Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Nutzung

Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Nutzung Es stellt regelmäßige keine kennzeichenmäßige Nutzung dar, wenn fremde Marken und Unternehmensbezeichnungen in Meta-Tags verwendet werden. Es wird auch nicht als unlauteres Abfangen von Kunden gesehen. OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.02.2004 Az.: 20 U 104/03 ________________________________________________________________________________________________________ Oberlandesgericht Düsseldorf verkündet am: 17. Februar 2004 Az: I-20 U 104/03 34 O 5/03 LG Düsseldorf In dem Rechtsstreit Beklagten und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Höller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn, g e g e n Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht * und die Richter am Oberlandesgericht Dr. * und * b e s c h l o s s e n: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Gründe: Die Klägerin, die K* & Z* GmbH heißt und u.a. auf dem Gebiet des Vertriebs von "Softair-Waffen" tätig ist, beanstandet die Benutzung der Meta-Tags "K*" und "Z*", die der auf dem gleichen Gebiet tätige Beklagte in seiner Domain "www.softair-shopping.de" verwendet hat. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht sowie auf ihre am 12. August 2002 eingetragene Wort-/Bildmarke "K* & Z* Ausrüstung von A wie Armbrust bis Z wie Zelt" (mit unbekanntem Warenverzeichnis), zudem auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Der Beklagte hat die Benutzung der Meta-Tags, nachdem die Klägerin dies am 11. Juli 2002 bemerkt und beanstandet hat, spätestens am 29. Juli 2002 eingestellt. Er macht vor allem geltend, im Hinblick auf den Vertrieb von Waren auf einer anderen, mit "www.softair-shopping.de" verlinkten Website zur Benutzung der Meta-Tags berechtigt zu sein. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Internet im Rahmen des HTML-Codes in den Meta-Tags die Begriffe "K*" und/oder Z*‘ zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern auf der entsprechenden Internetseite keine Informationen, Produkte oder Inhalte bereitgehalten werden, die, ohne in Zusammenhang mit der Klägerin zu stehen, im Zusammenhang mit den Begriffen "K*" und/oder "Z*‘ stehen. Des Weiteren hat es den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine – von dem Unterlassungsantrag der Klägerin teilweise abweichende – Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben im Termin vom 27. Januar 2004 daraufhin den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a ZPO), die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, denn sie wäre voraussichtlich unterlegen. Kennzeichenrechtliche Ansprüche auf Grund der eingetragenen Marke 30221472 (§ 14 MarkenG) und des Unternehmenskennzéichenrechts (§ 15 MarkenG) gegen die Verwendung des bzw. der Metatags standen der Klägerin nicht zu. Der Beklagte hat "K*" und "Z*" nämlich nicht kennzeichenmäßig verwendet. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (WRP 1999, 407 – BMW/Deenik; vgl. auch WRP 2003, 735 – Libertel) und des Bundesgerichtshofs WRP 2002, 987 – Festspielhaus; WRP 2002, 985 – Frühstücksdrink II; s. auch Urteil vom 04.09.03 – I ZR 23701 – Farbmarkenverletzung I) ist als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinne lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. bb) Dies ist bei einem Meta-Tag als solchem nicht der Fall (so bereits Senat Urteil vom 15.07.2003 – 20 U 21/03 – Impuls; Kur CR 2000, 448, 452; Vidal, GRUR Int. 2003, 312, 317; zurückhaltend auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 119). Bei Meta-Tags handelt es sich um – im Allgemeinen nicht sichtbare – Stichwörter im Quelltext einer Website, die von Suchmaschinen gelesen und – je nach Art und Weise der Aufarbeitung – zur Aufführung der betreffenden Website