investment.de: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Gattungsbegriff vor Marke

Das Prinzip "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" gilt auch für einen Gattungsbegriff, der als Domain registriert wird, gegenüber einer Marke für Warengruppen, die die Gattung gerade nicht kennzeichnet (hier "investment" für EDV).

Landgericht Köln,Urteil vom 4. August 2005,  84 O 22/05
In dem Rechtsstreit des

Klägers,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Beklagten,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.

hat die 4. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E.

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung des zu seinen Gunsten bei der Denic e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, erfolgten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „investment.de,, zu veranlassen.

II. Es wird festgestellt, daß dem Beklagten gegenüber dem Kläger kein vorrangiges Kennzeichenrecht an dem Domain-Namen „investment.de“ zusteht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstanden sind; diese trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu volistreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D:

Nach seinem Vortrag bietet der Kläger gewerblich umfassende Dienstleistungen im Bereich des Internets an, wobei zu seinen Tätigkeiten auch die Vermarktung und Bewirtschaftung von beschreibenden Domains gehören würde. Gemäß der Gewerbeanmeldung vom 9. 1. 2001 ist die Tätigkeit des Klägers für „Web-Design, Vermarktung von Web—Seiten, Werbung, angemeldet.

Seit dem 29. Juli 2004 ist der Kläger Inhaber der Internetdomain „investment.de,,. Nach seinem Vortrag plant der Kläger, unter dieser Domain ein umfassendes Portal für Finanzdienstleistungen anzubieten.

Der Beklagte ist aufgrund seiner Anmeldung vom 7. 12. 2001 seit dem 8. 9. 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaber der Wortmarke „Investment,, für „Computer, Laptops, Notebooks, Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Monitore, Modems, Scanner, Lesegeräte für die Datenverarbeitung, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte; Aufstellung, Einrichtung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Telekommunikation,, eingetragen.

Zu Gunsten des Beklagten wurde auf seinen Antrag hin am 9. 9. 2004 von der Denic e.G. ein sogenannter Dispute bezüglich der Domain „investment.de,, eingetragen. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 24. 9. 2004 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund der Markeninhaber~chaft die besseren Rechte an der Domain geltend und forderte den Kläger auf, soweit er keine besseren Rechte darlegen könne, die Domain freizugeben. Der Kläger seinerseits wies mit Schreiben vom 28. 9. 2004 darauf hin, daß unter der Domain ausschließlich Informationen zur Geldanlage und Vermögensvorsorge platziert würden, und forderte den Beklagten wiederholt vergeblich dazu auf, den Dispute—Eintrag löschen zu lassen.

Der Kläger sieht sich aufgrund des Dispute—Eintrages an einer Verwertung der Domain gehindert und sieht hierin einen rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb.

Er beantragt,

wie bekannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, daß die Inhaberschaft des Klägers an der Domain im Zusammenhang mit einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, daß im Hinblick darauf, daß die Bezeichnung „investment“ für ihn auch für „Telekommunikation,, eingetragen ist, das Vorhaben des Klägers gemäß seinem Vortrag die Markenrechte des Beklagten verletze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Feststellungsinteresse des Klägers besteht im Hinblick darauf, daß sich der Beklagte aufgrund seines Markenrechts gegenüber dem Kläger besserer Rechte an der streitigen Domain berühmt hat und noch berühmt und im Zusammenhang hiermit den die Rechte des Klägers beeinträchtigenden Dispute hat eintragen lassen.

Tatsächlich besteht ein besseres Recht des Beklagten an der Bezeichnung „investment“ nicht, soweit diese als Domain in einem Zusammenhang verwendet wird, der der eigentlichen Bedeutung des Begriffs entspricht. Bei „investment“ handelt es sich um einen beschreibenden Begriff, der im Umfang seiner Bedeutung nicht unterscheidungskräftig ist und für den in diesem Umfang ein Markenrecht des Beklagten nicht besteht. „Investment,, als englischer Begriff für „Investition,, bedeutet eine langfristige Kapita1anlage und nimmt dementsprechend Bezug auf Finanzdienstleistungen. Den Schutz der Bezeichnung als Marke hat der Beklagte allein deshalb erlangt, weil der Begriff als Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die er den Begriff hat schützen lassen, völlig ungebräuchlich ist und ihm dementsprechend in diesem Bereich eine Unterscheidungskraft zukommt. Dem Beklagten ist es verwehrt, aus dem von ihm erlangten Markenrecht Ansprüche gegen eine Verwendung dieses Begriffs im Bereich der eigentlichen Bedeutung des Begriffs geltend zu machen; die Gefahr einer Verwechslung mit der für den Beklagten geschützten Marke ist insoweit ausgeschlossen.

