Haftung des Reisebüros

a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern      geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.

 b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die     Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.

c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlbera-tung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

Urteil des BGH vom 25. 04. 2006, Az.: X ZR 198/04. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Erwerber haftet bei Firmenfortführung der erstandenen Firma

Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.

Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unterneh-mensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein  rechtsge-schäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.

Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Ver-kehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte  und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen  gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortfüh-rung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der  prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.

Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes  Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernom-mene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger aus-reichenden Wert verkörpert. 

BGH
Urteil vom 28. November 2005
Az.: II ZR 355/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Schadensersatzansprüche eines Schiedsrichters im Wettkampfsport

Während der Sportler selbst an dem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, nämlich um des Sieges willen oder aus Freude an der sportlichen Betätigung teilnimmt, handelt der ehrenamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie fremdnützig und ermöglicht erst die wettkampfmäßige Austragung des Turniers. Ein Wettkampf ohne den Einsatz des Schiedsrichters wäre nicht möglich. Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsausschluss.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04 – OLG Stuttgart, LG Ravensburg

Mitstörerhaftung von Merchant für seinen Affiliate

Gänzlich unsicher ist derzeit die Haftung von Merchants für Markenverletzungen, die von seinen Affiliates begangen werden. Während das Landgericht Hamburg den Merchant haften läßt, stellt das LG Köln fest, daß eine Überprüfungspflicht des Merchants nicht besteht.

LG Köln Urteil vom 6. Oktober 2005 Az. 31 O 8/05
Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht.

Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

Die Mitstörerhaftung würde allenfalls dann unterbrochen, wenn der Merchant seinen Affiliates eine entsprechende Liste der relevanten Marken zur Verfügung stellen und die Verwendung dieser Begriffe ausdrücklich vertraglich verbieten würde. Die Erstellung einer solchen Liste ist problemlos möglich, da die Anzahl der betreffenden Firmen/Marken überschaubar ist.


Landgericht Hamburg, Urteil vom 3. August 2005, Az.: 315 O 296/05

Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht.

Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden.

Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber.

Haftung des Internetproviders für rechtswidrige Links eines Kunden

Auch ein Internetprovider kann als Störer wegen das Urheberrecht verletzender Links in Anspruch genommen werden, wenn er auf einenHinweis des Urhebers auf die rechtswidrigen Links nicht reagiert.

LG Hamburg
Beschluß vom 15.7.2005
Az: 308 O 378/05

LANDGERICHT HAMBURG
B E S C H L U S S

vom 15.7.2005

Aktenzeichen: 308 O 378/05

In der Sache    … – Antragstellerin –

gegen 1) … 2) … – Antragsgegner –

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 durch den vorsitzenden Richter am Landgericht …

Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens  250.000,00 € Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

              verboten,

im Internet editierte Links (eDonkey-Links) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, die die Suche und den Download von Folgen der folgenden TV-Serien in Internet-Tauschbörsen (File-Sharing-Netze), insbesondere dem eDonkey-Netz ermöglichen:

Alf
Crusade (Babylon 5; Crusade)
Band of Brothers
Cold Case
Emergency Room
Friends
Gilmore Girls
Kung-Fu
Nip/Tuck         
Fackeln im Sturm (North & South)
O.C. California
Six feet under
Smallville
Sopranos
The Wire
Third Watch
V – Die außerirdischen Besucher kommen
Waltons
Without a trace

insbesondere wie dies über die Domain ww.the-realworld.de erfolgt.

II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von  150.000,00 € zu tragen.

Gründe:

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen er §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 15, 16, 19 a UrhG. Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.

I. Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, das Anbieten im Internet von editierten Links (�eDonkey-Links�), die die Suche und den Download der im Tenor aufgeführten TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht, zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Danach haben die Antragsgegner die Verbreitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 15, 16, 19 a UrhG der gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 6, Abs. 3 UrhG geschützten Filmwerke, an denen die Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt, Dritten durch einen Download im Internet unter Nutzung der von ihnen auf der Website www.the- realworld.de gesetzten �eDonkey-Links� ermöglicht, ohne dass das Einverständnis der Antragsstellerin vorlag.

Die Antragstellerin hat dabei glaubhaft gemacht, dass es sich bei den offerierten Filmen um nicht lizenzierte Vervielfältigungsstücke handelt.

Beide Antragsgegner sind als Störer verantwortlich, denn sie erleichtern den Zugriff auf Filmplagiate nachhaltig. Der Antragsgegner zu 1) ist als Betreiber der Website verantwortlich. Der Antragsgegner zu 2) haftet als Betreiber des Servers, auf dem sich die Website befindet, ebenfalls. Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er der Aufforderung vom 25.05.2002, die Website sperren zu lassen, nicht nachgekommen ist, § 11 Teledienstegesetz.

II. Das danach widerrechtliche Handeln begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre � grundsätzlich neben einer Entfernung der entsprechenden �eDonkey-Links� aus dem Internet- die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild), Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolin/Lütje, UrhG, 2 Aufl. § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlang worden ist.

III.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Gegenstandswerte sind nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden. Sie entsprechen den von der Kammer regelmäßig zugrunde gelegten Werten bei vergleichbarer Nutzung von Filmwerken.

Auf Privatanwesen abgestelltes Kfz nicht „in Betrieb“

Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr "im Betrieb" i.S. der §§ 7, 18 StVG. Eine Haftung besteht weder nach diesen Vorschriften noch nach allgemeinen Deliktsrecht, wenn eine an einem Haus angebrachte, automatisch gesteuerte Sonnenmarkise wetterbedingt ausfährt, auf den Alkoven eines auf einem Privatgelände geparkten Wohnmobils auftrifft und dadurch Schaden erleidet.

