Angabe der Rechtsform in der Werbung zwingend

In der Werbung muss die Rechtsform des werbenden Unternehmens zwingend angegeben werden. Ein Urteil mit dieser Aussage hat der Bundesgerichtshof jetzt veröffentlicht.

In dem entschiedenen Fall hatte nur der kleine Zusatz „e.K.“ gefehlt. Die beiden Vorinstanzen hat deshalb die Vorschrift von § 5a Abs. 3 Ziffer 2 UWG, nach der die Identität des werbenden Unternehmers zu erkennen sein muss, noch als eingehalten gesehen, weil sich die Identität zweifelsfrei aus anderen Umständen ergab. Der BGH sieht das deutlich enger.

OLG Celle und BGH exekutieren die Menschenwürde

Aber es geht ja nur um einen Rechtsanwalt. Allerdings um einen Anwalt, der am Tag eines Ablaufs einer schon verlängerten Frist mit Verdacht auf Herzinfarkt in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste. Er hatte noch angeordnet, dass man bei Gericht um eine Verlängerung der Frist nachsucht. Das geschah auch.

Die ZPO regelt solche Fälle sogar in § 520 Abs. 2 ZPO:

Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

Ist doch eigentlich klar- oder? Ohne Einwilligung wird bei erheblichen Gründen verlängert. Und gibt es einen erheblicheren Grund als einen (Verdacht auf) Herzinfarkt? Für das OLG Celle und den BGH ja. Erhebliche Gründe können danach – obwohl das so nicht im Gesetz steht – nur dann berücksichtigt werden, wenn man zuvor versucht hat, die Einwilligung des Gegners einzuholen. Ist ja auch praktisch für die Richter, dann hat man selbst den Aufwand gespart zu prüfen, ob etwas erheblich ist oder nicht. So steht es zwar nicht im Gesetz, aber so ist es leider laufende BGH Praxis.

Wenn man dann als Anwalt erlebt, welche Kinkerlitzchen Gerichte dazu bewegen können, Termine aufzuheben (Fristen haben die so gut wie keine), dann ist einfach nur widerlich, wie manche Gerichte mit der Menschenwürde von Rechtsanwälten umgehen.

Nachtrag vom 9.1.2014:

In einer heute vom BGH im Internet veröffentlichten Entscheidung hat der 2. Senat des BGH (die oben genannte Entscheidung stammt vom 5. Senat) mehr Verständnis für einen erkrankten Anwalt gezeigt. Und in dem neuen Fall, war die Erkrankung nicht einmal wie oben lebensbedrohlich: „Er musste sich mehrfach übergeben und litt unter einem Schwindelgefühl, so dass er sich nicht in der Lage sah, in sein Büro zu fahren. Es liegen keine Umstände vor, die die kurzfristige Einschaltung eines Vertreters möglich oder zumutbar erscheinen lassen.“

Da kommt Hoffnung auf, dass es vielleicht in solchen Fragen doch einmal eine Art Waffengleichheit zwischen Anwälten und Richtern gibt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall anders als das OLG Dresden zuvor eine Wiedereinsetzung gewährt.

 

Eineinhalb Jahre psychiatrische Unterbringung auf die Kappe des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat heute seine Entscheidung im Fall Gustl Mollath veröffentlicht.

Die letzte angefochtene und jetzt vom BVerfG aufgehobene Entscheidung ist vom Dezember 2011, die erste (des Landgerichts) vom Juni 2011. Jetzt, nachdem Herr Mollath sowieso frei ist, merkt das BVerfG, das es da einen eigentlich noch dringend gewesenen Fall auf dem Tisch hatte.

Ob die Entscheidung auch so ausgefallen wäre, wenn der Sachverhalt nicht durch die Medien endlich mal klargestellt worden wäre? Möglicherweise wäre Gustl Mollath dann weiter ein Opfer von Entscheidungen nach Aktenlage geblieben.

