Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Vätern

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte der nicht mit der Kindesmutter verheirateten Väter gestärkt. Das Gericht entschied, dass der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist. Dies bedeutet, dass ab sofort jeder Vater sich das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter mittels Hilfe des Familiengerichts zuerkennen lassen kann.

Die Verfassungshüter setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Dem Straßburger Urteil zufolge verstößt die deutsche Regelung, wonach ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mutter des Kindes erhalten können, gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention.

BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, vollständiger Beschluss kann auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden.

Herzlichen Glückwunsch an …

… unsere nunmehr ehemalige Auszubildende Cindy Rössel, die heute erfolgreich ihre mündliche Prüfung zur Rechtsanwaltsfachangestellten abgelegt hat und damit aus unserer Kanzlei ausscheidet. Wir sind zuversichtlich, daß sie bald einen Arbeitsplatz finden wird und wünschen Ihr für ihr weiteres Leben beruflich und privat viel Erfolg!

Zum 1. August werden wir ihre Nachfolgerin Dorina Baganz in unserer Kanzlei begrüßen.

Haftung für unzureichend gesichertes WLAN, Anschlußinhaberhaftung

a) Den  Inhaber  eines  Internetanschlusses,  von  dem  aus  ein  urheberrechtlich geschütztes  Werk  ohne  Zustimmung  des  Berechtigten  öffentlich  zugänglich gemacht  worden  ist,  trifft  eine  sekundäre  Darlegungslast,  wenn  er  geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der  Inhaber  eines  WLAN-Anschlusses,  der  es  unterlässt,  die  im  Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend  anzuwenden,  haftet  als  Störer  auf  Unterlassung,  wenn  Dritte  diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Siehe dazu auch unsere Anmerkung im Blog Winkeladvocat.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 -, dessen Volltext auf den Seiten des BGH nachgelesen werden kann.

Wir haben den falschen Beruf! Terminverlegung!

Auch wir haben immer wieder Anlaß (1., 2.) gehabt, die verquere Welt der Terminverlegung zur Kenntnis nehmen zu müssen. Heute sind wir direkt betroffen:

Ein Richter des Landgerichts Chemnitz ruft an. Er ist zuhause, die Akte ist im Gericht. Weil er sein Kind ins Krankenhaus bringen muß (Gute Besserung! Das ist wirklich ernst gemeint.), kann er die Akte nicht holen und sich nicht auf den Termin vorbereiten, der morgen Vormittag angesetzt ist. Er hebt den Termin auf. Einen anderen Termin kann er erst morgen nennen, wenn er wieder im Gericht ist, denn da hat er seinen Terminkalender.

 In der Sache haben wir übrigens schon zwei Mal verhandelt. Danach sind noch einmal Schriftsätze gewechselt worden, die im wesentlichen das bereits Gesagte vertieft haben.

 Ich wage mir gar nicht vorzustellen, welche Beschimpfungen ich mir anhören müßte, wenn ich als Anwalt mit einem identischen Ansinnen bei einem Gericht eine Terminverlegung erbitten würde.

 Bei Gericht sind eben manche doch gleicher als gleich.

Und im Büro ist es doch am schönsten!

Eigentlich hat Frau Ullmann letzte und diese Woche Urlaub. Heute war sie dennoch sogar mit ihren beiden Kindern und ihrem Partner da.

 

Ich hatte sie auch ein bißchen herausgefordert. Unser Besprechungstisch wackelte und ich hatte schon davon gesprochen, einen neuen zu beschaffen. Sie wollte für eine Reparatur sorgen und nach ein paar Wochen habe ich Zweifel geäußert, ob ich nicht doch einen neuen Tisch besorgen muß.

 

Als sie dann weg waren, hatte der Tisch acht Winkel und 16 Schrauben mehr und steht wieder bombenfest. Alles eine Sache von nur wenigen Minuten. Vielen Dank!

 

Gelb und Blau gibt Grün

Mit einem – wie er selbst einräumt – unkonventionellen Vorschlag überrascht uns jetzt der Vermieter:

“ ich habe mir das gestern angesehen und auch festgestellt, dass ein leichter Gelbschimmer im Wasser vorhanden war.

 So leicht erklären kann sich das niemand. Es kann daran liegen, dass der Ablauf in der Wand zuwenig Gefälle hat.

Dies lässt sich allerdings nicht beheben, ohne dass man die Wände bis zum Fallrohr öffnet.

Mein Vorschlag wäre – ich gebe zu ein wenig unkoventionell – dort ins WC handelsübliche WC-Auffrischer einzuhängen.

