Telekanzlei nicht eintragungsfähig

Telekanzlei nicht eintragungsfähig 1. Der Bezeichnung „Telekanzlei“ als Beschreibung für ein neuartiges Organisationsmodell einer Rechtsanwaltskanzlei fehlt jegliche Unterscheidungskraft; sie ist daher nicht eintragungsfähig. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist nicht die Vorstellung, die der Verwender der Bezeichnung mit dem Wort verbindet, sondern alleine die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

(Quelle: JurPC) Bundespatentgericht Beschluss vom 07.08.2002 25 W (pat) 138/01

Bundespatentgericht Beschluss vom 07.08.2002 Gründe I. Die Bezeichnung TELEKANZLEI ist am 6. Dezember 1997 für die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung in zwei Beschlüssen vom 9. September 1998 und vom 11. Mai 1999, von denen ein Beschluss im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen des bestehenden Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die erkennbar aus „Tele“ für „Telefon“, „Telekommunikation“ und „Kanzlei“ zusammengesetzte Gesamtbezeichnung besage lediglich, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Kanzlei auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg erbracht würden, zumal sich die Bedeutung des allgemein bekannten Präfixes „Tele“ wegen der heute gebräuchlichen Vielzahl sonstiger, entsprechend gebildeter Bezeichnungen mit entsprechender Bedeutung wie „Telebanking“, „Telearbeit“ usw dem Verkehr geradezu aufdränge. Der angemeldeten Bezeichnung fehle deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung handele, da sie sprachüblich gebildet und ohne weiteres verständlich sei. So werde heute „Tele“ nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung für „fern“, „weit“ in Wortverbindungen wie „Telefon“, „Telegrafie“, „Telegramm“, „Television“ verwendet, sondern bezeichne auch als Bestimmungswort im Zuge der ständig zu­ nehmenden Erweiterung und Nutzung unterschiedlicher Netzwerke mittlerweile jede Form der Geschäftstätigkeit mittels der Telekommunikation. Deshalb seien Begriffe wie „Tele-Kaufhaus“, „Teleshopping“, „Telesales“, „Tele-Universität“, „Telearbeit“, „Telebanking“, „Teledienstleistung“, „Teleconsulting“ gebräuchlich und würden auch als gesetzliche Begriffe wie zB „Teledienste“ (§ 2 TEG) verwendet. Auch die entgegengehaltenen Voreintragungen wie „TeleNachbar“ oder „Tele-Power-Tower“ könnten zu keiner anderen Beurteilung führen, da ein Anspruch auf Eintragung weder aus dem Gleichheitsgrundsatz noch dem Vertrauensschutz hergeleitet werden könne. Ob über das bestehende Schutzhindernis fehlender Unter­ scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG hinaus die Anmeldung auch wegen des weiteren Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückzuweisen sei, bedürfe keiner abschließend Entscheidung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit den (sinngemäßen) Anträgen, – die Beschlüsse der Markenstelle des DPMA vom 9. September 1998 und vom 11. Mai 1999 aufzuheben, – die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Argumentation der Markenstelle sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend, da es sich bei der angemeldeten Gesamtbezeichnung gerade nicht um einen sprachüblich gebildeten Gesamtbegriff handele, dessen dienstleistungsbezogener Sinngehalt ohne weiteres verständlich sei. „Telekanzlei“ stelle ebenso wie die eingetragenen Begriffe „Teledisquette“, „Telecenter“ vielmehr eine eigenständige Kombination zweier Teilbegriffe mit einem individuell prägenden Charakter und keine glatt beschreibende Sachangabe dar. Auch eine Übersetzung wie „Fernkanzlei“ sei aus sich heraus nicht verständlich, zumal es bei dem in der Anwaltsbranche völlig neuen und einzigartigen Modell einer mittels des Internets kommunizierenden Telekanzlei gerade nicht um eine im Verhältnis zum Mandanten „ferne“ Kanzlei gehe, sondern allenfalls um ein potentielles Fernsein im tech­nisch-räumlichen Innenverhältnis der Anwälte als organisationstechnische Besonderheit. Insoweit sei es auch faktisch unzutreffend, darauf abzustellen, dass die Telekanzlei ihre Dienste „auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg“ erbringe. Jede Kanzlei erbringe auf diesem Wege Leistungen. Es sei zum wiederholten Male daraufhingewiesen worden, dass „Tele“ nicht mit „Telekommunikation“ und Hinweis auf eine Ablauforganisation gleichgesetzt werden dürfe, sondern für ein Aufbauorganisationsmodell stehe, also eine völlig andere Betriebsorganisation. Es müsse auch möglich sein, eine innovative Konzeption mit beschreibenden Markenbestandteilen im Marketing zu unterstützen, wobei das Telekanzleikonzept der Telearbeits-Kanzlei durch hohen Markt-Kommunikationsaufwand derart avanciert sei, dass diesem Alleinstellungsqualität zukomme. Die Tatsache, dass das DPMA den angemeldeten Begriff nicht richtig verstanden habe, belege im übrigen dessen Unterscheidungskraft. Der Senat hat den Anmeldern eine Internet-Recherche über die Verwendung des Wortbestandteils „Tele“ übersandt und darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung nicht auf das tatsächlich zugrundeliegende Organisationsmodell ankomme, sondern auf den Aussagegehalt der Bezeichnung, der in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen aus der Sicht des Verkehrs nahe liege. Ferner bestünden auch hinrei­ chende Anhaltspunkten für die Annahme eines Freihaltungsinteresses. Die Anmelder haben hierauf ergänzend ausgeführt, dass die Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung einer Verletzung der durch Art 12 GG geschützten beruflichen Existenz bedeute, da die unter der Bezeichnung „Telekanzlei“ seit der Gründung der klägerischen Anwaltskanzlei im Jahr 1995 hart erarbeitete Etablierung und Marktstellung des Telearbeitskonzepts nicht gegen eine Verwässerung verteidigt werden könne. Zugleich entfalle mit der Zurückweisung der Anmeldung eine Bezeichnung, welche dem Verkehr eine Identifikation mit dem Beratungshaus der Kläger ermögliche. Auch aus standesrechtlichen Gründen hätten keine Alternativen zur Angabe der Organisationsform der Kanzlei bestanden, da nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) keine andere Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 BORA zulässig sei. Die Zurückweisung der Anmeldung verletzte