in "Trefferlisten" führen. Der Verkehr kann allenfalls erwarten, dass es sich dabei um für den Text aussagekräftige Suchbegriffe handelt. Selbst wenn die verwendeten Wörter – unabhängig von der Ware/Dienstleistung bzw. Branche oder nur für bestimmte Waren/Dienstleistungen bzw. Branchen – unterscheidungskräftig sind und daher – bei Benutzung der Website im geschäftlichen Verkehr – vom Verkehr an sich als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst werden können, versteht der Verkehr die Wörter gerade in der Benutzung als Meta-Tag allenfalls als "Kennzeichennennung". Auch wenn man davon absieht, dass der Meta-Tag im Allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchworts auf Grund des entsprechenden Meta-Tags in der "Trefferliste" die entsprechende Website aufgeführt wird (so Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15, Rdnr. 83), kann der Verkehr auf Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird. Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche WebSeite durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags werden aber nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Letztlich bringt der Verwender von Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden. Selbst wenn der Verkehr aber doch der Auffassung sein sollte, dass der Inhalt einer so mit einem Meta-Tag versehenen Website irgendetwas mit dem Begriff zu tun hat, so kann er auf Grund der Eigenschaft eines Meta-Tags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die aufgeführte Website vom Inhaber des dem Begriff entsprechenden Unternehmenskennzeichens stammt. Dabei braucht in diesem Falle nicht darauf abgestellt zu werden, dass "K*" und "Z*" – auch – geographische bzw. beschreibende Ausdrücke sind. Als bloßer Begriff, der – neben anderen – den Inhalt der Website beschreiben soll, lässt die Aufführung der Website in der "Trefferliste" allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text genannt wird. Dies kann bedeuten, dass auf der betreffenden Website die Waren/ Dienstleistungen vom Kennzeicheninhaber oder -im Falle von Waren – von einem Dritten (§ 24 MarkenG), kann aber auch nur bedeuten, dass in Bezug auf diese Waren/ Dienstleistungen Zubehör oder Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) vertrieben werden (Varadinek GRUR 200, 279, 284/285: "Bezug" zum Kennzeichen reicht aus; so auch Kur CR 2000, 448, 452, anders Menke WRP 1999, 982, 989, der den Meta-Tag nur dem Kennzeicheninhaber selbst zuordnen will, was aber mit dem Charakter von Meta-Tags als Suchbegriff nicht zu vereinbaren ist). Als Suchwort kann ein Kennzeichen aber auch legìtimerweise benutzt werden, wenn sich der Inhalt mit ihm im Wege der vergleichenden Werbung (vgl. EuGH NJW 2002, 425 – Toshiba/Katun) oder aus sonstigen Gründen als Gegenstand der Berichterstattung (vgl. den Fall östOGH K & R 2001, 276 – Numtec-Interstahl, vgl. auch die in Anlage 6 aufgeführte Website der Universität Würzburg, wo die Klägerin als Ausrüsterin (?) aufgeführt wird) genannt wird. Hinzu kommt, dass etwaige kennzeichenrechtliche Verbietungsrechte der Klägerin sich auch im Internet nur auf branchengleiche bzw. -ähnliche Unternehmen beziehen würden (vgl. unter b)), so dass der Verkehr davon ausgehen muss, dass sich die Meta-Tags nicht unbedingt auf die Klägerin, sondern auf in anderen Branchen tätige Unternehmen "beziehen" können. Schließlich muss der Verkehr damit rechnen, dass der Begriff als bloßer Personennamen benutzt und diese als Autoren eigener Veröffentlichungen oder Gegenstand publizistischer Berichterstattung oder aus sonstigen Gründen im MetaTag genannt werden. Dies scheint, wie im Termin vom 27. Januar 2004 erörtert, zumindest bei einigen der "Treffer" der Fall zu sein (z.B. bei den Webseiten – nach den Oberschriften zitiert – "Whilgedieck", "kunden", "MYLINKSTITLE" , "Anal_publikationen", "RAZ 