Der Kläger hat wiederholt versichert, daß er die Domain ausschließlich im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen verwenden will. Der Beklagte hat auch keinerlei Umstände dargetan, aus denen hergeleitet werden könnte, daß die Domain entgegen dieser erklärten Absicht des Klägers in einem Sinne verwendet werden könnte, daß die unter den Schutz der Marke des Beklagten fallenden Waren und Dienstleistungen berührt werden. Daß eine Webseite unter dieser Domain Bestandteil des Internets ist, bedeutet nicht, daß die Domain-Bezeichnung eine Verletzung der auch für „Telekommunikation,, geschützten Marke des Beklagten darstellt; denn die „Telekommunikation,, stellt nur das Medium dar, über das der Inhalt einer Webseite unter der Domain übermittelt wird. Der Verkehr erwartet unter einer Domain mit der Bezeichnung „investment“ Informationen über Kapitalanlagen und im weiteren Sinne über Finanzdienst-leistungen zu finden, nicht aber Angebote aus dem Bereich der Telekommunikation.

Der Anspruch des Klägers auf Veranlassung der Löschung des Dispute—Eintrags durch den Beklagten besteht aus § 823 BGB. Solange der Eintrag des Disputes besteht, ist der Kläger an einer Veräußerung, d.h. an einer Ausübung seiner Rechte an der
Domain gehindert; der Wert der Domain, die diese für den Kläger hat, ist dementsprechend gemindert. Dieser Eingriff in die Rechte des Klägers ist seitens des Beklagten, wie vorstehend ausgeführt worden ist, in rechtswidriger Weise erfolgt, weil er sich Rechte an der Domain-Bezeichnung angemaßt hat, die ihm nicht zustehen. Die Domain stellt für den Kläger auch unabhängig davon, ob er tatsächlich die gewerbliche Tätigkeit, die er vorträgt, ausübt, einen Wert dar, weil der Wert der Domain nicht an einen dahinter stehenden Gewerbebetrieb geknüpft ist. Im übrigen sieht das Gericht im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Gewerbeanmeldung keinen Anlaß, an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Tatsachen, die Anlaß zu Zweifeln geben würden, sind seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 281 Abs. 3, 709 ZPO.

ebay darf ordentlich kündigen

Ebay darf die Nutzung seines Portals ordentlich kündigen. Auch die Tatsache, daß es im Internet praktisch keine Alternative zu ebay gibt, verpflichtet ebay nicht zur Aufrechterhaltung einer "Mitgliedschaft".

Urteil 7 U 169/04 des Brandenburgisches Oberlandesgerichts (2 O 49/04 Landgericht Potsdam)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

….Klägers und Berufungsklägers,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … –

gegen

eBay International AG …

Beklagte und Berufungsbeklagte

– Prozessbevollmächtigte: ……

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Ver­handlung vom 27.04.2005 durch

den Richter am Oberlandesgericht Fischer als Einzelrichter

für       Re c h t            erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der von ihr für sein Nutzerkonto ausgespro­chenen Sperre sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in Anspruch. 

Der Kläger ist seit 01.05.2001 Mitglied der Beklagten. Seit Januar 2003 vertreibt er über sein Mitgliedskonto "xxx" Waren seiner Ehefrau, die seit 1997 ein Handelsunternehmen betreibt, in welchem der Kläger angestellt ist.

Die Beklagte ließ am 30.05.2003 das Nutzerkonto des Klägers mit sofortiger Wirkung sperren, und zwar unter Hinweis darauf, dass der Kläger zu viele negative Bewertungen anderer Nutzer erhalten habe. Mit Schreiben vom 04.09.2003 (BI. 155, 156 d.A.), gerichtet an den anwaltlichen Vertreter des Klägers, kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag gemäß § 4 Nr. 4 ihrer AGB vorsorglich zum 31.09.2003.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, die Sperrung des eBay Accounts xxx aufzuheben,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus der Sperrung des eBay Accounts xxx entstanden sind, zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1. sei deshalb unbegründet, weil die Beklagte wirksam den Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 04.09.2003 – ordentlich – gekündigt habe. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da der Kläger lediglich Waren seiner Frau veräußert habe und die Beklagte deshalb sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben könne.

