Klage in Deutschland nach Auslandsunfall möglich

Der Geschädigte kann nach einem Unfall im Ausland die Klage gegen den Versicherer am Gericht seines Wohnsitzes erheben, wenn das jeweilige ausländische Recht einen Direktanspruch gegen den Versicherer zulässt und der Versicherer seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2007, Az.: C-463/06.

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden. 

 


Verlängerung des Zeitraumes der Nutzungsausfallentschädigung

Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich ent-
stehen würden, nicht wesentlich übersteigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2007, Az.: VI ZR 62/07

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden. 

Keine vorschnelle Klage gegen Versicherung nach Verkehrsunfall

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen darf sich der gegnerische Haftpflichtversicherer vier bis sechs Wochen Zeit nehmen um einen durchschnittlichen Schadensfall zu prüfen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt, weil dieser die gegnerische Versicherung bereits dreieinhalb Wochen nach dem Unfall auf Zahlung der Schadenssumme verklagt hatte. Die Versicherung hatte bereits einen Teil gezahlt. Der Rest wurde kurze Zeit später überwiesen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007, Az.: I-1 W 23/07

Der Volltext kann auf den Seiten des OLG Düsseldorf nachgelesen werden.

 

Auflösung des Gewinnspiels

Hätten Sie's gewußt?

 

 1.      Welche Promille-Grenze gilt in
Deutschland?
 0,5 Promille Alkohol im Blut (bzw. 0,25 Promille in der Atemluft) gemäß § 24a StVG
 2.      Gilt die Promillegrenze auch für
Fahranfänger und unter 21jährige?
 nein, gemäß § 24c StVG gilt hier absolutes Alkoholverbot
 3.      Wann verjährt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wenn Alkohol im
Spiel war?
 nach 6 Monaten gemäß § 31 Absatz 2 Nr. 4 OWiG
 4.      Wodurch wird die Verjährung
unterbrochen?
  behördeninterne Anordnung der Versendung gemäß § 33 Satz 1 Absatz 1 Nr. 1 OWiG
 5.      Gibt es in Sachsen den Führerschein
mit 17?
 ja, gemäß § 48a FeV (Fahrerlaubnisverordnung)
 6.      Wie viele Punkte darf ich haben, um als Begleiter eines 17jährigen zu fungieren?  3 Punkte gemäß § 48a; Absatz 5 Nr. 3 FeV
 7.      Welche Promillegrenze gilt für den Begleiter eines 17jährigen?  0,5 PromilleAlkohol im Blut bzw. 0,25 Promille in der Atemluft gemäß § 48a Absatz 6 Nr. 1 FeV

 

 

Und das sind die Gewinner:

Ein Model eines neuen Renault Laguna, eine Warnweste und einen Wörterbuch für den Anwaltsbesuch

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hat gewonnen: S. Rupf, 09212 Limbach-Oberfrohna

 

 eine Warnweste und einen Wörterbuch für den Anwaltsbesuch

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haben gewonnen: S. Domaratius,  09243 Niederfrohna;T. Schloske, 09212 Limbach-Oberfrohna; B. Steinbock, 09112 Chemnitz; J. Laskowski, 09119 Chemnitz 

Die Gewinne werden von uns  zugeschickt.

 Herzlichen Glückwunsch! 

Kein Ausschluss der Garantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

Der BGH hat mit Urteil vom 17.10.2007 entschieden, dass die Reparaturkostengarantie für einen Gebrauchtwagen durch eine vorformulierte Vertragsklausel nicht generell für den Fall ausgeschlossen werden kann, dass der Kunde die im Vertrag vorgeschriebenen Inspektionen versäumt. Es ist der Beweis erforderlich, dass der Mangel auf der versäumten Inspektion beruht.

 
Der Volltext ist auf den Seiten des Bundesgerichtshofes abrufbar, siehe auch die Pressemitteilung Nr. 147/07

Kostenlose Kurzberatung bei Renault

Die Schneider Gruppe GmbH Schwarz Anwälte bietet aus Anlaß der Vorstellung des neuen Renault Laguna allen Interessenten

am 20.10.2007, von 10 Uhr bis 13 Uhr im Autohaus der Die Schneider Gruppe GmbH, Haardt 2, 09247 Chemnitz-Röhrsdorf

eine kostenlose Kurzberatung im Verkehrsrecht.