0220" und "Ahnenforscher Le-Lh" nach einem GoogleAusdruck vom 19.01.2004). Bei anderen Seiten ist ein Zusammenhang überhaupt nicht ersichtlich. Die Möglichkeiten der Verwendung eines Meta-Tags sind zu vielfältig, als dass der Verkehr bei der Benutzung von Personennamen davon ausgehen könnte, die betreffende Website werde von dem Namens-/Kennzeicheninhaber benutzt. Insoweit besteht ein Unterschied zu Domainnamen insoweit, als letztere auf Grund des Aufbaus des Internets nur einmal vergeben werden können und daher vom Verkehr im Regelfall mit dem gleichnamigen Inhaber des Kennzeichens in Verbindung gebracht werden. Demgegenüber können bestimmte Meta-Tags für eine unbestimmte Vielzahl von Website benutzt werden, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs typischerweise eine Vielzahl von Websites aufgeführt werden. Diese – dem Verkehr bekannten – Ergebnisse sprechen dagegen, dass der Verkehr den Einsatz eines einem Kennzeichen entsprechenden Suchbegriffs als herkunftshinweisend ansieht. Auch im konkreten Fall tauchen bei Einsatz von "Google" bei der kombinierten Eingabe von "K*" und "Z*" Ende 2002 721 Resultate (BI. 21 GA), bei einer Suche am 19.01.2004 gar 23.600,auf, die nicht allein der Klägerin zugeordnet werden können. Danach spielt es keine Rolle mehr, dass kennzeichenrechtliche Ansprüche nur gegen eine Verwendung für identische bzw. ähnliche Waren und Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG) oder branchenähnliche Waren bzw. Dienstleistungen (§ 15 Abs. 2 MarkenG) durchgreifen; dies gilt auch im Internet-Bereich (vgl. für Domains BGH NJW 2002., 3554 unter 11.1.c)bb9 – defacto; Senat OLGR 2002, 52 unter 1.2. m.w.N. – claro.de; Senat, Urteil vom 13.01.2003 – 20 U 71/02; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002,138; Kort WRP 302 bei Fn. 5 und 6; Pahlow WRP 2002,1228,1230; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15 B Rdnr. 94; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 75); der Klageantrag und die Verurteilung stellen jedoch nicht darauf ab; die Wort-/Bildmarke 30221472 "K* & Z* Ausrüstung von A wie Armbrust bis Z wie Zelt" erst am 12. August 2002 eingetragen worden ist, nachdem der Beklagte die Benutzung von K* bzw. Z* als Meta-Tag bereits vorher im Juli 2002 eingestellt hatte und somit eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Marke nicht möglich ist. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche standen der Klägerin nicht zu. Das Landgericht hat die Benutzung der Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des "unlauteren Abfangens von Kunden" untersagt. Das trifft jedoch nicht zu. Der Senat hat in seiner Entscheidung WRP 2003, 104 – unzutreffende Meta-Tags‘ die Anwendung dieser Fallgruppe auf Meta-Tags nicht bejaht, sondern offen gelassen. Es mag bestimmte Fallkonstellationen geben, in denen diese Fallgruppe bei der Verwendung von Meta-Tags anzuwenden ist. Für den Streitfall gilt dies jedoch nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter den heutigen Marktgegebenheiten und vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen die vom Landgericht zitierte Fallgruppe unlauteren Verhaltens selbst in ihrem herkömmlichen Bereich nur noch zurückhaltend angewendet werden kann (vgl. Menke WRP 1999, 982, 989/999; Varadinek GRUR 2000, 279, 283/284; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 393). Im vorliegend in Rede stehenden Bereich kann eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber ‚vordrängt‘. Dazu reicht die Verwendung als solche des betreffenden Meta-Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Mittel (so auch Köhler/Piper, a.a.O.). Auf diese besonderen Umstände stellte der ursprüngliche Antrag nicht ab; sie waren nicht einmal vorgetragen. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausdruck aus der "Google"-Trefferliste rangierte die Klägerin vor, nicht hinter dem Beklagten. Auch eine relevante Täuschung des Verkehrs (§ 3 UWG) kann nicht angenommen werden. aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin diesen Streitgegenstand überhaupt zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Die Klägerin hat die Vorschrift des § 3 UWG nur am Rande erwähnt, allein auf diese Vorschrift bezügliche Ausführungen fehlen. In dem Schriftsatz vom 16. April 2003 weist sie lediglich darauf hin, der Beklagte [habe) gezielt die Begriffe ‚K*‘ und ‚Z*‘ und die Geschäftsbezeichnungen anderer Anbieter von Softair-Waffen in den Meta-Tags verwendet, um unter Ausnutzung und Verletzung fremder Kennzeichenrechte Kunden auf die eigene Seite zu locken und auf Kosten Dritter Geschäfts zu machen. Auch bleibt unklar, worüber nach Ansicht der Klägerin der Verkehr getäuscht werden soll, dem die Gewohnheiten bei der Verwendung von Meta-Tags doch bekannt sind. Dem Antrag zufolge sollte dem Beklagten die Verwendung der Meta-Tags auch dann untersagt werden, wenn in der Website auf die Klägerin und ihre Erzeugnisse hingewiesen wurde, während ein "Zusammenhang" mit Erzeugnissen u.ä. . Dritter ausreichen sollte. Dies hätte eine Darstellung nötig gemacht, ob diese Differenzierung auf der von ihr angenommenen Irreführung des Verkehrs beruht oder ob der Antrag hinter dem ihr zustehenden Anspruch zurückbleiben sollte. Ob die zitierte Äußerung der Klägerin dennoch ausreicht, um eine Täuschung des Verkehrs über den Inhalt der mit den Meta-Tags versehenen Website als gesonderten Streitgegenstand in das Verfahren einzuführen (vgl. BGH NJW 2003, 3406 unter II. – Paperboy; BGH NJW 2003, 2317 unter 11.1.d) – Reinigungsarbeiten), bedarf jedoch aus nachfolgenden Gründen im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung keiner näheren Erörterung. bb) Der Verkehr wird jedenfalls nicht in relevanter Weise getäuscht. Es kann unterstellt werden, dass ein Teil der Internet-Benutzer, der die Suchbegriffe "K*" und "Zelle" in eine Suchmaschine eingibt, doch in gewissem Umfange erwartet, dass auf den in der Trefferliste aufgeführten Websites irgendetwas über diese Suchbegriffe zu finden ist. Auf Grund der unter 1. genannten Gewohnheiten bei der Benutzung von Meta-Tags kann der Benutzer aber nicht erwarten, dass die Begriffe nur – oder auch nur vor allem – Domains auf der Trefferliste erscheinen lassen, die unmittelbar mit der Klägerin "zu tun" haben. Da auch außerhalb des Internets eine Vielzahl von Personen die Begriffe in rechtmäßiger Weise benutzen dürfen, kann der Nutzer nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet im Internet die Begriffe unmittelbar auf die Klägerin verweisen. Vielmehr besteht die naheliegende Möglichkeit, dass sich die Meta-Tags auf – dem Benutzer bis dahin völlig unbekannte – Personen und deren Tätigkeiten beziehen, was sich bestenfalls aus der "Trefferliste", teilweise aber auch erst nach Aufrufen der Website ergibt. Die Vorstellung des Verkehrs über den Inhalt der Website ist danach – auch vor dem Hintergrund der ihm bekannten "Flut" von Treffern – zu diffus (für allgemein gehaltene Meta-Tags s. bereits Senat (WRP 2003, 104 – unzutreffende Meta-Tags). Der Verkehr weiß, dass der Filter der Meta-Tags allenfalls sehr grob ist. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO. Zwar liegt eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur marken- und wettbewerbsrechtlichen Bedeutung von Meta-Tags noch nicht vor. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage stattfindet (so BGH NJW-RR 2003, 1075), ist aber mit einer Klärung der mit Meta-Tags verbundenen Rechtsfragen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu rechnen. Berufungsstreitwert: zunächst 50.000,00 Euro ab dem 13. Oktober 2003: 10.000,00 Euro

