Die sowieso schon fragwürdige Aufweichung des Prioritätsprinzips bei Namensgleichen wegen überragender Bekanntheit (shell.de, krupp.de) durch den BGH hat das OLG Stuttgart jetzt noch weiter aufgeweicht. Auch eine deutlich größere wirtschaftliche Bedeutung soll schon ausreichen, eine überragende Bekanntheit sei nicht erforderlich. Schlußendlich hat das Gericht dann doch Angst vor der eigenen Courage bekommen. Die Revision wurde trotz des erkennbaren Widerspruchs zur BGH-Rechtsprechung nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln soll.
Die Leitsätze aus Stuttgart:
1. Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entsprechen kann (hier: Unternehmensgruppe).
2. Die Grundsätze der Prioritätsregel müssen bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit zurücktreten, sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist (im Anschluss an BGH NJW 2002, 2031).
OLG Stuttgart Urteil vom 26.7.2007, 7 U 55/07, die Entscheidung kann auf den Seiten der Justiz BW nachgelesen werden.