Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch Dialer

Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch Dialer Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. BGH Urteil vom 4. März 2004 Az.: III ZR 96/03 Quelle: Pressemitteilung des BGH Mehr dazu finden Sie hier.