Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Nutzung Es stellt regelmäßige keine kennzeichenmäßige Nutzung dar, wenn fremde Marken und Unternehmensbezeichnungen in Meta-Tags verwendet werden. Es wird auch nicht als unlauteres Abfangen von Kunden gesehen. OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.02.2004 Az.: 20 U 104/03 ________________________________________________________________________________________________________ Oberlandesgericht Düsseldorf verkündet am: 17. Februar 2004 Az: I-20 U 104/03 34 O 5/03 LG Düsseldorf In dem Rechtsstreit Beklagten und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Höller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn, g e g e n Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht * und die Richter am Oberlandesgericht Dr. * und * b e s c h l o s s e n: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Gründe: Die Klägerin, die K* & Z* GmbH heißt und u.a. auf dem Gebiet des Vertriebs von "Softair-Waffen" tätig ist, beanstandet die Benutzung der Meta-Tags "K*" und "Z*", die der auf dem gleichen Gebiet tätige Beklagte in seiner Domain "www.softair-shopping.de" verwendet hat. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht sowie auf ihre am 12. August 2002 eingetragene Wort-/Bildmarke "K* & Z* Ausrüstung von A wie Armbrust bis Z wie Zelt" (mit unbekanntem Warenverzeichnis), zudem auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Der Beklagte hat die Benutzung der Meta-Tags, nachdem die Klägerin dies am 11. Juli 2002 bemerkt und beanstandet hat, spätestens am 29. Juli 2002 eingestellt. Er macht vor allem geltend, im Hinblick auf den Vertrieb von Waren auf einer anderen, mit "www.softair-shopping.de" verlinkten Website zur Benutzung der Meta-Tags berechtigt zu sein. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Internet im Rahmen des HTML-Codes in den Meta-Tags die Begriffe "K*" und/oder Z*‘ zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern auf der entsprechenden Internetseite keine Informationen, Produkte oder Inhalte bereitgehalten werden, die, ohne in Zusammenhang mit der Klägerin zu stehen, im Zusammenhang mit den Begriffen "K*" und/oder "Z*‘ stehen. Des Weiteren hat es den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine – von dem Unterlassungsantrag der Klägerin teilweise abweichende – Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben im Termin vom 27. Januar 2004 daraufhin den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a ZPO), die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, denn sie wäre voraussichtlich unterlegen. Kennzeichenrechtliche Ansprüche auf Grund der eingetragenen Marke 30221472 (§ 14 MarkenG) und des Unternehmenskennzéichenrechts (§ 15 MarkenG) gegen die Verwendung des bzw. der Metatags standen der Klägerin nicht zu. Der Beklagte hat "K*" und "Z*" nämlich nicht kennzeichenmäßig verwendet. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (WRP 1999, 407 – BMW/Deenik; vgl. auch WRP 2003, 735 – Libertel) und des Bundesgerichtshofs WRP 2002, 987 – Festspielhaus; WRP 2002, 985 – Frühstücksdrink II; s. auch Urteil vom 04.09.03 – I ZR 23701 – Farbmarkenverletzung I) ist als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinne lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. bb) Dies ist bei einem Meta-Tag als solchem nicht der Fall (so bereits Senat Urteil vom 15.07.2003 – 20 U 21/03 – Impuls; Kur CR 2000, 448, 452; Vidal, GRUR Int. 2003, 312, 317; zurückhaltend auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 119). Bei Meta-Tags handelt es sich um – im Allgemeinen nicht sichtbare – Stichwörter im Quelltext einer Website, die von Suchmaschinen gelesen und – je nach Art und Weise der Aufarbeitung – zur Aufführung der betreffenden Website in "Trefferlisten" führen. Der Verkehr kann allenfalls erwarten, dass es sich dabei um für den Text aussagekräftige Suchbegriffe handelt. Selbst wenn die verwendeten Wörter – unabhängig von der Ware/Dienstleistung bzw. Branche oder nur für bestimmte Waren/Dienstleistungen bzw. Branchen – unterscheidungskräftig sind und daher – bei Benutzung der Website im geschäftlichen Verkehr – vom Verkehr an sich als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst werden können, versteht der Verkehr die Wörter gerade in der Benutzung als Meta-Tag allenfalls als "Kennzeichennennung". Auch wenn man davon absieht, dass der Meta-Tag im Allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchworts auf Grund des entsprechenden Meta-Tags in der "Trefferliste" die entsprechende Website aufgeführt wird (so Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15, Rdnr. 83), kann der Verkehr auf Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird. Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche WebSeite durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags werden aber nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Letztlich bringt der Verwender von Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden. Selbst wenn der Verkehr aber doch der Auffassung sein sollte, dass der Inhalt einer so mit einem Meta-Tag versehenen Website irgendetwas mit dem Begriff zu tun hat, so kann er auf Grund der Eigenschaft eines Meta-Tags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die aufgeführte Website vom Inhaber des dem Begriff entsprechenden Unternehmenskennzeichens stammt. Dabei braucht in diesem Falle nicht darauf abgestellt zu werden, dass "K*" und "Z*" – auch – geographische bzw. beschreibende Ausdrücke sind. Als bloßer Begriff, der – neben anderen – den Inhalt der Website beschreiben soll, lässt die Aufführung der Website in der "Trefferliste" allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text genannt wird. Dies kann bedeuten, dass auf der betreffenden Website die Waren/ Dienstleistungen vom Kennzeicheninhaber oder -im Falle von Waren – von einem Dritten (§ 24 MarkenG), kann aber auch nur bedeuten, dass in Bezug auf diese Waren/ Dienstleistungen Zubehör oder Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) vertrieben werden (Varadinek GRUR 200, 279, 284/285: "Bezug" zum Kennzeichen reicht aus; so auch Kur CR 2000, 448, 452, anders Menke WRP 1999, 982, 989, der den Meta-Tag nur dem Kennzeicheninhaber selbst zuordnen will, was aber mit dem Charakter von Meta-Tags als Suchbegriff nicht zu vereinbaren ist). Als Suchwort kann ein Kennzeichen aber auch legìtimerweise benutzt werden, wenn sich der Inhalt mit ihm im Wege der vergleichenden Werbung (vgl. EuGH NJW 2002, 425 – Toshiba/Katun) oder aus sonstigen Gründen als Gegenstand der Berichterstattung (vgl. den Fall östOGH K & R 2001, 276 – Numtec-Interstahl, vgl. auch die in Anlage 6 aufgeführte Website der Universität Würzburg, wo die Klägerin als Ausrüsterin (?) aufgeführt wird) genannt wird. Hinzu kommt, dass etwaige kennzeichenrechtliche Verbietungsrechte der Klägerin sich auch im Internet nur auf branchengleiche bzw. -ähnliche Unternehmen beziehen würden (vgl. unter b)), so dass der Verkehr davon ausgehen muss, dass sich die Meta-Tags nicht unbedingt auf die Klägerin, sondern auf in anderen Branchen tätige Unternehmen "beziehen" können. Schließlich muss der Verkehr damit rechnen, dass der Begriff als bloßer Personennamen benutzt und diese als Autoren eigener Veröffentlichungen oder Gegenstand publizistischer Berichterstattung oder aus sonstigen Gründen im MetaTag genannt werden. Dies scheint, wie im Termin vom 27. Januar 2004 erörtert, zumindest bei einigen der "Treffer" der Fall zu sein (z.B. bei den Webseiten – nach den Oberschriften zitiert – "Whilgedieck", "kunden", "MYLINKSTITLE" , "Anal_publikationen", "RAZ 0220" und "Ahnenforscher Le-Lh" nach einem GoogleAusdruck vom 19.01.2004). Bei anderen Seiten ist ein Zusammenhang überhaupt nicht ersichtlich. Die Möglichkeiten der Verwendung eines Meta-Tags sind zu vielfältig, als dass der Verkehr bei der Benutzung von Personennamen davon ausgehen könnte, die betreffende Website werde von dem Namens-/Kennzeicheninhaber benutzt. Insoweit besteht ein Unterschied zu Domainnamen insoweit, als letztere auf Grund des Aufbaus des Internets nur einmal vergeben werden können und daher vom Verkehr im Regelfall mit dem gleichnamigen Inhaber des Kennzeichens in Verbindung gebracht werden. Demgegenüber können bestimmte Meta-Tags für eine unbestimmte Vielzahl von Website benutzt werden, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs typischerweise eine Vielzahl von Websites aufgeführt werden. Diese – dem Verkehr bekannten – Ergebnisse sprechen dagegen, dass der Verkehr den Einsatz eines einem Kennzeichen entsprechenden Suchbegriffs