Keine Priorität des Namensgleichen für Domain

Die sowieso schon fragwürdige Aufweichung des Prioritätsprinzips bei Namensgleichen wegen überragender Bekanntheit (shell.de, krupp.de) durch den BGH hat das OLG Stuttgart jetzt noch weiter aufgeweicht. Auch eine deutlich größere wirtschaftliche Bedeutung soll schon ausreichen, eine überragende Bekanntheit sei nicht erforderlich. Schlußendlich hat das Gericht dann doch Angst vor der eigenen Courage bekommen. Die Revision wurde trotz des erkennbaren Widerspruchs zur BGH-Rechtsprechung nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln soll.

 

Die Leitsätze aus Stuttgart:

1. Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entsprechen kann (hier: Unternehmensgruppe).

2. Die Grundsätze der Prioritätsregel müssen bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit zurücktreten, sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist (im Anschluss an BGH NJW 2002, 2031).

OLG Stuttgart Urteil vom 26.7.2007, 7 U 55/07,  die Entscheidung kann auf den Seiten der Justiz BW nachgelesen werden.

Der Begriff „Beirat“ kann Bestandteil eines schutzwürdigen Namens sein.

www.stadtteilbeirat-woltmershausen.de steht nur der Stadt Bremen bzw. dem Stadtteil zu

Woltmershausen ist ein Stadtteil von Bremen. Für diesen Stadtteil u.a. sieht das bremische Ortsrecht einen offiziellen Stadtteilbeirat vor. Das Landgericht Bremen hat jetzt einer Klage stattgegeben, nach der die Domain aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des alleinigen Verwendung des eigenen Namens nur vom offiziellen Namensträger, also der Stadt Bremen bzw. des Stadtteils benutzt werden darf.

Die Domain war zunächst für private Zwecke registriert worden, mußte jetzt aber freigegeben werden.

Die Entscheidung wird vielfach mit der Aussage zitiert, daß der Begriff "Beirat" Namensschutz genieße. Dies ist wohl zu weit gehend. So werden zum Beispiel unter der Domain www.stadtteilbeirat.de Informationen zu einem Stadtteil der Stadt Rheine bereit gehalten.

Namensverletzung durch Metatag

Das Einstellen eines Namens einer natürlichen Person als Information in ein (META) tag ist der Gebrauch dieses Namens. Die Zulässigkeit des Gebrauchs richtet sich nach den hierfür geltenden Vorschriften.

OLG Celle,  Urteil vom 20. Juli 2006, 13 U 65/06.
Der Volltext kann auf den Seiten des OLG Celle nachgelesen werden.