deshalb die Anmelder auch in ihren Grundrechten nach Art 3 GG als standesrechtlich gebundene Unternehmer. In der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung des Anwaltsgerichts Hamburg erörtert, in der zur Bedeutung des Begriffs „Telekanzlei“ darauf abgestellt ist, dass das heutige Verständnis von „Tele“ zu übertragen sei und „Telekanzlei“ deshalb bedeute, dass es sich um eine Kanzlei handele, die anwaltliche Tätigkeit in erster Linie über die Telekommunikation abwickele. Dies sei aber eine interessengerechte und sachangemessene Information und keine unzulässige Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 Abs 3 BORA, wonach diese nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten darf. Die Anmelder haben hierzu in einem nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt, diese Entscheidung bestätige ein mehrdeutiges Begriffsverständnis von „Telekanzlei“, weil das Gericht ein Verkehrsverständnis von „Telekanzlei“ im Sinne des von den Anmeldern verstandenen Organisationsmodells und nicht eines Ab­ lauforganisationsmodells dokumentiere, wovon aber das DPMA ausgegangen sei. Die Anmelder versuchten auch nicht über die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung mittelbar ein Organisationsmodell zu schützen. Auch blieben die Anmelder dabei, dass das DPMA durch die Vielzahl vergleichbarer Fälle rechtlich gebunden sei, den ihm zukommenden Spielraum bei der Auslegung der gesetzlichen Begriffe zugunsten der Anmelder auszulegen. Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelder und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1) Der angemeldeten Bezeichnung ist für die beanspruchten Dienstleistungen wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. a) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 – Bravo – zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 – HOUSE OF BLUES). b) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich – wie hier – für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis als beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörter der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche – im Einzelfall zu untersuchende – Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 – BerlinCard – mwH). Deshalb haben die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG trotz möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich (vgl auch EuG MarkenR 2002, 88, 90 Tz 25 b – EUROCOOL – zu Art 7 Abs 1 Buchstaben b und c GMV). Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG genannten „sonstigen“ Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass die Formulierung des Fehlens „jeglicher“ Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an die Unterscheidungskraft als Marke zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten – mwN). c) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die den Anmeldern im Beschwerdeverfahren übersandten Internet-Recherchen belegen, wird das Kürzel „Tele“ bereits gegenwärtig in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens verwendet. „Tele“ ist aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation in nahezu allen Lebensbereichen mittlerweile zu einem allgemein geläufigen Schlagwort der deutschen Umgangssprache dafür geworden, welches als Kürzel für „Telekommunikation“ steht und darauf hinweist, dass Dienstleistungen durch solche Mittel erbracht werden oder es sich um eine Telekommunikationsdienstleistung handelt. Dies belegen die jedermann bekannten und – in Bezug auf einschlägige Waren oder Dienstleistungen – gleichfalls als Sachangabe verwendeten Begriffe wie „Tele-Kaufhaus“, „Teleshopping“, „Tele-Universität“, „Telearbeit“, „Telebanking“ usw. Auch der Gesetzgeber verwendet derart gebildete Sachbezeichnungen. So definiert § 2 Abs 1 Teledienstgesetz (TEG) den Begriff „Teledienste“ als „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierten Daten wie Zeichen, Bilder oder Tönen bestimmt ist und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, wobei Abs 2 eine beispielhafte Aufzählung von Telediensten wie zB „Telebanking,“ „Nutzung von Telespielen“ ausdrücklich erwähnt. d) Die Markenstelle ist deshalb auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich dem Verkehr auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine Bedeutung von „Tele“ geradezu aufdränge und die Gesamtbezeichnung besage, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Kanzlei auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg erbracht würden. Insoweit steht einem Verständnis von „Telekanzlei“ als Sachangabe, die keinen individualisierenden betrieblichen Charakter aufweist, auch nicht entgegen, dass die Anmelder die verwendete Sachangabe „Tele“ nicht im Sinne eines Hinweises auf ein Ablauforganisationsmodell ver­ standen wissen wollen, sondern als Sachhinweis auf ein von ihnen geschaffenes Telearbeitskonzept, welches sich dadurch auszeichnet, dass die Kanzleimitglieder untereinander mittels des Einsatzes von Telekommunikationsmitteln kommunizieren. Denn maßgebend für die Beurteilung von Unterscheidungskraft ist die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, hier insbesondere des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III). Dieser wird aber „Telekanzlei“ ohne weiteres Nachdenken als Sachhinweis sehen, der insbesondere eine mit dem Gegenstand dieser Dienstleistungen verbundene Art der Erbringung durch „Telekommunikationsmittel“ unmittelbar beschreibt. Hierbei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verbraucher im Internet – wie die Anmelder nicht in Abrede stellen und die Recherchen des Senats belegen – zunehmend auf Angebote rechtsberatender Tätigkeit sog „Tele-Rechtsanwälte“, „Teleanwälte“ oder von Rechtsanwaltskanzleien stößt, welche ihre rechtsberatenden Dienstleistungen im Internet präsentieren und eine Online-Rechtsberatung oder Beratung am Telefon anbieten. Soweit im übrigen im Verkehr die Bezeichnung „Telekanzlei“ nur im Sinne eines Telearbeitskonzeptes der Anwälte untereinander verstanden werden sollte, erweist sich die angemeldete Bezeichnung ebenfalls ausschließlich als Sachangabe, so dass daraus kein anderes Ergebnis folgt. e) Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass das Präfix „Tele“ für sich betrachtet als