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgehen durfte, so das Gericht. Auch könne dem Kunden kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, da eine Preisauszeichnung von 14,95 Euro für ein Handy nicht derart ungewöhnlich sei, dass ein Käufer von einer offensichtlichen Preisverwechslung ausgehen müsse. Schließlich gebe es „gerade im Internet Lockangebote mit extrem niedrigen Preisen“. Damit verbunden seien Verbraucher auch nicht zum Preisvergleich verpflichtet, sondern dürfen sich auf Preisangaben verlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Online-Verkäufer Berufung zum Landgericht Hamburg eingelegt hat.

Wie der BGH entschied ein Richter am Amtsgericht München, dass ein Reisevertrag anfechtbar ist, wenn aufgrund eines technischen Fehlers, der vermutlich im Zusammenhang mit einer Datenüberspielung aufgetreten sei, die Preisberechnung für das Kubaangebot in der Weise zerstört wurde, dass nur noch ein Preisbestandteil statt des kompletten Reisepreises erschien. Das beklagte Reisebüro habe die Reisebestätigung, in der ein falscher Preis enthalten war, wirksam angefochten, so der Richter. Die Klage wurde daher abgewiesen.

„Cybernick“ nur dann geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat (maxem.de)

"Cybernick" nur dann geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat (maxem.de) Viele Internetnutzer (die meisten?) haben sich für den Gebrauch im Internet einen Spitznamen (Englisch: nick oder nickname) zugelegt. So kam dann auch die Domain www.maxem.de zustande. Die Bezeichnung war aus Anfangsbuchstaben von Familienmitgliedern des ursprünglichen Domaininhabers gebildet worden. Er benutzt diesen Spitznamen auch sonst im Internet. Dies gefiel einem Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Maxem nicht, der deshalb bis vor den Bundesgerichtshof ziehen mußte, bis er Recht bekam. Ein Spitzname, Pseudonym etc. sei nur dann geschützt, wenn es Verkehrgeltung erlangt habe. Einfacher ausgedrückt: der Name muß einem größeren Kreis von Leuten als Bezeichnung für eine bestimmte Person bekannt sein. Daß das für den Spitznamen maxem der Fall gewesen sei, war von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden, also gab der BGH dem bürgerlichen Namensträger den Vorzug. Im übrigen dürfe der ursprüngliche Inhaber aber sein Pseudonym im Internet weiter nutzen. Allerdings hatte der Kläger (der im übrigen – so der Tatbestand des zweitinstanzlichen Urteils – wahrheitswidrig im Prozeß den Eindruck erweckt hatte, er sei der einzige Maxem in Deutschland) nicht aufgepaßt. Bevor er sich dann die Domain maxem.de bei der Denic gesichert hatte, war ein anderer mit dem bürgerlichen Namen Maxem schneller. Der war auch bereit, auf seiner Eingangsseite in einer Art beschränkten Domainsharing (Teilen einer Domain für mehrere Nutzer; im Fall Maxem wird man dann automatisch auf die Seite eines Ingenieurs namens Maxem weitergeleitet, wenn man nicht den Link auf das Pseudonym maxem verfolgt), dem ursprünglichen Domain-Inhaber die Möglichkeit zu geben, weiter unter www.maxem.de erreichbar zu sein. Der klagende Rechtsanwalt geht jetzt leer aus, was ihm nicht wenige schadenfrohe Kommentare eingebracht hat. Der BGH hat diese Konstellation offensichtlich auch nicht bedacht, wenn er dem alten Domaininhaber auch untersagt hat, alle sich aus der Domain maxem.de ableitende eMail-Adressen zu nutzen. Warum soll der heutige Domaininhaber nicht berechtigt sein, dem ehemaligen eine Mailadresse irgendwas@maxem.de zuzuteilen? Gegen die BGH Entscheidung wurde dem Vernehmen nach Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es bleibt zu hoffen, daß das Bundesverfassungsgericht mehr Verständnis für die Gepflogenheiten im Internet beweist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommen läßt. Die Entscheidung des BGH steht als Download zur Verfügung. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Unzulässigkeit der Verwerfung einer Berufung und Versagung von Prozeßkostenhilfe

Unzulässigkeit der Verwerfung einer Berufung und Versagung von Prozeßkostenhilfe Die gleichzeitige Verwerfung einer Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung und Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren ist unzulässig. BGH Beschluss vom 3.12.2003 AZ: VIII ZB 80/03 ________________________________________________________________________________________________________ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS verkündet am: 3. Dezember 2003 VIII ZB 80/03 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003 durch Richter Dr. Hübsch als Vorsitzender und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leeimert, Wiechers und Dr. Wols beschlossen: Tenor: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 24. Juni 2003, durch den die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen. Den Beklagten wird für die Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihnen wird Rechtsanwalt Engel beigeordnet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.841 €. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im Haus Nr. 8 in B. , die die Beklagten seit über 40 Jahren bewohnen. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat die Beklagten durch Urteil vom 13. März 2003 antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 19. März 2003 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 22. April 2003 (Osterdienstag) beim Landgericht Stralsund eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig für die Durchführung der Berufung die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. In der Berufungsschrift hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, daß die Berufungseinlegung bedingungslos erfolge, die Beklagten aber nicht in der Lage seien, die Kosten für die Durchführung aufzubringen. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 2003 haben die Beklagten den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe begründet. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Mai 2003, in dem zugleich mitgeteilt wird, daß die Durchführung der Berufung von der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2003 verlängert. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nochmals um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Da wiederum keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgt ist, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juni 2003 eine weitere Fristverlängerung bis zum 21. Juli 2003 beantragt, die der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 23. Juni 2003 mangels Zustimmung der Klägerin abgelehnt hat. Am 24. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß als unzulässig verworfen und durch Beschluß vom gleichen Tag den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Hinweis auf den Verwerfungsbeschluß zurückgewiesen. Gegen den Verwerfungsbeschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie meinen, das Berufungsgericht hätte aus Gründen des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens zunächst sachlich über den Prozeßkostenhilfeantrag entscheiden und die Entscheidung über die Verwerfung zurückstellen müssen, um den Beklagten Gelegenheit für einen Wiedereinsetzungsantrag nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu geben. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, ist unschädlich (vgl. Senat, Beschluß vom 4. September 2002 – VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar war die Berufung der Beklagten nicht innerhalb der bis zum 19. Juni 2003 verlängerten Frist begründet worden. Das Landgericht hätte jedoch die Berufung nicht durch Beschluß vom 24. Juni 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen, ohne zuvor über den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten zu entscheiden, wie das von ihnen auch mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 beantragt worden war. Durch die gleichzeitige Verwerfung der Berufung als unzulässig und die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Landgericht den Beklagten die Durchführung des Berufungsverfahrens in unzumutbarer Weise erschwert und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt. a) Das Berufungsgericht hätte den Beklagten jedenfalls Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, sofern diese beabsichtigten, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Berufung fortzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung – so wie hier die Berufungsbegründung – verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 – XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 – VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagten haben gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 22. April 2003 die erforderlichen Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, aus denen sich die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO ergibt. Darüber hinaus haben die Beklagten auch jeweils fristgerecht Fristverlängerung beantragt, nachdem sich herausstellte, daß mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht innerhalb der Begründungsfrist zu rechnen war. Eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (BGHZ 38, 376, 377, 378; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 aaO). Dies gilt um so mehr, wenn dem Berufungsgericht bereits über zwei Monate ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag vorliegt, der ohne Grund nicht beschieden worden ist. Der die Berufung verwerfende Beschluß kann mithin keinen Bestand haben. 3. Der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 i.V.m. 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar. Nachdem indessen der die Berufung verwerfende Beschluß aufgehoben werden mußte, hat das Berufungsgericht Veranlassung, seine Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu überprüfen und dabei die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen. Schließlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2003 den Anforderungen genügt, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.

