Bei Auffahrunfällen gilt der Anscheinsbeweis

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO kann darin liegen, dass der Vorausfahrende in einer Verkehrssituation grundlos abbremst, in der der hinter ihm fahrende einen ausreichenden Sicherheitsabstand noch nicht aufgebaut hat.

Aber auch derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, die Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 4. November 2005
Az.: I-1 U 152/03

Urteil folgt!

Alleinverschulden des Auffahrenden nicht zwingend anzunehmen

Die für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen erforderliche Typizität setzt zwar grundsätzlich eine Kollision im gleichgerichteten Verkehr voraus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist. Denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 4. November 2005
Az.: I-1 u 93/03

Urteil folgt!