Kürzel unterschiedliche Bedeutungen, insbesondere auch im Sinne von „Telegraf“ oder „Telefon“ aufweisen kann, wie auch der weitere Wortbestandteil „-kanzlei“ bei abstrakter Betrachtung je nach Dienstleistungszusammenhang unterschiedliche Bedeutung aufweisen kann. Die Anmelder verkennen in diesem Zusammenhang, dass nicht nur für die Frage der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke oder eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen ist (vgl zur ständigen Rspr BGH MarkenR 2001, 365, 367 – Farbmarke violettfarben – mwN), sondern auch für die Frage, welchen Bedeutungsgehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung beimessen. Hierbei ist ein Wortzeichen schon dann freihaltungsbedürftig, wenn zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (so EuG MarkenR 2002, 92, Tz 42 – STREAMSERVE). f) Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei einem Zeichen um eine allgemeine Angabe handelt oder dass der Verkehr nicht im Einzelnen weiß, welche Leistungsinhalte sich hinter einer allgemeinen Bezeichnung verbergen. Wie auch das Anwaltsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, mag die angemeldete Bezeichnung für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelnen offen lassen, worin die Besonderheit einer Telekanzlei besteht und wie sie funktioniert. Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe muss einem Verständnis als Sachangabe – wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff – ebenso wenig entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung „Bücher für eine bessere Welt“ auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 – BerlinCard – mwH) wie eine Unkenntnis oder ein nur unzureichendes Verständnis der durch den Begriff repräsentierten tatsächlichen Inhalte (zB des Teledienstgesetzes) oder der Funktionsweise (zB des Telebankings oder Teleshoppings). g) Auch das Anwaltsgericht ist in der zitierten Entscheidung – im Hinblick auf die in § 9 Abs 3 BORA beschränkte Zulässigkeit von Zusätzen, welche auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisen – von einer Bedeutung und von einem Verkehrsverständnis der Bezeichnung „Telekanzlei“ als Sachangabe ausgegangen. In der Entscheidung wird nämlich ausgeführt, dass die Übertragung des heutigen Verständnisses von „Tele“ in Wörtern wie „Telebanking“, „Telekamera“, „Telekolleg“ auf eine Telekanzlei bedeute, dass es sich um eine Kanzlei handele, die anwaltliche Tätigkeit in erster Linie über die Telekommunikation abwickele. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, wieso die Anmelder hieraus eine schutzbegründendes, mehrdeutiges Verständnis der angemeldeten Bezeichnung ableiten wollen, zumal das Anwaltsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich ausführt, dass es sich bei dem Zusatz „Telekanzlei“ um eine „interessengerechte und sachangemessene Information“ handele, die zwar nur ungenaue Vorstellungen darüber vermittle, was eine Telekanzlei sei und wie sie tatsächlich funktioniere, die aber als Kurzbezeichnung erlaubt sein müsse. Auch grundsätzlich bietet die für die Anmelder positive Entscheidung des Anwaltsgerichts keine Argumentationshilfe gegen die Annahme eines markenrechtlichen Schutzhindernisses, da die Zulässigkeit als Zusatz zum Kanzleinamen gerade darauf beruht, dass es sich nicht um eine individualisierende Kennzeichnung, sondern um eine Sachinformation handelt. h) Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere wegen des weiten Oberbegriffs „Ausbildung“ eine Vielzahl Dienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshin­ dernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 Turbo II – zum Löschungsverfahren). Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Ob darüber hinaus auch für andere bestimmte Waren oder Dienstleistungen, welche unter einen angemeldeten Oberbegriff fallen, gleichfalls ein Eintragungshindernis besteht, ist unerheblich. Die Anmeldung ist deshalb auch für die beanspruchte Dienstleistung „Ausbildung“ zurückweisen, da diese im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit stehen kann. Insoweit steht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft auch nicht entgegen, dass in Bezug auf die Dienstleistung „Ausbildung“ sich „Telekanzlei“ nicht als eine unmittelbar beschreibende Bezeichnung dieses Oberbegriffs oder einer hierunter fallenden Dienstleistung selbst darstellt. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind auch Bezeichnungen oder Wortfolgen, welche sich auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränken, die Ge­ genstand der Dienstleistung sein können, nicht schutzfähig (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 365 – REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; GRUR Int 2001, 556 – CINE ACTION). i) Die angemeldete Bezeichnung stellt auch keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder Semantik von einer Sachbezeichnung abweichende, ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 – Baby-dry). Dies belegt die Vielzahl der entsprechend gebildeten Wortzusammensetzungen. Der Verbraucher hat deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung – auch wenn es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung handelt (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 – marktfrisch; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142) – als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 – LOGO; EuG MarkenR 2002, 88, Tz 45 – EUROCOOL). 2) Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. a) Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist für die beanspruchte Bezeichnung festzustellen, die in Bezug auf die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ für den Verkehr durch den Hinweis auf die Art der Erbringung wesentliche Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt. Denn den Mitbewerbern der Anmelder muss es möglich sein, auf das „telekommunizierende“ Wesen ihrer Kanzlei mit dem hierfür besonders üblichen und naheliegenden Wortelement „Tele“ als Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen hinzuweisen. Für ein solches aktuelles Bedürfnis spricht auch der von den Anmeldern als wettbewerbswidrig empfundene Auftritt weiterer Telekanzleien im Internet. b) Selbst wenn man die aufgrund der Internet-Recherche festgestellten Verwendungsnachweise als unzureichend ansähe, würde dies der Versagung der Eintragung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (zur st Rspr vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff – UNIVERSALTELEFONBUCH -; BGH MarkenR 2001, 363, 365 – REICH UND SCHOEN – mit weiteren Nachweisen). Hierin bestehen im Hinblick auf die sich zunehmend entfaltenden Aktivitäten rechtsberatender Tätigkeit im Internet keine Zweifel (vgl auch Ebbing in Anwalt 2001, 6 Beruf: Cyber- Anwalt, Wenn Kanzleien online gehen; Friedel in Anwalt 2001, 10 Mehr Schein als Sein, Die Kanzlei als Online-Unternehmen). c) Insoweit ist es markenrechtlich auch unerheblich, dass die Anmelder nach ihrem Vorbringen die innovative Neuheit eines besonderen Organisationskonzepts geschaffen haben. Denn das Schutzrecht „Marke“ ist – anders als das Patent – kein Leistungsschutzrecht. Für die Eintragbarkeit der Bezeichnung „TELEKANZLEI“ ist allein maßgeblich, ob im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen ein gesetzliches Schutzhindernis besteht. Dagegen ist es ohne Belang, ob die Anmelder als Erste ein neues Modell für die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten entwickelt haben und ob hierfür ein anderes gewerbliches Schutzrecht zur Verfügung steht oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die angesprochene wirtschaftliche Nutzung dieses Organisationskonzepts – etwa durch Lizenzgewährungen – erschwert wird, wenn die gewählte Bezeichnung nicht als Marke eingetragen werden kann, was im übrigen spätestens seit dem Beanstandungsbescheid vom 16. Februar 1998 ernsthaft einkalkuliert werden musste. Andererseits muss eine Marke im Gegensatz zu den echten Leistungsschutzrechten nicht irgendwie erfinderisch und nicht einmal neu sein. Maßgeblich ist nur, dass ihr keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Bestehende Hindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1-3 MarkenG können zwar im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Hierfür sehen aber die Anmelder selbst nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die allgemeinen Verkehrskreise, die als Interessenten an einer Rechtsberatung mit einbezogen werden müssten, keine hinreichenden Chancen. 3) Soweit die Anmelder darauf verwiesen hat, dass auch eine Vielzahl sonstiger entsprechend gebildeter Marken national eingetragen worden seien und hieraus eine Bindungswirkung des DPMA ableiten wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Eintragungen kommt, selbst wenn sie nicht bereits wegen der abweichenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse eine unterschiedliche Beurteilung nahe legen, keine Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu (vgl BGH BlPMZ 1998, 248, 249 – Today; zu dem unzutreffenden Argument einer Selbstbindung und eines Vertrauensschutzes vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 85-87). So hat auch ua das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die zu treffenden Entscheidungen keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Das besage, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne (EuG MarkenR 2002, 92, 96 – STREAMSERVE mwH). Es entspricht deshalb auch ständiger Rechtsprechung, dass der Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter – wie insbesondere auch Voreintragungen fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen – im jeweilig ursprünglichen Sprachraum nur eine tatsächliche Indizwirkung im positiven wie im negativen Sinne zukommen kann (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 304, 305-306 – GENESCAN; EuG MarkenR 2001, 320, Tz 29 – EuroHealth; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 87-88). Insoweit sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche eine andere Beurteilung nahe legen. 4) Die Beschwerde kann auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten außermarkenrechtlichen Gründe Erfolg haben. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Anmelder sich darauf berufen, die Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung sei mit dem aus Art 3 GG resultierenden Gebot der Gleichbehandlung als standesrechtlich gebundene Unternehmer und der in Art 12 Abs 1 GG geschützten Be­ rufsfreiheit unvereinbar. Die Anmelder sind nämlich nicht gehindert, eine Marke anzumelden, die der standesrechtlich zulässigen Firmierung entspricht. So war Gegenstand des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht auch nicht die Beurteilung, ob die Anmelder in ihrem Briefkopf die Bezeichnung „Telekanzlei“ führen dürfen, sondern ob die gewählte Firmierung insoweit dem Berufsrecht widerspricht, als die darin enthaltene Kurzbezeichnung „Telekanzlei“ noch als ein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz im Sinne von § 9 Abs 3 BORA verstanden werden kann oder nicht. Gegen die Anmeldung einer entsprechenden Wortmarke würden nicht die hier durchgreifenden Bedenken bestehen. Im übrigen würde sich in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage stellen, ob der Satzungsgeber der standesrechtli­ chen Berufsordnung durch die sich aus § 9 BORA ergebenden Beschränkungen gegen höherrangiges Recht verstoßen hat oder ob diese Vorschrift noch durch die gesetzliche Ermächtigung in § 59 b Abs 2 Nr 3 BRAO gedeckt ist. Es stellt sich aber nicht das Erfordernis, das Markengesetz im Sinne einer Satzung auszulegen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Zurückweisung der angemeldeten Marke eine das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne von Art 12 GG in unzulässiger Weise berührende Entscheidung darstellen soll. Weder wird durch die Zurückweisung der auf Registrierung der Marke gerichteten Anmeldung überhaupt in ein bereits bestehenden Recht der Anmelder eingegriffen, da diese insoweit noch kein registriertes Recht besitzen, noch folgt allgemein aus Art 12 GG ein Anspruch auf Ge­ währung eines Registerrechts, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich nach alledem als unbegründet und war zurückzuweisen. Es bestand danach auch kein Anlass, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Der Senat hat der Anregung der Anmelder folgend die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zugelassen.

