Verstoß gegen Urheberrechtsgesetz bei Nutzung der Musiktauschbörse KaZaA

Verstoß gegen Urheberrechtsgesetz bei Nutzung der Musiktauschbörse KaZaA Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und diese unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich per Internet zum Download anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist, dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in den Medien zur Kenntnis genommen hat. ( Quelle: JurPC) AG Cottbus Urteil vom 06.05.2004 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04) Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

ebay Verkauf durch Unternehmer ist ein Versendungskauf, gewährt also dem Käufer ein Widerrufsrecht

ebay Verkauf durch Unternehmer ist ein Versendungskauf, gewährt also dem Käufer ein Widerrufsrecht Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay) Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156)“ geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle. Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB – zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer ‑ grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes. BGH, Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03 ‑ Quelle: Pressemitteilung des BGH

Keine Verwechslungsgefahr von Marke und nur ähnlicher Internet-Domain

Keine Verwechslungsgefahr von Marke und nur ähnlicher Internet-Domain 1. Zwischen einer Marke „BIT“ und einer Firma „bit-gmbh […]“ besteht Verwechslungsgefahr. Da Internetnutzer wissen, dass es aus den gegebenen technischen Gründen auf jedes einzelne Zeichen ankommt und kleinste Abweichungen dazu führen, dass die gewünschte Internetadresse nicht aufgefunden wird, besteht zwischen einer solchen Marke und der Domain bit-bau.de indes – auch bei Branchenähnlichkeit – keine Verwechslungsgefahr. 2. Der Bestandteil "bit" wird vom Verkehr auch im Geschäftsfeld EDV nur als Phantasybezeichnung und nicht als Abkürzung für "Binary digit" verstanden. (Leitsatz der Redaktion) OLG Köln, Urteil vom 9.7.2004, Az. 6 U 166/03 Anmerkung: Während der 1. Leitsatz der Entscheidung durchaus den Gegebenheiten im Internet gerecht zu werden scheint, dürfte die im 2. Leitsatz zum Ausdruck kommende Auffassung kaum zu rechtfertigen sein. Bemerkenswert ist vor allem, daß das Gericht sich selbst in der Lage sieht, ohne jede Beweiserhebung zu einer solchen Aussage zu kommen. In der Regel kann eine solche Feststellung zuverlässig nur durch eine entsprechende (Meinungs-) Umfrage ermittelt werden. Es mag zwar zutreffen, daß wenige Leute erläutern können, daß die Abkürzung "bit" von "binary digit" abgeleitet ist. Aber von bit und bytes dürfte jeder schon mal gehört haben, sogar die, die sonst weniger von EDV verstehen. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Unzulässiger Widerruf eines Angebots bei eBay

Unzulässiger Widerruf eines Angebots bei eBay Ein verbindliches Angebot zum Verkauf einer wertvollen Uhr über die Internet-Auktionsplattform eBay kann nicht mit der Begründung widerrufen werden, eine auf der Rückseite der Uhr befindliche Gravur könne nicht beseitigt werden, sofern der Hinweis auf die Gravur bereits deutlich Bestandteil der Angebotsbeschreibung im Internet war. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Telekanzlei nicht eintragungsfähig

Telekanzlei nicht eintragungsfähig 1. Der Bezeichnung „Telekanzlei“ als Beschreibung für ein neuartiges Organisationsmodell einer Rechtsanwaltskanzlei fehlt jegliche Unterscheidungskraft; sie ist daher nicht eintragungsfähig. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist nicht die Vorstellung, die der Verwender der Bezeichnung mit dem Wort verbindet, sondern alleine die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

