Keine Verwechslungsgefahr von Marke und nur ähnlicher Internet-Domain

Keine Verwechslungsgefahr von Marke und nur ähnlicher Internet-Domain 1. Zwischen einer Marke „BIT“ und einer Firma „bit-gmbh […]“ besteht Verwechslungsgefahr. Da Internetnutzer wissen, dass es aus den gegebenen technischen Gründen auf jedes einzelne Zeichen ankommt und kleinste Abweichungen dazu führen, dass die gewünschte Internetadresse nicht aufgefunden wird, besteht zwischen einer solchen Marke und der Domain bit-bau.de indes – auch bei Branchenähnlichkeit – keine Verwechslungsgefahr. 2. Der Bestandteil "bit" wird vom Verkehr auch im Geschäftsfeld EDV nur als Phantasybezeichnung und nicht als Abkürzung für "Binary digit" verstanden. (Leitsatz der Redaktion) OLG Köln, Urteil vom 9.7.2004, Az. 6 U 166/03 Anmerkung: Während der 1. Leitsatz der Entscheidung durchaus den Gegebenheiten im Internet gerecht zu werden scheint, dürfte die im 2. Leitsatz zum Ausdruck kommende Auffassung kaum zu rechtfertigen sein. Bemerkenswert ist vor allem, daß das Gericht sich selbst in der Lage sieht, ohne jede Beweiserhebung zu einer solchen Aussage zu kommen. In der Regel kann eine solche Feststellung zuverlässig nur durch eine entsprechende (Meinungs-) Umfrage ermittelt werden. Es mag zwar zutreffen, daß wenige Leute erläutern können, daß die Abkürzung "bit" von "binary digit" abgeleitet ist. Aber von bit und bytes dürfte jeder schon mal gehört haben, sogar die, die sonst weniger von EDV verstehen. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Im Internet-Versandhandel muss auf abweichende Lieferfrist ausdrücklich hingewiesen werden

Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden
Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.

BGH, 7. April 2005, I ZR 314/02

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Altersverifikationssystem gewährleistet nicht die optimale Kontrolle auf jugendfreien Seiten

Der Betreiber einer nicht jugendfreien Internetseite handelt wettbewerbswidrig, wenn sich der Zugang auf eine anonyme Eingabe der Personalausweisnummer beschränkt. Es wird dadurch Betreiber der Internetseite ermöglicht, auch jugendliche Kunden zu gewinnen und diese dadurch frühzeitig zu binden.

Durch eine sogenannte "Face-to-face"-Kontrolle werden mehr Interessenten (Minderjährige eingeschlossen) eher davon abgehalten die Dienste der jeweiligen Seite in Anspruch zu nehmen.

OLG Nürnberg, 7. März 2005, 3 U 4142/04

OBERLANDESGERICHT NÜRNBERG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3 U 4142/04

Entscheidung vom 7. März 2005

 

In Sachen


gegen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluß zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 ZPO). Es sind auch keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen noch konkrete Anhaltspunke aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts begründen können (§ 529 ZPO). Daher ist von dem im angefochtenen Urteil zugrundegelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO)

1. Zutreffend hat das Erstgericht wegen des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches der Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gemäß § 12 Abs. 2 UWG bejaht. Danach können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit wird die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Rechtsstreitigkeiten des Wettbewerbs vermutet. Diese Vermutung ist vorliegend, worauf auch das Erstgericht hinweist, mangels substantiierten Sachvortrages des Antragsgegners nicht widerlegt.

Entgegen der Auffassung der Berufung besteht auch ein eigenes Interesse der Antragstellerin an der schnellstmöglichen Unterbindung des gerügten Wettbewerbsverstoßes. Zum einen hat die Antragsteller dargetan, dass generell mehr (auch erwachsene) Interessenten infolge des von praktizierten Altersverifikationssystem mittels einer "sogenannten Face-to-Face Kontrolle" eher von der Inanspruchnahme der angebotenen Internetseiten abgehalten werden, als durch ein lediglich auf Überprüfung der anonymen Eingabe einer Personalausweisziffer gestütztes Alterskontrollsystem, wie es der Antragsgegner anwendet. Außerdem wird dem Antragsgegner so die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig jugendliche Kunden zu binden, die dann nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin seine Seiten nutzen.

2. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ein zwischen den Parteien bestehendes konkretes Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG angenommen. Auch der Senat hält es aufgrund der vorgelegten Anlage Ast. 2 für ausreichend glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin im Internet gegen Entgelt die Betrachtung von Pornographie anbietet. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen sind lebensfremd. Das Impressum weist auf die Gesellschafter der Antragstellerin hin.

3. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Erstgerichts zur Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Internetangebotes. Auch der Senat hält das vom Antragsgegner verwendete Altersverifikationssystem "über 18.de" für wettbewerbswidrig gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV.

Der JMStV stellt als Vorschrift zum Schütze der Jugend eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktbeteiligten, d.h. der Verbraucher dar (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rn. 11.180). Ihm kommt damit auch Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs zu.

Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt das vom Antragsgegner verwendete Altersverifikationssystem "über 18.de" gegen § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, da es den gesetzlichen Anforderungen der Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugang im Sinne dieser Vorschrift nicht entspricht. Die in diesem Zusammenhang von der Berufung zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2004 hält der Senat für verfehlt. Zum einen betrifft der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht Anbieter pornographischer Inhalte im Internet, sondern Vertreiber von Altersverifikationssystemen und damit eine vom vorliegenden Streitgegenstand abweichende Fallgestaltung. Zum anderen verkennt das Landgericht Düsseldorf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Zulassung pornografischer Angebote im Internet mit dem Erfordernis der geschlossenen Benutzergruppe gerade keinen Freiraum gelassen hat. Gewährleistet wird die geschlossene Benutzergruppe sowohl nach Rechtsprechung (KG MMR 2004, 478 ff; OLG Düsseldorf MMR 2004, 409ff, BGH NJW 1987, 449 f) als auch Literatur (vgl. Döring, MMR 2004, 231; Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 184 Rdnr. 15; Liesching MMR 2004, 766 m.w.N.) durch technische Zugangsschutzvorkehrungen, die eine Alterskontrolle durch persönlichen Kontakt vornehmen und nicht durch anonyme Eingabe von Daten. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Auch er hält das von dem Antragsgegner verwendete Alterskontrollsystem "über 18.de" für nicht ausreichend, um die gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV geforderte Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs zu gewährleisten. Denn das System bietet, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, zu viele Möglichkeiten, die wirksame Alterskontrolle durch die anonyme Eingabe falscher Daten zu umgehen.

4. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der vorliegende Wettbewerbsverstoß geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß diese Eignung hat, verlangt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung. In diese Wertung sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung kann demnach auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen für die Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (BT-Drucks 15/1487, S.17). Diese erforderliche Gesamtabwägung fehlt in der von der Berufung zitierten Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 19.10.2004. Vorliegend handelt es sich um einen bewußten Verstoß gegen jugendschützende Vorschriften, der auf Dauer angelegt ist. Hieraus ergibt sich, wie auch oben unter Nr. 1 ausgeführt, nicht nur eine spürbare Beeinträchtigung der Marktchancen der Antragstellerin als betroffene Mitbewerberin, sondern auch der Verbraucher, deren Interessen. durch die verletzten Vorschriften geschützt werden.

Auch ist die Beeinträchtigung nicht, wie die Berufung meint, unerheblich. Denn der Wettbewerbsverstoß ist hier, wie ausgeführt, sowohl von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen als auch die Interessen des geschützten Personenkreises. Nach § 3 UWG soll die Verfolgung von bloßen Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Schwelle hierfür auch nicht hoch anzusetzen (Köhler, "Das neue UWG", NJW 2004, S. 2122 f). Die Erheblichkeit ergibt sich aus dem bereits Ausgeführten. Darüber hinaus ist regelmäßig von Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher auszugehen, wenn Rechtsgüter der Verbraucher von hohem Rang, wie hier der Schutz der Jugend, auf dem Spiel stehen (Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 3 Rn. 57 m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Berufung auf Seite 53 des vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. Sch, wonach eine Vielzahl pornographischer Angebote im Internet aus dem Ausland ohne jede Zugangssperre und auch kostenlos dem Nutzer zur Verfügung stehe, daher der Marktanteil der Parteien in diesem Bereich ohnehin sehr gering sei und schon aus diesem Grund eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht in Betracht komme. Denn unabhängig von der hier ebenfalls zu bejahenden Schwere der Beeinträchtigung wäre Erheblichkeit allerdings auch dann zu bejahen, wenn ein – für sich gesehen vielleicht geringfügiger – Wettbewerbsverstoß planmäßig fortgesetzt oder wiederholt, also zum Beispiel auch auf Abmahnung hin nicht abgestellt wird (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 Rn. 55.) So verhält es sich hier.

