Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.
BGH, Beschluss vom 11.3.2008, Az: VI ZR 75/07, dessen Volltext auf den Seiten des BGH nachgelesen werden kann.