Im Internet-Versandhandel muss auf abweichende Lieferfrist ausdrücklich hingewiesen werden

Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden
Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.

BGH, 7. April 2005, I ZR 314/02

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Altersverifikationssystem gewährleistet nicht die optimale Kontrolle auf jugendfreien Seiten

Der Betreiber einer nicht jugendfreien Internetseite handelt wettbewerbswidrig, wenn sich der Zugang auf eine anonyme Eingabe der Personalausweisnummer beschränkt. Es wird dadurch Betreiber der Internetseite ermöglicht, auch jugendliche Kunden zu gewinnen und diese dadurch frühzeitig zu binden.

Durch eine sogenannte "Face-to-face"-Kontrolle werden mehr Interessenten (Minderjährige eingeschlossen) eher davon abgehalten die Dienste der jeweiligen Seite in Anspruch zu nehmen.

OLG Nürnberg, 7. März 2005, 3 U 4142/04

OBERLANDESGERICHT NÜRNBERG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3 U 4142/04

Entscheidung vom 7. März 2005

 

In Sachen


gegen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluß zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 ZPO). Es sind auch keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen noch konkrete Anhaltspunke aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts begründen können (§ 529 ZPO). Daher ist von dem im angefochtenen Urteil zugrundegelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO)

1. Zutreffend hat das Erstgericht wegen des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches der Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gemäß § 12 Abs. 2 UWG bejaht. Danach können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit wird die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Rechtsstreitigkeiten des Wettbewerbs vermutet. Diese Vermutung ist vorliegend, worauf auch das Erstgericht hinweist, mangels substantiierten Sachvortrages des Antragsgegners nicht widerlegt.

