Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.
BGH, Urteil IX ZR 116/06 vom 3. Dezember 2007 , dessen Volltext auf den Seiten des BGH nachgelesen werden kann.