Unfall mit Leasingwagen

Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kfz ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.

BGH, Urteil vom 10. 07. 2007, VI ZR 199/06. Der Volltext kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.

Kostenlose Kurzberatung zum Verkehrsrecht wieder sehr gefragt

Image Der Truck der Verkehrsanwälte hat auch in diesem Jahr die Blicke vieler Neugieriger auf sich gezogen. Im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung waren die Schadensregulierung nach Auslandsunfällen, der Umgang mit Versicherungen nach einem Verkehrsunfall und allgemeine Fragen zum Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren die gefragtesten Themen. Die Kanzlei stellte außerdem den neu eingerichteten Unfallnotruf vor. Wir sind unter dieser Nummer an Werktagen von 7 bis 22.00 Uhr zu erreichen und geben im Falle eines Unfalls erste Tipps und bieten einen Beratungstermin bei einem unserer Anwälte bis zum Ablauf des nächsten Arbeitstages an.

Keine grobe Fahrlässigkeit bei Ausweichen vor Fuchs

Ein Ausweichen vor einem Fuchs  muss kein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten sein, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (keine grobe Fahrlässigkeit)

BGH Urteil XII ZR 197/05 vom 11. Juli 2007

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

XII ZR 197/05

Verkündet am:
11. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, weil dieser den bei ihr gemieteten Pkw grob fahrlässig beschädigt habe.

Am 8. Juni 2004 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen BMW 318, wobei eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 EUR für selbstverschuldete Unfälle vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Beklagte von der Klägerin ein mit "Mietvertrag" überschriebenes Blatt Papier, aus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der Miete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab.

Ferner heißt es dort:

"Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen S. -Vermietbedingungen, die Bedingungen des S. -Expressmasteragreement sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute.

Die allgemeinen S. -Vermietbedingungen und die Bedingungen des S. -Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus."

In den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter "J: Haftung des Mieters Nr. 2.":

"Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn … er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben …"

Am 13. Juni 2004 verursachte der Beklagte gegen 4.00 Uhr morgens auf der Bundesautobahn A 8 zwischen Stuttgart und Pforzheim mit dem gemieteten BMW einen Unfall. Hierzu heißt es im Schadensbericht des Beklagten vom 13. Juni 2004:

"Leichtes Ausweichmanöver beim Befahren der A 8 von Stuttgart nach Pforzheim. Ausweichen aufgrund eines Wildwechsel (vermutlich Fuchs) nach rechts, wobei die etwas in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke touchiert wurde."

An der Unfallstelle ist die Leitplanke verstärkt und ragt deshalb etwas in den Seitenstreifen hinein. Der Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h. Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Schaden von insgesamt 8.892,69 EUR.