Unzulässigkeit der Verwerfung einer Berufung und Versagung von Prozeßkostenhilfe

Unzulässigkeit der Verwerfung einer Berufung und Versagung von Prozeßkostenhilfe Die gleichzeitige Verwerfung einer Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung und Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren ist unzulässig. BGH Beschluss vom 3.12.2003 AZ: VIII ZB 80/03 ________________________________________________________________________________________________________ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS verkündet am: 3. Dezember 2003 VIII ZB 80/03 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003 durch Richter Dr. Hübsch als Vorsitzender und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leeimert, Wiechers und Dr. Wols beschlossen: Tenor: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 24. Juni 2003, durch den die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen. Den Beklagten wird für die Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihnen wird Rechtsanwalt Engel beigeordnet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.841 €. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im Haus Nr. 8 in B. , die die Beklagten seit über 40 Jahren bewohnen. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat die Beklagten durch Urteil vom 13. März 2003 antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 19. März 2003 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 22. April 2003 (Osterdienstag) beim Landgericht Stralsund eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig für die Durchführung der Berufung die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. In der Berufungsschrift hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, daß die Berufungseinlegung bedingungslos erfolge, die Beklagten aber nicht in der Lage seien, die Kosten für die Durchführung aufzubringen. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 2003 haben die Beklagten den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe begründet. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Mai 2003, in dem zugleich mitgeteilt wird, daß die Durchführung der Berufung von der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2003 verlängert. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nochmals um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Da wiederum keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgt ist, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juni 2003 eine weitere Fristverlängerung bis zum 21. Juli 2003 beantragt, die der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 23. Juni 2003 mangels Zustimmung der Klägerin abgelehnt hat. Am 24. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß als unzulässig verworfen und durch Beschluß vom gleichen Tag den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Hinweis auf den Verwerfungsbeschluß zurückgewiesen. Gegen den Verwerfungsbeschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie meinen, das Berufungsgericht hätte aus Gründen des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens zunächst sachlich über den Prozeßkostenhilfeantrag entscheiden und die Entscheidung über die Verwerfung zurückstellen müssen, um den Beklagten Gelegenheit für einen Wiedereinsetzungsantrag nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu geben. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, ist unschädlich (vgl. Senat, Beschluß vom 4. September 2002 – VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar war die Berufung der Beklagten nicht innerhalb der bis zum 19. Juni 2003 verlängerten Frist begründet worden. Das Landgericht hätte jedoch die Berufung nicht durch Beschluß vom 24. Juni 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen, ohne zuvor über den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten zu entscheiden, wie das von ihnen auch mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 beantragt worden war. Durch die gleichzeitige Verwerfung der Berufung als unzulässig und die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Landgericht den Beklagten die Durchführung des Berufungsverfahrens in unzumutbarer Weise erschwert und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt. a) Das Berufungsgericht hätte den Beklagten jedenfalls Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, sofern diese beabsichtigten, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Berufung fortzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung – so wie hier die Berufungsbegründung – verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 – XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 – VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagten haben gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 22. April 2003 die erforderlichen Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, aus denen sich die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO ergibt. Darüber hinaus haben die Beklagten auch jeweils fristgerecht Fristverlängerung beantragt, nachdem sich herausstellte, daß mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht innerhalb der Begründungsfrist zu rechnen war. Eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (BGHZ 38, 376, 377, 378; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 aaO). Dies gilt um so mehr, wenn dem Berufungsgericht bereits über zwei Monate ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag vorliegt, der ohne Grund nicht beschieden worden ist. Der die Berufung verwerfende Beschluß kann mithin keinen Bestand haben. 3. Der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 i.V.m. 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar. Nachdem indessen der die Berufung verwerfende Beschluß aufgehoben werden mußte, hat das Berufungsgericht Veranlassung, seine Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu überprüfen und dabei die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen. Schließlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2003 den Anforderungen genügt, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.