(Quelle: JurPC) Bundespatentgericht Beschluss vom 07.08.2002 25 W (pat) 138/01

Bundespatentgericht Beschluss vom 07.08.2002 Gründe I. Die Bezeichnung TELEKANZLEI ist am 6. Dezember 1997 für die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung in zwei Beschlüssen vom 9. September 1998 und vom 11. Mai 1999, von denen ein Beschluss im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen des bestehenden Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die erkennbar aus „Tele“ für „Telefon“, „Telekommunikation“ und „Kanzlei“ zusammengesetzte Gesamtbezeichnung besage lediglich, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Kanzlei auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg erbracht würden, zumal sich die Bedeutung des allgemein bekannten Präfixes „Tele“ wegen der heute gebräuchlichen Vielzahl sonstiger, entsprechend gebildeter Bezeichnungen mit entsprechender Bedeutung wie „Telebanking“, „Telearbeit“ usw dem Verkehr geradezu aufdränge. Der angemeldeten Bezeichnung fehle deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung handele, da sie sprachüblich gebildet und ohne weiteres verständlich sei. So werde heute „Tele“ nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung für „fern“, „weit“ in Wortverbindungen wie „Telefon“, „Telegrafie“, „Telegramm“, „Television“ verwendet, sondern bezeichne auch als Bestimmungswort im Zuge der ständig zu­ nehmenden Erweiterung und Nutzung unterschiedlicher Netzwerke mittlerweile jede Form der Geschäftstätigkeit mittels der Telekommunikation. Deshalb seien Begriffe wie „Tele-Kaufhaus“, „Teleshopping“, „Telesales“, „Tele-Universität“, „Telearbeit“, „Telebanking“, „Teledienstleistung“, „Teleconsulting“ gebräuchlich und würden auch als gesetzliche Begriffe wie zB „Teledienste“ (§ 2 TEG) verwendet. Auch die entgegengehaltenen Voreintragungen wie „TeleNachbar“ oder „Tele-Power-Tower“ könnten zu keiner anderen Beurteilung führen, da ein Anspruch auf Eintragung weder aus dem Gleichheitsgrundsatz noch dem Vertrauensschutz hergeleitet werden könne. Ob über das bestehende Schutzhindernis fehlender Unter­ scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG hinaus die Anmeldung auch wegen des weiteren Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückzuweisen sei, bedürfe keiner abschließend Entscheidung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit den (sinngemäßen) Anträgen, – die Beschlüsse der Markenstelle des DPMA vom 9. September 1998 und vom 11. Mai 1999 aufzuheben, – die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Argumentation der Markenstelle sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend, da es sich bei der angemeldeten Gesamtbezeichnung gerade nicht um einen sprachüblich gebildeten Gesamtbegriff handele, dessen dienstleistungsbezogener Sinngehalt ohne weiteres verständlich sei. „Telekanzlei“ stelle ebenso wie die eingetragenen Begriffe „Teledisquette“, „Telecenter“ vielmehr eine eigenständige Kombination zweier Teilbegriffe mit einem individuell prägenden Charakter und keine glatt beschreibende Sachangabe dar. Auch eine Übersetzung wie „Fernkanzlei“ sei aus sich heraus nicht verständlich, zumal es bei dem in der Anwaltsbranche völlig neuen und einzigartigen Modell einer mittels des Internets kommunizierenden Telekanzlei gerade nicht um eine im Verhältnis zum Mandanten „ferne“ Kanzlei gehe, sondern allenfalls um ein potentielles Fernsein im tech­nisch-räumlichen Innenverhältnis der Anwälte als organisationstechnische Besonderheit. Insoweit sei es auch faktisch unzutreffend, darauf abzustellen, dass die Telekanzlei ihre Dienste „auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg“ erbringe. Jede Kanzlei erbringe auf diesem Wege Leistungen. Es sei zum wiederholten Male daraufhingewiesen worden, dass „Tele“ nicht mit „Telekommunikation“ und Hinweis auf eine Ablauforganisation gleichgesetzt werden dürfe, sondern für ein Aufbauorganisationsmodell stehe, also eine völlig andere Betriebsorganisation. Es müsse auch möglich sein, eine innovative Konzeption mit beschreibenden Markenbestandteilen im Marketing zu unterstützen, wobei das Telekanzleikonzept der Telearbeits-Kanzlei durch hohen Markt-Kommunikationsaufwand derart avanciert sei, dass diesem Alleinstellungsqualität zukomme. Die Tatsache, dass das DPMA den angemeldeten Begriff nicht richtig verstanden habe, belege im übrigen dessen Unterscheidungskraft. Der Senat hat den Anmeldern eine Internet-Recherche über die Verwendung des Wortbestandteils „Tele“ übersandt und darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung nicht auf das tatsächlich zugrundeliegende Organisationsmodell ankomme, sondern auf den Aussagegehalt der Bezeichnung, der in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen aus der Sicht des Verkehrs nahe liege. Ferner bestünden auch hinrei­ chende Anhaltspunkten für die Annahme eines Freihaltungsinteresses. Die Anmelder haben hierauf ergänzend ausgeführt, dass die Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung einer Verletzung der durch Art 12 GG geschützten beruflichen Existenz bedeute, da die unter der Bezeichnung „Telekanzlei“ seit der Gründung der klägerischen Anwaltskanzlei im Jahr 1995 hart erarbeitete Etablierung und Marktstellung des Telearbeitskonzepts nicht gegen eine Verwässerung verteidigt werden könne. Zugleich entfalle mit der Zurückweisung der Anmeldung eine Bezeichnung, welche dem Verkehr eine Identifikation mit dem Beratungshaus der Kläger ermögliche. Auch aus standesrechtlichen Gründen hätten keine Alternativen zur Angabe der Organisationsform der Kanzlei bestanden, da nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) keine andere Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 BORA zulässig sei. Die Zurückweisung der Anmeldung verletzte deshalb die Anmelder auch in ihren Grundrechten nach Art 3 GG als standesrechtlich gebundene Unternehmer. In der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung des Anwaltsgerichts Hamburg erörtert, in der zur Bedeutung des Begriffs „Telekanzlei“ darauf abgestellt ist, dass das heutige Verständnis von „Tele“ zu übertragen sei und „Telekanzlei“ deshalb bedeute, dass es sich um eine Kanzlei handele, die anwaltliche Tätigkeit in erster Linie über die Telekommunikation abwickele. Dies sei aber eine interessengerechte und sachangemessene Information und keine unzulässige Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 Abs 3 BORA, wonach diese nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten darf. Die Anmelder haben hierzu in einem nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt, diese Entscheidung bestätige ein mehrdeutiges Begriffsverständnis von „Telekanzlei“, weil das Gericht ein Verkehrsverständnis von „Telekanzlei“ im Sinne des von den Anmeldern verstandenen Organisationsmodells und nicht eines Ab­ lauforganisationsmodells dokumentiere, wovon aber das DPMA ausgegangen sei. Die Anmelder versuchten auch nicht über die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung mittelbar ein Organisationsmodell zu schützen. Auch blieben die Anmelder dabei, dass das DPMA durch die Vielzahl vergleichbarer Fälle rechtlich gebunden sei, den ihm zukommenden Spielraum bei der Auslegung der gesetzlichen Begriffe zugunsten der Anmelder auszulegen. Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelder und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1) Der angemeldeten Bezeichnung ist für die beanspruchten Dienstleistungen wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. a) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 – Bravo – zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 – HOUSE OF BLUES). b) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich – wie hier – für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis als beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörter der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche – im Einzelfall zu untersuchende – Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 – BerlinCard – mwH). Deshalb haben die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG trotz möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich (vgl auch EuG MarkenR 2002, 88, 90 Tz 25 b – EUROCOOL – zu Art 7 Abs 1 Buchstaben b und c GMV). Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG genannten „sonstigen“ Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass die Formulierung des Fehlens „jeglicher“ Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an die Unterscheidungskraft als Marke zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten – mwN). c) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die den Anmeldern im Beschwerdeverfahren übersandten Internet-Recherchen belegen, wird das Kürzel „Tele“ bereits gegenwärtig in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens verwendet. „Tele“ ist aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation in nahezu allen Lebensbereichen mittlerweile zu einem allgemein geläufigen Schlagwort der deutschen Umgangssprache dafür geworden, welches als Kürzel für „Telekommunikation“ steht und darauf hinweist, dass Dienstleistungen durch solche Mittel erbracht werden oder es sich um eine Telekommunikationsdienstleistung handelt. Dies belegen die jedermann bekannten und – in Bezug auf einschlägige Waren oder Dienstleistungen – gleichfalls als Sachangabe verwendeten Begriffe wie „Tele-Kaufhaus“, „Teleshopping“, „Tele-Universität“, „Telearbeit“, „Telebanking“ usw. Auch der Gesetzgeber verwendet derart gebildete Sachbezeichnungen. So definiert § 2 Abs 1 Teledienstgesetz (TEG) den Begriff „Teledienste“ als „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierten Daten wie Zeichen, Bilder oder Tönen bestimmt ist und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, wobei Abs 2 eine beispielhafte Aufzählung von Telediensten wie zB „Telebanking,“ „Nutzung von Telespielen“ ausdrücklich erwähnt. d) Die Markenstelle ist deshalb auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich dem Verkehr auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine Bedeutung von „Tele“ geradezu aufdränge und die Gesamtbezeichnung besage, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Kanzlei auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg erbracht würden. Insoweit steht einem Verständnis von „Telekanzlei“ als Sachangabe, die keinen individualisierenden betrieblichen Charakter aufweist, auch nicht entgegen, dass die Anmelder die verwendete Sachangabe „Tele“ nicht im Sinne eines Hinweises auf ein Ablauforganisationsmodell ver­ standen wissen wollen, sondern als Sachhinweis auf ein von ihnen geschaffenes Telearbeitskonzept, welches sich dadurch auszeichnet, dass die Kanzleimitglieder untereinander mittels des Einsatzes von Telekommunikationsmitteln kommunizieren. Denn maßgebend für die Beurteilung von Unterscheidungskraft ist die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, hier insbesondere des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III). Dieser wird aber „Telekanzlei“ ohne weiteres Nachdenken als Sachhinweis sehen, der insbesondere eine mit dem Gegenstand dieser Dienstleistungen verbundene Art der Erbringung durch „Telekommunikationsmittel“ unmittelbar beschreibt. Hierbei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verbraucher im Internet – wie die Anmelder nicht in Abrede stellen und die Recherchen des Senats belegen – zunehmend auf Angebote rechtsberatender Tätigkeit sog „Tele-Rechtsanwälte“, „Teleanwälte“ oder von Rechtsanwaltskanzleien stößt, welche ihre rechtsberatenden Dienstleistungen im Internet präsentieren und eine Online-Rechtsberatung oder Beratung am Telefon anbieten. Soweit im übrigen im Verkehr die Bezeichnung „Telekanzlei“ nur im Sinne eines Telearbeitskonzeptes der Anwälte untereinander verstanden werden sollte, erweist sich die angemeldete Bezeichnung ebenfalls ausschließlich als Sachangabe, so dass daraus kein anderes Ergebnis folgt. e) Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass das Präfix „Tele“ für sich betrachtet als Kürzel unterschiedliche Bedeutungen, insbesondere auch im Sinne von „Telegraf“ oder „Telefon“ aufweisen kann, wie auch der weitere Wortbestandteil „-kanzlei“ bei abstrakter Betrachtung je nach Dienstleistungszusammenhang unterschiedliche Bedeutung aufweisen kann. Die Anmelder verkennen in diesem Zusammenhang, dass nicht nur für die Frage der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke oder eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen ist (vgl zur ständigen Rspr BGH MarkenR 2001, 365, 367 – Farbmarke violettfarben – mwN), sondern auch für die Frage, welchen Bedeutungsgehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung beimessen. Hierbei ist ein Wortzeichen schon dann freihaltungsbedürftig, wenn zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (so EuG MarkenR 2002, 92, Tz 42 – STREAMSERVE). f) Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei einem Zeichen um eine allgemeine Angabe handelt oder dass der Verkehr nicht im Einzelnen weiß, welche Leistungsinhalte sich hinter einer allgemeinen Bezeichnung verbergen. Wie auch das Anwaltsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, mag die angemeldete Bezeichnung für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelnen offen lassen, worin die Besonderheit einer Telekanzlei besteht und wie sie funktioniert. Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe muss einem Verständnis als Sachangabe – wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff – ebenso wenig entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung „Bücher für eine bessere Welt“ auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 – BerlinCard – mwH) wie eine Unkenntnis oder ein nur unzureichendes Verständnis der durch den Begriff repräsentierten tatsächlichen Inhalte (zB des Teledienstgesetzes) oder der Funktionsweise (zB des Telebankings oder Teleshoppings). g) Auch das Anwaltsgericht ist in der zitierten Entscheidung – im Hinblick auf die in § 9 Abs 3 BORA beschränkte Zulässigkeit von Zusätzen, welche auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisen – von einer Bedeutung und von einem Verkehrsverständnis der Bezeichnung „Telekanzlei“ als Sachangabe ausgegangen. In der Entscheidung wird nämlich ausgeführt, dass die Übertragung des heutigen Verständnisses von „Tele“ in Wörtern wie „Telebanking“, „Telekamera“, „Telekolleg“ auf eine Telekanzlei bedeute, dass es sich um eine Kanzlei handele, die anwaltliche Tätigkeit in erster Linie über die Telekommunikation abwickele. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, wieso die Anmelder hieraus eine schutzbegründendes, mehrdeutiges Verständnis der angemeldeten Bezeichnung ableiten wollen, zumal das Anwaltsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich ausführt, dass es sich bei dem Zusatz „Telekanzlei“ um eine „interessengerechte und sachangemessene Information“ handele, die zwar nur ungenaue Vorstellungen darüber vermittle, was eine Telekanzlei sei und wie sie tatsächlich funktioniere, die aber als Kurzbezeichnung erlaubt sein müsse. Auch grundsätzlich bietet die für die Anmelder positive Entscheidung des Anwaltsgerichts keine Argumentationshilfe gegen die Annahme eines markenrechtlichen Schutzhindernisses, da die Zulässigkeit als Zusatz zum Kanzleinamen gerade darauf beruht, dass es sich nicht um eine individualisierende Kennzeichnung, sondern um eine Sachinformation handelt. h) Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere wegen des weiten Oberbegriffs „Ausbildung“ eine Vielzahl Dienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshin­ dernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 Turbo II – zum Löschungsverfahren). Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Ob darüber hinaus auch für andere bestimmte Waren oder Dienstleistungen, welche unter einen angemeldeten Oberbegriff fallen, gleichfalls ein Eintragungshindernis besteht, ist unerheblich. Die Anmeldung ist deshalb auch für die beanspruchte Dienstleistung „Ausbildung“ zurückweisen, da diese im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit stehen kann. Insoweit steht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft auch nicht entgegen, dass in Bezug auf die Dienstleistung „Ausbildung“ sich „Telekanzlei“ nicht als eine unmittelbar beschreibende Bezeichnung dieses Oberbegriffs oder einer hierunter fallenden Dienstleistung selbst darstellt. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind auch Bezeichnungen oder Wortfolgen, welche sich auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränken, die Ge­ genstand der Dienstleistung sein können, nicht schutzfähig (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 365 – REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; GRUR Int 2001, 556 – CINE ACTION). i) Die angemeldete Bezeichnung stellt auch keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder Semantik von einer Sachbezeichnung abweichende, ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 – Baby-dry). Dies belegt die Vielzahl der entsprechend gebildeten Wortzusammensetzungen. Der Verbraucher hat deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung – auch wenn es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung handelt (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 – marktfrisch; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142) – als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 – LOGO; EuG MarkenR 2002, 88, Tz 45 – EUROCOOL). 2) Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. a) Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist für die beanspruchte Bezeichnung festzustellen, die in Bezug auf die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ für den Verkehr durch den Hinweis auf die Art der Erbringung wesentliche Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt. Denn den Mitbewerbern der Anmelder muss es möglich sein, auf das „telekommunizierende“ Wesen ihrer Kanzlei mit dem hierfür besonders üblichen und naheliegenden Wortelement „Tele“ als Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen hinzuweisen. Für ein solches aktuelles Bedürfnis spricht auch der von den Anmeldern als wettbewerbswidrig empfundene Auftritt weiterer Telekanzleien im Internet. b) Selbst wenn man die aufgrund der Internet-Recherche festgestellten Verwendungsnachweise als unzureichend ansähe, würde dies der Versagung der Eintragung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (zur st Rspr vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff – UNIVERSALTELEFONBUCH -; BGH MarkenR 2001, 363, 365 – REICH UND SCHOEN – mit weiteren Nachweisen). Hierin bestehen im Hinblick auf die sich zunehmend entfaltenden Aktivitäten rechtsberatender Tätigkeit im Internet keine Zweifel (vgl auch Ebbing in Anwalt 2001, 6 Beruf: Cyber- Anwalt, Wenn Kanzleien online gehen; Friedel in Anwalt 2001, 10 Mehr Schein als Sein, Die Kanzlei als Online-Unternehmen). c) Insoweit ist es markenrechtlich auch unerheblich, dass die Anmelder nach ihrem Vorbringen die innovative Neuheit eines besonderen Organisationskonzepts geschaffen haben. Denn das Schutzrecht „Marke“ ist – anders als das Patent – kein Leistungsschutzrecht. Für die Eintragbarkeit der Bezeichnung „TELEKANZLEI“ ist allein maßgeblich, ob im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen ein gesetzliches Schutzhindernis besteht. Dagegen ist es ohne Belang, ob die Anmelder als Erste ein neues Modell für die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten entwickelt haben und ob hierfür ein anderes gewerbliches Schutzrecht zur Verfügung steht oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die angesprochene wirtschaftliche Nutzung dieses Organisationskonzepts – etwa durch Lizenzgewährungen – erschwert wird, wenn die gewählte Bezeichnung nicht als Marke eingetragen werden kann, was im übrigen spätestens seit dem Beanstandungsbescheid vom 16. Februar 1998 ernsthaft einkalkuliert werden musste. Andererseits muss eine Marke im Gegensatz zu den echten Leistungsschutzrechten nicht irgendwie erfinderisch und nicht einmal neu sein. Maßgeblich ist nur, dass ihr keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Bestehende Hindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1-3 MarkenG können zwar im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Hierfür sehen aber die Anmelder selbst nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die allgemeinen Verkehrskreise, die als Interessenten an einer Rechtsberatung mit einbezogen werden müssten, keine hinreichenden Chancen. 3) Soweit die Anmelder darauf verwiesen hat, dass auch eine Vielzahl sonstiger entsprechend gebildeter Marken national eingetragen worden seien und hieraus eine Bindungswirkung des DPMA ableiten wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Eintragungen kommt, selbst wenn sie nicht bereits wegen der abweichenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse eine unterschiedliche Beurteilung nahe legen, keine Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu (vgl BGH BlPMZ 1998, 248, 249 – Today; zu dem unzutreffenden Argument einer Selbstbindung und eines Vertrauensschutzes vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 85-87). So hat auch ua das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die zu treffenden Entscheidungen keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Das besage, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne (EuG MarkenR 2002, 92, 96 – STREAMSERVE mwH). Es entspricht deshalb auch ständiger Rechtsprechung, dass der Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter – wie insbesondere auch Voreintragungen fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen – im jeweilig ursprünglichen Sprachraum nur eine tatsächliche Indizwirkung im positiven wie im negativen Sinne zukommen kann (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 304, 305-306 – GENESCAN; EuG MarkenR 2001, 320, Tz 29 – EuroHealth; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 87-88). Insoweit sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche eine andere Beurteilung nahe legen. 4) Die Beschwerde kann auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten außermarkenrechtlichen Gründe Erfolg haben. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Anmelder sich darauf berufen, die Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung sei mit dem aus Art 3 GG resultierenden Gebot der Gleichbehandlung als standesrechtlich gebundene Unternehmer und der in Art 12 Abs 1 GG geschützten Be­ rufsfreiheit unvereinbar. Die Anmelder sind nämlich nicht gehindert, eine Marke anzumelden, die der standesrechtlich zulässigen Firmierung entspricht. So war Gegenstand des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht auch nicht die Beurteilung, ob die Anmelder in ihrem Briefkopf die Bezeichnung „Telekanzlei“ führen dürfen, sondern ob die gewählte Firmierung insoweit dem Berufsrecht widerspricht, als die darin enthaltene Kurzbezeichnung „Telekanzlei“ noch als ein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz im Sinne von § 9 Abs 3 BORA verstanden werden kann oder nicht. Gegen die Anmeldung einer entsprechenden Wortmarke würden nicht die hier durchgreifenden Bedenken bestehen. Im übrigen würde sich in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage stellen, ob der Satzungsgeber der standesrechtli­ chen Berufsordnung durch die sich aus § 9 BORA ergebenden Beschränkungen gegen höherrangiges Recht verstoßen hat oder ob diese Vorschrift noch durch die gesetzliche Ermächtigung in § 59 b Abs 2 Nr 3 BRAO gedeckt ist. Es stellt sich aber nicht das Erfordernis, das Markengesetz im Sinne einer Satzung auszulegen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Zurückweisung der angemeldeten Marke eine das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne von Art 12 GG in unzulässiger Weise berührende Entscheidung darstellen soll. Weder wird durch die Zurückweisung der auf Registrierung der Marke gerichteten Anmeldung überhaupt in ein bereits bestehenden Recht der Anmelder eingegriffen, da diese insoweit noch kein registriertes Recht besitzen, noch folgt allgemein aus Art 12 GG ein Anspruch auf Ge­ währung eines Registerrechts, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich nach alledem als unbegründet und war zurückzuweisen. Es bestand danach auch kein Anlass, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Der Senat hat der Anregung der Anmelder folgend die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zugelassen.

