Email-Werbung nur ausnahmsweise zulässig (Wettbewerbsrecht) Wird eine Email zu Werbezwecken zugesandt, verstößt dies grundsätzlich gegen das Wettbewerbsverbot. Solch eine Werbeemail ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich einwilligt, Werbeemails zu erhalten. Diese Art von Email ist auch bei Gewerbetreibenden zulässig, wenn vermutet werden kann, dass es sich aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände um sachliches Interesse des Empfängers handeln könnte. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer Email zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt. BGH Urteil vom 11.3.2004 Az: I ZR 81/01 ________________________________ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81/01 Verkündet am: 11. März 2004 E-Mail-Werbung in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Tenor: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien erbringen Dienstleistungen für den Internet-Bereich. Der Kläger ist Inhaber der Domain-Namen "i .de" und "s .de", unter denen er eine Reihe von E-Mail-Adressen eingerichtet hat. Im Jahre 1998 benutzte der Kläger bei der Absendung von E-Mails die Bezeichnung "mail@s .de", während empfangene E-Mails unter verschiedenen mit den Domain-Namen gebildeten Adressen eingingen. Die Beklagte verschickt per E-Mail ein wöchentlich erscheinendes, als "Newsletter" bezeichnetes Rundschreiben, das Sachinformationen und Werbung enthält. Sie vertreibt das kostenlose Rundschreiben an Abonnenten, die es per E-Mail bestellen und jederzeit wieder abbestellen können. In der Zeit von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger eine Vielzahl der Rundschreiben der Beklagten. Die wöchentlichen Sendungen der Beklagten gingen beim Kläger zunächst unter der E-Mail-Adresse "s @i .de" ein. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, die Beklagte wiederholt aufzufordern, den Versand einzustellen, ohne zunächst allerdings die E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die Rundschreiben erhalten hatte. Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß sie ohne genaue Angabe dieser E-Mail-Adresse den Eintrag nicht entfernen könne, teilte ihr der Kläger die Adresse "s @i .de" mit und wies darauf hin, alle E-Mails an "@s .de" und "@i .de" gehörten "direkt zu s ". Die Beklagte entfernte daraufhin die Adresse "s @i .de" aus ihrem Verteiler. Am 5. September 1998 nahm die Beklagte die wöchentliche Versendung des Rundschreibens an den Kläger unter der E-Mail-Adresse "d @i .de" auf. Der Kläger kündigte darauf Mitte Oktober 1998 für den Fall, daß er weiter von der Beklagten belästigt werde, rechtliche Schritte an und ließ die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 1998 abmahnen. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück und nahm – ihren Angaben im Schreiben vom 22. Dezember 1998 zufolge nach Recherchen – die E-Mail-Anschrift "d @i .de" aus ihrem Verteiler. Sie richtete zudem einen Filter ein, um Bestellungen unter den Domain-Namen "s .de" und "i .de" auszusondern. In der Zeit vom 5. September bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger insgesamt 15 Sendungen des Rundschreibens der Beklagten. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm auch unter der E-Mail-Anschrift "d @s .de" ihr Rundschreiben zugesandt. Dieses schicke die Beklagte offensichtlich an erfundene E-Mail-Adressen. Der Kläger hat gegen die Beklagte im wesentlichen einen Unterlassungsanspruch gegen die unaufgeforderte Versendung von E-Mails mit Werbung, hilfsweise mit dem Rundschreiben der Beklagten, an beliebige Empfänger, weiter hilfsweise an den Kläger, geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat vorgetragen, der Versendung der Rundschreiben an den Kläger lägen jeweils Bestellungen zugrunde, die mittels E-Mail erfolgt seien. So sei es zu der Versendung an die Anschrift "d @i .de" dadurch gekommen, daß sich der Inhaber der E-Mail-Adresse "d @in .de" verschrieben habe, als er den Rundbrief der Beklagten abonniert habe. Das Landgericht hat der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verboten, E-Mails, nämlich sogenannte "Newsletter", ohne vorherige Zustimmung des Klägers an diesen zu senden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr herausgegebenen Newsletter ohne Einverständnis des Klägers an dessen Domain "s .de" oder "i .de" zu versenden. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Kläger hat – zu Protokoll und schriftsätzlich nachgereicht – beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die von ihr versandten Newsletter – Beispiele: Anlagen K4 und K16 – per E-Mail zu versenden, ohne daß das Einverständnis der Empfänger vorliegt, wobei hiervon Sendungen an den Kläger nicht umfaßt sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage weder aus § 1 UWG noch aus § 823 Abs. 1 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot erfasse den Versand von E-Mails an beliebige E-Mail-Adressen des Klägers ohne dessen vorherige Zustimmung. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung erledige den Rechtsstreit nicht vollständig. Sie erfasse nur mit den Domain-Namen "i .de" und "s .de" gebildete Anschriften. Durch den in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Antrag habe der Kläger zu erkennen gegeben, daß er das Urteil des Landgerichts anfechten wolle. Die für eine Anschlußberufung erforderliche Form sei durch den Schriftsatz vom 30. November 2000 eingehalten, der eine zulässige Anschlußberufung des Klägers darstelle. Die unbestellte Versendung des von der Beklagten herausgegebenen Rundschreibens verstoße unter dem Gesichtspunkt der Belästigung gegen § 1 UWG und auch gegen § 823 Abs. 1 BGB. Erst recht gelte dies, wenn die Beklagte gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers mit dem Versand fortfahre. Allerdings setze § 1 UWG die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände und § 823 Abs. 1 BGB ein Verschulden voraus. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe den Beweis nicht geführt, daß die Beklagte ihren "Newsletter" unverlangt versende. Es sei nicht auszuschließen, daß der Zusendung des Rundschreibens unter der Anschrift "s @i .de" eine Bestellung aus dem Kreis derjenigen Personen zugrunde gelegen habe, die Zugang zum Computer des Klägers hätten. Die Beklagte habe, nachdem ihr die fragliche Internet-Adresse mitgeteilt worden sei, die Zusendung des Rundschreibens eingestellt. Zum Versand an den Kläger unter der E-Mail-Anschrift "d @s .de" sei der Vortrag der Parteien wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich. Wie die Adresse "d @i .de" in den Verteiler der Beklagten für das Rundschreiben geraten sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Den Vortrag der Beklagten, es habe ein Schreibversehen eines Dritten bei der Bestellung des Rundschreibens vorgelegen, habe der für die fehlende Zustimmung zur Versendung beweispflichtige Kläger nicht widerlegt. Aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 7. Juli 1998, alle E-Mails an "@s .de" und "@i .de" beträfen den Kläger, sei die Beklagte nur verpflichtet gewesen, mit diesen Domain-Namen gebildete Anschriften zu löschen, nicht aber neu eingehende Bestellungen auf eine entsprechende E-Mail-Adresse zu überprüfen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das von dem Kläger beantragte Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter der Beklagten ohne Einverständnis der Empfänger. Ausgenommen von dem vom Kläger im Revisionsverfahren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch ist nur die Versendung des Newsletter der Beklagten an