als herkunftshinweisend ansieht. Auch im konkreten Fall tauchen bei Einsatz von "Google" bei der kombinierten Eingabe von "K*" und "Z*" Ende 2002 721 Resultate (BI. 21 GA), bei einer Suche am 19.01.2004 gar 23.600,auf, die nicht allein der Klägerin zugeordnet werden können. Danach spielt es keine Rolle mehr, dass kennzeichenrechtliche Ansprüche nur gegen eine Verwendung für identische bzw. ähnliche Waren und Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG) oder branchenähnliche Waren bzw. Dienstleistungen (§ 15 Abs. 2 MarkenG) durchgreifen; dies gilt auch im Internet-Bereich (vgl. für Domains BGH NJW 2002., 3554 unter 11.1.c)bb9 – defacto; Senat OLGR 2002, 52 unter 1.2. m.w.N. – claro.de; Senat, Urteil vom 13.01.2003 – 20 U 71/02; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002,138; Kort WRP 302 bei Fn. 5 und 6; Pahlow WRP 2002,1228,1230; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15 B Rdnr. 94; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 75); der Klageantrag und die Verurteilung stellen jedoch nicht darauf ab; die Wort-/Bildmarke 30221472 "K* & Z* Ausrüstung von A wie Armbrust bis Z wie Zelt" erst am 12. August 2002 eingetragen worden ist, nachdem der Beklagte die Benutzung von K* bzw. Z* als Meta-Tag bereits vorher im Juli 2002 eingestellt hatte und somit eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Marke nicht möglich ist. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche standen der Klägerin nicht zu. Das Landgericht hat die Benutzung der Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des "unlauteren Abfangens von Kunden" untersagt. Das trifft jedoch nicht zu. Der Senat hat in seiner Entscheidung WRP 2003, 104 – unzutreffende Meta-Tags‘ die Anwendung dieser Fallgruppe auf Meta-Tags nicht bejaht, sondern offen gelassen. Es mag bestimmte Fallkonstellationen geben, in denen diese Fallgruppe bei der Verwendung von Meta-Tags anzuwenden ist. Für den Streitfall gilt dies jedoch nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter den heutigen Marktgegebenheiten und vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen die vom Landgericht zitierte Fallgruppe unlauteren Verhaltens selbst in ihrem herkömmlichen Bereich nur noch zurückhaltend angewendet werden kann (vgl. Menke WRP 1999, 982, 989/999; Varadinek GRUR 2000, 279, 283/284; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 393). Im vorliegend in Rede stehenden Bereich kann eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber ‚vordrängt‘. Dazu reicht die Verwendung als solche des betreffenden Meta-Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Mittel (so auch Köhler/Piper, a.a.O.). Auf diese besonderen Umstände stellte der ursprüngliche Antrag nicht ab; sie waren nicht einmal vorgetragen. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausdruck aus der "Google"-Trefferliste rangierte die Klägerin vor, nicht hinter dem Beklagten. Auch eine relevante Täuschung des Verkehrs (§ 3 UWG) kann nicht angenommen werden. aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin diesen Streitgegenstand überhaupt zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Die Klägerin hat die Vorschrift des § 3 UWG nur am Rande erwähnt, allein auf diese Vorschrift bezügliche Ausführungen fehlen. In dem Schriftsatz vom 16. April 2003 weist sie lediglich darauf hin, der Beklagte [habe) gezielt die Begriffe ‚K*‘ und ‚Z*‘ und die Geschäftsbezeichnungen anderer Anbieter von Softair-Waffen in den Meta-Tags verwendet, um unter Ausnutzung und Verletzung fremder Kennzeichenrechte Kunden auf die eigene Seite zu locken und auf Kosten Dritter Geschäfts zu machen. Auch bleibt unklar, worüber nach Ansicht der Klägerin der Verkehr getäuscht werden soll, dem die Gewohnheiten bei der Verwendung von Meta-Tags doch bekannt sind. Dem Antrag zufolge sollte dem Beklagten die Verwendung der Meta-Tags auch dann untersagt werden, wenn in der Website auf die Klägerin und ihre Erzeugnisse hingewiesen wurde, während ein "Zusammenhang" mit Erzeugnissen u.