Unternehmenskennzeichen durch die Benutzung eines Domainnamens

Unternehmenskennzeichen durch die Benutzung eines Domainnamens Durch die Benutzung eines Domainnamens kannein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig daraufhin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen. BGH Urteil vom 22.Juli 2004 Az. I ZR 135/01 Die komplette Entscheidung finden Sie hier.

Erreichbarkeit des Impressums im Internet

Erreichbarkeit des Impressums im Internet Nach § 6 TDG muß jeder Betreiber einer geschäftlichen Internetpräsentation leicht erreichbare -so die Gesetzesformulierung) Kontaktangaben unterhalten. Was im einzelnen leicht erreichbar ist, wird nur langsam durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der Trend scheint dahin zu gehen, daß es auch zulässig ist, wenn das Impressum über ein bis zwei Mausklicks eingesehen werden kann, wenn man nur erwarten, daß der Weg dorthin erkennbar zum Impressum führt. Dafür kann nach einer Entscheidung auch der Begriff "Kontakt" verwendet werden. Hier eine Auswahl von Entscheidungen: Anbieterkennzeichnung nach zwei Klicks nformationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, können den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen. OLG München Urteil vom 11.09.2003 29 U 2681/03 Diese Entscheidung kann bei Jur PC nachgelesen werden. Ein Internetanbieter muss die Pflichtinformationen über seine Identität nach § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Diese Angeaben sind nicht leicht erkennbar, wenn sie nicht unter einem eindeutigen Oberbegriff stehen oder der Bildschirm voher verschoben werden muss. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 20.11.2002 5 W 80/02 Diese Entscheidung finden Sie unten als pdf Download. Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zu klaren und unmissverständlichen Identitätsangaben nicht nach, wenn der Verbraucher über den Link Impressum oder Kontakt gehen muss. OLG Karlsruhe Urteil vom 27.03.2002 6 U 200/01 Hinweis: Was alles im Impressum enthalten sein muß, finden Sie in dieser Präsentation auch Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Nutzung

Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Nutzung Es stellt regelmäßige keine kennzeichenmäßige Nutzung dar, wenn fremde Marken und Unternehmensbezeichnungen in Meta-Tags verwendet werden. Es wird auch nicht als unlauteres Abfangen von Kunden gesehen. OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.02.2004 Az.: 20 U 104/03 ________________________________________________________________________________________________________ Oberlandesgericht Düsseldorf verkündet am: 17. Februar 2004 Az: I-20 U 104/03 34 O 5/03 LG Düsseldorf In dem Rechtsstreit Beklagten und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Höller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn, g e g e n Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht * und die Richter am Oberlandesgericht Dr. * und * b e s c h l o s s e n: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Gründe: Die Klägerin, die K* & Z* GmbH heißt und u.a. auf dem Gebiet des Vertriebs von "Softair-Waffen" tätig ist, beanstandet die Benutzung der Meta-Tags "K*" und "Z*", die der auf dem gleichen Gebiet tätige Beklagte in seiner Domain "www.softair-shopping.de" verwendet hat. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht sowie auf ihre am 12. August 2002 eingetragene Wort-/Bildmarke "K* & Z* Ausrüstung von A wie Armbrust bis Z wie Zelt" (mit unbekanntem Warenverzeichnis), zudem auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Der Beklagte hat die Benutzung der Meta-Tags, nachdem die Klägerin dies am 11. Juli 2002 bemerkt und beanstandet hat, spätestens am 29. Juli 2002 eingestellt. Er macht vor allem geltend, im Hinblick auf den Vertrieb von Waren auf einer anderen, mit "www.softair-shopping.de" verlinkten Website zur Benutzung der Meta-Tags berechtigt zu sein. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Internet im Rahmen des HTML-Codes in den Meta-Tags die Begriffe "K*" und/oder Z*‘ zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern auf der entsprechenden Internetseite keine Informationen, Produkte oder Inhalte bereitgehalten werden, die, ohne in Zusammenhang mit der Klägerin zu stehen, im Zusammenhang mit den Begriffen "K*" und/oder "Z*‘ stehen. Des Weiteren hat es den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine – von dem Unterlassungsantrag der Klägerin teilweise abweichende – Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben im Termin vom 27. Januar 2004 daraufhin den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a ZPO), die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, denn sie wäre voraussichtlich unterlegen. Kennzeichenrechtliche Ansprüche auf Grund der eingetragenen Marke 30221472 (§ 14 MarkenG) und des Unternehmenskennzéichenrechts (§ 15 MarkenG) gegen die Verwendung des bzw. der Metatags standen der Klägerin nicht zu. Der Beklagte hat "K*" und "Z*" nämlich nicht kennzeichenmäßig verwendet. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (WRP 1999, 407 – BMW/Deenik; vgl. auch WRP 2003, 735 – Libertel) und des Bundesgerichtshofs WRP 2002, 987 – Festspielhaus; WRP 2002, 985 – Frühstücksdrink II; s. auch Urteil vom 04.09.03 – I ZR 23701 – Farbmarkenverletzung I) ist als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinne lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. bb) Dies ist bei einem Meta-Tag als solchem nicht der Fall (so bereits Senat Urteil vom 15.07.2003 – 20 U 21/03 – Impuls; Kur CR 2000, 448, 452; Vidal, GRUR Int. 2003, 312, 317; zurückhaltend auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 119). Bei Meta-Tags handelt es sich um – im Allgemeinen nicht sichtbare – Stichwörter im Quelltext einer Website, die von Suchmaschinen gelesen und – je nach Art und Weise der Aufarbeitung – zur Aufführung der betreffenden Website in "Trefferlisten" führen. Der Verkehr kann allenfalls erwarten, dass es sich dabei um für den Text aussagekräftige Suchbegriffe handelt. Selbst wenn die verwendeten Wörter – unabhängig von der Ware/Dienstleistung bzw. Branche oder nur für bestimmte Waren/Dienstleistungen bzw. Branchen – unterscheidungskräftig sind und daher – bei Benutzung der Website im geschäftlichen Verkehr – vom Verkehr an sich als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst werden können, versteht der Verkehr die Wörter gerade in der Benutzung als Meta-Tag allenfalls als "Kennzeichennennung". Auch wenn man davon absieht, dass der Meta-Tag im Allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchworts auf Grund des entsprechenden Meta-Tags in der "Trefferliste" die entsprechende Website aufgeführt wird (so Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15, Rdnr. 83), kann der Verkehr auf Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird. Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche WebSeite durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags werden aber nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Letztlich bringt der Verwender von Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden. Selbst wenn der Verkehr aber doch der Auffassung sein sollte, dass der Inhalt einer so mit einem Meta-Tag versehenen Website irgendetwas mit dem Begriff zu tun hat, so kann er auf Grund der Eigenschaft eines Meta-Tags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die aufgeführte Website vom Inhaber des dem Begriff entsprechenden Unternehmenskennzeichens stammt. Dabei braucht in diesem Falle nicht darauf abgestellt zu werden, dass "K*" und "Z*" – auch – geographische bzw. beschreibende Ausdrücke sind. Als bloßer Begriff, der – neben anderen – den Inhalt der Website beschreiben soll, lässt die Aufführung der Website in der "Trefferliste" allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text genannt wird. Dies kann bedeuten, dass auf der betreffenden Website die Waren/ Dienstleistungen vom Kennzeicheninhaber oder -im Falle von Waren – von einem Dritten (§ 24 MarkenG), kann aber auch nur bedeuten, dass in Bezug auf diese Waren/ Dienstleistungen Zubehör oder Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) vertrieben werden (Varadinek GRUR 200, 279, 284/285: "Bezug" zum Kennzeichen reicht aus; so auch Kur CR 2000, 448, 452, anders Menke WRP 1999, 982, 989, der den Meta-Tag nur dem Kennzeicheninhaber selbst zuordnen will, was aber mit dem Charakter von Meta-Tags als Suchbegriff nicht zu vereinbaren ist). Als Suchwort kann ein Kennzeichen aber auch legìtimerweise benutzt werden, wenn sich der Inhalt mit ihm im Wege der vergleichenden Werbung (vgl. EuGH NJW 2002, 425 – Toshiba/Katun) oder aus sonstigen Gründen als Gegenstand der Berichterstattung (vgl. den Fall östOGH K & R 2001, 276 – Numtec-Interstahl, vgl. auch die in Anlage 6 aufgeführte Website der Universität Würzburg, wo die Klägerin als Ausrüsterin (?) aufgeführt wird) genannt wird. Hinzu kommt, dass etwaige kennzeichenrechtliche Verbietungsrechte der Klägerin sich auch im Internet nur auf branchengleiche bzw. -ähnliche Unternehmen beziehen würden (vgl. unter b)), so dass der Verkehr davon ausgehen muss, dass sich die Meta-Tags nicht unbedingt auf die Klägerin, sondern auf in anderen Branchen tätige Unternehmen "beziehen" können. Schließlich muss der Verkehr damit rechnen, dass der Begriff als bloßer Personennamen benutzt und diese als Autoren eigener Veröffentlichungen oder Gegenstand publizistischer Berichterstattung oder aus sonstigen Gründen im MetaTag genannt werden. Dies scheint, wie im Termin vom 27. Januar 2004 erörtert, zumindest bei einigen der "Treffer" der Fall zu sein (z.B. bei den Webseiten – nach den Oberschriften zitiert – "Whilgedieck", "kunden", "MYLINKSTITLE" , "Anal_publikationen", "RAZ 