E-Mail-Adressen, die die Domain-Namen "s .de" und "i .de" des Klägers enthalten, weil die Parteien nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten im Berufungsrechtszug den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. b) Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger in diesem Umfang zum einen durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit Ausnahme des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits und zum anderen durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag geltend gemacht, mit dem der Kläger ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter durch die Beklagte an andere Empfänger als den Kläger ohne deren Einverständnis erstrebt. Daß über den in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungsantrag des Klägers zu befinden ist, ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, daß der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verlesen hat. Der Kläger konnte den Anspruch, mit dem er eine über das erstinstanzlich zuerkannte Verbot der Versendung von E-Mails an den Kläger hinausgehende Untersagung der unerbetenen Versendung von E-Mails an beliebige Empfänger erstrebte, nur mit der (Anschluß-)Berufung in der Berufungsinstanz zur Entscheidung stellen. Dazu gehört nach § 522a Abs. 1 ZPO a.F. die Anschlußschrift, die bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 fehlte und ohne die eine wirksame Anschlußberufung nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1988 – II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441). Eine wirksame Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgericht aber mit Recht in dem am 30. November 2000 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom selben Tage gesehen (§ 521 Abs. 1, § 522a Abs. 1, 3, § 519 Abs. 3 ZPO a.F.). aa) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dem Schriftsatz des Klägers könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß dieser sich der Berufung der Beklagten anschließen wollte. Ein Anschlußrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu werden. In dem Schriftsatz muß nur klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (vgl. BGHZ 109, 179, 187). Das ist vorliegend der Fall. In dem Schriftsatz vom 30. November 2000 nahm der Kläger Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Dieser richtete sich gegen die Zurückweisung des vom Kläger bereits in erster Instanz verfolgten, vom Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch nicht zuerkannten Verbots der Versendung des "Newsletter" der Beklagten an beliebige Empfänger ohne deren Einverständnis. Dieses Rechtsschutzziel ist dem Schriftsatz vom 30. November 2000 auch unzweideutig zu entnehmen, weil der Kläger auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag Bezug genommen und um antragsgemäße Entscheidung nachgesucht hat. Danach verbleiben keine vernünftigen Zweifel, daß der Kläger sich dem Rechtsmittel der Beklagten anschließen und in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung anfechten wollte. bb) Die Anschlußberufung hat der Kläger auch im übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Sie läßt entgegen der Meinung der Revisionserwiderung erkennen, aus welchen Gründen er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält (§ 522a Abs. 3, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Nach dem Gesamtzusammenhang des Schriftsatzes vom 30. November 2000 hat der Kläger die Anschlußberufung darauf gestützt, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1 UWG gegen die Beklagte vorlagen und das begehrte Verbot rechtfertigten. Die Anschlußberufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt worden. Zwar kann eine Anschlußberufung nicht mehr nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 441). Das Berufungsgericht hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden durften, auf den 30. November 2000 bestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Dieser Zeitpunkt entspricht dem Schluß der mündlichen Verhandlung. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte daher eine Anschlußberufung nach § 522a ZPO a.F. zulässigerweise eingelegt werden. 2. Das Berufungsgericht hat die gegen die Versendung von E-Mails an den Kläger und an Dritte ohne Zustimmung des Empfängers gerichteten Unterlassungsansprüche für nicht begründet erachtet. Dies rügt die Revision mit Erfolg. a) Der Kläger ist nach § 1 UWG befugt, Ansprüche wegen des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen die Parteien bei dem Angebot von Internet-Dienstleistungen (Serviceleistungen rund um die elektronische Datenverarbeitung, insbesondere Consulting-Dienstleistungen) in Wettbewerb. Danach ist davon auszugehen, daß die Parteien gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, so daß der Absatz der Dienstleistungen des Klägers durch den Absatz der Dienstleistungen der Beklagten beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 – Filialleiterfehler). b) aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine unerbetene Zusendung des Werbung enthaltenden Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Die Versendung von Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung der angesprochenen Verkehrskreise dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerbetene Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v. 27.1.2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI). Auch im geschäftlichen Verkehr hat der Bundesgerichtshof Telefonwerbung als unzulässig angesehen, solange der Anzurufende weder ausdrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat und ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auch nicht vermutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 – I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 – Telefonwerbung für Blindenwaren). Entsprechende Grundsätze gelten für die Werbung durch Telefaxschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung). Allerdings sind die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Telefon- und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung übertragbar. Denn anders als der Telefonteilnehmer kann der E-Mail-Empfänger selbst bestimmen, wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so daß die unverlangte Zusendung von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der Privatsphäre vergleichbar ist, wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung eintritt. Und die Kosten, die mit dem Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden sind, sind ebenfalls nur gering (vgl. Bräutigam/Leupold, Online-Handel, S. 1029 Rdn. 296). Gleichwohl entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht, wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt oder wenn – bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden – nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Das Berufungsgericht hat zum Ausmaß der mit unerbetener E-Mail-Werbung einhergehenden Belästigungen für den Empfänger keine näheren Feststellungen getroffen. Dies ist indes unschädlich. Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist maßgeblich darauf abzustellen, daß das Internet eine weite Verbreitung gefunden hat und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbeart ist daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. – Btx-Werbung). Eine Werbeart ist aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 – Telefax-Werbung). Für den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt der Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, daß es sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht als unzulässig angesehen worden (vgl. zu § 1 UWG: LG Traunstein NJW 1998, 1648; LG Hamburg WRP 1999, 250; LG Ellwangen MMR 1999, 675, 676; vgl. auch KG MMR 2002, 685 = CR 2002, 759; LG Berlin MMR 1999, 43; MMR 2000, 704). Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 v. 31.7.2002, S. 37) sieht vor, daß von den Fällen des Art. 13 Abs. 2 abgesehen, die im Streitfall keine Rolle spielen, E-Mails für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Zustimmung des Teilnehmers gestattet sind, wenn dieser eine natürliche Person ist. Für die übrigen Teilnehmer haben die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie für einen ausreichenden Schutz vor unerbetenen Nachrichten zu sorgen. bb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Zusendung des Rundschreibens unverlangt erfolgt sei. Die unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzulässig (vgl. vorstehend II 2 b aa). Deshalb hat die Beklagte (als Verletzer) diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 – I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 – Beratungskompetenz; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 472). Zu diesen gehört bei E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis (vgl. zur Telefonwerbung: BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI: zur E-Mail-Werbung: KG MMR 2002, 685; zum Einverständnis bei der Telefaxwerbung: OLG Koblenz WRP 1995, 1069 = CR 1996, 207; OLG Oldenburg NJW 1998, 3208). cc) Nicht entscheidend ist dagegen, daß die Beklagte nach ihrer Darstellung im allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn die Beklagte darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen. Dabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen. (1) Den Versand des Rundschreibens unter der E-Mail-Adresse "s @i .de" hat das Berufungsgericht zur Begründung eines Anspruchs aus § 1 UWG nicht ausreichen lassen. Das erweist sich im Ergebnis deshalb als zutreffend, weil ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nach § 21 UWG verjährt ist (dazu nachfolgend unter II 3). (2) Zu der Versendung von E-Mails durch die Beklagte mit dem Rundschreiben an die E-Mail-Anschrift "d @s .de" hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat es als wahrscheinlich angesehen, daß im Frühjahr 1998 an den Kläger unter dieser Adresse Rundschreiben der Beklagten versandt worden sind. In diesem Fall wäre ein daraus abgeleiteter Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG ebenfalls verjährt (vgl. Abschnitt II 3). Soweit es auf die Zusendung von Rundschreiben unter dieser E-Mail-Adresse noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers nachzugehen haben, noch im November/Dezember 1998 unter dieser Anschrift Rundschreiben erhalten zu haben (Schriftsatz vom 18. September 2000 S. 5). (3) Dagegen ist nach dem Vortrag der Parteien zur Versendung des Rundschreibens an die E-Mail-Adresse "d @i .de" in der Zeit zwischen dem 5. September und dem 11. Dezember 1998 unstreitig, daß ein Einverständnis des Klägers hierzu nicht vorlag. Nach der Darstellung der Beklagten handelte es sich um ein Schreibversehen eines Dritten bei der Angabe der E-Mail-Adresse für die Versendung des Rundschreibens. Da die Beklagte durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise durch die Prüfung der Identität der angegebenen E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle – sicherzustellen hat, daß es aufgrund derartiger Versehen nicht zu einer Versendung der E-Mail-Werbung kommt, vermag dies die Wettbewerbswidrigkeit nicht auszuschließen. 3. Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs des Klägers hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien die Frage der Verjährung der an die E-Mail-Adressen "s @i .de" und "d @i .de" versandten Rundschreiben selbst beurteilen. Ein auf die Versendung der Rundschreiben bis zum 7. September 1998 gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 21 UWG verjährt. Nicht verjährt ist dagegen der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, soweit er auf die zwischen dem 8. September und 11. Dezember 1998 versandten Rundschreiben an die E-Mail-Adresse "d @i .de" gestützt wird. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 21 UWG sechs Monate von dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Sie begann mit der jeweiligen Zusendung des Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail zu laufen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1984 – I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 – Intermarkt II; Baumbach/Hefermehl aaO § 21 Rdn. 11; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 21 Rdn. 22). Sie wurde durch die Einreichung der Klage am 8. März 1999 nach § 209 Abs. 1, § 217 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilten Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift vom 5. März 1999. Denn aufgrund dieses Antrags war jedenfalls klar, daß sich der Kläger gegen die Zusendung des Rundschreibens der Beklagten durch E-Mail an Empfänger wandte, die hierzu kein Einverständnis erklärt hatten. Dies reicht zur Verjährungsunterbrechung aus (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 – I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 – Auto ’94). Die Unterbrechung der Verjährung ist auch nicht nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entfallen. Nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. dauert die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, daß er nicht betrieben wird, so endet die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Allerdings hatte der Kläger nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 6. April 2000 bis zur wirksamen Einlegung der Anschlußberufung am 30. November 2000 mehr als sechs Monate zugewartet. Die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist jedoch grundsätzlich auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 BGB hinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Prozesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung unberührt ließe. Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein Kläger sein Klagebegehren ohne triftigen Grund nicht mehr weiterbetreibt (BGH, Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775, m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger hat in der Berufungsentgegnung vom 18. September 2000 zu erkennen gegeben, daß er an der Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Beklagte, den Newsletter unaufgefordert zu versenden, festhält. Dies reichte aus, um einen Prozeßstillstand seitens des Klägers zu verneinen (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3776). 4. Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, daß diese es unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der Adressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "s .de" und "i .de"). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler). Neben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Kläger umfaßt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mail an andere Empfänger ohne deren Zustimmung. III. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die Beklagte zu der Anschlußberufung des Klägers in der Tatsacheninstanz bisher kein rechtliches Gehör erhalten hat. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im Internet-Versandhandel muss auf abweichende Lieferfrist ausdrücklich hingewiesen werden
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden
Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
BGH, 7. April 2005, I ZR 314/02
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.