Boshaft könnte man auch argumentieren, dass gerade das Bundesverfassungsgericht den Begründungsdruck selbst enorm gesteigert hat. Es schreibt nämlich selbst von einem „zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs“ und dessen Auswirkungen bei „langandauernden Unterbringungen“. Von dieser Dauer gehen eineinhalb Jahre auf die Kappe des Bundesverfassungsgerichts.

Marken müssen „ernsthaft benutzt“ werden!

Erst kürzlich hat uns ein Unternehmer berichtet, dass er vorsorglich eine Marke angemeldet habe aber noch nicht benutzen würde. Dann droht nach fünf Jahren der Verfall. 

Wie eine Marke ernsthaft benutzt werden muss, hat der BGH in einem aktuellen Urteil erläutert: 

„Ernsthaft ist die Benutzung einer Marke, wenn sie verwendet wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und zu sichern. Ausgeschlossen sind die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke . Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab.“ 

Ein R im Kreis reicht nicht. Gefahr kann auch drohen, wenn der Begriff nicht auf eine Ware, sondern nur auf ein Unternehmen schließen lässt: 

„Zudem ist die Verwendung der Bezeichnung „Voodoo Flyfishing Ltd.“ In Groß- und Kleinschreibung sowie mit und ohne „R“ im Kreis in den vom Berufungsgericht herangezogenen Anlagen K 53 bis K 56 ungeeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV zu belegen. Eine rechtserhaltende Benutzung liegt nicht vor, wenn der Verkehr das Zeichen im Hinblick auf ein gleichnamiges Unternehmen als rein firmenmäßigen Hinweis auffasst, weil die Verwendung des Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt.“ 

Und: 
„Eine Lizenzvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet keine rechtserhaltende Benutzung der Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 GMV.“ 

Analphabeten bei Telekom, Vodafone und Kabel Deutschland

Das Vertragsmanagement ist eine Katastrophe. Man muss den Eindruck haben, dass dort entweder Analphabeten sitzen oder bewusst rechtswidrig verzögert wird.

Alles aus den letzten Wochen:

 

  • Die Telekom braucht drei Telefonate und ca. sechs Telefaxe, bis man endlich nach unserem Umzug für alle Rufnummern die neue Anschrift für Telefonbuch & Co registriert hat.
  • Kabel Deutschland
    Die Vertragslaufzeit passt ganz gut zu unserem Umzug, also kündigen wir.

    Kündigung Kabel Deutschland

    Wir bekommen dennoch für den ganzen Monat eine Rechnung.

    Kabel Deutschland Rechnung

    Wir widerrufen unter Hinweis auf die Kündigung die Einzugsermächtigung.

    Kabel Deutschland Widerruf

    Kabel Deutschland informiert uns zu Kündigungsmöglichkeiten bei Umzug.

    Kabel Deutschland Umzug

  • Vodafone

    Vodafone akzeptiert ggü. einem Mandanten eine Vertragsbeendigung per sofort (hätten sie nicht machen müssen, hätten auf drei weiteren Monaten bestehen können (§ 46 Abs 8 Satz 3 TKG).

    Vodafone fristlos
    Die von der Telekom beantragte Portierung lehnt Vodafone mehrfach ab, weil der Vertrag noch bis Februar 14 laufe.

    Wir weisen Vodafone auf o.a. Schreiben hin und bekommen diese Antwort:

    Vodafone jetzt August

    und

    Vodafone Sonderkündigung

Wir hören immer wieder, dass andere auch diese Erfahrung machen. Es ist einfach entsetzlich, welcher volkswirtschaftliche Schaden durch die massenhaft notwendige Korrektur solchen Unsinns verursacht wird.

(Un)sicherheit von Chemnitzer Gewerbegebieten

Aus lokaler Chemnitzer Sicht könnte der Leitsatz eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes lauten:

Es ist nicht besonders leichtfertig, einen Sattelschlepper mit wertvoller Fracht unbewacht in einem Chemnitzer Gewerbegebiet für zwei Tage abzustellen.

