Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“II

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ver-langen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsur-teile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -).
 b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusam-menhang mit der Tarifgestaltung zustehen.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 ( LG Mannheim – AG Mannheim)

Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit er-setzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -).
b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall be-schädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz verein-bart, sind die hierfür erforderlichen Mehrauf-wendungen in der Regel als adäquate Scha-densfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsaus-gleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 ( LG Regensburg – AG Regensburg)

Wann ist eine Leistung eine Bauleistung im vergaberechtlichen Sinn

Selbst der Kauf der Ausstattung eines Gebäudes kann als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinn angesehen werden.

amtlicher Leitsatz:
1. Eine zur Annahme eines Bauvertrages i.S.d. § 99 Abs. 3 GWB führende Bauleistung umfasst die Arbeiten, die zur Herstellung eines funktionsfähigen Bauwerkes notwendig sind. Die Funktionsfähigkeit richtet sich nach dem Nutzungszweck, den der Auftraggeber mit dem Bauwerk verwirklichen will. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Leistung nach deutschem Zivilrecht als werkvertragliche einzustufen ist.

2. Ausgehend hiervon kann im Einzelfalle auch der Kauf der Ausstattung eines Gebäudes dienenden Zubehörs i.S.d. §§ 90 ff. BGB als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinne anzusehen sein.

 
OLG Dresden
Beschluss vom 02.11.2004
WVerg 11/04

Suchmaschinen-Spamming per HTML-Metatags wettbewerbswidrig

Das kompendiumartige Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite führe zu einer Manipulation von Suchmaschinen und ist wettbewerbswidrig nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 2004 (Az. 44 0 166/03). Klägerin des Verfahrens war ein rechtsfähiger Wirtschaftsverband.

Nach den Ausführungen des Gerichts führt eine derartige Verwendung von Suchbegriffen dazu, dass die Internetseiten der Beklagten bei der Verwendung von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und entsprechend von den Nutzern häufiger frequentiert würden. Bei der Verwendung von hunderten lexikonartig aneinander gereihten Begriffen, die auch bei weitem Verständnis keinen Zusammenhang zu den auf den Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen, könne es dem Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren. Vielmehr ließe dies nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollten, um sich bei den Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Dies gelte nach Ansicht der Richter aus Essen allerdings nicht für jede Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Website mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um dem Betreiber Geschäfte mit Werbepartner zu ermöglichen.

Die Entscheidung des LG Essen erweitert die ohnehin völlig uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder Kennzeichen in den Metas ging, um ein weiteres Problemfeld. Eine ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in Metatage hatte im März 2002 das LG Düsseldorf getroffen. Das Urteil war jedoch später vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Ob gegen die Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt.

(Quelle: www.heise.de) Nach den Ausführungen des Gerichts führt eine derartige Verwendung von Suchbegriffen dazu, dass die Internetseiten der Beklagten bei der Verwendung von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und entsprechend von den Nutzern häufiger frequentiert würden. Bei der Verwendung von hunderten lexikonartig aneinander gereihten Begriffen, die auch bei weitem Verständnis keinen Zusammenhang zu den auf den Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen, könne es dem Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren. Vielmehr ließe dies nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollten, um sich bei den Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Dies gelte nach Ansicht der Richter aus Essen allerdings nicht für jede Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Website mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um dem Betreiber Geschäfte mit Werbepartner zu ermöglichen.

Die Entscheidung des LG Essen erweitert die ohnehin völlig uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder Kennzeichen in den Metas ging, um ein weiteres Problemfeld. Eine ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in Metatage hatte im März 2002 das LG Düsseldorf getroffen. Das Urteil war jedoch später vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Ob gegen die Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt.

(Quelle: www.heise.de)
http://schwarz-steinert.de/undrecht/pdf/20040810095445.pdf

Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel

Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Ver-käufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 175/04 (OLG Stuttgart – LG Rottweil)

Impressum

schwarz-anwaelte.de
twitter
facebook Xing

Anbieter: Schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft
Anschrift: Walter-Oertel-Straße 54, 09112 Chemnitz, Deutschland / Germany 

fon: +49 ([0]3 71) 85 01 92
fax: +49 ([0]3 71) 85 64 34

E-Mail: chemnitzschwarz-anwaelte.de

Kein Empfang für Nachrichten aus dem besonderen Anwaltspostfach (beA)!

Verantwortlich: Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz

Umsatzsteuer-IdNr. : DE175069823

Registereintragung: Amtsgericht Chemnitz, Partnerschaftsregister 1
Zulassung: Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen, D-Dresden auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vorschriften: Berufsrecht der Rechtsanwälte finden Sie auf diesen Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

Letzter Registerauszug aus dem Partnerschaftsregister

Berufshaftpflichtversicherung: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln, für Deutschland

Schlichtungsstellen:

1.