Anspruch des Bestellers gegen den Entwickler auf Herausgabe von Quellcode der entwickelten Software

Anspruch des Bestellers gegen den Entwickler auf Herausgabe von Quellcode der entwickelten Software 1.Ob der Werkunternehmer, der sich zur Erstellung eines Datenverarbeitungsprogramms verpflichtet hat, dem Besteller auch den Quellcode des Programms überlassen muß, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Höhe des vereinbarten Werklohns kann dabei insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob das Programm zur Vermarktung durch den Besteller erstellt wird und dieser zur Wartung und Fortentwicklung des Programms des Zugriffs auf den Quellcode bedarf. 2. Haben die Vertragsparteien nicht im einzelnen vereinbart, was das zu erstellende Programm zu leisten hat, schuldet der Unternehmer ein Datenverarbeitungsprogramm, das unter Berücksichtigung des vertraglichen Zwecks des Programms dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entspricht. Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hat der Tatrichter gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen. BGH Urteil 16. Dezember 2003 (X ZR 129/0)1 Der vollständige Wortlaut ist auf den Seiten des Bundesgerichtshofes abrufbar.

Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar?

Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar? Jedenfalls ist viermal die Seite herunterscrollen zuviel, meinen jedenfalls Land- und Oberlandesgericht München. Nach § 6 TDG müssen die Angaben nach diesem Gesetz leicht erreichbar sein. Weil jeder Internetnutzer das Scrollen beherrsche, hielt ein Anbieter seine Pflichtangaben für in diesem Sinne leicht errreichbar, wenn sie nach viermaligem Srcollen unten auf der Seite neben der Angabe "Über uns" durch einen weiteren Link abzurufen waren. Den Münchener Gerichten war das aber schon umständlich. Die Entscheidung erscheint kleinlich. Obwohl bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, wie genau die Begriffe der leichten und unmittelbaren Erreichbarkeit auszulegen sind, wurde die Revision nicht zugelassen, weil die Sache angeblich keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das Gegenteil dürfte richtig sein, wenn man die Masse tatsächlichen Internetpräsentationen in Betracht zieht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (März 2004). Die Entscheidung des OLG München finden sie hier.

Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch Dialer

Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch Dialer Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. BGH Urteil vom 4. März 2004 Az.: III ZR 96/03 Quelle: Pressemitteilung des BGH Mehr dazu finden Sie hier.

Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist abstraktes Schuldver

Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist abstraktes Schuldversprechen Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Bestätigung von BGHZ 150, 286), nicht als Forderungskauf. Im Kreditkartenverfahren haben die Beteiligten Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren schuldhafte Verletzung – ebenso wie im Giroverkehr – eine Schadensersatzhaftung wegen positiver Vertragsverletzung begründet. BGH Urteil vom 13. Januar 2004 Az.: XI ZR 479/02 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern

Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern Mobilfunkanbieter müssen keine Kundendatei für die Käufer so genannter Prepaid-Handys führen. Das entschied am 22. Oktober 2003 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit war eine Musterklage des Düsseldorfer Unternehmens Vodafone D2 erfolgreich. Die Käufer von Prepaid-Karten können eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können. Trotz des Telekommunikationsgesetz, nach dem die Betreiber zur Führung von Kundendateien verpflichtet sind, sind die geltenden Vorschriften anders zu behandeln als die Verbraucher, die sich mit einem Vertrag an einen Mobilfunkanbieter binden. Nach Auffassung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus die Verpflichtung auch für die Prepaid-Produkte. Vodafone D2 hatte sich bei Einführung der Prepaid-Karten unter Vorbehalt bereit erklärt, eine entsprechende Kundenkartei zu führen. Der Start des Produkts sollte nicht verzögert werden. Parallel hatte das Unternehmen jedoch von 1997 an eine Gerichtsentscheidung verfolgt. Bundesverwaltungsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2003 Az.: BVerwG 6 C 23.02 Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Abschluss eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion

Abschluss eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion Zur Frage des Abschlusses eines Kaufvertrages im Rahmen einer Internetauktion, wenn die Vertragsparteien während der laufenden Bietzeit mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen erfolglos über einen Vertragsschluss verhandelt haben. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Anbieterkennzeichnung