Vorbeifahren an einer Straßenbahnhalteinsel ist nicht in Schrittgeschwindigkeit nötig
Ein Kraftfahrer, der an einer Straßenbahnhalteinsel vorbeifährt, braucht nicht deshalb schon mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, weil Fußgänger auf die Straße laufen könnten. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass sein Vorrecht beachtet werden wird.
Oberlandesgericht Celle, 12. Mai 2005, 14 U 232/04
Die vollständige Entscheidung kann auf der Seite des Oberlandesgerichts Celle nachgelesen werden.
Vertraglich festgehaltene Angabe eines Modelljahres gilt als Vereinbarung über Beschaffenheit
1. Bei dem Kauf eines gebrauchten PKW liegt in der vertraglich festgehaltenen Angabe eines bestimmten Modelljahres die Vereinbarung einer Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 BGB.
2. Stammt das Fahrzeug aus einem vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.
3. Wegen der wertbildenden Bedeutung der Angabe zum Modelljahr kann sich der Verkäufer nicht auf die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung berufen.
OLG Nürnberg, 21. März 2005, 8 U 2366/04
Oberlandesgericht Nürnberg
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
8 U 2366/04
Verkündet am 21. März 2005
In Sachen
….
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Endmann, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Oberlandesgericht Sommerfeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2005
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2004 abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.838,14 EUR abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet:
EUR 0,093 x (Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe – 1.500 km), nebst Zinsen aus dem gemäß vorstehender Rechnung sich ergebenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.11.2003 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Volvo V70 2,4 T, Fahrzeug-Ident.-Nr. …
2. Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Pkw Volvo V70 2,4 T in Annahmeverzug befindet.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 29.745,64 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Volvo geltend.
Am 01./02.09.2003 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Pkw Volvo V70 2,4 T zu einem Kaufpreis von 20.000,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 23.200,00 EUR. Unter anderem ist angegeben, daß es sich bei dem durch die Fahrzeug-Ident.-Nr. … genau bezeichneten Fahrzeug um ein "Modelljahr 2002" handelt. Entsprechend einer Vereinbarung vom 11.09.2003 wurde der Wagen am 12.09.2003 für eine Lieferpauschale von 100,00 EUR an den Kläger geliefert und dem Kläger übergeben, wobei allerdings nur ein Schlüssel nebst Fernbedienung mit übergeben wurde, obwohl zu dem Fahrzeug 2 Schlüssel; 2 Fernbedienungen und ein sogenannter Werkstattschlüssel gehören. Der Kläger bezahlte bei Lieferung den Gesamtbetrag von 23.300,00 EUR. In der Folge übersandte der Beklagte (nach dem 19.09.2003) Schlüssel und Fernbedienung an den Kläger, der jedoch feststellte, daß der Schlüssel das Fahrzeug nicht startete und die Fernbedienung funktionsuntüchtig war, da es sich nicht um das Originalzubehör des Kfz handelte. Der Kläger kümmerte sich dann selber um den Verbleib der Originalschlüssel und Fernbedienung und erhielt diese am 02.10.2003 vom Vorbesitzer übersandt. In der Zeit zwischen dem 12.09.2003 und dem 02.10.2003 befand sich das Fahrzeug überwiegend in einer Garage eines dem Beklagten unbekannten Grundstücks. An 15 Tagen dieser Zeit benutzte der Kläger das Fahrzeug nicht, da er befürchtete, daß es unter Verwendung der fehlenden Originalschlüssel entwendet werden könnte.
Es stellte sich heraus, daß das streitgegenständliche Fahrzeug nicht Modelljahr 2002, sondern Modelljahr 2001 ist. Erstmals mit Schreiben vom 23.09.2003 verlangte der Kläger Nachlieferung eines vertragsgemäßen Pkw Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeuges. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte verlangte der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2003 Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und setzte hierfür eine Frist bis 27.10.2003. Der Beklagte ging auf das Verlangen des Klägers nicht ein.
Der Kläger begehrt mit der Klage Bezahlung der für ein vergleichbares Fahrzeug anfallenden Kosten, Nutzungsausfall für 15 Tage, Ersatz der aufgewendeten Anmeldekosten und Erstattung eines eingetretenen Zinsausfallschadens.
Die Parteien streiten darüber, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist, da es nicht zu dem Modelljahr 2002 gehört, sondern zum Modelljahr 2001 und ob hierwegen der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden kann.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrages der Parteien in erster Instanz wird auf die Feststellungen des Landgerichtes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, obwohl es das abweichende Modelljahr als Mangel angesehen hat; denn es hält den Rücktritt für ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich sei. Darüber hinaus sieht es in dem Rücktrittsverlangen des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers mit der er geltend macht, daß eine Unerheblichkeit des Fehlers nicht vorliege. Ebensowenig stelle das Rücktrittsverlangen eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2004, Az. 2 O 11146/03 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger EUR 31.838,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.10.2003 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,4 % je vom Kläger und Berufungskläger mit dem Pkw Volvo V70 2,4 T, Fahrzeug-Ident.-Nr. … zurückgelegter 1000 km (Tachostand abzüglich 1500 km) zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Volvo V70 2,4 T Fahrzeug-Ident-Nr. ….
3. Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Pkw Volvo V70 2,4 T im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, da er im abweichenden Modelljahr keine Minderwertigkeit des Fahrzeuges sieht. Es liege keine technische Beeinträchtigung in der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges vor.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und im wesentlichen auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ersturteils und zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 31.838,14 EUR abzüglich eines Betrages für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw. Außerdem ist der Annahmeverzug festzustellen.
1. Der Beklagte hat wegen seines wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pkw.
a) Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustandegekommen.
b) Das gelieferte Fahrzeug ist mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB, da die vereinbarte Beschaffenheit "Modelljahr 2002" nicht vorliegt.
Unter Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand des Kaufgegenstandes zu verstehen und die mit ihm verbundenen Eigenschaften. Mit der Angabe des Modelljahres wird zum Ausdruck gebracht, daß das Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Zeitraumes produziert wurde und die bis zum Beginn des bezeichneten Modelljahres vom Hersteller vorgenommenen technischen Veränderungen beinhaltet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß Fahrzeuge des Modelljahres 2002 in der Zeit KW 35/01 bis KW 34/02 produziert wurden und solche des Modelljahres 2001 von der KW 20/00 bis zur KW 34/01.
Das streitgegenständliche Fahrzeug mit Erstzulassungsdatum 23.09.2002, das aus dem Modelljahr 2001 stammt, kann daher bestenfalls (wenn es in der letzten Kalenderwoche des Modelljahres 2001 produziert wurde) in der Woche vom 20. bis 26.08.2001 das Herstellerwerk verlassen haben; es kann aber auch bereits in der Woche vom 15. bis 21.05.2000 hergestellt worden sein. Im Zeitpunkt der Erstzulassung am 23.09.2002 war es daher mindestens schon 1 Jahr und 1 Monat alt. Der Verkauf an den Kläger erfolgte fast ein ganzes Jahr später. Wäre das Fahrzeug, wie vertraglich vereinbart, Modelljahr 2002, wäre es im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger schlechtestenfalls 2 Jahre und bestenfalls 1 Jahr alt gewesen.
Die Lagerdauer eines Fahrzeuges ist aber für die Wertschätzung eines Fahrzeuges von wesentlicher Bedeutung. Die vom BGH (vgl. BGH NJW 2004, 160 bis 161) zur Frage der Fabrikneuheit entwickelte Rechtsprechung kann hier insoweit auch Anwendung finden, als es dem Käufer eines Fahrzeuges mit einer Laufleistung von 600 km und einem Erstzulassungsdatum von knapp einem Jahr vor Vertragsabschluß und Angabe eines Modelljahres ersichtlich darauf ankommt, daß das Fahrzeug nicht älter ist, als nach dieser Beschreibung möglich. Denn auch hier wirkt sich der Älterungsprozeß, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes beginnt, aus. Der Zustand eines Fahrzeuges verschlechtert sich auf Grund von Materialermüdung und physikalischen Veränderungen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß während eines Modelljahres, was der Beklagte auch nicht bestreitet, Veränderungen in technischer Hinsicht vorgenommen werden. Insbesondere auf dem elektronischen Sektor findet eine ständige und schnelle Entwicklung statt, die immer wieder zu Modifizierungen am Fahrzeug führen. Wäre der streitgegenständliche Volvo tatsächlich aus dem Modelljahr 2002, so wäre er mit all den technischen Veränderungen ausgestattet, die zumindest bis 26.08.2001 vom Hersteller vorgenommen wurden.
Grundsätzlich kann ein Käufer eines Kfz, wenn nichts näheres im Kaufvertrag angegeben ist, nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß das Fahrzeug sofort nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Ein Käufer darf aber darauf vertrauen, daß zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liegt. Wenn Vertragsparteien das Datum der Erstzulassung in den Kaufvertrag aufnehmen, liegt darin die konkludente Vereinbarung, daß das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, 234 bis 235). Nehmen die Vertragsparteien sogar das Modelljahr im Kaufvertrag auf, so ist der Zeitraum der möglichen Herstellung genau konkretisiert und beschreibt damit eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes.
Das vom Kläger erworbene Kfz hatte nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit und war daher mangelhaft. Der Kläger konnte aus diesem Grund gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 440, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
Es kommt hierbei nicht darauf an, von wem die Angabe im Kaufvertrag ursprünglich stammt, da der Beklagte unstreitig den Vertrag unterschrieben hat und als Kfz-Händler auch weiß, was mit Modelljahr gemeint ist. Ein Gewährleistungsausschluß wurde nicht vereinbart, so daß es auf die Frage arglistiger Täuschung nicht ankommt.
c) Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Die Schlechterfüllung stellt einen Grund für den Totalrücktritt dar, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Es kommt hierbei nicht auf einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten und dessen "Erheblichkeit" an, sondern auf die objektive Störung, also auf den Mangel (Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2003, Rn 243). Wie bei § 281 Abs. 1 S. 3 BGB bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen ist. Eine Mängelbeseitigung ist im vorliegenden Fall überhaupt nicht möglich. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob der objektive Marktwert -der durch ein Sachverständigengutachten festzustellen wäre- des Modelljahres 2002 von dem des Modelljahres 2001 abweicht. Vielmehr ist darauf abzustellen, daß das Modelljahr für das Alter und den technischen Zustand bezogen auf die Herstellung von erheblicher Bedeutung ist, was für den Käufer ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung sein kann und für den Kläger nach seinem Vortrag auch gewesen ist. Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß in zunehmendem Maße in den Presseveröffentlichungen und auch in Kaufanzeigen insbesondere auch im Internet die Frage des Modelljahres thematisiert wird und einzelne Modelljahre eines bestimmten Fahrzeugtypes miteinander verglichen werden. Auch die Autoindustrie selber gibt, zum Beispiel aus Anlaß der internationalen Automobilausstellung in Frankfurt, bekannt, welche Veränderungen im neuen Modelljahr vorgenommen werden. Das Modelljahr stellt daher auch in der öffentlichen Meinung vermehrt einen wertbildenden Faktor dar. Wird das Modelljahr -wie vorliegend- unzutreffend angegeben, so stellt dies nach Auffassung des Senates eine erhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar.
