Einige Anmerkungen zu den Mahnkosten

 

Die Rechnungen der Telekom enthalten unter anderem regelmäßig folgenden Hinweis (siehe auch den Bildausschnitt links zum Menüpunkt Mahnung):

 

„Mit den Forderungen der anderen Anbieter kommen Sie nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verzug, spätestens aber am 30. Tag nach Zugang dieser Rechnung. Ab Beginn des Verzugs können Ihnen die Kosten für Mahnungen aufgrund anhaltenden Zahlungsverzugs sowie Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden.“

 

Damit stellt die Telekom die insbesondere nach § 286 BGB gegebene Gesetzeslage dar.

 

Danach ist eine weitere kostenfreie Mahnung nicht mehr zwingend erforderlich. Dennoch geben Ihnen unsere Mandanten regelmäßig durch eine sogenannte kaufmännische Mahnung die Möglichkeit, die Angelegenheit kostengünstig aus der Welt zu schaffen. Regelmäßig erfolgt erst danach eine anwaltliche Mahnung, deren Kosten wegen des schon vor der kaufmännischen Mahnung eingetretenen Verzugs der Schuldner auch dann zu übernehmen hat, wenn er die kaufmännische Mahnung – angeblich – nicht erhalten hat.

Sehr instruktiv schildert auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung vom 29.01.2009, wie man ohne Mahnung in Verzug gerät und dann den Verzugsschaden ersetzen muss.

 

Zu den unbestritten in Deutschland anerkannten Kosten für Mahnungen gehören im Verzugsfall auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts, dessen Honorar ebenfalls in gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, insbesondere im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Weitere Einzelheiten stellt die Bundesrechtsanwaltskammer in einem kurzen Leitfaden dar.

 

In diesem Leitfaden finden Sie unter anderem den Satz „Danach kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Im Umkehrschluss ist also für eine „normale“ Angelegenheit wie eine außergerichtliche Mahnung ein Gebührensatz von 1,3 in aller Regel angemessen.

 

Die Gebühren werden also pauschaliert und es wird insbesondere nicht danach unterschieden, ob der Gegenstandswert nah oder fern von der nächsten Staffelgrenze liegt.  Bei einem Gegenstandswert von 0,01 €  bis zu 300,- € ist damit nach der Gesetzeslage in üblichen Fällen  ein anwaltliches Honorar von 32,50 € netto gerechtfertigt. Hinzu kommen nach den gesetzlichen Vorschriften eine Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. Da unsere Mandanten in diesem Fall aber zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, werden Sie mit der Umsatzsteuer nicht belastet.