- Zur Frage, inwieweit der Einwand, man habe keine Rechnung und oder keine Mahnung erhalten, erfolglos sein kann, hier einige Zitate aus Gerichtsentscheidungen:
- Zwar ergibt sich aus der Absendung einer Mahnung trotz der generellen Zuverlässigkeit der Deutschen Bundespost noch nicht ohne weiteres die Ankunft beim Empfänger. Ein Indiz dafür, daß auch die zweite Mahnung – wie jedenfalls unstreitig die vierte Mahnung – den VersNehmer erreicht hat, ergibt sich daraus, daß in den Akten des Bekl., wie der Zeuge X. bekundet hat, die Anschrift sich in der fraglichen Zeit nicht geändert hatte und daß kein Rückläufer bei dem Bekl. notiert worden ist, was nach der Organisation aber gewährleistet ist. (LG Duisburg, Urteil vom 17. 8. 1983 – 3 O 663/82; r+s 86, 87)
- Im übrigen folgt das Gericht auch der vom LG Duisburg (in r+s 86, 87 f.) vertretenen Auffassung, daß hier als Indiz für den Zugang zu werten ist, daß sich die Anschrift des Kl. in den Akten der Bekl. nicht geändert hatte und kein Rückläufer bei dieser notiert worden ist, was jedoch nach dem unstreitigen Vorbringen der Bekl. nach ihrer Organisation gewährleistet ist. (LG Hamburg, Urteil vom 25. 8. 1988 – 71 O 202/88; r+s 1190, 110)
- Das Bestreiten des Zugangs einer Rechnung ist treuwidrig, wenn vorprozessual durch die Klägerin selbst 3 Mal und durch den Prozessbevollmächtigen der Klägerin ein Mal gemahnt wurde, ohne dass von Seiten der Beklagten eine Reaktion erfolgt wäre. AG FREIBURG , Urteil vom 12.07.1990 – 7 C 1691/90)
- Der Zugang einer Mahnung (sog. Haupttatsache) kann auch durch Indizien geführt werden. Wenn die festgestellten Indizien vernünftigerweise nur den Schluss auf den Zugang der Mahnung zulassen, so ist der erforderliche Beweis erbracht. Es reicht dabei aus, dass eine derart hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie jedoch ganz ausschliessen zu können. (OLG KÖLN , Urteil vom 16.09.1996 – 5 W 58/96)
- Die Kl. hat unstreitig die Jahresrechnung der Bekl. für die zum 1. 8. 2002 fällige Prämie, die Mahnungen vom 29. 9. 2002 und 21. 10. 2002 sowie den Mahnbescheid erhalten. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch das Mahnschreiben vom 9. 9. 2002 der Kl. zugegangen ist. (OLG München, Urteil vom 21. 4. 2004 – 7 U 5648/03; NJOZ2005, 2014)