0220" und "Ahnenforscher Le-Lh" nach einem GoogleAusdruck vom 19.01.2004). Bei anderen Seiten ist ein Zusammenhang überhaupt nicht ersichtlich. Die Möglichkeiten der Verwendung eines Meta-Tags sind zu vielfältig, als dass der Verkehr bei der Benutzung von Personennamen davon ausgehen könnte, die betreffende Website werde von dem Namens-/Kennzeicheninhaber benutzt. Insoweit besteht ein Unterschied zu Domainnamen insoweit, als letztere auf Grund des Aufbaus des Internets nur einmal vergeben werden können und daher vom Verkehr im Regelfall mit dem gleichnamigen Inhaber des Kennzeichens in Verbindung gebracht werden. Demgegenüber können bestimmte Meta-Tags für eine unbestimmte Vielzahl von Website benutzt werden, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs typischerweise eine Vielzahl von Websites aufgeführt werden. Diese – dem Verkehr bekannten – Ergebnisse sprechen dagegen, dass der Verkehr den Einsatz eines einem Kennzeichen entsprechenden Suchbegriffs als herkunftshinweisend ansieht. Auch im konkreten Fall tauchen bei Einsatz von "Google" bei der kombinierten Eingabe von "K*" und "Z*" Ende 2002 721 Resultate (BI. 21 GA), bei einer Suche am 19.01.2004 gar 23.600,auf, die nicht allein der Klägerin zugeordnet werden können. Danach spielt es keine Rolle mehr, dass kennzeichenrechtliche Ansprüche nur gegen eine Verwendung für identische bzw. ähnliche Waren und Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG) oder branchenähnliche Waren bzw. Dienstleistungen (§ 15 Abs. 2 MarkenG) durchgreifen; dies gilt auch im Internet-Bereich (vgl. für Domains BGH NJW 2002., 3554 unter 11.1.c)bb9 – defacto; Senat OLGR 2002, 52 unter 1.2. m.w.N. – claro.de; Senat, Urteil vom 13.01.2003 – 20 U 71/02; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002,138; Kort WRP 302 bei Fn. 5 und 6; Pahlow WRP 2002,1228,1230; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15 B Rdnr. 94; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 75); der Klageantrag und die Verurteilung stellen jedoch nicht darauf ab; die Wort-/Bildmarke 30221472 "K* & Z* Ausrüstung von A wie Armbrust bis Z wie Zelt" erst am 12. August 2002 eingetragen worden ist, nachdem der Beklagte die Benutzung von K* bzw. Z* als Meta-Tag bereits vorher im Juli 2002 eingestellt hatte und somit eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Marke nicht möglich ist. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche standen der Klägerin nicht zu. Das Landgericht hat die Benutzung der Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des "unlauteren Abfangens von Kunden" untersagt. Das trifft jedoch nicht zu. Der Senat hat in seiner Entscheidung WRP 2003, 104 – unzutreffende Meta-Tags‘ die Anwendung dieser Fallgruppe auf Meta-Tags nicht bejaht, sondern offen gelassen. Es mag bestimmte Fallkonstellationen geben, in denen diese Fallgruppe bei der Verwendung von Meta-Tags anzuwenden ist. Für den Streitfall gilt dies jedoch nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter den heutigen Marktgegebenheiten und vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen die vom Landgericht zitierte Fallgruppe unlauteren Verhaltens selbst in ihrem herkömmlichen Bereich nur noch zurückhaltend angewendet werden kann (vgl. Menke WRP 1999, 982, 989/999; Varadinek GRUR 2000, 279, 283/284; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 393). Im vorliegend in Rede stehenden Bereich kann eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber ‚vordrängt‘. Dazu reicht die Verwendung als solche des betreffenden Meta-Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Mittel (so auch Köhler/Piper, a.a.O.). Auf diese besonderen Umstände stellte der ursprüngliche Antrag nicht ab; sie waren nicht einmal vorgetragen. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausdruck aus der "Google"-Trefferliste rangierte die Klägerin vor, nicht hinter dem Beklagten. Auch eine relevante Täuschung des Verkehrs (§ 3 UWG) kann nicht angenommen werden. aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin diesen Streitgegenstand überhaupt zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Die Klägerin hat die Vorschrift des § 3 UWG nur am Rande erwähnt, allein auf diese Vorschrift bezügliche Ausführungen fehlen. In dem Schriftsatz vom 16. April 2003 weist sie lediglich darauf hin, der Beklagte [habe) gezielt die Begriffe ‚K*‘ und ‚Z*‘ und die Geschäftsbezeichnungen anderer Anbieter von Softair-Waffen in den Meta-Tags verwendet, um unter Ausnutzung und Verletzung fremder Kennzeichenrechte Kunden auf die eigene Seite zu locken und auf Kosten Dritter Geschäfts zu machen. Auch bleibt unklar, worüber nach Ansicht der Klägerin der Verkehr getäuscht werden soll, dem die Gewohnheiten bei der Verwendung von Meta-Tags doch bekannt sind. Dem Antrag zufolge sollte dem Beklagten die Verwendung der Meta-Tags auch dann untersagt werden, wenn in der Website auf die Klägerin und ihre Erzeugnisse hingewiesen wurde, während ein "Zusammenhang" mit Erzeugnissen u.ä. . Dritter ausreichen sollte. Dies hätte eine Darstellung nötig gemacht, ob diese Differenzierung auf der von ihr angenommenen Irreführung des Verkehrs beruht oder ob der Antrag hinter dem ihr zustehenden Anspruch zurückbleiben sollte. Ob die zitierte Äußerung der Klägerin dennoch ausreicht, um eine Täuschung des Verkehrs über den Inhalt der mit den Meta-Tags versehenen Website als gesonderten Streitgegenstand in das Verfahren einzuführen (vgl. BGH NJW 2003, 3406 unter II. – Paperboy; BGH NJW 2003, 2317 unter 11.1.d) – Reinigungsarbeiten), bedarf jedoch aus nachfolgenden Gründen im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung keiner näheren Erörterung. bb) Der Verkehr wird jedenfalls nicht in relevanter Weise getäuscht. Es kann unterstellt werden, dass ein Teil der Internet-Benutzer, der die Suchbegriffe "K*" und "Zelle" in eine Suchmaschine eingibt, doch in gewissem Umfange erwartet, dass auf den in der Trefferliste aufgeführten Websites irgendetwas über diese Suchbegriffe zu finden ist. Auf Grund der unter 1. genannten Gewohnheiten bei der Benutzung von Meta-Tags kann der Benutzer aber nicht erwarten, dass die Begriffe nur – oder auch nur vor allem – Domains auf der Trefferliste erscheinen lassen, die unmittelbar mit der Klägerin "zu tun" haben. Da auch außerhalb des Internets eine Vielzahl von Personen die Begriffe in rechtmäßiger Weise benutzen dürfen, kann der Nutzer nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet im Internet die Begriffe unmittelbar auf die Klägerin verweisen. Vielmehr besteht die naheliegende Möglichkeit, dass sich die Meta-Tags auf – dem Benutzer bis dahin völlig unbekannte – Personen und deren Tätigkeiten beziehen, was sich bestenfalls aus der "Trefferliste", teilweise aber auch erst nach Aufrufen der Website ergibt. Die Vorstellung des Verkehrs über den Inhalt der Website ist danach – auch vor dem Hintergrund der ihm bekannten "Flut" von Treffern – zu diffus (für allgemein gehaltene Meta-Tags s. bereits Senat (WRP 2003, 104 – unzutreffende Meta-Tags). Der Verkehr weiß, dass der Filter der Meta-Tags allenfalls sehr grob ist. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO. Zwar liegt eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur marken- und wettbewerbsrechtlichen Bedeutung von Meta-Tags noch nicht vor. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage stattfindet (so BGH NJW-RR 2003, 1075), ist aber mit einer Klärung der mit Meta-Tags verbundenen Rechtsfragen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu rechnen. Berufungsstreitwert: zunächst 50.000,00 Euro ab dem 13. Oktober 2003: 10.000,00 Euro