Suchmaschinen-Spamming per HTML-Metatags wettbewerbswidrig

Suchmaschinen-Spamming per HTML-Metatags wettbewerbswidrig Das kompendiumartige Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite führe zu einer Manipulation von Suchmaschinen und ist wettbewerbswidrig nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 2004 (Az. 44 0 166/03). Klägerin des Verfahrens war ein rechtsfähiger Wirtschaftsverband. Nach den Ausführungen des Gerichts führt eine derartige Verwendung von Suchbegriffen dazu, dass die Internetseiten der Beklagten bei der Verwendung von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und entsprechend von den Nutzern häufiger frequentiert würden. Bei der Verwendung von hunderten lexikonartig aneinander gereihten Begriffen, die auch bei weitem Verständnis keinen Zusammenhang zu den auf den Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen, könne es dem Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren. Vielmehr ließe dies nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollten, um sich bei den Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dies gelte nach Ansicht der Richter aus Essen allerdings nicht für jede Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Website mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um dem Betreiber Geschäfte mit Werbepartner zu ermöglichen. Die Entscheidung des LG Essen erweitert die ohnehin völlig uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder Kennzeichen in den Metas ging, um ein weiteres Problemfeld. Eine ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in Metatage hatte im März 2002 das LG Düsseldorf getroffen. Das Urteil war jedoch später vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Ob gegen die Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt. (Quelle: www.heise.de) Landgericht Essen Urteil vom 26. Mai 2004 Az. 44 0 166/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Haftung des Internetauktionshauses für Markenverletzung durch Fremdversteigerer

Haftung des Internetauktionshauses für Markenverletzung durch Fremdversteigerer Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2003 war bis Mitte August 2004 noch nicht (!) abgesetzt, so daß wegen der weiteren Einzelheiten nur auf die Pressemitteilung des BGH verwiesen werden kann. "Was lange währt, wird endlich gut" Endlich steht der Volltext der Entscheidung zur Verfügung (das vom BGH zur Verfügung gestellte Dokument weist als sein Erstellungsdatum den 30.8.04 aus). Wir werden uns die 22-seitige Entscheidung noch ansehen und hier ein paar Zeilen dazu schreiben. hus 15.9.2004

