Der Auftraggeber ist an die Mengen von ordnungsgemäß gegengezeichneten Stunden gebunden, es sei denn, er kann beweisen, dass der berechnete und gegengezeichnete Aufwand in einem groben Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen steht und dass er diese Unrichtigkeiten bei Unterzeichnung nicht kannte und mit ihnen auch nicht rechnen musste.
6. Schmerzensgeld nach Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Bauzaun
1. Ein Bauunternehmer, der auf einer von ihm betreuten Baustelle einen Bauzaun errichtet hat, bleibt für dessen ordnungsgemäßen Zustand auch dann verantwortlich, wenn auf der Baustelle (vorübergehend) ein weiteres Unternehmen tätig wird und Mitarbeiter dieses Unternehmens den Bauzaun unsachgemäß versetzen. Eine wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Drittfirma kommt nur dann in Betracht, wenn eine klare und den Dritten erkennbare verpflichtende Absprache getroffen worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 2646).
2. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes für die von der Klägerin infolge des Umstürzens des Bauzauns erlittenen Verletzungen ist das Regulierungsverhalten des beklagten Bauunternehmers als erhöhenden Umstand zu berücksichtigen, wenn dieser über einen Zeitraum von 5 Jahren seine Verantwortung zu Unrecht zurückgewiesen hat und sich nunmehr in Liquidation befindet, so dass gewiss ist, ob die Klägerin von ihm einen Ausgleich ihres Schadens erlangen wird.
BGB § 823, BGB a. F. § 847
OLG Köln
Urteil vom 11.04.2003
Az.: 19 U 102/02
7. Darlegung von Mangelerscheinungen reicht für die Darlegung eines Mangels des Architektenwerks aus
Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.
Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.
8. Anspruch des Auftragnehmers auf ein gemeinsames Aufmaß
Der Auftragnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf ein gemeinsames Aufmaß, wenn er berechtigt ist, die Abnahme zu verlangen.
Bleibt der Auftraggeber dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fern und ist ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich, hat er im Prozess des Auftragnehmers auf Zahlung des Werklohnes vorzutragen und zu beweisen, welche Massen zutreffend oder dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.
9. Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden des Unternehmers
Nach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden des Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Unternehmers zu begründen.
Die Parteien vereinbarten die Fertigstellung eines Bauwerkes bis zum 30. April 1998. Bis zu dieser Frist war ohne Verschulden des Unternehmers das Werk nicht fertiggestellt. Damit war die für die Leistung des Unternehmers die nach dem Kalender bestimmte Zeit (vgl. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne sein Verschulden entfallen. Nunmehr war grundsätzlich wieder eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Beklagten zu begründen.
10. Fälligkeit des Werklohns trotz Abnahmeverweigerung
Der Werklohn ist trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt. Es findet dann eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt.
Saarländisches OLG
Urteil vom 19.02.2003
Az.: 1 U 653/02
11. Neue VOB Teil B ab 1.2.2001
Im Februar 2001 treten die schon lange angekündigten Änderungen der VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe 2000) in Kraft. Diese sind insbesondere folgende:
zu § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3
Zur Klarstellung der Berechnungsgrundlage für geänderte und zusätzliche Leistungen im Rahmen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 ist ein Verweis auf die Berechnungsgrundlagen des § 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 durch die Anfügung des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 erfolgt
zu § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 3
Es ist eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Kündigung dann offen steht, wenn er den Auftragnehmer erfolglos aufgefordert hat, die geschuldete Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und er ihm eine Frist gesetzt hat, bis zu der die Aufnahme der Eigenleistung erfolgt sein musste. Kommt der Auftragnehmer diesem nicht nach, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis kündigen und die restliche Leistung durch einen Dritten erbringen lassen.
zu § 4 Nr. 10
Die „unechte Abnahme“ im bisherigen § 12 Nr. 2 Buchstabe b geregelt, stellt keine Abnahme im rechtlichen Sinne dar, sondern nur eine Feststellung des technischen Zustandes von Teilen der Leistung. Sie wurde damit rechtssystematisch richtig zu den Regelungen über die Ausführung hinzugefügt und aus der Abnahmeregelung entfernt.
zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a
§ 6 Nr. 2 regelt den Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen bei Vorliegen von hinternden Umständen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung (BGH BauR 1990, 210) für einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen keinen vom Auftraggeber zu "vertretenden" Umstand verlangt, sondern einen Umstand aus dem "Risikobereich" des Auftraggebers für ausreichend hält. § 6 Nr. 6 verlangt für einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Bauzeitverzögerung mit der Formulierung "von einem Vertragsteil zu vertreten" ein Verschulden des Vertragspartners, so daß es sinnvoll ist, in § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a von diesem Wortlaut abzuweichen.
zu § 7 Nr. 1
Die Einfügung des Wortes „objektiv“ geht auf eine Diskussion in der Rechtsprechung zurück, welche durch den BGH letztendlich zugunsten folgender Auslegung entschieden wurde: Die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 sind nur dann erfüllt, „wenn das Ereignis objektiv unabhängig von der konkreten Situation des betroffenen Auftragnehmers unvorhersehbar und unvermeidbar war.“
zu § 8 Nr. 2 Abs. 1
Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 sind VergleichsO und KonkursO aufgehoben worden. Es war daher eine Anpassung an die neue Rechtslage erforderlich.
zu § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1
Mit der ausdrücklichen Regelung des Kündigungsrechtes in § 4 Nr. 8 war eine Nennung dieser Regelung auch in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich.
zu § 12 Nr. 2
Die Streichung von § 12 Nr. 2 Buchstabe b ist eine Folgeänderung zur Anfügung des § 4 Nr. 10.
zu § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 5 Abs. 3 Satz 2
Durch die Ersetzung des Lombardsatzes in der Lombardsatz- ÜberleitungsVO durch die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank war eine entsprechende Änderung im Wortlaut erforderlich.
zu § 16 Nr. 5 Abs. 3
In der deutlichen Anhebung des Zinssatzes wird eine wirksame Bekämpfung des Zahlungsverzuges gesehen.