Rechtsmittelauftrag an Rechtsanwalt per E-Mail

Rechtsmittelauftrag an Rechtsanwalt per E-Mail Hat ein Mandant seinem Rechtsanwalt den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt und wird die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil die E-Mail nicht auf dem Kanzleirechner einging, kann ein so genannter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dann besteht die Möglichkeit, .die Rechtsmitteleinlegung trotz Fristversäumnis nachzuholen. Der Absender muss jedoch gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass kein Eingabefehler bei der Adressierung der E-Mail unterlaufen ist, was durch Vorlage eines Ausdrucks des Sendeprotokolls geschehen kann. Er hat ferner darlegen, dass er den Zugang der E-Mail kontrolliert hat, was entweder über eine automatische Sendebestätigung erfolgen kann oder aber zumindest durch Abwarten des Rücklaufs einer Unzustellbarkeits-E-Mail oder schließlich durch telefonische Rückversicherung bei dem angeschriebenen Anwalt. Wurde keine dieser Kontrollmaßnahmen ergriffen, ist der Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung an der Einhaltung der Frist zur Berufungseinlegung nicht erbracht. Beschluss des OLG Düsseldorf Urteil vom 04.10.2002 23 U 92/02

Risiko für heimliche Dialer trägt Telefonnetzbetreiber

Risiko für heimliche Dialer trägt Telefonnetzbetreiber Das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms ( Dialer ) in einen Computer trägt der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber, sofern der Anschlußnutzer dies nicht zu vertreten hat. BGH Urteil vom 04.03.2004 Az: III ZR 96/03 ________________________________________________________________________________________________________ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL verkündet am: 4. März 2004 III ZR 96/03 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann für Recht erkannt: Tenor: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Inanspruchnahme von Telefonmehrwertdiensten. Die Klägerin betreibt im Raum B. ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Teilnehmeranschlüsse zur Verfügung. Für Verbindungen, die nicht zwischen ihren Netzkunden hergestellt werden, nimmt die Klägerin das Netz der D. T. AG (nachfolgend DTAG) entgeltlich in Anspruch. Bei der Anwahl von 0190- oder 0900-Mehrwertdiensten wird die Verbindung von der DTAG zu dem Inhaber der Zuteilung der 0190- oder 0900-Rufnummer weitergeleitet, der in der Regel ebenfalls als Telekommunikationsunternehmen (Plattformbetreiber) tätig ist. Dieser stellt seinerseits die Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung und leitet die eingehenden Verbindungen an diese weiter. Zwischen dem Anschlußkunden und der Klägerin, der Klägerin und der DTAG, der DTAG und dem Plattformbetreiber sowie zwischen diesem und dem Diensteanbieter bestehen jeweils gesonderte Verträge. Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses geschlossen. Einbezogen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auszugsweise wie folgt lauteten: "4.1 Soweit der Kunde Leistungen der B. (= Klägerin) in Anspruch nimmt, ist er zur Zahlung der Vergütungen verpflichtet, wie sie sich aus den veröffentlichten und dem Kunden bei Vertragsschluß bekanntgegebenen Tarifen im einzelnen ergeben. Die Vergütungspflicht trifft den Kunden auch dann, wenn sein Anschluß durch Dritte benutzt wurde und der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat." Nach der Preisliste der Klägerin waren für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten an die Klägerin Entgelte zwischen 0,41414 und 1,85599 € pro Minute zu entrichten. Für die Verbindungen, bei deren Herstellung die Klägerin das Netz der DTAG in Anspruch nimmt, hat sie an diese einen Teil der von ihr vereinnahmten Beträge abzuführen. Der ihr verbleibende Anteil ist bei der Nutzung von Mehrwertdiensten höher als bei der Anwahl von geographischen Rufnummern. Von Mai bis August 2000 wurde von dem Anschluß der Beklagten eine Vielzahl von Verbindungen zu der Rufnummer 0190-………… hergestellt. Hierfür berechnete die Klägerin auf der Grundlage ihrer Preisliste insgesamt 15.770,92 DM. Die genannte Nummer ist an einen H. H. vergeben, von dem lediglich eine spanische Postfachadresse bekannt ist. Darüber hinaus wurden weitere Mehrwertdienste angewählt, für die die Klägerin 1.201,28 DM in Rechnung stellte. Die Beklagte hat behauptet, die Verbindungen zu der oben genannten 0190-Nummer seien durch ein heimlich installiertes Einwahlprogramm, einen sogenannten Dialer, hergestellt worden. Ihr seinerzeit 16-jähriger Sohn habe aus dem Internet eine Datei namens "…………….exe" auf seinen Computer heruntergeladen, von der er sich eine bessere Bilddarstellung versprochen habe. Nachdem er bemerkt habe, daß lediglich eine teure 0190-Verbindung zu Erotikseiten hergestellt wurde, habe er die Datei gelöscht. Diese habe aber zuvor die Einstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk (DFÜ-Netzwerk) heimlich derart verändert, daß sämtliche Verbindungen in das Internet nicht mehr über die Standardeinwahl der Klägerin erfolgten, sondern über die Nummer 0190-…, ohne daß dies jeweils bemerkbar gewesen sei. Die Klage, mit der außer dem Entgelt für die Verbindungen zu der vorgenannten Nummer auch weitere Forderungen geltend gemacht wurden, hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Kammergericht (NJW-RR 2003, 637) hat die Klage bis auf eine Teilsumme, die andere Verbindungen betraf, und den Betrag, den die Beklagte zu zahlen gehabt hätte, wenn die strittigen Einwahlen in das Internet über die Standardverbindung der Klägerin erfolgt wären, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung den Sachvortrag der Beklagten zum Zustandekommen der Verbindungen zu der vorgenannten Nummer als zutreffend zugrunde gelegt. Es hat die Klageabweisung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dem Anspruch der Klägerin wegen der Anwahl der Nummer 0190-……….. stehe ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus culpa in contrahendo in Verbindung mit § 278 BGB gegenüber. Dieser sei darauf gerichtet, sie so zu stellen, als ob die Einwahl in das Internet über die von der Klägerin angebotene Standardverbindung erfolgt wäre. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des Diensteanbieters H. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser sei Verhandlungsgehilfe für den Abschluß der jeweiligen Einzelverträge gewesen, die aufgrund der Wahl der genannten Ziffernfolge im Rahmen des Vertrages zwischen den Parteien zustande gekommen seien. Die Klägerin sei mittels ihrer vertraglichen Beziehungen zur DTAG als Wiederverkäuferin der Leistung des Mehrwertdiensteanbieters aufgetreten. Sie müsse damit das Risiko von Einwendungen des Anschlußinhabers tragen. Die Herstellung von Verbindungen zum Mehrwertdiensteanbieter sei aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin hieran auch nicht als neutrales Geschäft anzusehen. Der Diensteanbieter H. habe seine Sorgfaltspflichten gegenüber den potentiellen Kunden schuldhaft verletzt, indem er es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, daß sich mit dem Herunterladen des scheinbar der Verbesserung der Bilddarstellung dienenden Programms ein sog. Dialer im DFÜ-Netzwerk installiere. II. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Es habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die Anwahl der Telefonnummer 0190-………. sei ausschließlich durch einen Dialer erfolgt, bestritten habe. Vielmehr begründe die Tatsache, daß von dem Anschluß der Beklagten weitere 0190-Nummern angerufen worden seien, die Vermutung, daß es sich insgesamt bei der Anwahl solcher Nummern nicht um unbewußte Nutzungen gehandelt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die entsprechende Behauptung der Beklagten im Tatbestand seines Urteils als strittig gekennzeichnet. Auch in den Entscheidungsgründen hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich durch das Herunterladen der Datei "……………exe" auf den vom Sohn der Beklagten benutzten Computer heimlich ein Dialer installierte, der Einwahlen in das Internet unbemerkbar zu der Rufnummer 0190-………. umleitete. Das Berufungsgericht hat dies unter Hinweis auf die unbestritten gebliebenen, von der Beklagten vorgelegten Bildschirmausdrucke bejaht. Es hat ferner als lebensfremd gewürdigt, daß die Beklagte oder ihr Sohn bei zutreffender Information über den Dialer die Einwahl in das Internet über die 0190-Nummer des H. vorgenommen hätten. Diese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, dessen Berücksichtigung die Revision vermißt, einbezogen hat. Die Würdigung des Sachverhalts hält sich in den Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. III. In materiellrechtlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung stand. 1. Durch den Abschluß des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrages verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 – III ZR 287/97 – NJW 1998, 3188, 3191; Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 21, 25; so auch zum Mobilfunkvertrag: Senat, Urteil vom 22. November 2001 – III ZR 5/01 – NJW 2002, 361, 362). Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien richten sich nach diesem Vertragsverhältnis. Nimmt der Anschlußkunde einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch, zu dem die Verbindung regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. Neben der die technische Seite des Verbindungsaufbaus betreffenden und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringenden Dienstleistung des Netzbetreibers (vgl. § 3 Nr. 16, 19 TKG) entsteht ein Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffenden Dienstleistung. Bei dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (Senatsurteil vom 22. November 2001 aaO, m.w.N.). Nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG in der hier maßgeblichen Fassung (jetzt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 TDG in der Fassung des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3721) trifft die Verantwortlichkeit für den Inhalt der angebotenen Dienste grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht aber daneben auch den den Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber. Hieraus hat der Senat den Schluß gezogen, daß der Einwand der Sittenwidrigkeit der Leistung des Diensteanbieters den Anspruch des Netzbetreibers auf das für die Herstellung der 0190-Sondernummer-Verbindung geschuldete erhöhte Entgelt unberührt läßt. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur vielfältige Kritik erfahren (ablehnend: Härting, recht der mehrwertdienste – 0190/0900 -, 2004, Rn. 120; ders. DB 2002, 2147, 2148 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706 ff; Fluhme NJW 2002, 3519, 3520 f; Spindler JZ 2002, 408 ff; Koos K&R 2002, 617, 618 ff; zustimmend: Schlegel MDR 2004, 125, 126; Eckhardt CR 2003, 109 ff; Draznin MDR 2002, 265 ff). Die rechtlichen Erwägungen des Senats in der vorzitierten Entscheidung sind mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365), durch die § 15 Abs. 3 TKV eingefügt wurde, in weiten Teilen obsolet geworden. Nach dieser Bestimmung hat der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzuweisen, daß er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, daß sich der Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks. 505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5) Allerdings würde sich am Ergebnis, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), nichts ändern. Hierauf näher einzugehen, bietet der hier zu beurteilende Fall allerdings keinen Anlaß. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des strittigen Betrages aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telefondienstvertrag. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich nicht, daß die Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190-Nummern für die Verbindungen in das Internet schuldet, die der heimlich installierte sog. Dialer hergestellt hat. a) Dies folgt allerdings nicht schon unmittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV. Nach dieser Bestimmung ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, Verbindungsentgelte zu fordern, soweit der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar einschlägig. Die Bestimmung regelt nicht die Folgen eines Sachverhalts wie des vorliegenden, in dem durch Manipulationen Dritter im Datenbestand des Anschlußendgeräts die Art der Nutzung des Netzzugangs durch den Kunden oder einer sonst berechtigten Person unbemerkt verändert wird. Vielmehr bestimmt sie die Rechtsfolgen von physischen Zugriffen auf den Netzzugang (vgl. die amtliche Begründung zu § 15 des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung = § 16 TKV in BR-Drucks. 551/97, S. 36: "Nutzung des Netzzugangs in den Räumlichkeiten des Kunden", und die Beispiele bei Ehmer in Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh. § 41, § 16 TKV Rn. 18), durch die sich Dritte anstelle des Kunden die Leistungen des Telekommunikationsnetzes zunutze machen. b) Jedoch weist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag der Klägerin und nicht dem Anschlußkunden das Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche Manipulationen Dritter an den Daten des Endgeräts zu, soweit der Kunde dies nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages, wobei der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 TKV herangezogen werden kann (vgl. auch Burg/Gimnich DRiZ 2003, 381, 385, die sich ebenfalls auf den Rechtsgedanken von § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV berufen). Der Senat ist zu einer ergänzenden Auslegung des möglicherweise nur im Bezirk des Kammergerichts anwendbaren Vertrages befugt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 545 Rn. 7; siehe auch BGHZ 24, 159, 164). aa) Eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke besteht, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (z.B.: Senatsurteile BGHZ 125, 7, 17; 84, 1, 7 und BGHZ 77, 301, 304; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 157 Rn. 35). Unmaßgeblich ist grundsätzlich, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit der Regelung beruht (Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 36). Die ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings zumeist nicht in Betracht, wenn das dispositive Recht Regelungen für die offen gebliebene Problematik bereit hält (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 103; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl, § 157 Rn. 4). Die Voraussetzungen für die ergänzende Vertragsauslegung sind hier erfüllt. Dem Vertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (nachfolgend AGB) zugrunde. Eine Regelung darüber, ob der Anschlußkunde das tarifliche Entgelt auch für Verbindungen zu zahlen hat, die ein von Dritten heimlich im DFÜ-Netzwerk installierter Dialer unbemerkt herstellt, ist in dem Vorschriftenwerk nicht enthalten. Nummer 4.1 Satz 2 AGB ist ersichtlich an § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV angelehnt und trifft daher die zu beurteilende Fallkonstellation nicht unmittelbar. Die Ergänzung dieses offenen Punktes ist geboten, weil eine interessengerechte Lösung der vorliegenden Problematik innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Regelwerkes nicht gefunden werden kann, jedoch eine Regelung, nicht zuletzt wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Vertragsparteien, zwingend erforderlich ist. Dispositive gesetzliche Bestimmungen, die das Vertragswerk zu dem fraglichen Punkt vervollständigen könnten, existieren nicht. bb) Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (z.B.: Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 41; Palandt/Heinrichs aaO, Rn. 7). Bei der Ermittlung dieses hypothetischen Parteiwillens sind in erster Linie die in dem Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen zu berücksichtigen (z.B.: BGHZ 77 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 40; Palandt/Heinrichs aaO). Die hieraus herzuleitende Vertragsauslegung muß sich als zwanglose Folge aus dem gesamten Zusammenhang des Vereinbarten ergeben (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 104; Bamberger/Roth/Wendtland aaO). Demnach sind Ausgangspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung im hier zur Entscheidung stehenden Fall der zwischen den Parteien geschlossene Telefondienstvertrag und die ihm zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Diensteanbieter H. , also im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ein Dritter, die Einstellungen im DFÜ-Netzwerk des Computers des Sohnes der Beklagten heimlich verändert hat. Die AGB enthalten eine Regelung über die Zurechnung des Zugriffs Dritter auf den Teilnehmeranschluß in Nummer 4.1 Satz 2. Nach dieser Bestimmung trifft den Kunden nur dann eine Vergütungspflicht für die Benutzung seines Anschlusses durch Dritte, wenn er diese zu vertreten hat. Nummer 4.1 Satz 2 der AGB und der inhaltsgleiche § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV grenzen damit die Risikosphären zwischen dem Netzanbieter und dem Anschlußkunden unter dem Gesichtspunkt voneinander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Netzzugangs zu vertreten hat. Diese Abgrenzung der Risikobereiche ist als in dem Telefondienstvertrag angelegte grundsätzliche Wertung auf die Installation eines Dialers durch Dritte übertragbar (ähnlich: LG Kiel CR 2003, 684, 685; AG Freiburg NJW 2002, 2959; a.A.: LG Mannheim NJW-RR 2002, 995, 996). Der in den vorgenannten Bestimmungen geregelte Sachverhalt kommt dem hier zu beurteilenden sehr nahe. Beide haben denselben Kern: Ein Dritter verschafft sich durch den Zugriff auf einen Telekommunikationsanschluß zu Lasten seines Inhabers Nutzungsvorteile. Beide Sachverhalte unterscheiden sich allerdings durch den Weg, auf dem der Dritte auf den Anschluß des Kunden zugreift, und durch die Art der (mißbräuchlichen) Nutzung. Diese Unterschiede in den technischen Details bilden jedoch keine sachliche Grundlage für eine verschiedene Bewertung beider Sachverhalte im Verhältnis zwischen Anschlußkunden und Netzbetreiber. Allein die Erweiterung dieser in Nummer 4.1 Satz 2 AGB und in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV vorgenommenen Risikoverteilung auf die hier zu entscheidende Konstellation führt zu einem angemessenen Ausgleich der objektiven Interessen der Vertragsparteien. Hierbei ist maßgebend zu berücksichtigen, daß die Klägerin, wie andere Netzanbieter auch, mit der Eröffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten für den geschäftlichen Verkehr ein Risiko veranlaßt hat (vgl. zu diesem Kriterium für die Abgrenzung von Risikosphären BGHZ 150, 286, 296; 114, 238, 245). Die Mehrwertdienste sind, wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt, in erhöhtem Maße mißbrauchsanfällig (vgl. auch Buchstabe A. des Entwurfs der Bundesregierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, BR-Drucks. 