Der Kläger hat Berufung eingelegt.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanz­lichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen-

Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage. soweit der Kläger darauf anträgt, die Sperrung des ebay – Accounts xxx aufzuheben, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufhebung der Sperrung deshalb nicht zu, weil der Nutzungsvertrag mit Rücksicht auf die von der Beklagten erklärte – ordentliche- Kündigung wirksam beendet ist.

Die dagegen vorgetragenen Berufungsrügen greifen nicht durch.

1.
Das Landgericht hat zutreffend die Berechtigung der Beklagten bejaht, gemäß § 4 Nr. 4 ihrer seit dem 31.05.2003 geltenden AGB (BI. 203 d.A.) den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von vierzehn Tagen zum Monatsende zu kündigen.

a)
Der Kläger selbst zweifelt – im Grundsatz – nicht an, dass die Beklagte berechtigt ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden und auch hierbei im Einklang mit den §§ 307 309 BGB in § 4 Nr. 4 ihrer AGB ein ordentliches Kündigungsrecht aufzunehmen (Seite.4 der Berufungsbegründung – BI. 405 d.A.). Die Vertragsfreiheit gebiete es, Dauerschuldverhältnisse mit einer ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Beklagte hat dem Nutzer in § 4 Nr. 3 AGB ebenfalls ein Kündigungsrecht eingeräumt, das dieser jederzeit – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – ausüben kann. Die für eine Kündigung der Beklagten ausbedungene Kündigungsfrist von vierzehn Tagen kann nicht als unangemessen bezeichnet werden, weil sie mit der gesetzlichen Regelung des § 621 Nr. 5 BGB im Einklang steht.

Entgegen den Ausführungen des Klägers kann der Beklagten das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht mit dem Hinweis darauf versagt werden, der Anlass der Kündigung sei die vorangegangene Sperrung gewesen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 04.09.2003 (BI. 155, 156 d.A.) ausdrücklich erklärt, sie spreche vorsorglich gemäß § 4 Nr. 4 AGB "zusätzlich" – also unabhängig von der vorausgegangenen Sperrung – die Kündigung aus. Dieses Recht auf ordentliche Kündigung stand der Beklagten zu. Deshalb kommt es entgegen

dem Vorbringen des Klägers nicht darauf an, dass die Beklagte – möglicherweise – ohne vorausgegangene Sperrung keine Veranlassung zur Kündigung gemäß § 4 Nr. 4 AGB gehabt hätte. Wie das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen bereits zutreffend bemerkt hat, ist die Frage nach der Berechtigung zu einer ordentlichen Kündigung völlig losgelöst von den Auseinandersetzungen der Parteien hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers durch die Beklagte zu beantworten. Denn andernfalls würde das Erfordernis eines wichtigen Grundes in der Tat zur Voraussetzung der ordentlichen Kündigung werden, was aber systemwidrig ist.

b)
Die Kündigung als solche ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, wirksam.

Ohne rechtliche Bedeutung ist, dass das Kündigungsschreiben vom 04.09.2003 nicht von einem Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied der Beklagten unterzeichnet ist. Die Kündigung ist im Geschäftsbetrieb der Beklagten auf deren Briefbögen erklärt worden, und zwar von einem Angehörigen der Rechtsabteilung der Beklagten. Schon deshalb bestehen an der Wirksamkeit der Kündigung – insoweit – keine Zweifel. Außerdem ist die Kündigung vom 04.09.2003 an Rechtsanwalt ….  in Bad Schönborn gerichtet, der seinerzeit den Kläger anwaltlich vertrat. Dieser hat keinerlei Bedenken geäußert in dem Sinne, dass die Kündigung von einer nicht vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sei. Auch im Verfahren erster Instanz hat der Kläger schriftsätzlich Bedenken nicht vortragen lassen. In der Sitzungsniederschrift vom 21.07.2004 sind dort geäußerte Bedenken nicht protokolliert worden. Das Landgericht hat unter den gegebenen Umständen zu- Recht eine verspätete Rüge mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§ 180, 177, 179 BGB nicht zugelassen.

Unschädlich ist schließlich der von dem Kläger erstmals im Berufungsrechtszug angeführte Umstand, dass die Kündigung zum 31-09.2003 ausgesprochen worden ist. Es versteht sich von selbst, dass das unrichtige Datum des 31.09.2003 im Wege der ergänzenden Auslegung (§§ 133, 157,242 BGB) dahin zu verstehen ist, dass der 30.09.2003 gemeint gewesen ist.