ä. . Dritter ausreichen sollte. Dies hätte eine Darstellung nötig gemacht, ob diese Differenzierung auf der von ihr angenommenen Irreführung des Verkehrs beruht oder ob der Antrag hinter dem ihr zustehenden Anspruch zurückbleiben sollte. Ob die zitierte Äußerung der Klägerin dennoch ausreicht, um eine Täuschung des Verkehrs über den Inhalt der mit den Meta-Tags versehenen Website als gesonderten Streitgegenstand in das Verfahren einzuführen (vgl. BGH NJW 2003, 3406 unter II. – Paperboy; BGH NJW 2003, 2317 unter 11.1.d) – Reinigungsarbeiten), bedarf jedoch aus nachfolgenden Gründen im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung keiner näheren Erörterung. bb) Der Verkehr wird jedenfalls nicht in relevanter Weise getäuscht. Es kann unterstellt werden, dass ein Teil der Internet-Benutzer, der die Suchbegriffe "K*" und "Zelle" in eine Suchmaschine eingibt, doch in gewissem Umfange erwartet, dass auf den in der Trefferliste aufgeführten Websites irgendetwas über diese Suchbegriffe zu finden ist. Auf Grund der unter 1. genannten Gewohnheiten bei der Benutzung von Meta-Tags kann der Benutzer aber nicht erwarten, dass die Begriffe nur – oder auch nur vor allem – Domains auf der Trefferliste erscheinen lassen, die unmittelbar mit der Klägerin "zu tun" haben. Da auch außerhalb des Internets eine Vielzahl von Personen die Begriffe in rechtmäßiger Weise benutzen dürfen, kann der Nutzer nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet im Internet die Begriffe unmittelbar auf die Klägerin verweisen. Vielmehr besteht die naheliegende Möglichkeit, dass sich die Meta-Tags auf – dem Benutzer bis dahin völlig unbekannte – Personen und deren Tätigkeiten beziehen, was sich bestenfalls aus der "Trefferliste", teilweise aber auch erst nach Aufrufen der Website ergibt. Die Vorstellung des Verkehrs über den Inhalt der Website ist danach – auch vor dem Hintergrund der ihm bekannten "Flut" von Treffern – zu diffus (für allgemein gehaltene Meta-Tags s. bereits Senat (WRP 2003, 104 – unzutreffende Meta-Tags). Der Verkehr weiß, dass der Filter der Meta-Tags allenfalls sehr grob ist. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO. Zwar liegt eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur marken- und wettbewerbsrechtlichen Bedeutung von Meta-Tags noch nicht vor. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage stattfindet (so BGH NJW-RR 2003, 1075), ist aber mit einer Klärung der mit Meta-Tags verbundenen Rechtsfragen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu rechnen. Berufungsstreitwert: zunächst 50.000,00 Euro ab dem 13. Oktober 2003: 10.000,00 Euro
Im Internet-Versandhandel muss auf abweichende Lieferfrist ausdrücklich hingewiesen werden
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden
Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
BGH, 7. April 2005, I ZR 314/02
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.
Altersverifikationssystem gewährleistet nicht die optimale Kontrolle auf jugendfreien Seiten
Der Betreiber einer nicht jugendfreien Internetseite handelt wettbewerbswidrig, wenn sich der Zugang auf eine anonyme Eingabe der Personalausweisnummer beschränkt. Es wird dadurch Betreiber der Internetseite ermöglicht, auch jugendliche Kunden zu gewinnen und diese dadurch frühzeitig zu binden.
Durch eine sogenannte "Face-to-face"-Kontrolle werden mehr Interessenten (Minderjährige eingeschlossen) eher davon abgehalten die Dienste der jeweiligen Seite in Anspruch zu nehmen.
OLG Nürnberg, 7. März 2005, 3 U 4142/04
OBERLANDESGERICHT NÜRNBERG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3 U 4142/04
Entscheidung vom 7. März 2005
In Sachen
…
gegen
…
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluß zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 ZPO). Es sind auch keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen noch konkrete Anhaltspunke aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts begründen können (§ 529 ZPO). Daher ist von dem im angefochtenen Urteil zugrundegelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO)
1. Zutreffend hat das Erstgericht wegen des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches der Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gemäß § 12 Abs. 2 UWG bejaht. Danach können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit wird die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Rechtsstreitigkeiten des Wettbewerbs vermutet. Diese Vermutung ist vorliegend, worauf auch das Erstgericht hinweist, mangels substantiierten Sachvortrages des Antragsgegners nicht widerlegt.