Zulässige Anwaltswerbung im Internet

Zulässige Anwaltswerbung im Internet GG Art. 12; BRAO § 43b; BORA § 6 1. Es stellt keine verbotene Werbung um ein Mandat im Einzelfall dar, wenn eine Anwaltskanzlei, die sich auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert hat, im Internet auf die Erfolgsaussichten einer Klage hinweist, die Möglichkeiten der Vollmachterteilung bereithält und auch sonst Informationen zu den konkreten Verfahren anbietet. 2. Die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, ist grundsätzlich nach § 43b BRAO erlaubt. 3. Durch eine Werbung im Internet wird der potenzielle Mandant nicht direkt persönlich in unerlaubter Weise angesprochen, vielmehr hat der potenzielle Mandant gerade die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden, ob er mit der werbenden Kanzlei in Kontakt treten will. Ein solcher Auftritt ist keine auf die Erteilung eines konkretisierten Mandats gerichtete Werbung. (Quelle: NJW Heft 23) OLG Hamburg Urteil vom 26. 2. 2004 Az: 3 U 82/02 ________________________________________________________________________________________________________ Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Anwaltssozietäten und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Bekl. hat sich auf den Bereich Anlegerschutz für Aktionäre spezialisiert, insbesondere vertritt sie Mandate im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der am so genannten neuen Markt notierten I-AG. Die Bekl. tritt an tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Aktionäre der I-AG über ihre – der Bekl. – Internet Domain „www.…de“ heran. Die Kl. beanstandet die Veröffentlichung dieser Internet-Seiten der Bekl. als berufswidrige Werbung und nimmt die Bekl. mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch. Bei Aufruf der Internet-Domain der Bekl. wird man auf die Startseite geführt. Unter der Überschrift „I-Klage“ heißt es unter anderem: „Die Kanzlei T vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter I-Aktionäre. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen. Für geschädigte I-Aktionäre, die hieran Interesse haben …“. Der vorstehende Absatz ist als Link ausgestaltet, der zu den weiteren Seiten über die I-Klage führt, dort heißt es unter anderem: „Die Kanzlei T vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter I-Aktionäre. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen. Für geschädigte I-Aktionäre, die hieran Interesse haben, haben wir ein Erfassungsformular vorbereitet. Dort können Sie ihre Daten eintragen und uns per E-Mail zuleiten. Das Formular steht auch als Downland zur Verfügung (In PDF-Format). Sie können uns so Ihre Daten auch zufaxen …“ Auf diesen Seiten werden dann zu dem Erfassungsformular und der Empfehlung eines gerichtlichen Vorgehens weitere Informationen erteilt. Das vorstehend wiedergegebene Wort „Erfassungsformular“ ist als Link ausgestaltet und führt zu dem Formular „I-Klage“. In dem Formular sind die persönlichen Daten einzugeben sowie Angaben zur Rechtsschutzversicherung und über die Käufe und Verkäufe von „I-Aktien zu machen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage abgewiesen. Gründe: Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist demgemäß abzuändern und die Klage abzuweisen. (…) Der Unterlassungsantrag ist aus den allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 43b BRAO, § 1 UWG nach Auffassung des Senats nicht begründet. 1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Verwendung der durch die Anlagen K 1-3 gekennzeichneten Internetseiten auf der Homepage der Bekl. Es geht um diese Seiten insgesamt. 2. Die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags ist gegeben, er ist hinreichend bestimmt. Das Verbot bezieht sich auf eine konkrete Äußerung der Bekl. im Internet, wie sich das aus ihrem Auftritt gemäß Anlagen K 1-3 ergibt. Für die Frage der Zulässigkeit des Antrags ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, wenn die (nur) insgesamt zu verbietende Äußerung auch einzelne Textpassagen aufweist, die als solche nicht wettbewerbswidrig sind. 3. Die erste Voraussetzung des § 43b BRAO, das Vorliegen von Werbung, ist allerdings bei dem Internetauftritt der Bekl. gegeben. Das hat bereits das LG zutreffend angenommen. a) Nach § 43b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ausgangspunkt aller Betrachtungen zur Zulässigkeit anwaltlicher Werbung – und demgemäß auch zur begrifflichen Bestimmung von Werbung i.S. des § 43b BRAO – muss der Grundsatz sein, dass zu der durch Art. 12 I GG gewährleisteten Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung nicht nur die berufliche Praxis selbst gehört, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Insoweit greift auch das Grundrecht des Art. 5 GG; der Schutz des Art. 5 I GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 43b Rdnr. 2 m.w. Nachw.) Da demgemäß die Meinungs- und Berufsfreiheit des Anwalts nach Art. 5 und 12 GG auch das Recht beinhalten, für die Inanspruchnahme seiner Dienste zu werben, bedarf einer Rechtfertigung immer nur die Einschränkung, die Reglementierung der anwaltlichen Werbung als Teil der anwaltlichen Berufsausübung, nicht aber die Werbemaßnahme, die keiner zulässigen Reglementierung zuwiderläuft (BGH, NJW 2003, 346), vielmehr findet sie diese schon in Art. 5 und 12 GG. Die sich aus § 43b BRAO (und §§ 6ff BORA) ergebenden Einschränkungen dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern und Täuschungen der Rechtsuchenden zu vermeiden, sie dienen außerdem flankierend der Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung. Dadurch erhält das Verbot berufswidriger Werbung seine Rechtfertigung (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 3 m.w. Nachw.). b) Werbung i.S. des § 43b BRAO ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2003, 346). Ob diese Merkmale erfüllt sind, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung und ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 5, § 6 BORA Rdnr. 6). Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem beanstandeten Internetauftritt der Bekl. um Werbung i.S. des § 43b BRAO. Die Internetseiten präsentieren die Leistungsfähigkeit der Bekl. speziell in Bezug auf den Aktionärsschutz, insbesondere bei I-Aktionären, 4. Der Internetauftritt der Bekl. ist im Hinblick auf die eine Zulässigkeitsvoraussetzung anwaltlicher Werbung des § 43b BRAO gegeben, nach der die Anwaltswerbung nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet (wegen der anderen Voraussetzung vgl. 5). a) § 43b BRAO gestattet dem Rechtsanwalt nur, berufsbezogene Informationen über seine Person und seine Dienstleistung weiterzugeben. Entgegen der Ansicht der Kl. ist der Internetauftritt der Bekl. insoweit nicht zu beanstanden. Auf den Internet-Seiten werden die potenziellen Interessenten darüber informiert, dass die Bekl. speziell I-Aktionäre anwaltlich beraten und vertreten können und dass eine Sammelklage in den USA vorbereitet wird, an die potenzielle Mandanten der Bekl. sich gegebenenfalls anschließen können. Die damit gegebenen Informationen sind lediglich berufsbezogen, sie haben unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der Bekl. zu tun. Soweit hierbei die I-AG und die für das „I-Desaster“ Verantwortlichen kritisiert werden, ist deswegen der berufliche Bezug nicht etwa verlassen. Die Darstellung mag zugespitzt sein, die Aussage geht aber dahin, dass die Verluste bei den I-Aktien eben auf ein pflichtwidriges Verhalten der im Unternehmen Verantwortlichen zurückgehen. Dieser Umstand ist für eine eventuelle Sammelklage von erheblicher Bedeutung. Damit wird ein berufsbezogener Gesichtspunkt angesprochen. b) Auch die Pflicht zur in Form und Inhalt sachlichen Werbung (§ 43b BRAO) ist vorliegend nicht verletzt. (aa) Mit dem Kriterium der Sachlichkeit soll den Bedürfnissen der Rechtsuchenden nach Transparenz der Dienstleistungen Rechnung getragen werden. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass das rechtsuchende Publikum durch Qualitätswerbung irregeführt und unrichtige Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit eines Rechtsanwalts gewinnt. Das Ziel wird mit der Folge mangelnder Sachlichkeit vor allem bei völlig übertriebener, plump aufdringlicher, marktschreierischer, belästigender oder irreführender Werbung verfehlt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnrn. 14-17, § 6 BORA Rdnrn. 15-16, jew. m.w. Nachw.). Während früher als Kriterium für die Unsachlichkeit das „,Reklamehafte“ eines Verhaltens von der Rechtsprechung herangezogen wurde, findet das im Gesetz keine Stütze, nachdem der Gesetzgeber in § 43b BRAO das Wort „reklamehaft“ durch den Begriff „unsachlich“ ersetzt hat. Das Gebot der Sachlichkeit schließt die anwaltliche Werbung mit bloßen Wertungen und Selbstanpreisungen, die nicht auf objektiven Tatsachen beruhen und nicht objektiv nachvollzogen werden können, aus. Allerdings ist wegen Art. 5, 12 GG bei der Annahme der Form nach unzulässiger – nämlich eindeutig überzogen-reklamehafter und damit unsachlicher – Werbung eher Zurückhaltung angezeigt, denn zum einen ist dem Anwalt bei seiner berufsbezogenen Werbung eine nicht ganz enge Gestaltungsfreiheit unerlässlich zuzubilligen und zum anderen muss die Abgrenzung zur unsachlichen Werbung notwendig klar und von bloßen Geschmacksfragen unabhängig sein (BVerfG, NJW 1997, 2510; Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnrn. 15-16). (bb) Den Sachlichkeitsanforderungen nach Form und Inhalt genügt der Internetauftritt der Bekl. Gegen die Wahl des Mediums des Internet ist selbstverständlich grundsätzlich nichts einzuwenden (Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnrn. 15-16 m.w. Nachw.). Die Informationen über die I-Aktie und die Hintergründe für die Verluste haben, wie ausgeführt, unmittelbar mit der angesprochenen speziellen beruflichen Tätigkeit der Bekl. zu tun, es handelt sich um sachliche Information. Auch die Kritik an der I-AG bzw. an dem „I-Desaster“ erschöpft sich nicht etwa in zugespitzten Worten, sondern hat – wie ausgeführt – juristischen Bezug. Unsachlich ist das ebenfalls nicht, es handelt sich lediglich um eine erkennbar engagierte und insoweit nicht zu beanstandende Information. Entgegen der Ansicht der Kl. ist auch nicht zu beanstanden, dass das Thema der Verluste der I-Aktionäre von den Bekl. rechtlich bewertet wird („nach der Überzeugung unserer Kanzlei …“). Nur bloße Wertungen und Selbstanpreisungen genügen nicht dem Sachlichkeitsgebot, die rechtliche Bewertung ausdrücklich der Bekl. relativiert die Aussage vielmehr. Entgegen der Ansicht der Kl. ist der Internetauftritt nicht mit der Begründung als unsachlich zu verbieten, es werde ein so genanntes Massenverfahren vorbereitet, ohne auf die Besonderheiten des einzelnen Mandats einzugehen. Vielmehr heißt es, wie ausgeführt, auf der Startseite ausdrücklich: „Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen.“ Dieser Satz wird auf der nachfolgenden, anzuklickenden Seite wiederholt. Der angesprochene durchschnittlich verständige und aufmerksame Verbraucher versteht diese Hinweise nicht etwa in dem Sinne, dass in jedem Falle eine Klage empfohlen werde. Selbstverständlich wird er annehmen, dass eine solche Empfehlung gerichtlichter Schritte gerade von dem Ergebnis der anwaltlichen Beratung abhängig sein wird; dem steht auch nicht entgegen, dass zuvor davon die Rede ist, dass die Kanzlei der Bekl. bereits „eine Vielzahl geschädigter I-Aktionäre vertritt“. Auch der Umstand, dass mit dem Internetauftritt ein Sammelverfahren in Aussicht genommen wird, ist entgegen der Ansicht der Kl. nicht grundsätzlich zu beanstanden. Schon seit längerem ist anerkannt, dass das so genannte gebündelte Mandat der pflichtgemäßen Berufsausübung des Anwalts entsprechen kann (Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnr. 22 m.w. Nachw.). Von einer generell oder gar schon im Voraus zu bejahenden Erfolgsaussicht einer Klage der I-Aktionäre steht in dem Internet-Auftritt der Bekl. nichts, auch nicht in unterschwellig-versteckter Weise. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird wegen der angesprochenen Kostenrisiken und der zu überprüfenden Sach- und Rechtslage zutreffend schlussfolgern, dass die Erfolgsaussichten einer Klage in verschiedenen Fällen durchaus unterschiedlich sein werden und dass es gerade auch einer individuellen Beratung bedarf, ob man sich einer Sammelklage anschließen soll. Es ist nicht erkennbar, dass der vernünftige Durchschnittsverbraucher andere Schlussfolgerungen ziehen könnte. In dem Gesamtzusammenhang des Internetauftritts ist es auch nicht etwa unsachlich, wenn der Internetbenutzer auch noch auf das „Erfassungsformular“ hingewiesen wird und es herunterladen und ausfüllen kann. 5. Entgegen dem LG ist der Internetauftritt der Bekl. auch keine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung i.S. des § 43b BRAO. a) Verboten ist dem Rechtsanwalt eine Werbung um ein konkretes Einzelmandat, wenn also für den Rechtsanwalt erkennbar in einer bestimmten Einzelangelegenheit bei dem potenziellen Mandanten bereits ein Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 31 m.w. Nachw.). Das Verbot einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung darf allerdings nicht mit dem früher aus § 43 BRAO hergeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis durch unaufgefordertes Herantreten an potenzielle Mandanten (so noch BGH, NJW 1991, 2641 = GRUR 1991, 917 – Anwaltswerbung I) gleich gesetzt werden und es ist nicht zu verwechseln mit dem direkten Ansprechen potenzieller Mandanten allgemein, was erlaubt ist. Geht es nicht um einen konkreten Auftrag in einem konkreten Einzelfall, darf der Rechtsanwalt potenzielle Mandanten ansprechen und für sich werben (Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnr. 17). So ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach § 43b BRAO grundsätzlich erlaubt (BGH, NJW 2001, 2087 = WRP 2001, 923 – Anwaltswerbung II; NJW 2001, 2886 – Anwaltsrundschreiben). Es wurde weder eine an Einzelhändler gerichtete Einladung einer Anwaltskanzlei zu einem Seminar mit Imbiss (BGH, NJW 2001, 2081 – Anwaltswerbung II) noch die Versendung von Rundschreiben an Nichtmandanten, in denen über steuerrechtliche Neuregelungen informiert wurde (BGH, NJW 2001, 2886 – Anwaltsrundschreiben), als gem. § 43b BRAO unzulässig angesehen, weil die Werbung nicht auf die Erlangung konkreter Aufträge im Einzelfall gerichtet gewesen ist. Andererseits können für sich genommen zulässige Maßnahmen, die Umworbenen als Mandanten zu gewinnen, unter bestimmten Gegebenheiten dennoch eine unzulässige Werbung um einzelne Mandate darstellen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist (etwa als Unfallopfer) und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 31 m.w. Nachw.). (b) Nach diesen Grundsätzen ist der Internetauftritt der Bekl. nach Auffassung des Senats keine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung. Die Werbung ist im Internet veröffentlicht. Damit wird nicht ein einzelner potenzieller Mandant direkt angesprochen, wie etwa durch ein Telefonat, einen direkt an ihn adressierten Brief mit einem persönlichen Schreiben oder auch einem Rundschreiben. Vielmehr kommen Interessenten auf die Internetseiten der Bekl. auf Grund eigener Aktivitäten oder auch nur zufällig und können – unbeeinflusst durch direkte persönliche Ansprache – sich entscheiden, ob sie sich an die Bekl. überhaupt, sogleich oder später wenden wollen. Durch die direkte Thematisierung einer möglichen Sammelklage von I-Aktionären richtet sich die Internetwerbung zwar an einen bestimmbaren Personenkreis, sie ist aber nicht so auf einen konkreten Schadensfall zugeschnitten, dass damit schon eine Einzelmandatswerbung vorläge. Denn die Bekl. können nicht wissen, ob bei dem einzelnen Internetnutzer, der auch I-Aktionär ist, ein Schaden entstanden ist und ob dann bei dem Einzelnen auch ein Beratungsbedarf konkret und/oder aktuell besteht. Damit zielt die Internetwerbung der Bekl. für den verständigen Durchschnittsverbraucher auf eine unbestimmte Vielzahl potenzieller, noch nicht konkretisierter Mandate. Es erfolgen eine allgemeine Information über die Möglichkeiten einer Sammelklage und Hinweise darauf, welche Wege bei Interesse für den potenziellen Mandanten in Betracht kommen. Die Darstellung im Internet, die der Benutzer selbst durch eigene Aktivität aufruft, steht der Annahme eines schon konkretisierten Mandats entgegen. Entgegen dem LG kann nicht darauf abgestellt werden, es gehe bei der Internet-Werbung um die Anbahnung einzelner Aufträge. Das kann nicht durchgreifend sein, weil dieses Ziel letztlich jede Form von Werbung hat und eine dann erreichte persönliche anwaltliche Beratung oder Vertretung ohnehin stets konkret ist. § 43b BRAO schränkt die Meinungs- und Berufsfreiheit des Anwalts ein, die damit verbundenen Eingriffe müssen entsprechend den obigen Ausführungen verhältnismäßig, das heißt im Interesse des Gemeinwohls erforderlich sein. Bei einem so weit gespannten Begriff der Werbung um ein Einzelmandat wäre das nicht mehr der Fall. In dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Internetwerbung der Bekl. ist auch das Erfassungsformular nicht zu beanstanden. Obwohl hier der Interessent seine persönlichen Daten einfügen und das Formular an die Bekl. schicken kann, ist die das vorbereitende Werbung im Internet noch keine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung. Der Internetnutzer erkennt, dass es ein allgemein vorbereitetes Formular ist und nicht ihm selbst ausgehändigt oder gar aufgedrängt wird. Vielmehr ist er es, der – noch anonym bleibend – das Formular ohne äußere Einflussnahme etwa durch den Anwalt, allein auf seine Entschließung hin herunterlädt. Deswegen greift auch nicht das Argument der Kl. durch, damit sei der „,Einstieg“ in das Einzelmandat gegeben. Das Stadium der Anbahnung ist auch bei einem Anwaltsseminar für potenzielle Mandanten (BGH, NJW 2001, 2087 – Anwaltswerbung II) oder bei einem juristisch-informativen Rundschreiben an Nichtmandanten (BGH, NJW 2001, 2886 – Anwaltsrundschreiben) gegeben, ohne dass derartige Fallgestaltungen, wie ausgeführt, als unzulässig anzusehen wären. Nach Auffassung des Senats ist die Werbung der Bekl. durchaus mit dem vom OLG München zutreffend entschiedenen Sachverhalt vergleichbar (vgl. dazu OLG München, NJW 2002, 760). Im dortigen Fall hatte eine Anwaltskanzlei auf ihrer Homepage ein so genanntes Interessentenschreiben veröffentlicht, in dem es um mögliche Ansprüche der T-Aktionäre gegen die Deutsche Telekom ging. Zu Recht hat das OLG darauf abgestellt, dass das dortige Schreiben auf eine unbestimmte Vielzahl potenzieller noch nicht konkretisierter Mandate ziele und der Interessent die Veröffentlichung selbst im Internet aufrufen müsse.