Dann wäre das Wasser blau und es sähe weniger eklig aus. Für diese Maßnahme würde Herr Lippmann sorgen und wir übernehmen auch die Kosten dafür.“

 Das Problem ist, daß wohl von Nachbartoiletten durch den Ausfluß Urin in unsere Toilette hineinläuft. Wir werden den Vorschlag wohl nicht akzeptieren, weil wir da auch ein hygienisches Problem sehen.

Anlegen von Dienstkleidung als Arbeitszeit

Fällt eine Dienstkleidung besonders durch eine uniforme Farbgegebung und die deutliche Anbringung des Namens des Arbeitgebers auf, dient die damit auf dem Weg von oder zur Arbeit zwangsläufig verbundene Offenlegung des Arbeitgebers gegenüber Dritten und die Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens nicht einem objektiv feststellbaren eigenen Interesse der Arbeitnehmer, sondern allein dem Interesse des Arbeitgebers.

Das Anlegen einer solchen Dienstkleidung ist daher Arbeitszeit.

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Die Entscheidung ist damit für die Arbeitnehmer weitaus freundlicher als die für das öffentliche Dienstrecht ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das das Anlegen einer Schutzweste und der Dienstpistole durch einen Polizisten dessen privater Zeit zugeordnet hatte.

 

Der Sachverhalt des Urteils läßt übrigens nur den Schluß zu, daß es sich bei dem Arbeitgeber in diesem Fall um Ikea handelt.

Unkraut vergeht nicht!

… war nicht das Motto dieser Karikatur, die während meiner Tätigkeit in Südkorea in der Korea Times gefunden habe. Die KT ist eine englischsprachige Tageszeitung aus Seoul.

 Unkraut vergeht nicht!

 „Wir werden gegen Anwälte spritzen müssen“, meint der Bauer zu seinem Kollegen.

Als ich 1993 die Kanzlei gegründet habe, gab es in Deutschland ca. 65.000 Anwälte. Heute sind wir über 150.000! Ein Gegenmittel ist noch nicht gefunden.

Pisa ante Portas!

Das Verbraucherministerium stellt auf seiner Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem man gegenüber der Firma google Widerspruch gegen die Nutzung von Fotos aus der privaten Umgebung im Dienst Street-View erheben kann.

 Der Brief kommt aus einem Ministerium und so ist auch die Sprache.

 “ hiermit widerspreche ich …“ heißt es da. Natürlich mit dem Brief, womit denn sonst!? Also bitte richtig schreiben „ich widerspreche …“. „Subjekt, Prädikat …“ hieß es schon in der Grundschule.

Weiter:

Um die Bestätigung des Eingangs und Berücksichtigung meines Widerspruchs wird gebeten.“ Wer bittet denn da? Ein anonymer Er/Sie/Es? Nein – ich! Also richtig: „Ich bitte um …“. Wieder die alte Regel: „Subjekt, Prädikat …“

Übrigens: Google antwortet sehr schnell, hat bei mir nur 1 Minute gedauert:

„Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr!

Wir bestätigen den Eingang Ihres Widerspruches in Bezug auf Google Maps StreetView.

Google ist im Moment dabei, Bilder für StreetView in Deutschland
aufzunehmen; bisher wurden diese Bilder jedoch noch nicht veröffentlicht. Wenn Sie mehr Informationen über StreetView erhalten möchten, besuchen Sie bitte die Internetadresse http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/. Dort informieren wir Sie unter anderem über die von uns eingesetzten Maßnahmen zum Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte (wie z.B. die automatische Unkenntlichmachung von Gesichtern und Nummernschildern) sowie die faszinierenden Möglichkeiten, wie Sie und andere Nutzer in Ihrem täglichen Leben von dem Dienst profitieren können.

Wir entwickeln derzeit Mittel, welche es Ihnen vor der Veröffentlichung von StreetView-Bildern aus Deutschland ermöglichen werden, Google noch genauer über den Gegenstand Ihres Widerspruchs zu unterrichten. Dies betrifft insbesondere Mittel, mit denen Sie uns helfen können, das Gebäude oder Grundstück, auf welches sich Ihr Widerspruch bezieht, verlässlicher zu identifizieren. Wir werden uns diesbezüglich so bald wie möglich erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis dahin bedanken wir uns herzlich für Ihre Geduld.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Google Maps Team
Google Inc.
1600 Amphitheatre Parkway,
Mountain View, CA 94043, USA“

Hätte ich im Betreff geschrieben „Kein Widerspruch“, wäre bestimmt dieselbe Antwort gekommen, also heißt es weiter aufpassen!