12. Keine Nichtigkeit des Architekten- oder Handwerkervertrags bei Schwarzarbeit
Leitsatz des Gerichts:
Allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.
Auszugsweise aus den Gründen:
B. Die Revision der Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 1)
I. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des Vertrages aus. Der Beklagte zu 1) stellt sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der Vertrag sei unwirksam, weil er mit dem Auftraggeber vereinbart habe, dass das Honorar schwarz, das heißt ohne Rechnungsstellung, bezahlt werden solle. Eine derartige Abrede führt nicht zur Nichtigkeit des Architektenvertrages. Der Umstand, dass die Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist (BGH, Urt. 23.06.1997 – II ZR 220/95, BGHZ 136,125,132 = ZIP 1997, 1450, 1452, dazu EWIR 1997, 1089 (H.P. Westermann)). Der Hauptzweck des Architekten- oder Bauvertrages ist in der Regel nicht auf eine Steuerhinterziehung, sondern auf die Einrichtung des vereinbarten Werkes gerichtet. Auch hier fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Steuerhinterziehung als Hauptzweck.
Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeit der Abrede, keine Rechnung zu stellen, die Nichtigkeit des gesamten Vertrages erfasst (a. A. OLG Hamm ZfBR 1997, 151). Die Abrede hat auf die Verpflichtung zur Vergütung des vereinbarten Honorars ohne Mehrwertsteuer keinen Einfluss. Dieses bleibt auch dann ohne Mehrwertsteuer geschuldet, wenn die "Ohne-Rechnung"-Abrede unwirksam ist.
13. Erfüllungsort für Architektenvertrag
Entscheidung des BGH vom 7. Dezember 2000 (Zur Veröffentlichung freigegeben seit April 2001), VII ZR 404/99, vorhergehender Rechtszug OLG Dresden, Landgericht Dresden:
Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.
Die Parteien des Rechtsstreites stritten sich über den Gerichtsstand bei einer Klage auf Mängelbeseitigungskosten. Bei dem dem BGH vorliegenden Fall hatte der Beklagte seinen Sitz in Norwegen, die Klägerin ihren in Deutschland.
Die Klägerin hatte den Beklagten mit der Bauausführung und Bauüberwachung von Reihenhäusern beauftragt, wobei Mängel auftraten, deren Beseitigungskosten sie nun ersetzt verlangte.
Für den Gerichtsstand ist dabei die verletzte Vertragspflicht maßgeblich und nicht die Schadensersatzverpflichtung. Der BGH führte dazu in der Entscheidung aus:
"Der Erfüllungsort der primären Vertragspflicht, die den Gegenstand der Klage bildet, begründet die internationale Zuständigkeit. Macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend, ist die verletzte Vertragspflicht maßgeblich und nicht die Schadensersatzverpflichtung (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 14 m.N. der Rechtsprechung des EuGH)."
Nach dem deutschen Werkvertragsrecht ist der Erfüllungsort der Primärforderung der Ort der Baustelle. Problematisch wird jedoch die Beurteilung des Erfüllungsortes in dem vom BGH zu entscheidenden Fall, da "… für die Beurteilung des Erfüllungsortes nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatz, sondern die von der Klägerin behauptete Verletzung der von dem Beklagten zu 2 geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen." maßgeblich sind.
Durch ihn wird dazu selbst angemerkt:
"Die Frage, an welchem Ort der Architekt, dem sowohl die Planung als auch die Bauaufsicht übertragen worden ist, seine Leistung zu erbringen hat, ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Für die vom Architekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 – 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80). "
Dies mündet in folgende Entscheidung:
"Verpflichtet sich der Architekt, die Planung und die Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Die Planung und die Bauaufsicht sind die von dem Architekten geschuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernommenen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermöglichen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes der vom Architekten geschuldeten Leistung am Ort der Baustelle liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Schuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann der Auftraggeber die Leistung des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will, nur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streit über die Vertragsgerechtigkeit der Architektenleistung gerichtlich austragen, ist es sachgerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Orts der Baustelle durchgeführt wird, weil die Klärung behaupteter Mängel des Architektenwerkes regelmäßig eine Beweisaufnahme über etwaige Mängel des Bauwerkes erfordert. "
Untätigkeitsbeschwerde: Rein und raus aus den Kartoffeln
Was macht man, wenn ein Gericht eine Sache "liegen" lässt? Man schreibt hin, warum das Gericht untätig bleibe. Daraus hat sich die sogenannte "Untätigkeitsbeschwerde" entwickelt.
Es war streitig, ob diese zulässig ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen (BVerwG, 3 B 8/03) vom 30.01. und vom 06.03.2003 entschieden, dass sie jedenfalls im Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig sein soll, weil sie dort nicht vorgesehen ist.
Das gibt Arbeit für das Bundesverfassungsgericht, das sich einer Verfassungsbeschwerde vor kurzem noch damit einfach entledigen konnte (BVerfG, 1 BvR 2222/02 vom 16.01.2003), dass die Streitfrage noch offen war: solange die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde noch nicht geklärt sei, sei jedenfalls die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Mit der Entscheidung des BVerwG dürfte die Frage der Untätigkeitsbeschwerde jedenfalls für die VwGO (und die auf ihr beruhenden Verfahrensordnungen?) geklärt sein, so dass eine Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht mehr aus diesem Grund unzulässig sein kann.