Entgegen der Auffassung der Berufung besteht auch ein eigenes Interesse der Antragstellerin an der schnellstmöglichen Unterbindung des gerügten Wettbewerbsverstoßes. Zum einen hat die Antragsteller dargetan, dass generell mehr (auch erwachsene) Interessenten infolge des von praktizierten Altersverifikationssystem mittels einer "sogenannten Face-to-Face Kontrolle" eher von der Inanspruchnahme der angebotenen Internetseiten abgehalten werden, als durch ein lediglich auf Überprüfung der anonymen Eingabe einer Personalausweisziffer gestütztes Alterskontrollsystem, wie es der Antragsgegner anwendet. Außerdem wird dem Antragsgegner so die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig jugendliche Kunden zu binden, die dann nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin seine Seiten nutzen.

2. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ein zwischen den Parteien bestehendes konkretes Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG angenommen. Auch der Senat hält es aufgrund der vorgelegten Anlage Ast. 2 für ausreichend glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin im Internet gegen Entgelt die Betrachtung von Pornographie anbietet. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen sind lebensfremd. Das Impressum weist auf die Gesellschafter der Antragstellerin hin.

3. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Erstgerichts zur Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Internetangebotes. Auch der Senat hält das vom Antragsgegner verwendete Altersverifikationssystem "über 18.de" für wettbewerbswidrig gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV.

Der JMStV stellt als Vorschrift zum Schütze der Jugend eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktbeteiligten, d.h. der Verbraucher dar (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rn. 11.180). Ihm kommt damit auch Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs zu.

Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt das vom Antragsgegner verwendete Altersverifikationssystem "über 18.de" gegen § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, da es den gesetzlichen Anforderungen der Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugang im Sinne dieser Vorschrift nicht entspricht. Die in diesem Zusammenhang von der Berufung zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2004 hält der Senat für verfehlt. Zum einen betrifft der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht Anbieter pornographischer Inhalte im Internet, sondern Vertreiber von Altersverifikationssystemen und damit eine vom vorliegenden Streitgegenstand abweichende Fallgestaltung. Zum anderen verkennt das Landgericht Düsseldorf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Zulassung pornografischer Angebote im Internet mit dem Erfordernis der geschlossenen Benutzergruppe gerade keinen Freiraum gelassen hat. Gewährleistet wird die geschlossene Benutzergruppe sowohl nach Rechtsprechung (KG MMR 2004, 478 ff; OLG Düsseldorf MMR 2004, 409ff, BGH NJW 1987, 449 f) als auch Literatur (vgl. Döring, MMR 2004, 231; Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 184 Rdnr. 15; Liesching MMR 2004, 766 m.w.N.) durch technische Zugangsschutzvorkehrungen, die eine Alterskontrolle durch persönlichen Kontakt vornehmen und nicht durch anonyme Eingabe von Daten. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Auch er hält das von dem Antragsgegner verwendete Alterskontrollsystem "über 18.de" für nicht ausreichend, um die gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV geforderte Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs zu gewährleisten. Denn das System bietet, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, zu viele Möglichkeiten, die wirksame Alterskontrolle durch die anonyme Eingabe falscher Daten zu umgehen.

4. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der vorliegende Wettbewerbsverstoß geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß diese Eignung hat, verlangt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung. In diese Wertung sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung kann demnach auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen für die Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (BT-Drucks 15/1487, S.17). Diese erforderliche Gesamtabwägung fehlt in der von der Berufung zitierten Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 19.10.2004. Vorliegend handelt es sich um einen bewußten Verstoß gegen jugendschützende Vorschriften, der auf Dauer angelegt ist. Hieraus ergibt sich, wie auch oben unter Nr. 1 ausgeführt, nicht nur eine spürbare Beeinträchtigung der Marktchancen der Antragstellerin als betroffene Mitbewerberin, sondern auch der Verbraucher, deren Interessen. durch die verletzten Vorschriften geschützt werden.

Auch ist die Beeinträchtigung nicht, wie die Berufung meint, unerheblich. Denn der Wettbewerbsverstoß ist hier, wie ausgeführt, sowohl von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen als auch die Interessen des geschützten Personenkreises. Nach § 3 UWG soll die Verfolgung von bloßen Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Schwelle hierfür auch nicht hoch anzusetzen (Köhler, "Das neue UWG", NJW 2004, S. 2122 f). Die Erheblichkeit ergibt sich aus dem bereits Ausgeführten. Darüber hinaus ist regelmäßig von Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher auszugehen, wenn Rechtsgüter der Verbraucher von hohem Rang, wie hier der Schutz der Jugend, auf dem Spiel stehen (Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 3 Rn. 57 m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Berufung auf Seite 53 des vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. Sch, wonach eine Vielzahl pornographischer Angebote im Internet aus dem Ausland ohne jede Zugangssperre und auch kostenlos dem Nutzer zur Verfügung stehe, daher der Marktanteil der Parteien in diesem Bereich ohnehin sehr gering sei und schon aus diesem Grund eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht in Betracht komme. Denn unabhängig von der hier ebenfalls zu bejahenden Schwere der Beeinträchtigung wäre Erheblichkeit allerdings auch dann zu bejahen, wenn ein – für sich gesehen vielleicht geringfügiger – Wettbewerbsverstoß planmäßig fortgesetzt oder wiederholt, also zum Beispiel auch auf Abmahnung hin nicht abgestellt wird (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 Rn. 55.) So verhält es sich hier.