Email-Werbung nur ausnahmsweise zulässig (Wettbewerbsrecht)

Email-Werbung nur ausnahmsweise zulässig (Wettbewerbsrecht) Wird eine Email zu Werbezwecken zugesandt, verstößt dies grundsätzlich gegen das Wettbewerbsverbot. Solch eine Werbeemail ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich einwilligt, Werbeemails zu erhalten. Diese Art von Email ist auch bei Gewerbetreibenden zulässig, wenn vermutet werden kann, dass es sich aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände um sachliches Interesse des Empfängers handeln könnte. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer Email zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt. BGH Urteil vom 11.3.2004 Az: I ZR 81/01 ________________________________ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81/01 Verkündet am: 11. März 2004 E-Mail-Werbung in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Tenor: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien erbringen Dienstleistungen für den Internet-Bereich. Der Kläger ist Inhaber der Domain-Namen "i .de" und "s .de", unter denen er eine Reihe von E-Mail-Adressen eingerichtet hat. Im Jahre 1998 benutzte der Kläger bei der Absendung von E-Mails die Bezeichnung "mail@s .de", während empfangene E-Mails unter verschiedenen mit den Domain-Namen gebildeten Adressen eingingen. Die Beklagte verschickt per E-Mail ein wöchentlich erscheinendes, als "Newsletter" bezeichnetes Rundschreiben, das Sachinformationen und Werbung enthält. Sie vertreibt das kostenlose Rundschreiben an Abonnenten, die es per E-Mail bestellen und jederzeit wieder abbestellen können. In der Zeit von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger eine Vielzahl der Rundschreiben der Beklagten. Die wöchentlichen Sendungen der Beklagten gingen beim Kläger zunächst unter der E-Mail-Adresse "s @i .de" ein. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, die Beklagte wiederholt aufzufordern, den Versand einzustellen, ohne zunächst allerdings die E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die Rundschreiben erhalten hatte. Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß sie ohne genaue Angabe dieser E-Mail-Adresse den Eintrag nicht entfernen könne, teilte ihr der Kläger die Adresse "s @i .de" mit und wies darauf hin, alle E-Mails an "@s .de" und "@i .de" gehörten "direkt zu s ". Die Beklagte entfernte daraufhin die Adresse "s @i .de" aus ihrem Verteiler. Am 5. September 1998 nahm die Beklagte die wöchentliche Versendung des Rundschreibens an den Kläger unter der E-Mail-Adresse "d @i .de" auf. Der Kläger kündigte darauf Mitte Oktober 1998 für den Fall, daß er weiter von der Beklagten belästigt werde, rechtliche Schritte an und ließ die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 1998 abmahnen. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück und nahm – ihren Angaben im Schreiben vom 22. Dezember 1998 zufolge nach Recherchen – die E-Mail-Anschrift "d @i .de" aus ihrem Verteiler. Sie richtete zudem einen Filter ein, um Bestellungen unter den Domain-Namen "s .de" und "i .de" auszusondern. In der Zeit vom 5. September bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger insgesamt 15 Sendungen des Rundschreibens der Beklagten. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm auch unter der E-Mail-Anschrift "d @s .de" ihr Rundschreiben zugesandt. Dieses schicke die Beklagte offensichtlich an erfundene E-Mail-Adressen. Der Kläger hat gegen die Beklagte im wesentlichen einen Unterlassungsanspruch gegen die unaufgeforderte Versendung von E-Mails mit Werbung, hilfsweise mit dem Rundschreiben der Beklagten, an beliebige Empfänger, weiter hilfsweise an den Kläger, geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat vorgetragen, der Versendung der Rundschreiben an den Kläger lägen jeweils Bestellungen zugrunde, die mittels E-Mail erfolgt seien. So sei es zu der Versendung an die Anschrift "d @i .de" dadurch gekommen, daß sich der Inhaber der E-Mail-Adresse "d @in .de" verschrieben habe, als er den Rundbrief der Beklagten abonniert habe. Das Landgericht hat der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verboten, E-Mails, nämlich sogenannte "Newsletter", ohne vorherige Zustimmung des Klägers an diesen zu senden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr herausgegebenen Newsletter ohne Einverständnis des Klägers an dessen Domain "s .de" oder "i .de" zu versenden. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Kläger hat – zu Protokoll und schriftsätzlich nachgereicht – beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die von ihr versandten Newsletter – Beispiele: Anlagen K4 und K16 – per E-Mail zu versenden, ohne daß das Einverständnis der Empfänger vorliegt, wobei hiervon Sendungen an den Kläger nicht umfaßt sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage weder aus § 1 UWG noch aus § 823 Abs. 1 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot erfasse den Versand von E-Mails an beliebige E-Mail-Adressen des Klägers ohne dessen vorherige Zustimmung. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung erledige den Rechtsstreit nicht vollständig. Sie erfasse nur mit den Domain-Namen "i .de" und "s .de" gebildete Anschriften. Durch den in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Antrag habe der Kläger zu erkennen gegeben, daß er das Urteil des Landgerichts anfechten wolle. Die für eine Anschlußberufung erforderliche Form sei durch den Schriftsatz vom 30. November 2000 eingehalten, der eine zulässige Anschlußberufung des Klägers darstelle. Die unbestellte Versendung des von der Beklagten herausgegebenen Rundschreibens verstoße unter dem Gesichtspunkt der Belästigung gegen § 1 UWG und auch gegen § 823 Abs. 1 BGB. Erst recht gelte dies, wenn die Beklagte gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers mit dem Versand fortfahre. Allerdings setze § 1 UWG die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände und § 823 Abs. 1 BGB ein Verschulden voraus. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe den Beweis nicht geführt, daß die Beklagte ihren "Newsletter" unverlangt versende. Es sei nicht auszuschließen, daß der Zusendung des Rundschreibens unter der Anschrift "s @i .de" eine Bestellung aus dem Kreis derjenigen Personen zugrunde gelegen habe, die Zugang zum Computer des Klägers hätten. Die Beklagte habe, nachdem ihr die fragliche Internet-Adresse mitgeteilt worden sei, die Zusendung des Rundschreibens eingestellt. Zum Versand an den Kläger unter der E-Mail-Anschrift "d @s .de" sei der Vortrag der Parteien wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich. Wie die Adresse "d @i .de" in den Verteiler der Beklagten für das Rundschreiben geraten sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Den Vortrag der Beklagten, es habe ein Schreibversehen eines Dritten bei der Bestellung des Rundschreibens vorgelegen, habe der für die fehlende Zustimmung zur Versendung beweispflichtige Kläger nicht widerlegt. Aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 7. Juli 1998, alle E-Mails an "@s .de" und "@i .de" beträfen den Kläger, sei die Beklagte nur verpflichtet gewesen, mit diesen Domain-Namen gebildete Anschriften zu löschen, nicht aber neu eingehende Bestellungen auf eine entsprechende E-Mail-Adresse zu überprüfen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das von dem Kläger beantragte Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter der Beklagten ohne Einverständnis der Empfänger. Ausgenommen von dem vom Kläger im Revisionsverfahren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch ist nur die Versendung des Newsletter der Beklagten an E-Mail-Adressen, die die Domain-Namen "s .de" und "i .de" des Klägers enthalten, weil die Parteien nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten im Berufungsrechtszug den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. b) Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger in diesem Umfang zum einen durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit Ausnahme des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits und zum anderen durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag geltend gemacht, mit dem der Kläger ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter durch die Beklagte an andere Empfänger als den Kläger ohne deren Einverständnis erstrebt. Daß über den in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungsantrag des Klägers zu befinden ist, ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, daß der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verlesen hat. Der Kläger konnte den Anspruch, mit dem er eine über das erstinstanzlich zuerkannte Verbot der Versendung von E-Mails an den Kläger hinausgehende Untersagung der unerbetenen Versendung von E-Mails an beliebige Empfänger erstrebte, nur mit der (Anschluß-)Berufung in der Berufungsinstanz zur Entscheidung stellen. Dazu gehört nach § 522a Abs. 1 ZPO a.F. die Anschlußschrift, die bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 fehlte und ohne die eine wirksame Anschlußberufung nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1988 – II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441). Eine wirksame Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgericht aber mit Recht in dem am 30. November 2000 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom selben Tage gesehen (§ 521 Abs. 1, § 522a Abs. 1, 3, § 519 Abs. 3 ZPO a.F.). aa) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dem Schriftsatz des Klägers könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß dieser sich der Berufung der Beklagten anschließen wollte. Ein Anschlußrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu werden. In dem Schriftsatz muß nur klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (vgl. BGHZ 109, 179, 187). Das ist vorliegend der Fall. In dem Schriftsatz vom 30. November 2000 nahm der Kläger Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Dieser richtete sich gegen die Zurückweisung des vom Kläger bereits in erster Instanz verfolgten, vom Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch nicht zuerkannten Verbots der Versendung des "Newsletter" der Beklagten an beliebige Empfänger ohne deren Einverständnis. Dieses Rechtsschutzziel ist dem Schriftsatz vom 30. November 2000 auch unzweideutig zu entnehmen, weil der Kläger auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag Bezug genommen und um antragsgemäße Entscheidung nachgesucht hat. Danach verbleiben keine vernünftigen Zweifel, daß der Kläger sich dem Rechtsmittel der Beklagten anschließen und in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung anfechten wollte. bb) Die Anschlußberufung hat der Kläger auch im übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Sie läßt entgegen der Meinung der Revisionserwiderung erkennen, aus welchen Gründen er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält (§ 522a Abs. 3, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Nach dem Gesamtzusammenhang des Schriftsatzes vom 30. November 2000 hat der Kläger die Anschlußberufung darauf gestützt, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1 UWG gegen die Beklagte vorlagen und das begehrte Verbot rechtfertigten. Die Anschlußberufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt worden. Zwar kann eine Anschlußberufung nicht mehr nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 441). Das Berufungsgericht hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden durften, auf den 30. November 2000 bestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Dieser Zeitpunkt entspricht dem Schluß der mündlichen Verhandlung. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte daher eine Anschlußberufung nach § 522a ZPO a.F. zulässigerweise eingelegt werden. 2. Das Berufungsgericht hat die gegen die Versendung von E-Mails an den Kläger und an Dritte ohne Zustimmung des Empfängers gerichteten Unterlassungsansprüche für nicht begründet erachtet. Dies rügt die Revision mit Erfolg. a) Der Kläger ist nach § 1 UWG befugt, Ansprüche wegen des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen die Parteien bei dem Angebot von Internet-Dienstleistungen (Serviceleistungen rund um die elektronische Datenverarbeitung, insbesondere Consulting-Dienstleistungen) in Wettbewerb. Danach ist davon auszugehen, daß die Parteien gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, so daß der Absatz der Dienstleistungen des Klägers durch den Absatz der Dienstleistungen der Beklagten beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 – Filialleiterfehler). b) aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine unerbetene Zusendung des Werbung enthaltenden Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Die Versendung von Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung der angesprochenen Verkehrskreise dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerbetene Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v. 27.1.2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI). Auch im geschäftlichen Verkehr hat der Bundesgerichtshof Telefonwerbung als unzulässig angesehen, solange der Anzurufende weder ausdrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat und ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auch nicht vermutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 – I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 – Telefonwerbung für Blindenwaren). Entsprechende Grundsätze gelten für die Werbung durch Telefaxschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung). Allerdings sind die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Telefon- und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung übertragbar. Denn anders als der Telefonteilnehmer kann der E-Mail-Empfänger selbst bestimmen, wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so daß die unverlangte Zusendung von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der Privatsphäre vergleichbar ist, wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung eintritt. Und die Kosten, die mit dem Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden sind, sind ebenfalls nur gering (vgl. Bräutigam/Leupold, Online-Handel, S. 1029 Rdn. 296). Gleichwohl entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht, wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt oder wenn – bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden – nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Das Berufungsgericht hat zum Ausmaß der mit unerbetener E-Mail-Werbung einhergehenden Belästigungen für den Empfänger keine näheren Feststellungen getroffen. Dies ist indes unschädlich. Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist maßgeblich darauf abzustellen, daß das Internet eine weite Verbreitung gefunden hat und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbeart ist daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. – Btx-Werbung). Eine Werbeart ist aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 – Telefax-Werbung). Für den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt der Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, daß es sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht als unzulässig angesehen worden (vgl. zu § 1 UWG: LG Traunstein NJW 1998, 1648; LG Hamburg WRP 1999, 250; LG Ellwangen MMR 1999, 675, 676; vgl. auch KG MMR 2002, 685 = CR 2002, 759; LG Berlin MMR 1999, 43; MMR 2000, 704). Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 v. 31.7.2002, S. 37) sieht vor, daß von den Fällen des Art. 13 Abs. 2 abgesehen, die im Streitfall keine Rolle spielen, E-Mails für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Zustimmung des Teilnehmers gestattet sind, wenn dieser eine natürliche Person ist. Für die übrigen Teilnehmer haben die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie für einen ausreichenden Schutz vor unerbetenen Nachrichten zu sorgen. bb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Zusendung des Rundschreibens unverlangt erfolgt sei. Die unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzulässig (vgl. vorstehend II 2 b aa). Deshalb hat die Beklagte (als Verletzer) diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 – I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 – Beratungskompetenz; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 472). Zu diesen gehört bei E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis (vgl. zur Telefonwerbung: BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI: zur E-Mail-Werbung: KG MMR 2002, 685; zum Einverständnis bei der Telefaxwerbung: OLG Koblenz WRP 1995, 1069 = CR 1996, 207; OLG Oldenburg NJW 1998, 3208). cc) Nicht entscheidend ist dagegen, daß die Beklagte nach ihrer Darstellung im allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn die Beklagte darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen. Dabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen. (1) Den Versand des Rundschreibens unter der E-Mail-Adresse "s @i .de" hat das Berufungsgericht zur Begründung eines Anspruchs aus § 1 UWG nicht ausreichen lassen. Das erweist sich im Ergebnis deshalb als zutreffend, weil ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nach § 21 UWG verjährt ist (dazu nachfolgend unter II 3). (2) Zu der Versendung von E-Mails durch die Beklagte mit dem Rundschreiben an die E-Mail-Anschrift "d @s .de" hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat es als wahrscheinlich angesehen, daß im Frühjahr 1998 an den Kläger unter dieser Adresse Rundschreiben der Beklagten versandt worden sind. In diesem Fall wäre ein daraus abgeleiteter Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG ebenfalls verjährt (vgl. Abschnitt II 3). Soweit es auf die Zusendung von Rundschreiben unter dieser E-Mail-Adresse noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers nachzugehen haben, noch im November/Dezember 1998 unter dieser Anschrift Rundschreiben erhalten zu haben (Schriftsatz vom 18. September 2000 S. 5). (3) Dagegen ist nach dem Vortrag der Parteien zur Versendung des Rundschreibens an die E-Mail-Adresse "d @i .de" in der Zeit zwischen dem 5. September und dem 11. Dezember 1998 unstreitig, daß ein Einverständnis des Klägers hierzu nicht vorlag. Nach der Darstellung der Beklagten handelte es sich um ein Schreibversehen eines Dritten bei der Angabe der E-Mail-Adresse für die Versendung des Rundschreibens. Da die Beklagte durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise durch die Prüfung der Identität der angegebenen E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle – sicherzustellen hat, daß es aufgrund derartiger Versehen nicht zu einer Versendung der E-Mail-Werbung kommt, vermag dies die Wettbewerbswidrigkeit nicht auszuschließen. 3. Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs des Klägers hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien die Frage der Verjährung der an die E-Mail-Adressen "s @i .de" und "d @i .de" versandten Rundschreiben selbst beurteilen. Ein auf die Versendung der Rundschreiben bis zum 7. September 1998 gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 21 UWG verjährt. Nicht verjährt ist dagegen der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, soweit er auf die zwischen dem 8. September und 11. Dezember 1998 versandten Rundschreiben an die E-Mail-Adresse "d @i .de" gestützt wird. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 21 UWG sechs Monate von dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Sie begann mit der jeweiligen Zusendung des Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail zu laufen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1984 – I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 – Intermarkt II; Baumbach/Hefermehl aaO § 21 Rdn. 11; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 21 Rdn. 22). Sie wurde durch die Einreichung der Klage am 8. März 1999 nach § 209 Abs. 1, § 217 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilten Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift vom 5. März 1999. Denn aufgrund dieses Antrags war jedenfalls klar, daß sich der Kläger gegen die Zusendung des Rundschreibens der Beklagten durch E-Mail an Empfänger wandte, die hierzu kein Einverständnis erklärt hatten. Dies reicht zur Verjährungsunterbrechung aus (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 – I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 – Auto ’94). Die Unterbrechung der Verjährung ist auch nicht nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entfallen. Nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. dauert die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, daß er nicht betrieben wird, so endet die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Allerdings hatte der Kläger nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 6. April 2000 bis zur wirksamen Einlegung der Anschlußberufung am 30. November 2000 mehr als sechs Monate zugewartet. Die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist jedoch grundsätzlich auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 BGB hinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Prozesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung unberührt ließe. Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein Kläger sein Klagebegehren ohne triftigen Grund nicht mehr weiterbetreibt (BGH, Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775, m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger hat in der Berufungsentgegnung vom 18. September 2000 zu erkennen gegeben, daß er an der Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Beklagte, den Newsletter unaufgefordert zu versenden, festhält. Dies reichte aus, um einen Prozeßstillstand seitens des Klägers zu verneinen (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3776). 4. Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, daß diese es unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der Adressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "s .de" und "i .de"). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler). Neben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Kläger umfaßt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mail an andere Empfänger ohne deren Zustimmung. III. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die Beklagte zu der Anschlußberufung des Klägers in der Tatsacheninstanz bisher kein rechtliches Gehör erhalten hat. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Risiko für heimliche Dialer trägt Telefonnetzbetreiber