Entgegen der Auffassung der Berufung besteht auch ein eigenes Interesse der Antragstellerin an der schnellstmöglichen Unterbindung des gerügten Wettbewerbsverstoßes. Zum einen hat die Antragsteller dargetan, dass generell mehr (auch erwachsene) Interessenten infolge des von praktizierten Altersverifikationssystem mittels einer "sogenannten Face-to-Face Kontrolle" eher von der Inanspruchnahme der angebotenen Internetseiten abgehalten werden, als durch ein lediglich auf Überprüfung der anonymen Eingabe einer Personalausweisziffer gestütztes Alterskontrollsystem, wie es der Antragsgegner anwendet. Außerdem wird dem Antragsgegner so die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig jugendliche Kunden zu binden, die dann nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin seine Seiten nutzen.
2. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ein zwischen den Parteien bestehendes konkretes Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG angenommen. Auch der Senat hält es aufgrund der vorgelegten Anlage Ast. 2 für ausreichend glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin im Internet gegen Entgelt die Betrachtung von Pornographie anbietet. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen sind lebensfremd. Das Impressum weist auf die Gesellschafter der Antragstellerin hin.
3. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Erstgerichts zur Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Internetangebotes. Auch der Senat hält das vom Antragsgegner verwendete Altersverifikationssystem "über 18.de" für wettbewerbswidrig gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV.
Der JMStV stellt als Vorschrift zum Schütze der Jugend eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktbeteiligten, d.h. der Verbraucher dar (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rn. 11.180). Ihm kommt damit auch Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs zu.
Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt das vom Antragsgegner verwendete Altersverifikationssystem "über 18.de" gegen § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, da es den gesetzlichen Anforderungen der Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugang im Sinne dieser Vorschrift nicht entspricht. Die in diesem Zusammenhang von der Berufung zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2004 hält der Senat für verfehlt. Zum einen betrifft der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht Anbieter pornographischer Inhalte im Internet, sondern Vertreiber von Altersverifikationssystemen und damit eine vom vorliegenden Streitgegenstand abweichende Fallgestaltung. Zum anderen verkennt das Landgericht Düsseldorf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Zulassung pornografischer Angebote im Internet mit dem Erfordernis der geschlossenen Benutzergruppe gerade keinen Freiraum gelassen hat. Gewährleistet wird die geschlossene Benutzergruppe sowohl nach Rechtsprechung (KG MMR 2004, 478 ff; OLG Düsseldorf MMR 2004, 409ff, BGH NJW 1987, 449 f) als auch Literatur (vgl. Döring, MMR 2004, 231; Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 184 Rdnr. 15; Liesching MMR 2004, 766 m.w.N.) durch technische Zugangsschutzvorkehrungen, die eine Alterskontrolle durch persönlichen Kontakt vornehmen und nicht durch anonyme Eingabe von Daten. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Auch er hält das von dem Antragsgegner verwendete Alterskontrollsystem "über 18.de" für nicht ausreichend, um die gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV geforderte Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs zu gewährleisten. Denn das System bietet, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, zu viele Möglichkeiten, die wirksame Alterskontrolle durch die anonyme Eingabe falscher Daten zu umgehen.
4. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der vorliegende Wettbewerbsverstoß geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß diese Eignung hat, verlangt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung. In diese Wertung sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung kann demnach auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen für die Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (BT-Drucks 15/1487, S.17). Diese erforderliche Gesamtabwägung fehlt in der von der Berufung zitierten Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 19.10.2004. Vorliegend handelt es sich um einen bewußten Verstoß gegen jugendschützende Vorschriften, der auf Dauer angelegt ist. Hieraus ergibt sich, wie auch oben unter Nr. 1 ausgeführt, nicht nur eine spürbare Beeinträchtigung der Marktchancen der Antragstellerin als betroffene Mitbewerberin, sondern auch der Verbraucher, deren Interessen. durch die verletzten Vorschriften geschützt werden.
