Registrierte Marken – ein Überblick

Wir unterstützen Sie in allen Bereichen des Markenrechts, d.h.

  • Markenrecherche vor einer Anmeldung zur Vermeidung der Verletzung älterer Rechte Dritter
  • Markenanmeldung bei den verschiedenen nationalen und internationalen Ämtern
  • Markenüberwachung zur frühzeitigen Erkennung, wenn Ihre Marke durch Dritte verletzt wird
  • Markenrechtsstreit, wenn Sie Dritte oder Sie Dritte wegen einer behaupteten Markenverletzung gerichtlich in Anspruch nehmen

Markenrecherche

 

Die Recherche nach bereits angemeldeten Marken Dritter dient der Vermeidung einer Verletzung dieser Marken durch Sie. Die vorhandenen Register müssen darauf durchsucht werden, ob es für die von Ihnen beabsichtigten Waren und / oder Dienstleistungen schon Registrierungen gibt, die ältere Rechte haben und damit den Vorrang vor Ihrer Marke hätten.

Bildmarken und ähnliche Marken

Besonders anspruchsvoll ist die Recherche nach Bildmarken und nach ähnlichen Marken, da im ersten Fall die Suchkriterien über die sogenannte Wiener Klassifikation erst bestimmt werden müssen und im zweiten Fall der Grad der Ähnlichkeit nicht immer sicher zu bestimmen ist. Insbesondere einfache Wortmarken können Sie auch relativ unkompliziert selbst auf den Seiten der zuständigen Ämter recherchieren.

Kosten

Unsere Recherchen im deutschen Register kosten Sie gestaffelt nach Schwierigkeit zwischen 150,- € netto (178,50 € brutto) und 290,- € netto (345,10 € brutto). Für Recherchen in internationalen Registern machen wir Ihnen gerne ein Angebot.

Amtskosten

Die amtlichen Anmeldekosten betragen bei Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für jede Marke einschließlich bis zu drei Klassen 290,- € bei elektronischer Anmeldung bzw. 300,- € bei Anmeldung auf einem schriftlichen Formular. Eine entsprechende Anmeldung beim Europäischen Markenamt (OAMI) kostet derzeit 900,- €.

Eintragungshindernisse

In den Bereich der Markenrecherche gehört für uns auch die Einordnung, ob das von Ihnen beabsichtigte Zeichen überhaupt als Marke geschützt werden kann. Das ist übrigens einer der wenigen Bereiche, wo ggf. die Markenämter von Amts wegen einschreiten würden. Das kann der Fall sein, wenn für Ihr Wunschzeichen ein Freihaltebedürfnis bestehen soll, weil es für den allgemeinen Sprachgebrauch benötigt wird.

Die Eintragungsfähigkeit Ihres Zeichen prüfen wir gerne für Sie ab 150,- € netto (178,50 € brutto). Wir machen Ihnen gerne für Ihr Wunschzeichen ein passendes Angebot (den nötigen Aufwand können wir erst ungefähr einschätzen, wenn wir Ihr Zeichen kennen).

Startberatung

Wir empfehlen Ihnen zum Einstieg in Ihr Markenmanagement ein etwa einstündige Beratung 150,- € netto (178,50 € brutto), in der wir mit Ihnen erste Schritte zu Ihrem Wunschzeichen erörtern und in dem Sie erfahren, worauf Sie im weiteren Verlauf besonderen Wert legen müssen, damit ihre Marke nicht entwertet wird. Wenn Sie uns dann weiter beauftragen, rechnen wir diese Kosten ggf. teilweise an.

Links zu Rechercheseiten der Markenämter

Deutschland http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
Europa http://oami.europa.eu/CTMOnline/RequestManager/de_SearchBasic
Welt http://www.wipo.int/ipdl/en/madrid/search-struct.jsp

Markenanmeldung

Ist die Marke sorgfältig recherchiert, kann sie bei den Ämtern angemeldet werden.

Die Anmeldung ist an und für sich eine nicht so schwierige Formalie. Wir nehmen Ihnen aber gerne zu günstigen Bedingungen (ab 145,- € netto, 172,55 € brutto) ab, dass Sie sich mit dem Formular beschäftigen und später auch die eingehende Post prüfen müssen. Die originale Eintragungsurkunde geben wir Ihnen natürlich zu Ihren Unterlagen!

Für Marken, die nur in Deutschland verwendet werden sollen, erfolgt die Anmeldung in der Regel beim DPMA, die Amtsgebühren betragen für eine Laufzeit von 10 Jahren 290,- € für eine elektronische Anmeldung (so machen wir es) oder 300,- € (jeweils einschließlich drei Waren-/Dienstleistungsklassen, weitere Klassen kosten zusätzlich) für eine Anmeldung auf einem Papierformular.

Marken mit einem gewünschten europäischen Geltungsbereich werden beim Europäischen Markenamt in Alicante angemeldet. Die Gebühren dort betragen ebenfalls für eine Dauer von 10 Jahren 900,- € (elektronisch, Papier 1050,- €).

Marken mit einem größeren internationalen Geltungsbereich können bei der WIPO in Genf angemeldet werden. Die Preise dort differenzieren schon danach, ob eine Reproduktion in schwarz/weiß oder Farbe erfolgen soll.

