Können die Heizkosten, gleich aus welchem Grund, nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, erfolgt eine Abrechnung im Verhältnis der Wohnfläche. Hierbei kann der Mieter 15 % von den Heizkosten abziehen.
Bundesgerichtshof Urteil vom 31.10.2007
Der Volltext des Urteils kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.