wettbewerbswidrige Beauftragung eines Rechtsanwalts als Terminvertreter

Das Angebot zur Wahrnehmung eines Termins in Untervollmacht kann bei Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche sowohl wettbewerbswidrig als auch berufsrechtlich unzulässig sein.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 01. Juni 2006, Az.: IZR 268/03

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