d) Eine Fristsetzung war gemäß §§ 440, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, da eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist.
e) Die Ausübung des Rücktrittsrechtes verstößt auch nicht, wie das Erstgericht meint, gegen Treu und Glauben. Daß der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug trotz erklärten Rücktrittes weiterhin benutzt, liegt in der Natur der Sache, da es ja zu diesem Zwecke angeschafft wurde und auf Grund seines Wertes auch nicht einfach durch einen anderen Pkw ersetzt werden kann. Es kommt hier auf eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien an. In aller Regel wird dem Käufer die bloße, den Rahmen des üblichen nicht überschreitende Weiterbenutzung des Wagens nicht als illoyales, widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden können, weil dies für ihn günstiger als die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sein wird. Die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, daß er Anspruch auf Wertersatz für die vom Käufer genossenen Gebrauchsvorteile erheben kann (vgl. BGH NJW 2004, 160 bis 161).
Auch der Umstand, daß das Modelljahr eine von 21 Eigenschaften des Fahrzeuges ist gemäß den Kaufvertrag, läßt die Ausübung des Rücktrittes nicht treuwidrig i.S.v. § 242 BGB erscheinen. Regulativ ist hier die Frage der Erheblichkeit gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Anzahl der ausgeführten Beschreibungsmerkmale des Kaufgegenstandes spielt keine Rolle.
2. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Jedoch ist gemäß § 325 BGB das Recht, Schadensersatz zu verlangen, nicht ausgeschlossen. Der Kläger kann daher gemäß § 281 BGB Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Einzeln hat er folgende Ansprüche:
a) Für 15 Tage, in denen der Kläger das Fahrzeug wegen Fehlens des kompletten Schlüsselsatzes nicht nutzte, kann er Nutzungsaufallentschädigung in Höhe von 65,00 EUR pro Tag insgesamt also 975,00 EUR, verlangen.
Der Beklagte schuldete dem Kläger auf Grund des Kaufvertrages die Lieferung des Kraftfahrzeuges inklusive aller dazugehörender Schlüssel. Unstreitig wurde der Volvo am 12.09.2003 lediglich mit einem Schlüssel und einer Fernbedienung an den Kläger übergeben, obwohl zum Fahrzeug 2 Schlüssel, 2 Fernbedienungen und ein sogenannter Werkstattschlüssel gehören. Solange der Kläger nicht im Besitz aller Schlüssel ist, besteht die Gefahr, daß das Fahrzeug von Dritten, die über die Schlüssel verfügen, genutzt und schlimmstenfalls entwendet wird. Wenn sich der Kläger vor dieser nicht ausschließbaren Gefahr dadurch schützt, daß er das Fahrzeug an einem sicheren, für Fremde unzugänglichen Ort verwahrt und auf die Nutzung verzichtet, so stellt dies einen Schaden dar, der ihm auf Grund der unvollständigen Lieferung des Kraftfahrzeuges durch den Beklagten entstanden ist. Der Kläger hat den Beklagten auch zur sofortigen Nachlieferung der Schlüssel aufgefordert. Dieser ist dem aber nicht, zumindest nicht ordnungsgemäß, nachgekommen, weshalb der Kläger nur durch eigene Initiative in den Besitz der Schlüssel und damit des vollständigen Kaufgegenstandes gekommen ist. Die Höhe der Nutzungsaufallentschädigung von 65,00 EUR pro Tag ergibt sich aus der Tabelle von Sanden/Berner/Küpersbusch und wurde vom Beklagten auch nicht substantiiert bestritten.
b) Der Kläger kann den Betrag als Schadensersatz verlangen, der für ein Fahrzeug wie im Vertrag beschrieben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblich und angemessen war. Der Beklagte bestreitet nicht, daß der Marktpreis damals 30.802,00 EUR betragen hat. Vielmehr trägt er sogar selber vor, daß der Kaufpreis von 23.200,00 EUR mindestens 5.000,00 bis 6.000,00 EUR unter dem Marktpreis lag. Der Kläger ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Er kann daher den ortsüblichen und angemessenen Marktpreis ersetzt verlangen. Dieser beträgt unstreitig 30.802,00 EUR.
c) Die Kosten für die Anmeldung des Pkw in Höhe von 48,20 EUR sind vom Kläger unnütz aufgewendet worden, da er das Fahrzeug zurückgibt und ein neues erneut anmelden muß.
d) Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Zinsausfallschadens, da der Kaufpreis erst fällig gewesen wäre mit Übergabe des vollständigen Schlüsselsatzes also am 02.10.2003. Ein Zinssatz von 1 % ist angemessen. Der Zinsausfallschaden beträgt somit 12,94 EUR.
e) Der Kläger läßt sich die anzurechnenden Nutzungsvorteile abziehen.
Die im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gemäß § 346 Abs. 1 BGB geschuldete Vergütung der gezogenen Nutzungen, also der auszukehrende Wert eines tatsächlich erfolgten Gebrauchs, ist über § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.
Dabei ist Anknüpfungspunkt einerseits der gezahlte Bruttokaufpreis; denn dieser verkörpert den gesamten Nutzungswert des Fahrzeuges. Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar. Weiterhin steht fest, daß der Gebrauchswert eines Fahrzeuges "linear" aufgezehrt wird, also nicht so wie ein Wertverlust, welcher bekanntermaßen einen degressiven Verlauf nimmt. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis zur Rückgabe des Fahrzeuges. Diese berechnen sich nach der Formel; Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : durch die erwartete Gesamtlaufleistung.
