„Ist der Ruf erst ruiniert, …

lebt’s sich gänzlich ungeniert“, sagt der Volksmund. Diesen Effekt verstärken manche Kläger, indem sie Sachen über Jahre „am Laufen halten“, über die sonst wahrscheinlich mehr oder weniger Gras gewachsen wäre.

Wir hatten schon einmal über jemanden berichtet, der erst durch sein gerichtliches Einschreiten Zustände ans Licht gebracht hat, die aus Sicht des Betroffenen vielleicht besser nicht an die Öffentlichkeit geraten wären.

Der aktuelle Fall ist insoweit ein bisschen anders, weil der Betroffene seinen Fall in einem Jahre dauernden Prozess in der – zumindest juristischen – Öffentlichkeit gehalten hat, von dem er sich selbst sicher gewünscht hat, dass er gar nicht dorthin kommt.

Der langjährige Grünen Bundestagsabgeordnete Volker Beck hatte einmal zum sexuellen Strafrecht mit Kindern Positionen vertreten, die er später längst aufgegeben hatte.

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Jetzt geht es Uber in Berlin an den Kragen

Der Bundesgerichtshof hat Ende März ein Verfahren gegen Uber wieder aufgenommen, dass er wegen einer Vorlage an den EuGH vor einem knappen Jahr ausgesetzt hatte. Er wollte vom EuGH wissen, ob Uber im Sinne des EU Rechts eine Verkehrsdienstleistung erbringt.

Der EuGH hatte das im vergangenen Dezember bejaht.

Nach den Ausführungen des BGH im Aussetzungsbeschluss kann man jetzt nur erwarten, dass Uber auch dieses jetzt wieder aufgenommene Revisionsverfahren verlieren wird.

Spannend kann eigentlich nur noch sein, ob Uber es auf eine Entscheidung ankommen lässt oder sein Rechtsmittel gleich zurücknimmt.

Neues zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge

1. Eine Vereinbarung, nach der ein erster öffentlicher Auftraggeber einem zweiten öffentlichen Auftraggeber die Errichtung eines Bauwerks überträgt, stellt einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung unabhängig davon dar, ob vorgesehen ist, dass der erste öffentliche Auftraggeber Eigentümer des gesamten Bauwerks oder eines Teils davon ist oder wird.

2. Zur Bestimmung des Wertes eines Bauauftrags im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 93/37 in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist der Gesamtwert des Bauauftrags aus der Perspektive eines potenziellen Bieters zu berücksichtigen, was nicht nur alle Beträge einschließt, die der öffentliche Auftraggeber zu zahlen hat, sondern auch alle Zahlungen von Dritten.

3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht davon befreit, die in der Richtlinie 93/37 in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung vorgesehenen Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen einzuhalten, auch wenn die in Rede stehende Vereinbarung nach nationalem Recht nur mit bestimmten juristischen Personen geschlossen werden kann, die selbst die Stellung eines öffentlichen Auftraggebers haben und ihrerseits gehalten sind, diese Verfahren für die Vergabe eventueller nachfolgender Aufträge durchzuführen.

EuGH
Urteil vom 18.01.2007
Rs. C-220/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Europäischen Gerichtshofs nachlesen.

 

Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebot nach Sachverständigen-Gutachten

Wirtschaftlich günstigstes Angebot bei niedrigsten Endkosten

Richtlinie 71/305 EWG Art. 29 I, II

EuGH
Urteil vom 18.10.2001
Rs. C-19/00 ( SIAC Construction Ltd ./. County Council of the Country of Mayo)

Leitsatz:

Art. 29 I und II Richtlinie 71/305 EWG des Rates vom 26.07.1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18.07.1989 geänderten Fassung erlaubt es einem öffentlichen Auftrageber, der sich dafür entschieden hat, den Zuschlag für einen Auftrag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, den Auftrag dem Bieter zu erteilen, der das Angebot abgegeben hat, dessen Endkosten nach dem Gutachten eines Sachverständigen vermutlich die niedrigsten sind, sofern die Gleichbehandlung der Bieter gewahrt ist, was voraussetzt, dass die Transparenz und die Objektivität des Verfahrens gewährleistet sind, und insbesondere, dass dieses Zuschlagskriterium in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen klar benannt ist und das Sachverständigengutachten in allen wesentlichen Punkten auf objektive Faktoren gestützt ist, die in der fachlichen Praxis als für die vorgenommene Beurteilung maßgeblich und geeignet betrachtet werden.