Die Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO löst nämlich 4 Gerichtsgebühren aus, selbst wenn der Beschluss nur auf die oben mitgeteilten Gründe Bezug nimmt (KV 1220). Im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr um 2,0 (KV 1222).

Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain I

a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich
wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet
wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung
einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer
Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder
Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
(siehe auch die Entscheidung zu hufeland.de)
BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 – OLG Stuttgart LG Stuttgart
Volltext des Urteils auf den BGH Seiten als pdf.

Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain II

1. Die Registrierung einer Domain alleine bedeutet noch keine räumliche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit, auch wenn die Domain weltweit abgerufen werden kann (siehe auch die Entscheidung zu soco.de).
2. In der DDR und der Bundesrepublik parallel entstandene Rechte können nach der Wiedervereinigung gleichberechtigt nebeneinander bestehen. Für die Registrierung einer Internetdomain gilt in diesem Fall das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

Urteil des BGH vom 23.6.2005, Az. I ZR 288/02

Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain ist möglich

Nach dem Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach ist es für Gläubiger grundsätzlich möglich, die Internet-Domain des Schuldners zu pfänden. Diese wird dann als anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO angesehen.

Die Verwertung erfolgt auch hier über eine Versteigerung. Diese findet jedoch in einem Internet-Auktionshaus statt. Diese Verwertung ist zulässig.

Pfändung und Verwertung sind nicht zulässig, wenn der Schuldner die Internet-Domain für die
Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. In diesem Falle zählt die Domain als unpfändbar gemäß § 811 Nr. 5 ZPO.


Beschluss,
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004 – 5 T 445/04

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 500,00 EUR



Gründe:

I.

Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002 wegen einer Forderung einschließlich Kosten in Höhe von 6.402,60 EUR und hat am 14.11.2003 einen Pfändungsbeschluss erwirkt, wonach die aus den mit der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen Domain-Registrierungsverträgen hergeleitete Befugnis des Schuldners, die Internet-Domains A, B, C, D, E für die Adressierung von Internet-Servern oder für andere Internet-Dienste zu nutzen, einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet wird, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Schuldners mit Beschluss vom 12.08.2004 gem. §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die gepfändeten Internet-Domains durch freihändigen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung über die Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH", Köln, www.sedo.de, verwertet werden. Gegen diesen am 16.08.2004 zugestellten Beschluss legte der Schuldner am 19.08.2004 eine als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht der Rechtsbehelf der Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 844 Rdn. 5, 825 Rdn. 21; Baumbach-Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 844 Rdn. 12). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Schuldners sind insgesamt unbegründet.

Obwohl sich die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich nur gegen den Verwertungsbeschluss gem. § 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch gegen den Pfändungsbeschluss selbst richtet, ist in die Rechtsmäßigkeitsprüfung des Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss ist gem. § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners ergangen, die Einwände des Schuldners beziehen sich unter anderem auch auf die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses und der Schuldner hat damit zu erkennen gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung insgesamt angreift. Da der Pfändungsbeschluss lediglich der einfachen Erinnerung unterliegt, ist er noch nicht bestandskräftig, so dass dessen Überprüfung auch im Beschwerdeverfahren noch möglich ist.

1.

Der Beschluss vom 14.11.2003, mit welchem die Rechte an den o.a. Internet-Domains gepfändet worden sind, ist gem. § 857 Abs. 1 ZPO zu Recht ergangen. Da die Domain weder eine "körperliche Sache" (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO in Betracht. Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der D. zustehen. Diese Ansprüche sind auch – wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordert – übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der D-Registrierungsbedingungen ausdrücklich klargestellt (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183).

Soweit sich der Schuldner auf die Entscheidung des Landgerichts München I vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) beruft, in welcher die Pfändung einer Domain für unzulässig erklärt wird, weil der Domain neben der Adressfunktion auch eine geschützte Namens- und Kennzeichnungsfunktion innewohne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung handelt, die in der Literatur auf starke Kritik gestoßen ist (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183 f; Welzel, MMR 2001, 321 ff; Schmittmann, JurBüro 2001, 325 f). Überwiegend wird die Pfändung von Internet-Domains als zulässig angesehen (vgl. z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548 f; LG Essen, JurBüro 2000, 213 f; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 857 Rdn. 12c).