OLG Karlsruhe
Urteil vom 29. Juni 2005
Az: 1 U 247/04


Zum Sachverhalt:

Der Kl., Eigentümer eines Anwesens, verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung einer an seinem Haus angebrachten Markise. Der Bekl. zu 1 stellte am Abend des 1. 9. 2003 ein – von der Zweitbekl. angemietetes – Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor dem Haus des Kl.ab. Er hatte zuvor den Pächter der Erdgeschossräume, den Zeugen S, der dort eine Kunstgalerie betreibt, telefonisch um Erlaubnis gefragt und diese erhalten. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster der Galerieräume montierte Markise auf Grund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und traf auf den Alkoven des geparkten Wohnmobils. Während dieses keine Schäden erlitt, wurde die Markise erheblich beschädigt.

Im ersten Rechtszug wurde die Klage gegen den erstbekl. Fahrer, die zweitbekl. Halterin und den drittbekl. Haftpflichtversicherer des Wohnmobils gerichtet. Das LG hat der Klage gegen den Bekl. zu 1 stattgegeben. Ansprüche gegen die Bekl. zu 2 und 3 seien nicht gegeben, da die Beschädigung nicht beim Betrieb eines Fahrzeugs erfolgt sei. Die Berufung des Bekl. zu 1 hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Der Kl. hat gegen den Bekl. zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB. Den Bekl. zu 1 trifft kein Verschulden an der Beschädigung der Markise.
a) Nach § 276 BGB hat derjenige für einen verursachten Schaden einzustehen, der entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Ein vorsätzliches Verhalten des Bekl. zu 1 scheidet von vornherein aus. Dem Bekl. zu 1 ist aber auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGH, NJW 2000, 2812). Maßstab für das Verschulden ist, welche Sorgfalt von einem Handelnden in der Lage des Bekl. zu 1 erwartet werden konnte. Welches Verhalten im Konkreten verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, hier also eines ein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz abstellenden Fahrers, zu fordern ist (vgl. BGH, NJW 1972, 151).
b) Der Bekl. zu 1 hat vor dem Abstellen seines Wohnmobils den nutzungsberechtigten Zeugen S um Erlaubnis gefragt. Dieser Zeuge, der einen Teil der Kosten der Markise bei deren Erstmontage im Jahr 2002 getragen hatte, hat dem Bekl. zu 1 das Parken ausdrücklich gestattet. Er hat keinen Hinweis auf die ihm bekannte wetterbedingte Ausfahrautomatik der Markise und eine daraus folgende Kollisionsgefahr erteilt. Am Haus befand sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise. Ohne eine solche Warnung braucht im Allgemeinen niemand damit zu rechnen,dass der Ausfahrvorgang automatisch erfolgt und deshalb bei dem Parken vor dem Haus ein größerer Abstand zu wahren ist. Automatisch sich nach der Wetterlage regulierende Sonnenschutzeinrichtungen sind nicht so weit verbreitet, dass von jedermann verlangt werden könnte, mit deren Vorhandensein zu rechnen.
c) Entgegen der Ansicht des Kl. musste der Bekl. zu 1 auch nicht auf Grund seiner Mieterstellung im kl. Haus wissen, dass die Markise automatisch ein- und ausfuhr. Ihn trifft keine Beobachtungspflicht hinsichtlich der vom Zeugen S betriebenen Galerie. Er musste daher auch nicht bemerken, auf welche Weise die Markise bewegt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für einen Außenstehenden, wie den Bekl. zu 1, nicht erkennbar ist, ob die Markise beim Ausfahren sich selbst bewegt oder ob möglicherweise jemand im Innern diesen Vorgang mittels eines Schalters steuert.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. zu 1 besteht auch nicht nach § 18 StVG. Eine Einstandspflicht scheitert – ungeachtet der Verschuldensfrage – schon daran, dass der Schaden, wie das LG mit zutreffender Begründung der – inzwischen rechtskräftigen – Abweisung der gegen die zweitbekl. Halterin und den drittbekl. Pflichtversicherer gerichteten Ansprüche aus § 7 StVG, § 3 PflVG ausgeführt hat, nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Allerdings ist das Haftungsmerkmal �bei dem Betrieb� entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65 [66] = NJW 1988, 3019; BGHZ 107, 359 [366] = NJW 1989, 2616; BGHZ 115, 84 [86] = NJW 1991, 2568; BGH, NVwZ-RR 2005, 381 = VersR 2005, 566 [567]). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH, NJW 2005, 2081 m.w. Nachw.).
Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz sind nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben (vgl. dazu Wussow/Baur, UnfallhaftpflichtR, 15. Aufl., Kap. 17 Tz. 6 m.w. Nachw.; vgl. auch BGH, NJW 2005, 2081m.w. Nachw.). Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug (oder ein Anhänger) noch dem Schutzbereich des § 7 StVG unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hineinragend) als �im Betrieb� (vgl. Hentschel, StraßenverkehrsR, 37. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 5 m.w. Nachw.; OLG Karlsruhe, NZV 1990,189). Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (vgl. Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Rdnr. 56 m.w. Nachw.). Der Erstbekl. hat das Wohnmobil am späten Abend des 1. 9. 2003 von der öffentlichen Straße entfernt und vollständig auf dem Privatgrundstück des Kl. abgestellt. Als in den Morgenstunden des 2. 9. die Markise ausfuhr, parkte das Fahrzeug dort noch immer bei abgestelltem Motor.