Risiko für heimliche Dialer trägt Telefonnetzbetreiber Das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms ( Dialer ) in einen Computer trägt der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber, sofern der Anschlußnutzer dies nicht zu vertreten hat. BGH Urteil vom 04.03.2004 Az: III ZR 96/03 ________________________________________________________________________________________________________ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL verkündet am: 4. März 2004 III ZR 96/03 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann für Recht erkannt: Tenor: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Inanspruchnahme von Telefonmehrwertdiensten. Die Klägerin betreibt im Raum B. ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Teilnehmeranschlüsse zur Verfügung. Für Verbindungen, die nicht zwischen ihren Netzkunden hergestellt werden, nimmt die Klägerin das Netz der D. T. AG (nachfolgend DTAG) entgeltlich in Anspruch. Bei der Anwahl von 0190- oder 0900-Mehrwertdiensten wird die Verbindung von der DTAG zu dem Inhaber der Zuteilung der 0190- oder 0900-Rufnummer weitergeleitet, der in der Regel ebenfalls als Telekommunikationsunternehmen (Plattformbetreiber) tätig ist. Dieser stellt seinerseits die Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung und leitet die eingehenden Verbindungen an diese weiter. Zwischen dem Anschlußkunden und der Klägerin, der Klägerin und der DTAG, der DTAG und dem Plattformbetreiber sowie zwischen diesem und dem Diensteanbieter bestehen jeweils gesonderte Verträge. Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses geschlossen. Einbezogen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auszugsweise wie folgt lauteten: "4.1 Soweit der Kunde Leistungen der B. (= Klägerin) in Anspruch nimmt, ist er zur Zahlung der Vergütungen verpflichtet, wie sie sich aus den veröffentlichten und dem Kunden bei Vertragsschluß bekanntgegebenen Tarifen im einzelnen ergeben. Die Vergütungspflicht trifft den Kunden auch dann, wenn sein Anschluß durch Dritte benutzt wurde und der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat." Nach der Preisliste der Klägerin waren für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten an die Klägerin Entgelte zwischen 0,41414 und 1,85599 € pro Minute zu entrichten. Für die Verbindungen, bei deren Herstellung die Klägerin das Netz der DTAG in Anspruch nimmt, hat sie an diese einen Teil der von ihr vereinnahmten Beträge abzuführen. Der ihr verbleibende Anteil ist bei der Nutzung von Mehrwertdiensten höher als bei der Anwahl von geographischen Rufnummern. Von Mai bis August 2000 wurde von dem Anschluß der Beklagten eine Vielzahl von Verbindungen zu der Rufnummer 0190-………… hergestellt. Hierfür berechnete die Klägerin auf der Grundlage ihrer Preisliste insgesamt 15.770,92 DM. Die genannte Nummer ist an einen H. H. vergeben, von dem lediglich eine spanische Postfachadresse bekannt ist. Darüber hinaus wurden weitere Mehrwertdienste angewählt, für die die Klägerin 1.201,28 DM in Rechnung stellte. Die Beklagte hat behauptet, die Verbindungen zu der oben genannten 0190-Nummer seien durch ein heimlich installiertes Einwahlprogramm, einen sogenannten Dialer, hergestellt worden. Ihr seinerzeit 16-jähriger Sohn habe aus dem Internet eine Datei namens "…………….exe" auf seinen Computer heruntergeladen, von der er sich eine bessere Bilddarstellung versprochen habe. Nachdem er bemerkt habe, daß lediglich eine teure 0190-Verbindung zu Erotikseiten hergestellt wurde, habe er die Datei gelöscht. Diese habe aber zuvor die Einstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk (DFÜ-Netzwerk) heimlich derart verändert, daß sämtliche Verbindungen in das Internet nicht mehr über die Standardeinwahl der Klägerin erfolgten, sondern über die Nummer 0190-…, ohne daß dies jeweils bemerkbar gewesen sei. Die Klage, mit der außer dem Entgelt für die Verbindungen zu der vorgenannten Nummer auch weitere Forderungen geltend gemacht wurden, hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Kammergericht (NJW-RR 2003, 637) hat die Klage bis auf eine Teilsumme, die andere Verbindungen betraf, und den Betrag, den die Beklagte zu zahlen gehabt hätte, wenn die strittigen Einwahlen in das Internet über die Standardverbindung der Klägerin erfolgt wären, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung den Sachvortrag der Beklagten zum Zustandekommen der Verbindungen zu der vorgenannten Nummer als zutreffend zugrunde gelegt. Es hat die Klageabweisung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dem Anspruch der Klägerin wegen der Anwahl der Nummer 0190-……….. stehe ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus culpa in contrahendo in Verbindung mit § 278 BGB gegenüber. Dieser sei darauf gerichtet, sie so zu stellen, als ob die Einwahl in das Internet über die von der Klägerin angebotene Standardverbindung erfolgt wäre. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des Diensteanbieters H. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser sei Verhandlungsgehilfe für den Abschluß der jeweiligen Einzelverträge gewesen, die aufgrund der Wahl der genannten Ziffernfolge im Rahmen des Vertrages zwischen den Parteien zustande gekommen seien. Die Klägerin sei mittels ihrer vertraglichen Beziehungen zur DTAG als Wiederverkäuferin der Leistung des Mehrwertdiensteanbieters aufgetreten. Sie müsse damit das Risiko von Einwendungen des Anschlußinhabers tragen. Die Herstellung von Verbindungen zum Mehrwertdiensteanbieter sei aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin hieran auch nicht als neutrales Geschäft anzusehen. Der Diensteanbieter H. habe seine Sorgfaltspflichten gegenüber den potentiellen Kunden schuldhaft verletzt, indem er es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, daß sich mit dem Herunterladen des scheinbar der Verbesserung der Bilddarstellung dienenden Programms ein sog. Dialer im DFÜ-Netzwerk installiere. II. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Es habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die Anwahl der Telefonnummer 0190-………. sei ausschließlich durch einen Dialer erfolgt, bestritten habe. Vielmehr begründe die Tatsache, daß von dem Anschluß der Beklagten weitere 0190-Nummern angerufen worden seien, die Vermutung, daß es sich insgesamt bei der Anwahl solcher Nummern nicht um unbewußte Nutzungen gehandelt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die entsprechende Behauptung der Beklagten im Tatbestand seines Urteils als strittig gekennzeichnet. Auch in den Entscheidungsgründen hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich durch das Herunterladen der Datei "……………exe" auf den vom Sohn der Beklagten benutzten Computer heimlich ein Dialer installierte, der Einwahlen in das Internet unbemerkbar zu der Rufnummer 0190-………. umleitete. Das Berufungsgericht hat dies unter Hinweis auf die unbestritten gebliebenen, von der Beklagten vorgelegten Bildschirmausdrucke bejaht. Es hat ferner als lebensfremd gewürdigt, daß die Beklagte oder ihr Sohn bei zutreffender Information über den Dialer die Einwahl in das Internet über die 0190-Nummer des H. vorgenommen hätten. Diese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, dessen Berücksichtigung die Revision vermißt, einbezogen hat. Die Würdigung des Sachverhalts hält sich in den Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. III. In materiellrechtlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung stand. 1. Durch den Abschluß des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrages verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 – III ZR 287/97 – NJW 1998, 3188, 3191; Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 21, 25; so auch zum Mobilfunkvertrag: Senat, Urteil vom 22. November 2001 – III ZR 5/01 – NJW 2002, 361, 362). Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien richten sich nach diesem Vertragsverhältnis. Nimmt der Anschlußkunde einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch, zu dem die Verbindung regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. Neben der die technische Seite des Verbindungsaufbaus betreffenden und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringenden Dienstleistung des Netzbetreibers (vgl. § 3 Nr. 16, 19 TKG) entsteht ein Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffenden Dienstleistung. Bei dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (Senatsurteil vom 22. November 2001 aaO, m.w.N.). Nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG in der hier maßgeblichen Fassung (jetzt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 TDG in der Fassung des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3721) trifft die Verantwortlichkeit für den Inhalt der angebotenen Dienste grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht aber daneben auch den den Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber. Hieraus hat der Senat den Schluß gezogen, daß der Einwand der Sittenwidrigkeit der Leistung des Diensteanbieters den Anspruch des Netzbetreibers auf das für die Herstellung der 0190-Sondernummer-Verbindung geschuldete erhöhte Entgelt unberührt läßt. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur vielfältige Kritik erfahren (ablehnend: Härting, recht der mehrwertdienste – 0190/0900 -, 2004, Rn. 120; ders. DB 2002, 2147, 2148 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706 ff; Fluhme NJW 2002, 3519, 3520 f; Spindler JZ 2002, 408 ff; Koos K&R 2002, 617, 618 ff; zustimmend: Schlegel MDR 2004, 125, 126; Eckhardt CR 2003, 109 ff; Draznin MDR 2002, 265 ff). Die rechtlichen Erwägungen des Senats in der vorzitierten Entscheidung sind mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365), durch die § 15 Abs. 3 TKV eingefügt wurde, in weiten Teilen obsolet geworden. Nach dieser Bestimmung hat der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzuweisen, daß er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, daß sich der Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks. 505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5) Allerdings würde sich am Ergebnis, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), nichts ändern. Hierauf näher einzugehen, bietet der hier zu beurteilende Fall allerdings keinen Anlaß. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des strittigen Betrages aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telefondienstvertrag. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich nicht, daß die Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190-Nummern für die Verbindungen in das Internet schuldet, die der heimlich installierte sog. Dialer hergestellt hat. a) Dies folgt allerdings nicht schon unmittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV. Nach dieser Bestimmung ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, Verbindungsentgelte zu fordern, soweit der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar einschlägig. Die Bestimmung regelt nicht die Folgen eines Sachverhalts wie des vorliegenden, in dem durch Manipulationen Dritter im Datenbestand des Anschlußendgeräts die Art der Nutzung des Netzzugangs durch den Kunden oder einer sonst berechtigten Person unbemerkt verändert wird. Vielmehr bestimmt sie die Rechtsfolgen von physischen Zugriffen auf den Netzzugang (vgl. die amtliche Begründung zu § 15 des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung = § 16 TKV in BR-Drucks. 