9. Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden des Unternehmers

Nach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden des Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Unternehmers zu begründen.

Die Parteien vereinbarten die Fertigstellung eines Bauwerkes bis zum 30. April 1998. Bis zu dieser Frist war ohne Verschulden des Unternehmers das Werk nicht fertiggestellt. Damit war die für die Leistung des Unternehmers die nach dem Kalender bestimmte Zeit (vgl. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne sein Verschulden entfallen. Nunmehr war grundsätzlich wieder eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Beklagten zu begründen.

BGH
Urteil vom 22. 5. 2003
Az.: VII ZR 469/01

Schreiben Sie einen Kommentar