Im Übrigen ist die vom Schuldner zitierte Entscheidung auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil in keiner der gepfändeten Domains der Name des Schuldners enthalten ist, ein Namensrecht des Schuldners selbst also gar nicht verletzt werden kann.

Soweit der Schuldner hinsichtlich der Domains C. und D. auf die Verletzung von Namensrechten Dritter verweist, ist dieser Einwand in diesem Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Das scheint auch der Schuldner zu erkennen, indem er darauf hinweist, dass diese Namensträger sich gegen die Verletzung ihrer Namensrechte wehren werden. Verletzt die Benutzung der Domain Namensrechte Dritter, so kann daraus möglicherweise ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB gegen den Inhaber der Domain erwachsen. Dieser richtet sich jedoch nach einer Verwertung der Domain gegen den neuen Inhaber (Berger, Rpfleger 2002, 184). Der Vollstreckungsschuldner kann daraus für sich nichts herleiten.

2.

Ist somit der Pfändungsbeschluss zu Recht ergangen, so hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch zutreffend die Verwertung der Internet-Domains gem. § 844 Abs. 1 ZPO angeordnet. Die Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus hat sich im Grundsatz als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit herausgebildet (Berger, Rpfleger 2002, 185; Welzel, MMR, 2001, 131, 136).

Der Schuldner ist der Auffassung, dass die Versteigerung wirtschaftlich nicht erfolgversprechend und mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dieser Einwand wäre gem. § 803 Abs. 2 ZPO beachtlich, wenn von der Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten wäre, weil in einem solchen Fall gem. § 803 Abs. 2 ZPO die Pfändung zu unterbleiben hat. Die Kammer vermag nicht zu beurteilen, ob eine Verwertung aller gepfändeten Internet-Domains über die Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH aussichtslos ist und ein deshalb die Kosten übersteigendes Auktionsergebnis nicht zu erwarten ist. Eine jede Versteigerung birgt das Risiko in sich, dass nicht das gewünschte Ergebnis erzielt wird.

Nach dem Vortrag des Schuldners bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm für seine Bewerbungen genutzte Domain A als Arbeitsmittel i.S.v. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist. Die Vorschrift bezieht sich zwar allein auf "Sachen" und ist deshalb nicht unmittelbar einschlägig. Es kommt jedoch eine analoge Anwendung in Betracht (Berger, Rpfleger 2002, 185). Ein darauf basierender Pfändungsschutz setzt allerdings voraus, dass die Domain A. zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners "erforderlich" ist. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt hat und nicht (mehr) ohne Weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann (Welzel, MMR, 2001, 131, 135). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt dem Schuldner unbenommen, sich nur mit geringem finanziellen und tatsächlichen Aufwand ggfls. eine Ersatzdomain zu beschaffen. Insofern sind die Ausführungen des Schuldners zur Behinderung seiner zukünftigen Tätigkeit als Web-Designer unbegründet.

Ob nach einer erfolglosen Verwertung der gepfändeten Domains einer späteren Pfändung anderer Domains des Schuldners das Verbot einer zwecklosen Pfändung gem. § 803 Abs. 2 ZPO oder das Schikaneverbot des § 226 BGB entgegenstehen könnte, ist derzeit unerheblich, weil es sich um den ersten Verwertungsversuch der Gläubigerin handelt.

Schließlich ist das Vorbringen des Schuldners zur angeblichen Unrechtmäßigkeit des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels unbeachtlich. Ein derartiger Einwand kann nur mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO oder mit einer

Klage aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Pfändung von Internet-Domains – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Software-Wartungsverträge können kündbar sein

Schließen ein Softwarehaus und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Ein Software-Unternehmen ist bei ordentlicher Kündigung nicht verpflichtet, die übernommene Wartung von Software zeitlich unbegrenzt wahrzunehmen.

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie bei JurPC.de nachlesen.

Urheberrechtlich geschützte Computerprogramme unterliegen beim Verkauf dem ermäßigten Steuersatz

1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.

3. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der § 17, § 69c Nr. 3 UrhG sein.

Bundesfinanzhof,  Urteil vom 25.11.2004, V R 25/04, V R 26/04

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.

Privatangebot bei eBay muss eindeutig als solches gekennzeichnet sein

Privatangebot bei ebay
1.. Angebote eines nach außen im Geschäftsverkehr auftretenden eBay-Mitglieds können nicht als rein privat gewertet werden, wenn die dafür vorgebrachten Gründe (Schmuckstück der Ehefrau, Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte) den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht werden.
2. Die Standarderklärung Dieser Artikel wird von Privat verkauft reicht nicht.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom Urteil vom 22.12.2004, 6 W 153/04

Der Volltext dieser gerichtlichen Entscheidung  kann auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachgelesen werden.