551/97, S. 36: "Nutzung des Netzzugangs in den Räumlichkeiten des Kunden", und die Beispiele bei Ehmer in Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh. § 41, § 16 TKV Rn. 18), durch die sich Dritte anstelle des Kunden die Leistungen des Telekommunikationsnetzes zunutze machen. b) Jedoch weist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag der Klägerin und nicht dem Anschlußkunden das Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche Manipulationen Dritter an den Daten des Endgeräts zu, soweit der Kunde dies nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages, wobei der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 TKV herangezogen werden kann (vgl. auch Burg/Gimnich DRiZ 2003, 381, 385, die sich ebenfalls auf den Rechtsgedanken von § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV berufen). Der Senat ist zu einer ergänzenden Auslegung des möglicherweise nur im Bezirk des Kammergerichts anwendbaren Vertrages befugt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 545 Rn. 7; siehe auch BGHZ 24, 159, 164). aa) Eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke besteht, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (z.B.: Senatsurteile BGHZ 125, 7, 17; 84, 1, 7 und BGHZ 77, 301, 304; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 157 Rn. 35). Unmaßgeblich ist grundsätzlich, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit der Regelung beruht (Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 36). Die ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings zumeist nicht in Betracht, wenn das dispositive Recht Regelungen für die offen gebliebene Problematik bereit hält (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 103; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl, § 157 Rn. 4). Die Voraussetzungen für die ergänzende Vertragsauslegung sind hier erfüllt. Dem Vertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (nachfolgend AGB) zugrunde. Eine Regelung darüber, ob der Anschlußkunde das tarifliche Entgelt auch für Verbindungen zu zahlen hat, die ein von Dritten heimlich im DFÜ-Netzwerk installierter Dialer unbemerkt herstellt, ist in dem Vorschriftenwerk nicht enthalten. Nummer 4.1 Satz 2 AGB ist ersichtlich an § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV angelehnt und trifft daher die zu beurteilende Fallkonstellation nicht unmittelbar. Die Ergänzung dieses offenen Punktes ist geboten, weil eine interessengerechte Lösung der vorliegenden Problematik innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Regelwerkes nicht gefunden werden kann, jedoch eine Regelung, nicht zuletzt wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Vertragsparteien, zwingend erforderlich ist. Dispositive gesetzliche Bestimmungen, die das Vertragswerk zu dem fraglichen Punkt vervollständigen könnten, existieren nicht. bb) Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (z.B.: Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 41; Palandt/Heinrichs aaO, Rn. 7). Bei der Ermittlung dieses hypothetischen Parteiwillens sind in erster Linie die in dem Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen zu berücksichtigen (z.B.: BGHZ 77 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 40; Palandt/Heinrichs aaO). Die hieraus herzuleitende Vertragsauslegung muß sich als zwanglose Folge aus dem gesamten Zusammenhang des Vereinbarten ergeben (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 104; Bamberger/Roth/Wendtland aaO). Demnach sind Ausgangspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung im hier zur Entscheidung stehenden Fall der zwischen den Parteien geschlossene Telefondienstvertrag und die ihm zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Diensteanbieter H. , also im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ein Dritter, die Einstellungen im DFÜ-Netzwerk des Computers des Sohnes der Beklagten heimlich verändert hat. Die AGB enthalten eine Regelung über die Zurechnung des Zugriffs Dritter auf den Teilnehmeranschluß in Nummer 4.1 Satz 2. Nach dieser Bestimmung trifft den Kunden nur dann eine Vergütungspflicht für die Benutzung seines Anschlusses durch Dritte, wenn er diese zu vertreten hat. Nummer 4.1 Satz 2 der AGB und der inhaltsgleiche § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV grenzen damit die Risikosphären zwischen dem Netzanbieter und dem Anschlußkunden unter dem Gesichtspunkt voneinander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Netzzugangs zu vertreten hat. Diese Abgrenzung der Risikobereiche ist als in dem Telefondienstvertrag angelegte grundsätzliche Wertung auf die Installation eines Dialers durch Dritte übertragbar (ähnlich: LG Kiel CR 2003, 684, 685; AG Freiburg NJW 2002, 2959; a.A.: LG Mannheim NJW-RR 2002, 995, 996). Der in den vorgenannten Bestimmungen geregelte Sachverhalt kommt dem hier zu beurteilenden sehr nahe. Beide haben denselben Kern: Ein Dritter verschafft sich durch den Zugriff auf einen Telekommunikationsanschluß zu Lasten seines Inhabers Nutzungsvorteile. Beide Sachverhalte unterscheiden sich allerdings durch den Weg, auf dem der Dritte auf den Anschluß des Kunden zugreift, und durch die Art der (mißbräuchlichen) Nutzung. Diese Unterschiede in den technischen Details bilden jedoch keine sachliche Grundlage für eine verschiedene Bewertung beider Sachverhalte im Verhältnis zwischen Anschlußkunden und Netzbetreiber. Allein die Erweiterung dieser in Nummer 4.1 Satz 2 AGB und in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV vorgenommenen Risikoverteilung auf die hier zu entscheidende Konstellation führt zu einem angemessenen Ausgleich der objektiven Interessen der Vertragsparteien. Hierbei ist maßgebend zu berücksichtigen, daß die Klägerin, wie andere Netzanbieter auch, mit der Eröffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten für den geschäftlichen Verkehr ein Risiko veranlaßt hat (vgl. zu diesem Kriterium für die Abgrenzung von Risikosphären BGHZ 150, 286, 296; 114, 238, 245). Die Mehrwertdienste sind, wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt, in erhöhtem Maße mißbrauchsanfällig (vgl. auch Buchstabe A. des Entwurfs der Bundesregierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, BR-Drucks. 505/02, S. 1 des Vorblatts; Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, BR-Drucks. 248/1/03, S. 5, Nr. 9). Die Klägerin zieht aus der risikobehafteten Nutzung der Mehrwertdienste wirtschaftliche Vorteile, da sie für die Herstellung von Verbindungen zu diesen Diensten, auch unter Berücksichtigung der an die DTAG abzuführenden Beträge, von ihren Kunden ein höheres Entgelt erhält als bei der Inanspruchnahme der Standarddienstleistungen. Genießt die Klägerin wirtschaftlichen Nutzen aus einem von ihr mitveranlaßten, mißbrauchsanfälligen System, ist es angemessen, sie die Risiken solchen Mißbrauchs tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben. c) Die Beklagte hat die Nutzung ihres Telefonanschlusses für die von dem Dialer hergestellten Verbindungen in das Internet jedenfalls insoweit nicht zu vertreten, als hierdurch Kosten verursacht wurden, die diejenigen der Inanspruchnahme des von der Klägerin bereitgestellten Standardzugangs überschritten. aa) Die Einwahlen in das Internet durch ihren Sohn als solche sind der Beklagten zuzurechnen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt, die für die Inanspruchnahme der Interneteinwahlnummer der Klägerin zu entrichten gewesen wäre. bb) Nicht zu vertreten hat sie hingegen, daß der Dialer die Verbindungen mit der teureren Nummer 0190-……….. herstellte und nicht die Standardnummer der Klägerin verwendet wurde. Zu vertreten im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 AGB und § 16 Abs. 3 Satz 3 TKG hat der Anschlußinhaber entsprechend § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (zu § 16 TKG: Ehmer aaO Rn. 17; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar, Stand 7/03, C § 41/§ 16 TKV, Rn. 49). Ferner muß er sich das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zu dem Netzanschluß gewährt, entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte und ihr Sohn handelten bei dem Gebrauch ihres Computers und des Internetzugangs in der Zeit von Mai bis August 2000 im Hinblick auf den Dialer nicht fahrlässig. (1) Der Sohn der Beklagten verstieß nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, indem er die vorgebliche Bildbeschleunigungsdatei, in der sich der Dialer verbarg, lediglich löschte und nicht auch die durch den Dialer bewirkten Veränderungen der Einstellungen im DFÜ-Netzwerk rückgängig machte. Der durchschnittliche Internetbenutzer muß nicht damit rechnen, daß sich in harmlos erscheinenden Dateien illegale Dialer verstecken, die nicht durch bloßes Löschen unschädlich gemacht werden können. (2) Es bestand für die Beklagte und ihren Sohn auch keine besondere Veranlassung, die Zugangsprogramme darauf hin zu überprüfen, ob sich ein Dialer eingeschlichen hatte, da sie keinen Hinweis hierauf hatten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es bei der normalen, standardmäßigen Nutzung des auf dem Rechner der Beklagten installierten Internetzugangsprogramms nicht zu erkennen, daß sich der Dialer einnistete, die Einstellungen im DFÜ-Netzwerk veränderte und die Einwahl in das Internet über die teure 0190-Verbindung herstellte. (3) Weiterhin oblag es der Beklagten nicht, vorsorglich ohne besondere Verdachtsmomente für einen Mißbrauch (hier: Zugang der Rechnung Ende August 2000), gleichsam routinemäßig den Computer auf Dialer zu überprüfen, den Aufbau von Verbindungen in das Internet zu überwachen und nur mit ausdrücklicher Freigabe zuzulassen sowie ein sogenanntes Dialerschutzprogramm einzusetzen. Soweit derartige Vorkehrungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung gefordert werden (z.B.: AG Wiesbaden CR 2003, 754 [Leitsatz]; AG München NJW 2002, 2960 [Leitsatz]; zustimmend: Burg/Gimmich aaO, S. 384 f; wie hier: LG Kiel aaO), ist dem nicht zu folgen. (4) Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, vorsorglich ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch den Zugang zu sämtlichen Mehrwertdienstenummern sperren zu lassen, um ihren Sorgfaltsobliegenheiten im Verhältnis zur Klägerin nachzukommen. 3. Die Klägerin, die allein einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht, könnte auch keinen Anspruch aus einem Vertrag zwischen der Beklagten und dem Diensteanbieter H. herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob der Netzbetreiber nach § 15 Abs. 1 TKV überhaupt berechtigt ist, Ansprüche von Mehrwertdiensteanbietern auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen (ablehnend z.B.: Piepenbrock/Müller MMR 2000, Beilage 4, S. 15; Hoffmann aaO, S. 1707). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und dem Mehrwertdiensteanbieter ausscheidet, weil es bei der Herstellung der Verbindungen zu dem Dienst am Erklärungsbewußtsein des Sohnes der Beklagten fehlte (so für die Anwahl durch einen heimlichen Dialer: LG Kiel aaO; AG Mönchengladbach NJW-RR 2003, 1208, 1209; Braun ZUM 2003, 200, 203; Härtig, recht der mehrwertdienste – 0190/0900, Rn. 51 f; Koenig/Koch TKMR 2002, 457), oder ob eine mögliche Willenserklärung des Anschlußnutzers wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar ist (vgl. Hein, Neue Juristische Internet-Praxis 2003, 6, 11; Klees aaO; Winter CR 2002, 899) und ob hier eine Anfechtungserklärung dem richtigen Anfechtungsgegner gegenüber abgegeben worden ist. In Fällen wie dem vorliegenden könnte nämlich dem Mehrwertdiensteanbieter ein Anspruch – wenn nicht schon aus culpa in contrahendo, so jedenfalls – aus § 826 BGB entgegengehalten werden. a) Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB kann unter anderem die Veranlassung zum Vertragsschluß durch eine vorsätzliche Täuschung sein (Senatsurteil vom 7. März 1985 – III ZR 90/83 – WM 1985, 866, 868; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 826 Rn. 20; Staudinger/Oechsler, BGB (2003), § 826 Rn. 149; vgl. auch: BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 – II ZR 178/90 – NJW 1992, 3167, 3174). Sollte im hier zur Beurteilung stehenden Fall ein Vertragsschluß anzunehmen sein, hätte der Diensteanbieter H. diesen vorsätzlich in sittenwidriger Weise durch Täuschung erschlichen. H. hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, über den Inhalt der Datei "………….exe" getäuscht. Die Werbung für die angebotene Software, in der der Dialer verborgen war, war so gehalten, daß sich der falsche Eindruck aufdrängte, es handele sich bei dem herunterzuladenden Programm um ein solches, mit dem eine verbesserte Übertragungsgeschwindigkeit bei der Internetnutzung erreicht werden konnte. Zudem war der verschleiernde Hinweis gegeben, das Herunterladen des Programms sei ungefährlich, weil es frei von Viren sei. Darüber hinaus wurde nicht deutlich, daß ein Löschen des Programms die Veränderungen der Computereinstellungen nicht rückgängig machte, sondern daß dafür ein besonderes Programm erforderlich war. Zwar war ein Hinweis auf ein Programm zur Entfernung der Datei gegeben worden. Dieser enthielt aber nicht den entscheidenden Punkt, daß nur so die erfolgten Änderungen rückgängig gemacht werden konnten. Das gesamte Vorgehen H.’s war auf eine Täuschung über den Inhalt des Programms angelegt. Hierdurch sollten die Computernutzer zu seinem Vorteil zur unbemerkten Verwendung der teuren 0190-Verbindung bei der Einwahl in das Internet und damit zu dem (möglichen) Vertragsschluß veranlaßt werden. Ein derartiges Vorgehen verstößt, unabhängig von seiner eventuellen strafrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu Buggisch NStZ 2002, 178, 179 ff), gegen die guten Sitten. Es ist ferner auf die Schädigung der Internetnutzer beziehungsweise der Anschlußinhaber durch überhöhte Telefonentgelte gerichtet. Bei alledem handelte H. vorsätzlich. Der Vorsatz bezog sich auch auf die Schädigung. Insoweit genügt der hier mindestens vorliegende dolus enventualis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 – IX ZR 209/98 – NJW 2001, 3187, 3189; Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 10; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 826 Rn. 19). b) Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist, sofern infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ein Vertragsschluß bewirkt wurde, nach § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den Geschädigten so zu stellen, als ob vertragliche Beziehungen nicht bestünden (Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 43; Staudinger/Oechsler aaO, Rn. 153; vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99 – NJW 2000, 2669, 2670). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anfechtbarkeit des Vertrages (Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 2, 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 40 jew. m.w.N.). 4. Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich der übrigen Forderungen, wegen der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt insbesondere für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen entgangener Grundgebühren in Höhe von 486,35 € (951,21 DM), den das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.