Was nun die Bestimmung der Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges angeht, müssen die verschiedenen Haltbarkeitskriterien gewichtet und so eine Prognose angestellt werden. Bei einem Fahrzeug der Marke Volvo und hier dem Modell V70 handelt es sich gerichtsbekannter Maßen um ein solides und langlebiges Kraftfahrzeug. Eine Fahrleistung von 250.000 km stellt bei normalen Fahrverhalten und regelmäßiger Wartung die Regel dar. Der Senat geht daher von einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Dann ergibt sich ein anzusetzender Gebrauchsvorteil mit 0,4 % des Bruttokaufpreises pro 1000 Kilometer, das ist ein Wert von 93,00 EUR je 1000 km oder 0,093 EUR je Kilometer.
Der Senat hält es hierbei für rechtlich unbedenklich und für die Parteien hilfreich, die exakte Höhe der Gebrauchsvergütung nicht (bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) selbst auszurechnen und sodann vom auszurechnenden Kaufpreis abzuziehen, sondern lediglich die (einfach durchzuführende) Abzugsberechnung vorzugeben. Der vollstreckbare Inhalt eines solchen Urteiles ist eindeutig. Bei der Durchführung des Urteilsauspruchs wird auf diese Weise durch die Parteien bzw. ggf. den Gerichtsvollzieher dann stets beachtet, daß die Gebrauchsvorteile grundsätzlich bis zum Tage der Rückgabe zu vergüten sind. Der Sache nach geht es in diesem Zusammenhang nicht etwa nur um die Vermeidung ansonsten eintretender kleinerer Ungenauigkeiten, sondern es werden zwischen dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung und der Vollstreckung häufig eintretende erhebliche Änderungen quasi automatisch berücksichtigt (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1950 bis 1951).
3. Die Verzinsung des zu zahlenden Schadensersatzes findet seine Rechtsgrundlage in den allgemeinen Verzugsvorschriften (§§ 286 Abs. 3, 288 BGB). Die Frist des § 286 Abs. 3 BGB hat mit Zugang des Schreibens vom 15.10.2003 begonnen, wobei der Senat davon ausgeht, daß dies spätestens am Montag den 20.10.2003 gewesen ist. Verzug trat somit am 19.11.2003 ein. Soweit der Kläger Zinsen bereits ab 07.10.2003 begehrt, war die Klage abzuweisen.
4. Der Feststellungsantrag ist zulässig -das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO- und auch begründet, da der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2003 den Beklagten das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzes angeboten hat und sich der Beklagte daher insoweit in Annahmeverzug befindet (§ 293 BGB).
Ein tatsächliches Angebot war gemäß § 295 BGB nicht erforderlich, weil der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises verweigert.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da die Zuvielforderung sich lediglich auf die Zinsen bezogen und keine höheren Kosten veranlasst hat.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren entspricht der Höhe des Schadensersatzesanspruches abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Nach Angabe des Klägers im letzten Termin ist der Tachostand 24000 km gewesen. Daraus errechnet sich ein abzuziehender Wert für die gezogenen Nutzungen von 2.092,50 EUR (22.5000,00 X 0.093 EUR).
V.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung ge
Altersverifikationssystem gewährleistet nicht die optimale Kontrolle auf jugendfreien Seiten
Der Betreiber einer nicht jugendfreien Internetseite handelt wettbewerbswidrig, wenn sich der Zugang auf eine anonyme Eingabe der Personalausweisnummer beschränkt. Es wird dadurch Betreiber der Internetseite ermöglicht, auch jugendliche Kunden zu gewinnen und diese dadurch frühzeitig zu binden.
Durch eine sogenannte "Face-to-face"-Kontrolle werden mehr Interessenten (Minderjährige eingeschlossen) eher davon abgehalten die Dienste der jeweiligen Seite in Anspruch zu nehmen.
OLG Nürnberg, 7. März 2005, 3 U 4142/04
OBERLANDESGERICHT NÜRNBERG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3 U 4142/04
Entscheidung vom 7. März 2005
In Sachen
…
gegen
…
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluß zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 ZPO). Es sind auch keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen noch konkrete Anhaltspunke aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts begründen können (§ 529 ZPO). Daher ist von dem im angefochtenen Urteil zugrundegelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO)
1. Zutreffend hat das Erstgericht wegen des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches der Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gemäß § 12 Abs. 2 UWG bejaht. Danach können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit wird die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Rechtsstreitigkeiten des Wettbewerbs vermutet. Diese Vermutung ist vorliegend, worauf auch das Erstgericht hinweist, mangels substantiierten Sachvortrages des Antragsgegners nicht widerlegt.
Entgegen der Auffassung der Berufung besteht auch ein eigenes Interesse der Antragstellerin an der schnellstmöglichen Unterbindung des gerügten Wettbewerbsverstoßes. Zum einen hat die Antragsteller dargetan, dass generell mehr (auch erwachsene) Interessenten infolge des von praktizierten Altersverifikationssystem mittels einer "sogenannten Face-to-Face Kontrolle" eher von der Inanspruchnahme der angebotenen Internetseiten abgehalten werden, als durch ein lediglich auf Überprüfung der anonymen Eingabe einer Personalausweisziffer gestütztes Alterskontrollsystem, wie es der Antragsgegner anwendet. Außerdem wird dem Antragsgegner so die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig jugendliche Kunden zu binden, die dann nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin seine Seiten nutzen.
2. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ein zwischen den Parteien bestehendes konkretes Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG angenommen. Auch der Senat hält es aufgrund der vorgelegten Anlage Ast. 2 für ausreichend glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin im Internet gegen Entgelt die Betrachtung von Pornographie anbietet. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen sind lebensfremd. Das Impressum weist auf die Gesellschafter der Antragstellerin hin.
3. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Erstgerichts zur Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Internetangebotes. Auch der Senat hält das vom Antragsgegner verwendete Altersverifikationssystem "über 18.de" für wettbewerbswidrig gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV.
Der JMStV stellt als Vorschrift zum Schütze der Jugend eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktbeteiligten, d.h. der Verbraucher dar (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rn. 11.180). Ihm kommt damit auch Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs zu.
Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt das vom Antragsgegner verwendete Altersverifikationssystem "über 18.de" gegen § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, da es den gesetzlichen Anforderungen der Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugang im Sinne dieser Vorschrift nicht entspricht. Die in diesem Zusammenhang von der Berufung zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2004 hält der Senat für verfehlt. Zum einen betrifft der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht Anbieter pornographischer Inhalte im Internet, sondern Vertreiber von Altersverifikationssystemen und damit eine vom vorliegenden Streitgegenstand abweichende Fallgestaltung. Zum anderen verkennt das Landgericht Düsseldorf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Zulassung pornografischer Angebote im Internet mit dem Erfordernis der geschlossenen Benutzergruppe gerade keinen Freiraum gelassen hat. Gewährleistet wird die geschlossene Benutzergruppe sowohl nach Rechtsprechung (KG MMR 2004, 478 ff; OLG Düsseldorf MMR 2004, 409ff, BGH NJW 1987, 449 f) als auch Literatur (vgl. Döring, MMR 2004, 231; Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 184 Rdnr. 15; Liesching MMR 2004, 766 m.w.N.) durch technische Zugangsschutzvorkehrungen, die eine Alterskontrolle durch persönlichen Kontakt vornehmen und nicht durch anonyme Eingabe von Daten. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Auch er hält das von dem Antragsgegner verwendete Alterskontrollsystem "über 18.de" für nicht ausreichend, um die gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV geforderte Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs zu gewährleisten. Denn das System bietet, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, zu viele Möglichkeiten, die wirksame Alterskontrolle durch die anonyme Eingabe falscher Daten zu umgehen.
4. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der vorliegende Wettbewerbsverstoß geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß diese Eignung hat, verlangt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung. In diese Wertung sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung kann demnach auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen für die Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (BT-Drucks 15/1487, S.17). Diese erforderliche Gesamtabwägung fehlt in der von der Berufung zitierten Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 19.10.2004. Vorliegend handelt es sich um einen bewußten Verstoß gegen jugendschützende Vorschriften, der auf Dauer angelegt ist. Hieraus ergibt sich, wie auch oben unter Nr. 1 ausgeführt, nicht nur eine spürbare Beeinträchtigung der Marktchancen der Antragstellerin als betroffene Mitbewerberin, sondern auch der Verbraucher, deren Interessen. durch die verletzten Vorschriften geschützt werden.
Auch ist die Beeinträchtigung nicht, wie die Berufung meint, unerheblich. Denn der Wettbewerbsverstoß ist hier, wie ausgeführt, sowohl von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen als auch die Interessen des geschützten Personenkreises. Nach § 3 UWG soll die Verfolgung von bloßen Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Schwelle hierfür auch nicht hoch anzusetzen (Köhler, "Das neue UWG", NJW 2004, S. 2122 f). Die Erheblichkeit ergibt sich aus dem bereits Ausgeführten. Darüber hinaus ist regelmäßig von Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher auszugehen, wenn Rechtsgüter der Verbraucher von hohem Rang, wie hier der Schutz der Jugend, auf dem Spiel stehen (Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 3 Rn. 57 m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Berufung auf Seite 53 des vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. Sch, wonach eine Vielzahl pornographischer Angebote im Internet aus dem Ausland ohne jede Zugangssperre und auch kostenlos dem Nutzer zur Verfügung stehe, daher der Marktanteil der Parteien in diesem Bereich ohnehin sehr gering sei und schon aus diesem Grund eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht in Betracht komme. Denn unabhängig von der hier ebenfalls zu bejahenden Schwere der Beeinträchtigung wäre Erheblichkeit allerdings auch dann zu bejahen, wenn ein – für sich gesehen vielleicht geringfügiger – Wettbewerbsverstoß planmäßig fortgesetzt oder wiederholt, also zum Beispiel auch auf Abmahnung hin nicht abgestellt wird (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 Rn. 55.) So verhält es sich hier.
Die Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO löst nämlich 4 Gerichtsgebühren aus, selbst wenn der Beschluss nur auf die oben mitgeteilten Gründe Bezug nimmt (KV 1220). Im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr um 2,0 (KV 1222).
Überhöhter Unfallersatztarif bei Mietwagen nur ersetzbar, wenn kein günstigerer Tarif zugänglich war
a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen,
wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz
seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
BGH, 19. April 2005, VI ZR 37/04
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
Bei Insolvenz einer GmbH hat Sozialkasse keinen Vorrang bei den Forderungen
a) § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
b) Für die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig
(Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379). An die Erfüllung der
grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers
einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen
gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr
einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch
die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast
des Geschäftsführers nicht.
c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der
InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestätigung
von BGH, Urt. v. 14. November 2000 – VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80).
§ 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche
der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli
2003 – IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser
Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung
(§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Bestätigung
von BGHZ 146, 264, 274 f.).
BGH, 18. April 2005, II ZR 61/03
Die vollständige Seite können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
Bei gelben Blinklicht gekoppelt mit einer Ampel muss die Geschwindigkeit nicht reduziert werden
Ein vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasenwechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO beinhaltet für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung, bereits wegen der blinkenden "Vorampel" seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist.
BGH, 26. April 2005, VI ZR 228/03
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain I
a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich
wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet
wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung
einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer
Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder
Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
(siehe auch die Entscheidung zu hufeland.de)
BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 – OLG Stuttgart LG Stuttgart
Volltext des Urteils auf den BGH Seiten als pdf.
Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain II
1. Die Registrierung einer Domain alleine bedeutet noch keine räumliche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit, auch wenn die Domain weltweit abgerufen werden kann (siehe auch die Entscheidung zu soco.de).
2. In der DDR und der Bundesrepublik parallel entstandene Rechte können nach der Wiedervereinigung gleichberechtigt nebeneinander bestehen. Für die Registrierung einer Internetdomain gilt in diesem Fall das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
Urteil des BGH vom 23.6.2005, Az. I ZR 288/02