2.
Das Landgericht hat aufgrund des Vortrages des Klägers mit Recht keine sonstigen Umstände erblickt, die die Kündigung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als unwirksam erscheinen ließen.

Erstmals im Berufungsrechtszug (Seite 3 der Berufungsbegründung – BI. 404 d.A.) macht der Kläger geltend, die Kündigung sei angesichts der zwischenzeitlichen Monopolstellung der Beklagten als unangemessene Benachteiligung zu werten. Mit diesem neuen Vorbringen. für das der Kläger einen Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht angibt, ist der Kläger im zweiten Rechtszug ausgeschlossen.

Das gilt auch insoweit, als der Kläger erstmals auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 31.03.2005 (BI. 478 d.A.) einen Verstoß gegen die Bestimmungen des GWB vorträgt. Es handelt sich auch hierbei um einen neuen Klagegrund.

Außerdem kann der Kläger aus der erst im zweiten Rechtszug vorgetragenen marktbeherrschenden Stellung der Beklagten auch der Sache nach nichts für sich herleiten. Auch für die Beklagte gilt – und zwar unabhängig von. ihrer Marktstellung – der Grundsatz der Abschlussfreiheit.

Ein unmittelbarer Anschlusszwang besteht nicht. Die Beklagte als Online-Marktplatz gehört nicht zu dem Kreis der Daseinsvorsorge, bei dem teilweise die Abschlusspflicht gesetzlich geregelt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einf v § 145 BGB, Rdnr. 8).

Ein mittelbarer Anschlusszwang kann gleichfalls nicht angenommen werden. Das ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn die Ablehnung des Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung ist (Palandt/Heinrichs, aa.a.O., Rdnr. 9). Es ist nichts dafür ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass – ihm gegenüber – die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung bedeuten würde.

Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers auf die Bestimmungen des GWB zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit nämlich der Kläger erstmals auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 31.03.2005 (B1.478 d.A.) – lange nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – vorträgt, er sei bei der Beklagten gewerblich tätig gewesen. setzt er sich mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen in Widerspruch. Er hat nämlich auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.04.2004 geleugnet, als Kaufmann tätig gewesen zu sein; er hat vielmehr vorgetragen, er sei als "Privatperson’" Mitglied der Beklagten; in dem Handelsunternehmen seiner Ehefrau sei er lediglich angestellt (B1. 229 d.A.). Das Landgericht hat mit Rücksicht auf diesen Vortrag des Klägers seine örtliche Zuständigkeit (§ 21 Abs. 1 ZPO) bejaht, die die Beklagte unter Hinweis auf ihre in den AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung verneint hatte.

Mit Rücksicht auf seinen erstinstanzlichen Vortrag ist der Kläger nicht als ein am Wettbewerb beteiligter Unternehmer anzusehen, was aber Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des GWB wäre.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Feststellungsantrag für- unbegründet erachtet. Die Unbegründetheit des Feststellungsantrages ergibt sich allein daraus, dass nach dem Klagevorbringen nichts für einen durch die Sperre des Nutzerkontos bedingten Schadens des Klägers ersichtlich ist. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen über das Nutzerkonto Waren zum Verkauf angeboten hat, die im Eigentum seiner Ehefrau – bei der er lediglich angestellt war – standen. Folglich kann dem Kläger ein Schaden nicht entstanden sein.

Auf die Hilfserwägungen des Landgerichts dazu, ob die Sperrung des Nutzerkontos gemäß § 2 Nr. 7 AGB berechtigt war, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Demnach braucht auch den Ausführungen des Klägers – hierzu – im Schriftsatz vom 31.03.2005 (131. 472 ff. d.A.) nicht näher nachgegangen zu werden. Das gilt auch insoweit, als der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.04.2005 (BI. 521 f. d.A.) der Beklagten vorhält, sie habe aufgrund vertraglicher Nebenpflichten ihm "Transaktionsdaten" mitzuteilen gehabt.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläu­fige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 6.500,00 €.