505/02, S. 1 des Vorblatts; Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, BR-Drucks. 248/1/03, S. 5, Nr. 9). Die Klägerin zieht aus der risikobehafteten Nutzung der Mehrwertdienste wirtschaftliche Vorteile, da sie für die Herstellung von Verbindungen zu diesen Diensten, auch unter Berücksichtigung der an die DTAG abzuführenden Beträge, von ihren Kunden ein höheres Entgelt erhält als bei der Inanspruchnahme der Standarddienstleistungen. Genießt die Klägerin wirtschaftlichen Nutzen aus einem von ihr mitveranlaßten, mißbrauchsanfälligen System, ist es angemessen, sie die Risiken solchen Mißbrauchs tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben. c) Die Beklagte hat die Nutzung ihres Telefonanschlusses für die von dem Dialer hergestellten Verbindungen in das Internet jedenfalls insoweit nicht zu vertreten, als hierdurch Kosten verursacht wurden, die diejenigen der Inanspruchnahme des von der Klägerin bereitgestellten Standardzugangs überschritten. aa) Die Einwahlen in das Internet durch ihren Sohn als solche sind der Beklagten zuzurechnen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt, die für die Inanspruchnahme der Interneteinwahlnummer der Klägerin zu entrichten gewesen wäre. bb) Nicht zu vertreten hat sie hingegen, daß der Dialer die Verbindungen mit der teureren Nummer 0190-……….. herstellte und nicht die Standardnummer der Klägerin verwendet wurde. Zu vertreten im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 AGB und § 16 Abs. 3 Satz 3 TKG hat der Anschlußinhaber entsprechend § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (zu § 16 TKG: Ehmer aaO Rn. 17; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar, Stand 7/03, C § 41/§ 16 TKV, Rn. 49). Ferner muß er sich das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zu dem Netzanschluß gewährt, entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte und ihr Sohn handelten bei dem Gebrauch ihres Computers und des Internetzugangs in der Zeit von Mai bis August 2000 im Hinblick auf den Dialer nicht fahrlässig. (1) Der Sohn der Beklagten verstieß nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, indem er die vorgebliche Bildbeschleunigungsdatei, in der sich der Dialer verbarg, lediglich löschte und nicht auch die durch den Dialer bewirkten Veränderungen der Einstellungen im DFÜ-Netzwerk rückgängig machte. Der durchschnittliche Internetbenutzer muß nicht damit rechnen, daß sich in harmlos erscheinenden Dateien illegale Dialer verstecken, die nicht durch bloßes Löschen unschädlich gemacht werden können. (2) Es bestand für die Beklagte und ihren Sohn auch keine besondere Veranlassung, die Zugangsprogramme darauf hin zu überprüfen, ob sich ein Dialer eingeschlichen hatte, da sie keinen Hinweis hierauf hatten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es bei der normalen, standardmäßigen Nutzung des auf dem Rechner der Beklagten installierten Internetzugangsprogramms nicht zu erkennen, daß sich der Dialer einnistete, die Einstellungen im DFÜ-Netzwerk veränderte und die Einwahl in das Internet über die teure 0190-Verbindung herstellte. (3) Weiterhin oblag es der Beklagten nicht, vorsorglich ohne besondere Verdachtsmomente für einen Mißbrauch (hier: Zugang der Rechnung Ende August 2000), gleichsam routinemäßig den Computer auf Dialer zu überprüfen, den Aufbau von Verbindungen in das Internet zu überwachen und nur mit ausdrücklicher Freigabe zuzulassen sowie ein sogenanntes Dialerschutzprogramm einzusetzen. Soweit derartige Vorkehrungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung gefordert werden (z.B.: AG Wiesbaden CR 2003, 754 [Leitsatz]; AG München NJW 2002, 2960 [Leitsatz]; zustimmend: Burg/Gimmich aaO, S. 384 f; wie hier: LG Kiel aaO), ist dem nicht zu folgen. (4) Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, vorsorglich ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch den Zugang zu sämtlichen Mehrwertdienstenummern sperren zu lassen, um ihren Sorgfaltsobliegenheiten im Verhältnis zur Klägerin nachzukommen. 3. Die Klägerin, die allein einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht, könnte auch keinen Anspruch aus einem Vertrag zwischen der Beklagten und dem Diensteanbieter H. herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob der Netzbetreiber nach § 15 Abs. 1 TKV überhaupt berechtigt ist, Ansprüche von Mehrwertdiensteanbietern auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen (ablehnend z.B.: Piepenbrock/Müller MMR 2000, Beilage 4, S. 15; Hoffmann aaO, S. 1707). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und dem Mehrwertdiensteanbieter ausscheidet, weil es bei der Herstellung der Verbindungen zu dem Dienst am Erklärungsbewußtsein des Sohnes der Beklagten fehlte (so für die Anwahl durch einen heimlichen Dialer: LG Kiel aaO; AG Mönchengladbach NJW-RR 2003, 1208, 1209; Braun ZUM 2003, 200, 203; Härtig, recht der mehrwertdienste – 0190/0900, Rn. 51 f; Koenig/Koch TKMR 2002, 457), oder ob eine mögliche Willenserklärung des Anschlußnutzers wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar ist (vgl. Hein, Neue Juristische Internet-Praxis 2003, 6, 11; Klees aaO; Winter CR 2002, 899) und ob hier eine Anfechtungserklärung dem richtigen Anfechtungsgegner gegenüber abgegeben worden ist. In Fällen wie dem vorliegenden könnte nämlich dem Mehrwertdiensteanbieter ein Anspruch – wenn nicht schon aus culpa in contrahendo, so jedenfalls – aus § 826 BGB entgegengehalten werden. a) Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB kann unter anderem die Veranlassung zum Vertragsschluß durch eine vorsätzliche Täuschung sein (Senatsurteil vom 7. März 1985 – III ZR 90/83 – WM 1985, 866, 868; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 826 Rn. 20; Staudinger/Oechsler, BGB (2003), § 826 Rn. 149; vgl. auch: BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 – II ZR 178/90 – NJW 1992, 3167, 3174). Sollte im hier zur Beurteilung stehenden Fall ein Vertragsschluß anzunehmen sein, hätte der Diensteanbieter H. diesen vorsätzlich in sittenwidriger Weise durch Täuschung erschlichen. H. hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, über den Inhalt der Datei "………….exe" getäuscht. Die Werbung für die angebotene Software, in der der Dialer verborgen war, war so gehalten, daß sich der falsche Eindruck aufdrängte, es handele sich bei dem herunterzuladenden Programm um ein solches, mit dem eine verbesserte Übertragungsgeschwindigkeit bei der Internetnutzung erreicht werden konnte. Zudem war der verschleiernde Hinweis gegeben, das Herunterladen des Programms sei ungefährlich, weil es frei von Viren sei. Darüber hinaus wurde nicht deutlich, daß ein Löschen des Programms die Veränderungen der Computereinstellungen nicht rückgängig machte, sondern daß dafür ein besonderes Programm erforderlich war. Zwar war ein Hinweis auf ein Programm zur Entfernung der Datei gegeben worden. Dieser enthielt aber nicht den entscheidenden Punkt, daß nur so die erfolgten Änderungen rückgängig gemacht werden konnten. Das gesamte Vorgehen H.’s war auf eine Täuschung über den Inhalt des Programms angelegt. Hierdurch sollten die Computernutzer zu seinem Vorteil zur unbemerkten Verwendung der teuren 0190-Verbindung bei der Einwahl in das Internet und damit zu dem (möglichen) Vertragsschluß veranlaßt werden. Ein derartiges Vorgehen verstößt, unabhängig von seiner eventuellen strafrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu Buggisch NStZ 2002, 178, 179 ff), gegen die guten Sitten. Es ist ferner auf die Schädigung der Internetnutzer beziehungsweise der Anschlußinhaber durch überhöhte Telefonentgelte gerichtet. Bei alledem handelte H. vorsätzlich. Der Vorsatz bezog sich auch auf die Schädigung. Insoweit genügt der hier mindestens vorliegende dolus enventualis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 – IX ZR 209/98 – NJW 2001, 3187, 3189; Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 10; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 826 Rn. 19). b) Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist, sofern infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ein Vertragsschluß bewirkt wurde, nach § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den Geschädigten so zu stellen, als ob vertragliche Beziehungen nicht bestünden (Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 43; Staudinger/Oechsler aaO, Rn. 153; vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99 – NJW 2000, 2669, 2670). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anfechtbarkeit des Vertrages (Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 2, 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 40 jew. m.w.N.). 4. Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich der übrigen Forderungen, wegen der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt insbesondere für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen entgangener Grundgebühren in Höhe von 486,35 € (951,21 DM), den das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.