Auch ist die Beeinträchtigung nicht, wie die Berufung meint, unerheblich. Denn der Wettbewerbsverstoß ist hier, wie ausgeführt, sowohl von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen als auch die Interessen des geschützten Personenkreises. Nach § 3 UWG soll die Verfolgung von bloßen Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Schwelle hierfür auch nicht hoch anzusetzen (Köhler, "Das neue UWG", NJW 2004, S. 2122 f). Die Erheblichkeit ergibt sich aus dem bereits Ausgeführten. Darüber hinaus ist regelmäßig von Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher auszugehen, wenn Rechtsgüter der Verbraucher von hohem Rang, wie hier der Schutz der Jugend, auf dem Spiel stehen (Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 3 Rn. 57 m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Berufung auf Seite 53 des vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. Sch, wonach eine Vielzahl pornographischer Angebote im Internet aus dem Ausland ohne jede Zugangssperre und auch kostenlos dem Nutzer zur Verfügung stehe, daher der Marktanteil der Parteien in diesem Bereich ohnehin sehr gering sei und schon aus diesem Grund eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht in Betracht komme. Denn unabhängig von der hier ebenfalls zu bejahenden Schwere der Beeinträchtigung wäre Erheblichkeit allerdings auch dann zu bejahen, wenn ein – für sich gesehen vielleicht geringfügiger – Wettbewerbsverstoß planmäßig fortgesetzt oder wiederholt, also zum Beispiel auch auf Abmahnung hin nicht abgestellt wird (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 Rn. 55.) So verhält es sich hier.
Die Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO löst nämlich 4 Gerichtsgebühren aus, selbst wenn der Beschluss nur auf die oben mitgeteilten Gründe Bezug nimmt (KV 1220). Im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr um 2,0 (KV 1222).
Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain I
a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich
wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet
wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung
einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer
Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder
Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
(siehe auch die Entscheidung zu hufeland.de)
BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 – OLG Stuttgart LG Stuttgart
Volltext des Urteils auf den BGH Seiten als pdf.
Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain II
1. Die Registrierung einer Domain alleine bedeutet noch keine räumliche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit, auch wenn die Domain weltweit abgerufen werden kann (siehe auch die Entscheidung zu soco.de).
2. In der DDR und der Bundesrepublik parallel entstandene Rechte können nach der Wiedervereinigung gleichberechtigt nebeneinander bestehen. Für die Registrierung einer Internetdomain gilt in diesem Fall das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
Urteil des BGH vom 23.6.2005, Az. I ZR 288/02
Access-Provider-Vertrag als Dienstvertrag
Ein Access-Provider-Vertrag ist rechtlich ein Dienstvertrag.
BGH, Beschluss vom 23.03.2005, Az. III ZR 338/04
Die ganze Entscheidung können Sie auf den Seiten des Bundesgerichtshofes als pdf abrufen..
Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain ist möglich
Nach dem Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach ist es für Gläubiger grundsätzlich möglich, die Internet-Domain des Schuldners zu pfänden. Diese wird dann als anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO angesehen.
Die Verwertung erfolgt auch hier über eine Versteigerung. Diese findet jedoch in einem Internet-Auktionshaus statt. Diese Verwertung ist zulässig.
Pfändung und Verwertung sind nicht zulässig, wenn der Schuldner die Internet-Domain für die
Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. In diesem Falle zählt die Domain als unpfändbar gemäß § 811 Nr. 5 ZPO.
Beschluss, LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004 – 5 T 445/04
| Tenor: |
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 500,00 EUR |
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Software-Wartungsverträge können kündbar sein
Schließen ein Softwarehaus und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Ein Software-Unternehmen ist bei ordentlicher Kündigung nicht verpflichtet, die übernommene Wartung von Software zeitlich unbegrenzt wahrzunehmen.
Den Volltext dieser Entscheidung können Sie bei JurPC.de nachlesen.
Urheberrechtlich geschützte Computerprogramme unterliegen beim Verkauf dem ermäßigten Steuersatz
1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.
2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.
3. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der § 17, § 69c Nr. 3 UrhG sein.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2004, V R 25/04, V R 26/04
Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.
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1.. Angebote eines nach außen im Geschäftsverkehr auftretenden eBay-Mitglieds können nicht als rein privat gewertet werden, wenn die dafür vorgebrachten Gründe (Schmuckstück der Ehefrau, Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte) den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht werden.
2. Die Standarderklärung Dieser Artikel wird von Privat verkauft reicht nicht.
Der Volltext dieser gerichtlichen Entscheidung kann auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachgelesen werden.