Das Landgericht hat der Klage auf Ausgleich dieses Schadens in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht ihn lediglich zur Zahlung des Selbstbehalts in Höhe von 550 EUR verurteilt. Die Geschäftsbedingungen der Klägerin seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sucht die Klägerin, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag lediglich einen Anspruch auf Leistung des Selbstbehalts von 550 EUR. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach der Beklagte auch bei vertraglicher Haftungsfreistellung dann voll hafte, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe mit der Übergabe des Fahrzeugs den schriftlichen Mietvertrag mit dem Hinweis auf die AGB der Klägerin erhalten. Der Hinweis sei daher entsprechend § 305 Abs. 2 BGB bei und nicht erst nach Vertragsschluss erfolgt. Auch sei der Hinweis ausdrücklich im Sinne der genannten Vorschrift gewesen. Er sei nämlich so angeordnet gewesen, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht habe übersehen werden können. Schließlich habe sich der Beklagte – jedenfalls durch schlüssiges Verhalten – mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt, da er nach Übergabe des schriftlichen Vertragstextes, der den Hinweis auf die AGB enthalten habe, das Fahrzeug in Empfang genommen habe und es so zum Vertragsschluss gekommen sei. Inhaltlich sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach hafte der Beklagte aber für den eingetretenen Schaden nicht über den Selbstbehalt von 550 EUR hinaus. Denn der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die vom Beklagten nachts um ca. 4.00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahrene Autobahn A 8 gekreuzt habe, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen sei und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift habe. Aufgrund dieses Sachverhalts liege jedenfalls ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige, nicht vor. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 1996 – IV ZR 321/95 – NJW 1997, 1012) im Rahmen einer Teilkaskoversicherung entschieden, dass ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklasse-Pkw bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h einem Hasen ausweiche, grob fahrlässig handele. In jenem Fall sei es jedoch um die Frage gegangen, ob ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer Teilkaskoversicherung es nach §§ 62, 63 VVG für geboten halten dürfe, zur Abwendung und Minderung des (drohenden) Schadens einem Kleintier auszuweichen. Im Rahmen einer solchen Konstellation habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Versicherungsnehmer habe sich grob fahrlässig über die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Vermeidung des versicherten Schadens geirrt und könne deswegen nach §§ 62, 63 VVG seine Aufwendungen (Rettungskosten) nicht ersetzt verlangen. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um den Ersatz von Aufwendungen für Rettungsmaßnahmen, sondern darum, ob der Versicherungsfall als solcher durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung dürfe ein reflexartiges Ausweichen nicht bereits als subjektiv völlig unentschuldbar und somit grob fahrlässig eingestuft werden. Denn es entspreche der natürlichen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftauchenden Hindernis auszuweichen und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis zuzufahren. Eine solche "natürliche", wenn auch u.U. nicht sinnvolle oder zweckmäßige Reaktion bei unvermitteltem Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn könne als fahrlässig angesehen werden, nicht aber als subjektiv völlig unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden sind.

a) Dem hält die Revisionserwiderung zwar entgegen, der Beklagte habe im Einzelnen vorgetragen, dass der Mietvertrag mündlich und damit ohne Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin geschlossen worden sei. Dies habe die Klägerin auch nicht bestritten.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat bestritten, dass zwischen den Parteien zunächst ein mündlicher Vertrag über das Fahrzeug abgeschlossen worden sei und erst dann der Beklagte auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden sei. Des weiteren ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die mündlichen Abreden der Parteien über die Anmietung des Fahrzeuges, die Übergabe des schriftlichen Mietvertrages und die Übergabe des Fahrzeugs als einen einheitlichen Vorgang gesehen hat, die als ganzes den Vertragsschluss bildeten.

b) Das Berufungsgericht konnte auch – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht zu übersehen und damit im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB ausdrücklich sei. Diese Bewertung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass der gesamte Vertragstext nur eine Seite umfasst und der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn eines neuen Absatzes und somit drucktechnisch etwas abgehoben erscheint.

2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grob fahrlässig derjenige handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 – NJW 2003, 1118, 1119 m.w.N.).

Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind. Haben die Tatsachengerichte hiergegen nicht verstoßen, sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sachverhalte hinzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 2003 – IV ZR 276/02 – NJW 2003, 2903, 2904).

Im vorliegenden Fall lässt die Wertung des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt, im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führte.

Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei jeweils nach der konkreten Versicherungssituation unterschiedlich zu definieren. Vielmehr wird, worauf die Revision zu Recht hinweist, der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 – NJW 2003, 1118 m.w.N.). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs führte im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch seine Bewertung unberührt, der Beklagte habe im konkreten Fall nicht grob fahrlässig gehandelt.

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, das reflexartige Ausweichen des Beklagten als Reaktion auf das plötzliche Auftauchen eines Fuchses stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, nötigt – im Gegensatz zur Meinung der Revision – im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Zwar mag die Aussage des Berufungsgerichts, eine Reflexhandlung stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, zu weit gehen und zu allgemein sein. So wäre in der Situation des Beklagten ein reflexartiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, in der Regel auch subjektiv als grob fahrlässig begangener Fahrfehler zu bewerten.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand hat, wonach dem Beklagten subjektiv grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die von ihm nachts mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahrene Autobahn kreuzte, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen ist und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift hat. Dass das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Autovermieter muß ggf. über Unfalltarif aufklären

Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

BGH Urteil vom 27. Juni 2007, Az. XII ZR 53/05; Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext (pdf) nachgelesen werden.