Briefwerbung – auf Widerspruchsrecht hinweisen!

Zum Ende des vergangenen Monats ist eine Übergangsregelung im Datenschutzgesetz ausgelaufen, nach der vor September 2009 erhobene Daten unter leichteren Voraussetzungen für Werbemaßnahmen verwendet werden durften.

Danach darf nur noch geworben werden, wenn die Einwilligung des Beworbenen vorliegt. Ausnahmen bestätigen die Regel (§ 28 Absatz 3 Datenschutzgesetz). Ab sofort muß auch diese Werbung mit herkömmlicher Post einen Hinweis erhalten, daß der Empfänger weiterer Werbung widersprechen darf.

Einige OLG haben zwischenzeitlich entschieden, daß ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht auch ein Wettbewerbsverstoß sein soll. Dann würden teure Abmahnungen drohen! Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.

Keine Zahlung an „Gewerberegister“ bei versteckter Entgeltklausel

Immer wieder warnen Wirtschaftsorganisationen, Aufträge an „Gewerberegister“ mit zweifelhafter Herkunft sorgfältig zu prüfen. Der Bundesgerichtshof gibt jetzt Hilfestellung, wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen“ ist. Ist die Entgeltklausel irgendwo in mehr oder weniger allgemeinen Ausführungen und / oder AGB versteckt, muß das Entgeld nicht bezahlt werden, wenn eine vergleichbare Dienstleistung sonst regelmäßig kostenlos zu haben ist.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2012 – Az. VII ZR 262/11.

Markenüberwachung

Der Markeneintrag ist vollzogen und Ihre Marke rechtlich geschützt.

Reicht das nun aus, um auf der sicheren Seite zu sein?

Bei den Markenämtern wird nur die Anmeldung registriert. Eine Überprüfung auf Parallelen oder doppelte Eintragungen findet laufend nicht statt. Diese Überprüfung obliegt Ihrer Sorgfalt.

 

Muss ich wirklich regelmäßig prüfen?

 

Das ist sehr zu empfehlen. Sonst ist es möglich sein Markenrecht wieder zu verlieren. Juristen sprechen hier von Verwirkung, d.h. sinngemäß:

 

 

 

 

Zum Schutz seiner Marke und die damit verbundenen Rechte stellt das Markengesetz nach § 42 den Widerspruch gegen neue Marken zur Verfügung.

 

Dabei ist es besonders wichtig in den ersten drei Monaten durch Widerspruch relevante Neuveröffentlichungen von Drittmarken abzuwehren. Wer dies versäumt hat nur die kostenintensive und zeitintensive Alternative einer gerichtlichen Auseinandersetzung (Löschungsklage). Also empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle im Zwei-Monats-Intervall.

 

Des Weiteren schützen und stärken Sie so Ihre Marke. Einer Verwässerung durch identische und verwechslungsfähige Marken wird vorgebeugt und durch Maßnahmen aus dem bedrohten Schutzfeld Ihrer Marke gedrängt.

Eine Markenüberwachung ist also für die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung Ihrer Marke von großer Bedeutung. Gern können Sie diese Aufgabe in unsere Hände geben.

 

Ist diese Dienstleistung erschwinglich?

 

Natürlich, sehen Sie hierzu bitte gern selbst:

Leistungen:

– Einrichtung inkl. 3 Markenklassen (Aufpreis für jede weitere Klasse)

– Recherche aller zwei Monate für eine Laufzeit von 12 Monaten

– Trefferliste, wenn eine Kollision festgestellt wird bei jeder Recherche

– vollständige Rechercheliste nach 12 Monaten

 

Preise:

 

Wortmarke                           14,90 €

Bildmarke                             19,90 €

Farbmarke                           19,90 €

Wort-/Bildmarke                   24,90 €

Alle Preise pro Monat zzgl. Umsatzsteuer

Wichtig – Faire Verlängerungspolitik

Schwarz Rechtsanwälte erinnert Sie rechtzeitig vor Ablauf der Überwachungszeit. Keine auto-matische Verlängerung nach 12 Monaten.

Auf Anfrage recherchieren wir für Sie auch international.

„Thüringer Klöße“ ist Gattungsbezeichnung und kennzeichnet nicht die geografische Herkunft

„Thüringer Klöße“ ist Gattungsbezeichnung und kennzeichnet nicht die geografische Herkunft. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof festgestellt und damit dem Bundespatentgericht recht gegeben, das eine Eintragung des Begriffes als geografische Herkunftsbezeichnung abgelehnt hat.

Bemerkenswert ist noch, daß damit eine elfjährige Auseinandersetzung ihr vorläufiges Ende gefunden hat. Der Eintragungsantrag war am 25. Mai 2000 gestellt worden.

Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21.12.2011, I ZB 87/09

Kein Wettbewerbsverstoß trotz fehlerhafter Preisauszeichnung

Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in
Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v.
29.6.2000 – I ZR 29/98, WRP 2000, 1258,  1261 – Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 – I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 – Konfitüre).
 
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 182/05, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Anfechtung der Abberufung des GmbH Fremdgeschäftsführers

Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist. 

 BGH, Urteil II ZR 187/06 vom 11.2.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.