Die Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO löst nämlich 4 Gerichtsgebühren aus, selbst wenn der Beschluss nur auf die oben mitgeteilten Gründe Bezug nimmt (KV 1220). Im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr um 2,0 (KV 1222).

Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain I

a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich
wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet
wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung
einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer
Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder
Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
(siehe auch die Entscheidung zu hufeland.de)
BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 – OLG Stuttgart LG Stuttgart
Volltext des Urteils auf den BGH Seiten als pdf.

Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain II

1. Die Registrierung einer Domain alleine bedeutet noch keine räumliche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit, auch wenn die Domain weltweit abgerufen werden kann (siehe auch die Entscheidung zu soco.de).
2. In der DDR und der Bundesrepublik parallel entstandene Rechte können nach der Wiedervereinigung gleichberechtigt nebeneinander bestehen. Für die Registrierung einer Internetdomain gilt in diesem Fall das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

Urteil des BGH vom 23.6.2005, Az. I ZR 288/02

Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain ist möglich

Nach dem Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach ist es für Gläubiger grundsätzlich möglich, die Internet-Domain des Schuldners zu pfänden. Diese wird dann als anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO angesehen.

Die Verwertung erfolgt auch hier über eine Versteigerung. Diese findet jedoch in einem Internet-Auktionshaus statt. Diese Verwertung ist zulässig.

Pfändung und Verwertung sind nicht zulässig, wenn der Schuldner die Internet-Domain für die
Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. In diesem Falle zählt die Domain als unpfändbar gemäß § 811 Nr. 5 ZPO.


Beschluss,
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004 – 5 T 445/04

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 500,00 EUR



Gründe:

I.

Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002 wegen einer Forderung einschließlich Kosten in Höhe von 6.402,60 EUR und hat am 14.11.2003 einen Pfändungsbeschluss erwirkt, wonach die aus den mit der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen Domain-Registrierungsverträgen hergeleitete Befugnis des Schuldners, die Internet-Domains A, B, C, D, E für die Adressierung von Internet-Servern oder für andere Internet-Dienste zu nutzen, einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet wird, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Schuldners mit Beschluss vom 12.08.2004 gem. §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die gepfändeten Internet-Domains durch freihändigen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung über die Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH", Köln, www.sedo.de, verwertet werden. Gegen diesen am 16.08.2004 zugestellten Beschluss legte der Schuldner am 19.08.2004 eine als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht der Rechtsbehelf der Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 844 Rdn. 5, 825 Rdn. 21; Baumbach-Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 844 Rdn. 12). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Schuldners sind insgesamt unbegründet.

Obwohl sich die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich nur gegen den Verwertungsbeschluss gem. § 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch gegen den Pfändungsbeschluss selbst richtet, ist in die Rechtsmäßigkeitsprüfung des Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss ist gem. § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners ergangen, die Einwände des Schuldners beziehen sich unter anderem auch auf die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses und der Schuldner hat damit zu erkennen gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung insgesamt angreift. Da der Pfändungsbeschluss lediglich der einfachen Erinnerung unterliegt, ist er noch nicht bestandskräftig, so dass dessen Überprüfung auch im Beschwerdeverfahren noch möglich ist.

1.

Der Beschluss vom 14.11.2003, mit welchem die Rechte an den o.a. Internet-Domains gepfändet worden sind, ist gem. § 857 Abs. 1 ZPO zu Recht ergangen. Da die Domain weder eine "körperliche Sache" (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO in Betracht. Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der D. zustehen. Diese Ansprüche sind auch – wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordert – übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der D-Registrierungsbedingungen ausdrücklich klargestellt (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183).

Soweit sich der Schuldner auf die Entscheidung des Landgerichts München I vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) beruft, in welcher die Pfändung einer Domain für unzulässig erklärt wird, weil der Domain neben der Adressfunktion auch eine geschützte Namens- und Kennzeichnungsfunktion innewohne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung handelt, die in der Literatur auf starke Kritik gestoßen ist (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183 f; Welzel, MMR 2001, 321 ff; Schmittmann, JurBüro 2001, 325 f). Überwiegend wird die Pfändung von Internet-Domains als zulässig angesehen (vgl. z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548 f; LG Essen, JurBüro 2000, 213 f; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 857 Rdn. 12c).

Im Übrigen ist die vom Schuldner zitierte Entscheidung auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil in keiner der gepfändeten Domains der Name des Schuldners enthalten ist, ein Namensrecht des Schuldners selbst also gar nicht verletzt werden kann.

