Das Angebot zur Wahrnehmung eines Termins in Untervollmacht kann bei Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche sowohl wettbewerbswidrig als auch berufsrechtlich unzulässig sein.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 01. Juni 2006, Az.: IZR 268/03
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