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Veröffentlicht am 22. April 200817. November 2023 von Heinz-Ulrich Schwarz

Unfallhaftung eines Fahrrad fahrenden Kindes

Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.

BGH, Beschluss vom 11.3.2008, Az: VI ZR 75/07, dessen Volltext  auf den Seiten des BGH nachgelesen werden kann.

KategorienVerkehr Schlagwörterautotür, Fahrrad, Haftung, Kind, verkehrsunfall

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