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Neue Grünstraße 17/18
10179 Berlin

Telefon +49(0)30/2844417-0
Telefax +49(0)30/2844417-12
E-Mail schlichtungsstelle@s-d-r.org
Internet: http://www.s-d-r.org/

2.

Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6
01099 Dresden
Telefon: (03 51) 31 85 90
Telefax: (03 51) 33 60 899
E-Mail: info@rak-sachsen.de
Internet: www.rak-sachsen.de

3.

Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Zweigniederlassung Lichtenstein

Kanzlei Lichtenstein

Am Eichenwald 15
09350 Lichtenstein
Zweigniederlassung
fon +49 ([0]3 72 04) 23 03
fax +49 ([0]3 72 04) 23 13
E-Mail: Lichtenstein@schwarz-anwaelte.de

Der Ort bei Google Earth.

Die Kanzlei befindet sich im TDL (Technologie- und Dienstleistungszentrum Lichtenstein), Raum B 117 im Gewerbegebiet "Am Auersberg".

Image

Anreise 

Aus Lichtenstein
Richtung St. Egidien / Gewerbegebiet "Am Auersberg"  fahren (Glauchauer Straße)
Ortsausgang gleich nach der Brücke (vor der Kreuzung ) rechts abbiegen in den Erlengrundweg
am Ende der Straße rechts abbiegen
bis zum Ende der Staße "Am Eichenwald" durchfahren

B 173 aus Oberlungwitz oder Zwickau
aus beiden Richtungen der Umgehungsstraße (B 173 neu) folgen
links (aus Richtung Zwickau) oder rechts (aus Richtung Oberlungwitz) Richtung St. Egidien abbiegen
sofort rechts Richtung Gewerbegebiet "Am Auersberg" in die Platanenstraße
unmittelbar hinter der Tankstelle rechts abbiegen
bis zum Ende der Staße "Am Eichenwald" durchfahren

A72 aus Richtung Hof oder Plauen
Autobahnabfahrt Hartenstein
Richtung Lichtenstein
über Heinrichsort
in Lichtenstein an 1. Ampelkreuzung geradeaus und Richtung St. Egidien
Ortsausgang gleich nach der Brücke (vor der Kreuzung ) rechts abbiegen in den Erlengrundweg
am Ende der Straße rechts abbiegen
bis zum Ende der Staße "Am Eichenwald" durchfahren

A4 aus Richtung Dresden oder Erfurt
Autobahnabfahrt Hohenstein – Ernsttal
Der Beschilderung Richtung Lichtenstein folgend
führt die Straße durch das Gewerbegebiet "Am Auersberg"
dort fast am Ende unmittelbar vor der Tankstelle links abbiegen
Bis zum Ende der Staße "Am Eichenwald" durchfahren

Parkplätze in ausreichender Zahl direkt am Haus 

{mosmap lat='50.772567'|lon='12.628806'|zoom='2'} 

Hauptniederlassung Chemnitz

Kanzlei Chemnitz
RA Heinz-Ulrich Schwarz 

Walter-Oertel-Straße 54
09112 Chemnitz 

Hauptniederlassung AG Chemnitz, PR 1
fon +49 ([0]3 71) 85 01 92 o. 85 64 12
fax +49 ([0]3 71) 85 64 34

E-Mail: Chemnitz@schwarz-anwaelte.de

 

Unser Büro finden Sie auf dem größten zusammenhängenden Jugendstilgebiet in Europa, auf dem Chemnitzer Kaßberg. Die Nr. 54 der Walter-Oertel-Straße ist das Eckhaus zur Franz-Mehring-Straße.

Anfahrt mit eigenem Kfz:
Sie werden in der Zeit von 8 Uhr bis ca. 17 Uhr rund um die Kreuzung Walter-Oertel-Straße/Franz-Mehring-Straße ausreichend Parkplätze auf diesen Straßen finden. Da zu unserem Zeitpunkt alle am Haus befindlichen Stellplätze bereits vergeben waren, können wir Ihnen leider keinen reservierten Parkplatz anbieten.

ÖPNV:
Die nächsten Haltestellen der CVAG sind in der Weststraße die Haltestellen Ulmenstraße (Linien 62, 72 und N 17), Fußweg ca. 250m) und in der Limbacher Straße die Haltestelle Franz-Mehring-Straße (Linie 32) und in der Barbarossastraße die Haltestelle Henriettenstraße (Linie 31) Fußweg ca. 300 m.

{mosmap lat=’50.828084’|lon=’12.926959’|zoom=’2’|dir}