Das Landgericht Osnabrück und das OLG Oldenburg hatten das noch anders gesehen. Nach deren Auffassung musste das Frachtunternehmen für den Schaden aus dem Diebstahl einer Palette Zigaretten aus dem abgestellten LKW voll haften, weil das Abstellen in dem Chemnitzer Gewerbegebiet „bewusst leichtfertig“ gewesen sei. Das Oberlandesgericht muss jetzt in dem zurückverwiesenen Verfahren prüfen, ob der Transportunternehmer nach besonderen Vorschriften im Frachtrecht nur reduziert oder eventuell gar nicht haftet.

Framing – was der BGH wohl nicht wusste …

Der Bundesgerichtshof hat gestern das Urteil veröffentlicht, in dem er das Problem des Framing (einbinden von fremden Inhalten in die eigene Internetpräsentation) dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. Ob der konkrete Fall dazu aber geeignet ist, könnte zweifelhaft sein, weil dem BGH wohl nicht alle Tatsachen bekannt bzw. vorgetragen waren.

In den Gründen heißt es „Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „Youtube“ abrufbar.“ Es geht also darum, dass die Klägerin behauptet hat, sie hätte zur Veröffentlichung des Films keine Zustimmung gegeben. Das scheint so nicht zu stimmen.

 

Die Klägerin ist eine Firma Bestwater, die im Rahmen ihrer Internetpräsentation das angeblich problematische Video zur Verfügung stellt. Die in der Seite eingebettete Version ist aber kein Youtube Video, sondern scheint auf den Servern von Bestwater abgelegt zu sein. Auf dieser Seite gibt es aber einen Verweis auf eine HD Version auf Youtube. Der Youtube Kanal, auf dem das Video hinterlegt ist, wird betrieben von einem Adam Wesolowski, der auf seinem Kanal eine ganze Reihe weiterer Bestwater-Videos zur Verfügung stellt. Dieser hat nach dem Abspann des HD Videos dieses auch geschnitten. Bestwater verlinkt also auf ein Youtube Video und ist nicht damit einverstanden, dass das Video auf Youtube zu finden ist? Sehr merkwürdig! 

Die Merkwürdigkeiten gehen noch ein bisschen weiter. Obwohl man auf Youtube die Anzeige eines Framing-Codes unterbinden kann, wird der Code (übrigens ebenso wie für weitere auf der Bestwater Seite eingebettete Videos) für das Framing ausdrücklich zur Verfügung gestellt. Zwar nicht von Bestwater direkt, sondern von dem Kanal-Betreiber, auf dessen Kanal Bestwater seinerseits verlinkt.

Das Video, das Bestwater in seiner Seite direkt anzeigt (also ohne Link auf youtube) findet sich allerdings auch auf einem Youtube Kanal. So genau stimmt das nicht, denn das Video ist in einigen kleinen Details etwas anders. Die Schrift ist größer und der Hinweis auf den Schnitt durch AW (siehe oben) fehlt. Die Unterschiede sind aber marginal. Auch auf diesem Kanal findet man eine Vielzahl von Bestwater Videos, die zum großen Teil auch auf der Bestwater Seite eingebettet sind. Und auch für dieses Video wird der Code zum Einbetten in fremde Seiten nicht unterdrückt … .

Die Frage, ob und wie Videos in eigene Internetseiten eingebettet werden dürfen, ist wohl klärungsbedürftig. Aber der konkrete Fall scheint dazu weniger geeignet zu sein, weil die Firma Bestwater zumindest wissen dürfte möglicherweise sogar zielgerichtet gefördert hat, dass ihre Videos eingebettet werden können.

BGH: Du musst dumm sterben.

Sind das überzeugende Argumente?

Aus einem aktuellen BGH Beschluss:

Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff. mwN), als richtig darstellt (analog § 561 ZPO). 

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.“