a) Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst
und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll.
b) Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung.
c) Die gesetzliche Schriftform wird auch durch die Unterschrift des Sitzungsleiters unter ein Protokoll gewahrt, in dem eine Erklärung des Sitzungsleiters protokolliert wurde. (Leitsatz von schwarz-anwaelte.de)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2008 – II ZR 245/06, nachzulesen im Volltext auf den Seiten des BGH (pdf)
In dem entschiedenen Fall hat der BGH eine Haftung des handelnden Vereinsvorstands mit den vorstehenden Gründen bejaht.