Hinweispflicht des Hausratversicherers im Schadenformular

Unterlässt ein Hausratversicherer in einem Schadenformular den – wegen möglicher Fahndungserfolge auch  im  eigenen  Interesse –  gebotenen  Hinweis, daß eine Liste der bei einem Einbruchdiebstahl abhanden gekommenen Gegenstände auch bei der Polizei einzureichen ist,  handelt  er  rechtsmissbräuchlich,  wenn  er  sich  auf  Leistungsfreiheit  beruft.  Auf  den  Nachweis fehlender  grober  Fahrlässigkeit  des  Versicherungsnehmers  kommt  es dann nicht an.

Bundesgerichtshof, Urteil vomvom 17. September 2008 – IV ZR 317/05, dessen Volltext auch auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.