Anbieterkennzeichnung Teledienst-Anbieter, die im Ausland registriert sind, haben auch die Pflicht, die Anbieter betreffenden Informationen, wie z.B. ausländische Register und die Registernummer, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind, für den Verbraucher leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar anzubieten. Ist dies nicht der Fall, verstößt der Teledienst-Anbieter gegen § 6 des Teledienstgesetz. Es handelt sich um wertbezogene Normen, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung begründet. LG Frankfurt am Main Urteil vom 28.3.2003 Az: 3-12 O 151/02 Das Urteil bieten wir Ihnen zum Download an. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Auch ein Pseudonym hinterlässt Spuren

Auch ein Pseudonym hinterlässt Spuren Das Landgericht München hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem sich der Verfügungsbeklagte damit verteidigte, überhaupt nicht derjenige zu sein, gegen den sich der Antrag auf Erläß einer einstweiligen Verfügung richtete. Ein Unternehmen des EMI-Konzerns hatte geglaubt, einen Verletzer von Urheberrechten dingfest gemacht zu haben und hat dazu eine Fülle von Fakten zur Identifizierung des Verfahrensgegners zusammengetragen und dem Gericht dargelegt. Das Gericht ist dem gefolgt und hat die Indizien für ausreichend gehalten. Wir halten die Ausführungen zur Identifizierung für sehr lesenswert und geben sie daher als Auszug aus dem Urteil wieder: Landgericht München I Urteil vom 16. Juli 2003 Az: 21 O 8790/03 "Das von … gibt als Geburtsdatum den … an, die ICQ-Nummer … und folgenden Avatar. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem als Anlage AS… vorgelegten Internet-Printout. Die ICQ- Nummer ist ähnlich einer Telefonnummer einer konkreten Person zugeordnet, der Avatar ist eine frei wählbare grafische Gestaltung, die das tatsächliche Gesicht des Chatters im Internet ersetzt. Der abgebildete Avatar ist nicht direkt auf den Seiten des mp3-Network abgelegt, sondern auf einer anderen Webseite, nämlich unter … zu der eine Dateiverknüpfung besteht. Inhaber dieser Domain ist die einzelkaufmännische Firma …. In ihrer Unterrubrik "Mitglieder" findet sich eine Abbildung des Beklagten mit der Bildunterschrift … (Anlage AS…).Das dort abrufbare Profil von … weist ebenfalls die ICQ-Nummer … auf und als Wohnort … (Anlage AS…). Im ICQ-Nummernverzeichnis ist unter der vorgenannten Nummer unter ?First Name? … eingetragen und unter ?Nickname? … (Anlage AS…). Das im mp3-Network für … angegebene Geburtsdatum ist mit dem des Beklagten identisch. Nach Feststellung der Dateiverknüpfung und erfolgreicher testweiser Durchführung eines Downloads verschiedener Titel ihres Repertoires ließ die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 17.4.03 (Anlage AS…) unter Fristsetzung zum 23.4.03 erfolglos abmahnen. Er gab schließlich gegenüber vier anderen Musikunternehmern Unterlassungserklärungen unter der Bedingung ab, dass ihr Bestand vom rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig gemacht wird. Unmittelbar nach Zugang der Anmahnung löschte er sein Foto von der Webseite sowie seinen ICQ- Account und deaktivierte seine E-Mail-Adressen. Noch im Januar 2003 hatte er über die Webseiten mit … und … kommuniziert. In den Folgemonaten Februar und März 2003 fand ein E-Mail-Verkehr statt (Anlage AS…), gerichtet unter anderem an … mit dem Alben für die Sektion Streamload angeboten wurden. Der Beklagte behauptet, keinerlei urheberrechtswidrige Handlungen vorgenommen zu haben und nicht zu den Verantwortlichen des mp3-Network zu gehören. Sein Avatar sei auf der … Webseite