„Ist der Ruf erst ruiniert, …

lebt’s sich gänzlich ungeniert“, sagt der Volksmund. Diesen Effekt verstärken manche Kläger, indem sie Sachen über Jahre „am Laufen halten“, über die sonst wahrscheinlich mehr oder weniger Gras gewachsen wäre.

Wir hatten schon einmal über jemanden berichtet, der erst durch sein gerichtliches Einschreiten Zustände ans Licht gebracht hat, die aus Sicht des Betroffenen vielleicht besser nicht an die Öffentlichkeit geraten wären.

Der aktuelle Fall ist insoweit ein bisschen anders, weil der Betroffene seinen Fall in einem Jahre dauernden Prozess in der – zumindest juristischen – Öffentlichkeit gehalten hat, von dem er sich selbst sicher gewünscht hat, dass er gar nicht dorthin kommt.

Der langjährige Grünen Bundestagsabgeordnete Volker Beck hatte einmal zum sexuellen Strafrecht mit Kindern Positionen vertreten, die er später längst aufgegeben hatte.

Dabei hat er später zumindest ungeschickt agiert, was ihm Jahre später einen Spiegel-Artikel eingebracht hat. In einem – wie sich später zeigt jedenfalls im Ergebnis – vergeblichen Versuch, eine weitere Berichterstattung zu unterbinden, hat er einiges unternehmen. Man wird ihm zugestehen müssen, dass er sich vorübergehend immerhin auf land- und oberlandesgerichtliche Urteile berufen konnte.

Seine zwischenzeitlich aufgegebene Haltung stammte aus einem Aufsatz von 1988 und schon damals hatte er gegenüber dem Herausgaber geltend gemacht, dieser habe sein Manuskript sinnverändernd wiedergegeben. Spätestens 1993 hat er dann die in 1988 noch vertretene Auffassung endgültig aufgegeben. In der Zwischenzeit war er auch bei öffentlichen Äußerungen dabei geblieben, dass sein Beitrag nicht korrekt wiedergegeben worden sei.

Nun fand sich wieder 20 Jahre später das Manuskript auf, woraus man durchaus nicht den Schluss ziehen konnte, dass das Manuskript sinnentfälschend verändert worden sei. Und da nahm das Unheil erst recht seinen Lauf. Unter Berufung auf sein Urheberrecht verlangte Volker Beck, dass aus dem Manuskript nicht zitiert werden dürfe. Und verlangte gerichtlich Lizenzgebühren udn Anwaltskosten. Damit kam er vor dem Landgericht und dem Kammergericht durch. Es war schon 2017, als der BGH dann die Sache dem EuGH vorlegte, der bis zu einer Entscheidung zwei Jahre brauchte. Im April 2020 hob dann der BGB die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage endgültig ab.

So bleibt man Jahrzehnte im Gespräch und hat doch nicht das, was man eigentlich wollte. Wäre es da nicht klüger gewesen, man kühlen Kopf bewahrt und hätte eingestanden, dass man einen Fehler gemacht hat und wäre dabei geblieben? Dann wäre diese Geschichte wahrscheinlich 1993 zu Ende gewesen und keiner hätte im Jahr 2020 noch einen Gedanken daran verschwendet. So aber hat der Bundesgerichtshof ausführlich dargelegt, dass die Spiegel-Berichterstattung rechtmäßig war.