Soweit der Schuldner hinsichtlich der Domains C. und D. auf die Verletzung von Namensrechten Dritter verweist, ist dieser Einwand in diesem Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Das scheint auch der Schuldner zu erkennen, indem er darauf hinweist, dass diese Namensträger sich gegen die Verletzung ihrer Namensrechte wehren werden. Verletzt die Benutzung der Domain Namensrechte Dritter, so kann daraus möglicherweise ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB gegen den Inhaber der Domain erwachsen. Dieser richtet sich jedoch nach einer Verwertung der Domain gegen den neuen Inhaber (Berger, Rpfleger 2002, 184). Der Vollstreckungsschuldner kann daraus für sich nichts herleiten.

2.

Ist somit der Pfändungsbeschluss zu Recht ergangen, so hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch zutreffend die Verwertung der Internet-Domains gem. § 844 Abs. 1 ZPO angeordnet. Die Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus hat sich im Grundsatz als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit herausgebildet (Berger, Rpfleger 2002, 185; Welzel, MMR, 2001, 131, 136).

Der Schuldner ist der Auffassung, dass die Versteigerung wirtschaftlich nicht erfolgversprechend und mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dieser Einwand wäre gem. § 803 Abs. 2 ZPO beachtlich, wenn von der Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten wäre, weil in einem solchen Fall gem. § 803 Abs. 2 ZPO die Pfändung zu unterbleiben hat. Die Kammer vermag nicht zu beurteilen, ob eine Verwertung aller gepfändeten Internet-Domains über die Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH aussichtslos ist und ein deshalb die Kosten übersteigendes Auktionsergebnis nicht zu erwarten ist. Eine jede Versteigerung birgt das Risiko in sich, dass nicht das gewünschte Ergebnis erzielt wird.

Nach dem Vortrag des Schuldners bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm für seine Bewerbungen genutzte Domain A als Arbeitsmittel i.S.v. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist. Die Vorschrift bezieht sich zwar allein auf "Sachen" und ist deshalb nicht unmittelbar einschlägig. Es kommt jedoch eine analoge Anwendung in Betracht (Berger, Rpfleger 2002, 185). Ein darauf basierender Pfändungsschutz setzt allerdings voraus, dass die Domain A. zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners "erforderlich" ist. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt hat und nicht (mehr) ohne Weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann (Welzel, MMR, 2001, 131, 135). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt dem Schuldner unbenommen, sich nur mit geringem finanziellen und tatsächlichen Aufwand ggfls. eine Ersatzdomain zu beschaffen. Insofern sind die Ausführungen des Schuldners zur Behinderung seiner zukünftigen Tätigkeit als Web-Designer unbegründet.

Ob nach einer erfolglosen Verwertung der gepfändeten Domains einer späteren Pfändung anderer Domains des Schuldners das Verbot einer zwecklosen Pfändung gem. § 803 Abs. 2 ZPO oder das Schikaneverbot des § 226 BGB entgegenstehen könnte, ist derzeit unerheblich, weil es sich um den ersten Verwertungsversuch der Gläubigerin handelt.

Schließlich ist das Vorbringen des Schuldners zur angeblichen Unrechtmäßigkeit des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels unbeachtlich. Ein derartiger Einwand kann nur mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO oder mit einer

Klage aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Pfändung von Internet-Domains – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Software-Wartungsverträge können kündbar sein

Schließen ein Softwarehaus und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Ein Software-Unternehmen ist bei ordentlicher Kündigung nicht verpflichtet, die übernommene Wartung von Software zeitlich unbegrenzt wahrzunehmen.

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie bei JurPC.de nachlesen.

Urheberrechtlich geschützte Computerprogramme unterliegen beim Verkauf dem ermäßigten Steuersatz

1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.

3. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der § 17, § 69c Nr. 3 UrhG sein.

Bundesfinanzhof,  Urteil vom 25.11.2004, V R 25/04, V R 26/04

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.

Privatangebot bei eBay muss eindeutig als solches gekennzeichnet sein

Privatangebot bei ebay
1.. Angebote eines nach außen im Geschäftsverkehr auftretenden eBay-Mitglieds können nicht als rein privat gewertet werden, wenn die dafür vorgebrachten Gründe (Schmuckstück der Ehefrau, Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte) den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht werden.
2. Die Standarderklärung Dieser Artikel wird von Privat verkauft reicht nicht.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom Urteil vom 22.12.2004, 6 W 153/04

Der Volltext dieser gerichtlichen Entscheidung  kann auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachgelesen werden.