Disclaimer (Haftung für Links auf fremde Seiten)

In mehreren Gesetzen finden sich Anspruchsgrundlagen für eine Inanspruchnahme von Betreibern von Internetpräsentationen für Links auf andere Websites. Insbesondere aus dem Teledienstegesetz ergeben sich Haftungsnormen für Provider. Besonders berühmt geworden ist wohl der Fall des ehemaligen Geschäftsführers von Compuserve Deutschland, der vom Amtsgericht München zunächst verurteilt worden war. Es ist daher darauf zu achten, daß die gesetzlichen Anforderungen (die wie immer im Recht durch Gerichte weiter verfeinert werden) an eine Distanzierung von nicht gewollten Inhalten auf fremden Internetseiten eingehalten werden. Typisch für das Internet ist, daß es auch hierfür eine kostenlose Hilfe gibt. Unter www.disclaimer.de wird eine Formulierung angeboten, die nach den dortigen Formulierungen immer aktuell gehalten werden soll und Anleitungen enthält, wie der aktuelle Text in die eigene Präsentation integriert werden kann. Natürlich enthält auch dieses Angebot einen "Disclaimer". Da wir nicht dafür garantieren können, daß der dortige Anbieter seine Ankündigung wahrmacht, seine Formulierung den aktuellen Anforderungen tatsächlich anzupassen, müssen also jede Haftung insoweit ablehnen: Disclaimer! Dennoch dürfte die Verwendung des Angebots von www.disclaimer.de besser als gar keine Erklärung zur eigenen Haftung sein.

Haftung des Admin

Haftung des Admin Nach den DENIC- Registrierungsrichtlinien ist der administrative Ansprechpartner (Admin) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflicht, Angelegenheiten, die die Domain betreffen , verbindlich zu entscheiden. Dadurch, dass der Admin mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, hat er einen Tatbeitrag geleistet, wenn in irgendeiner Weise an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen wurde. Nach den allgemeinen Grundsätzen genügt auch nur die Mitwirkung , also Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten. Wäre der Admin eine unabhängige Hilfsperson, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte, könnte eine andere Handhabung erwogen werden. OLG Stuttgart Beschluss vom 01.09.2003 2 W 27/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF