Abstellen von Anhängern mit Werbung ohne Sondergenehmigung nicht wettbewerbswidrig

Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.

BGH
Urteil vom 11. Mai 2006
Az.: I ZR 250/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Schreiben Sie einen Kommentar