Auch ein Internetprovider kann als Störer wegen das Urheberrecht verletzender Links in Anspruch genommen werden, wenn er auf einenHinweis des Urhebers auf die rechtswidrigen Links nicht reagiert.
LG Hamburg
Beschluß vom 15.7.2005
Az: 308 O 378/05
B E S C H L U S S
vom 15.7.2005
In der Sache … – Antragstellerin –
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 durch den vorsitzenden Richter am Landgericht …
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 € Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im Internet editierte Links (eDonkey-Links) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, die die Suche und den Download von Folgen der folgenden TV-Serien in Internet-Tauschbörsen (File-Sharing-Netze), insbesondere dem eDonkey-Netz ermöglichen:
Alf
Crusade (Babylon 5; Crusade)
Band of Brothers
Cold Case
Emergency Room
Friends
Gilmore Girls
Kung-Fu
Nip/Tuck
Fackeln im Sturm (North & South)
O.C. California
Six feet under
Smallville
Sopranos
The Wire
Third Watch
V – Die außerirdischen Besucher kommen
Waltons
Without a trace
insbesondere wie dies über die Domain ww.the-realworld.de erfolgt.
II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 150.000,00 € zu tragen.
Gründe:
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen er §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 15, 16, 19 a UrhG. Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.
I. Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, das Anbieten im Internet von editierten Links (�eDonkey-Links�), die die Suche und den Download der im Tenor aufgeführten TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht, zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Danach haben die Antragsgegner die Verbreitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 15, 16, 19 a UrhG der gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 6, Abs. 3 UrhG geschützten Filmwerke, an denen die Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt, Dritten durch einen Download im Internet unter Nutzung der von ihnen auf der Website www.the- realworld.de gesetzten �eDonkey-Links� ermöglicht, ohne dass das Einverständnis der Antragsstellerin vorlag.
Die Antragstellerin hat dabei glaubhaft gemacht, dass es sich bei den offerierten Filmen um nicht lizenzierte Vervielfältigungsstücke handelt.
Beide Antragsgegner sind als Störer verantwortlich, denn sie erleichtern den Zugriff auf Filmplagiate nachhaltig. Der Antragsgegner zu 1) ist als Betreiber der Website verantwortlich. Der Antragsgegner zu 2) haftet als Betreiber des Servers, auf dem sich die Website befindet, ebenfalls. Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er der Aufforderung vom 25.05.2002, die Website sperren zu lassen, nicht nachgekommen ist, § 11 Teledienstegesetz.
II. Das danach widerrechtliche Handeln begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre � grundsätzlich neben einer Entfernung der entsprechenden �eDonkey-Links� aus dem Internet- die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild), Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolin/Lütje, UrhG, 2 Aufl. § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlang worden ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Gegenstandswerte sind nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden. Sie entsprechen den von der Kammer regelmäßig zugrunde gelegten Werten bei vergleichbarer Nutzung von Filmwerken.