Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar?

Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar? Jedenfalls ist viermal die Seite herunterscrollen zuviel, meinen jedenfalls Land- und Oberlandesgericht München. Nach § 6 TDG müssen die Angaben nach diesem Gesetz leicht erreichbar sein. Weil jeder Internetnutzer das Scrollen beherrsche, hielt ein Anbieter seine Pflichtangaben für in diesem Sinne leicht errreichbar, wenn sie nach viermaligem Srcollen unten auf der Seite neben der Angabe "Über uns" durch einen weiteren Link abzurufen waren. Den Münchener Gerichten war das aber schon umständlich. Die Entscheidung erscheint kleinlich. Obwohl bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, wie genau die Begriffe der leichten und unmittelbaren Erreichbarkeit auszulegen sind, wurde die Revision nicht zugelassen, weil die Sache angeblich keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das Gegenteil dürfte richtig sein, wenn man die Masse tatsächlichen Internetpräsentationen in Betracht zieht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (März 2004). Die Entscheidung des OLG München finden sie hier.