jederzeit für jeden erkennbar gewesen und sei auch heute noch als Bilddatei dort hinterlegt; er stelle keine einmalige Identifizierungsmöglichkeit dar. Die Grafik sei einer Sammlung im Internet entnommen worden und werde auch von anderen Internetnutzern verwendet. Jeder könne diese Bilddatei mit jeder Seite verlinken. Auch die übrigen auf der Webseite befindlichen Informationen, insbesondere die ICQ-Nummer und das Geburtsdatum des Beklagten seien öffentlich zugänglich gewesen. Demnach habe sich jeder als … bezeichnen und mit dieser Identität versehen im Internet auftreten können. Der Beklagte hätte ? wäre er Verantwortlicher des mp3-Network gewesen ? seine Daten so verschleiert, dass jeder Rückschluss auf ihn schlicht unmöglich gewesen wäre. Mit einem Support-Team habe er nichts zu tun gehabt. Aus Anlage AS… ergebe sich eine Mitautorenschaft nicht; ebenso wenig belege Anlage … eine dementsprechende Tätigkeit, denn unter dem dort genannten Pseudonym … sei er im mp3-Network nie aufgetreten. Davon abgesehen sei eine Mitwirkung im Support-Team kein unerlaubter Vorgang, da es lediglich die Aufgabe habe, Hilfestellung zu leisten, wie dies auch PC-Zeitschriften täten. 1. Bei dem Beklagten handelt es sich um die unter dem Pseudonym … im mp3-Network handelnde Personen. Unstreitig ist das Forumprofil (Anlage AS …) von … hinsichtlich Geburtsdatum und ICQ-Nummer identisch mit dem Profil des Beklagten auf seiner Blasehasen-Homepage (Anlage AS …), mit der zudem der Avatar des Forumprofils verlinkt ist. Für den Zeitraum September bis Dezember 2002 räumt der Beklagte auch ein, unter … aktiv Teilnehmer des mp3-Forums gewesen zu sein. Soweit er sich für den Zeitraum danach darauf beruft, jedermann habe die Verlinkung des Avatars vornehmer und unter Verwendung seiner Daten unter seinem Pseudonym im Internet auftreten können, vermag dies nicht zu überzeugen. Es handelt sich um die bloß theoretische Möglichkeit des Handelns eines unbekannten Dritten, die angesichts der vorgelegten Indizien ausgeschlossen werden kann. Als Anlage As … liegt ein Internet-Printout vor, das ?News? vom 1.1, 5.1 und 19.1.2003 enthält, jeweils unterzeichnet von … vorangestellt ist die Vorstellung des Albenteams unter Nennung von …. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass unmittelbar im Anschluss an die behauptete Beendigung seiner Aktivität im Network Ende 2003 ein unbekannter Dritter binnen weniger Tage oder sogar nur Stunden das Pseudonym des Beklagten an sich gerissen haben soll und am 1.1.2003, 12.00 Uhr bereits ein ?fettes Update? vorstellt, sowie am 5.1.03 für weitere Updates verantwortlich zeichnet (?Thanks to …?). Es handelt sich schlicht um die Fortsetzung der Tätigkeit des Beklagten in der Albensektion, denn dass … schon in Jahre 2002 in diesem Bereich tätig war, läßt sich aus Anlage AS … schließen, die der Rubrik ?Alben? von …, … und … unterzeichnete ?News? vom 23.11. enthält, also aus dem Zeitraum, für den der Beklagte Aktivitäten im Forenbereich des Networks einräumt. Die E-Mail-Kommunikation von Februar und März 2003 (Anlage AS …bis …) ist an die E-Mail-Adresse des Beklagten und an weitere Mitglieder der Albensektion (…) gerichtet, nicht an die Adresse eines unbekannten Dritten. Dessen Existenz läßt sich auch nicht daraus schließen, dass … sowohl in Groß- als auch in Kleinschreibung auftaucht, denn zum einen werden im Rahmen desselben Internet-Printouts beide Schreibweisen verwendet, wie aus Anlage AS … ersichtlich, zum anderen ist der Kammer bekannt, dass insoweit im Internet zwischen Groß- und Kleinschreibung nicht unterschieden wird. "