Rücknahme von ebay Angeboten nur ausnahmweise zulässig

Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen. (amtlicher Leitsatz)

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg 8 U 93/05 (12 O 2731/04 Landgericht Osnabrück) vom 28. Juli 2005

Keine Denic Haftung für nicht offensichtliche Rechtsverletzung

In einem weiteren Fall hat es ein deutsches Gericht abgelehnt, die Denic für mögliche Rechtsverletzungen anderer haften zu lassen. Der Inhaber der Marke "günstiger.de" hatte die Denic zur Vorbereitung der Registrierung von Umlautdomains auf die ihm zustehende Marke hingewiesen und verlangt, daß die Domain "günstiger.de" nicht für eine andere Person registriert werde. Es lagen aber auch andere Anmeldungen vor und die Registrierung erfolgte dann auch für eine andere Person (first come, first serve). Die von dem Kläger geltend gemachte Rechtsverletzung sei nicht offenkundig, weitergehende Prüfungspflichten habe die Denic nicht, wies das Hanseatische OLG den Anspruch des Antragstellers gegen die Denic zurück.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. April 2005, AZ: 5 U 117/04
  
In dem Rechtsstreit


gegen

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 25. April 2005 beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 250.000.- festgesetzt. Er vermindert sich ab der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits auf die bis dahin aufgelaufenen Kosten.

Begründung

I.
Die Antragstellerin ist ein Verlagsunternehmen. U.A. betreibt sie seit 1999 unter der Internetdomain www.guenstiger.de einen werbefinanzierten Informationsdienst, der dem Nutzer kostenlos die Möglichkeit des Preisvergleichs über verschiedene Produkte gibt, insbesondere solche über Produkte der Unterhaltungselektronik.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, S., ist Inhaber der deutschen Wortmarke „GuensTiger“ u.a. für Online-Dienstleistungen jeglicher Art und der Wort/Bildmarke „günstiger.de“ , einem gestalteten Schriftzug mit dahinterliegendem Stern.

Die Antragsgegnerin ist eine Internet-Service-Providerin und Genossenschaftsmitglied der Denic e.G. Sie verfügt über einen Marktanteil von 18.000 gespeicherten Domains.

Ab 1.3.2004 besteht die Möglichkeit, Domains mit Umlauten registrieren zu lassen. Die Denic vergab und vergibt auch diese Domains nach dem Prioritätsprinzip („first come, first serve“); die Möglichkeit einer Vorreservierung vor dem 1.3.2004 bestand bei der Denic nicht.

Am 14.2.2004 schickte die Antragstellerin an alle Mitglieder der Denic und an diese selbst ein Schreiben, in dem sie darauf verwies, dass sie über Kennzeichenrechte an den Begriffen „guenstiger.de“ und „günstiger.de“ verfüge und unter diesem Namen einen der größten deutschen Online-Preisvergleichsdienste im Internet betreibe. Sie verwies zugleich auf die o.g. Marken unter Angabe der Registrierungsnummer. Sie verlangte, jede Registrierung der Domain „günstiger.de“ an andere als die Antragstellerin zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin reagierte mit Schreiben vom 17.2.2004. In diesem lehnte sie das Unterlassen der Registrierung ab, da für die Umlautdomains das Prinzip „first come, first served“ gelte. Sie bot der Antragstellerin jedoch an, die Domain für sie zu registrieren und legte ein entsprechendes Antragsformular bei. Darin ist vorgesehen, dass die Antragsgegnerin Provider ( Speicherung der Domain auf dem Name-Server ) für die Domain werden solle und der Preis pro registrierter Domain € 75.- pro Jahr betrage.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr S., füllte das Antragsformular aus. Er trug seinen eigenen Namen als Domain-Inhaber und als administrativen Kontakt ein, unterschrieb es und versah es außerdem mit dem Firmenstempel der Antragstellerin. Er übersandte das Formular am 24.2.2004 per Fax an die Antragsgegnerin.

Zum 1.3.2004 lagen der Antragsgegnerin insgesamt neun Anträge auf Registrierung der Domain „günstiger.de“ vor, darunter der Antrag eines ihrer Mitarbeiter, Herrn G.. Alle Anträge wurden am 1.3.2004 an die Denic geleitet, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Jedenfalls wurde Herr G. und nicht Herr S. oder die Antragstellerin als Inhaber der Domain „günstiger.de“ bei der Denic eingetragen. Er ist zugleich als administrativer Kontakt registriert. Als technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter ist die Antragsgegnerin eingetragen.
Nachdem die Antragstellerin festgestellt hatte, dass nicht sie, sondern G. eingetragen worden war, bat sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3.3.2004 um Übertragung der Domain auf sich. Als dies nicht geschah, mahnte sie die Antragsgegnerin unter dem 9.3.2004 unter Hinweis auf ihre Markenrechte ab. Da auch dies nicht den gewünschten Erfolg hatte, erwirkte sie unter dem 15.3.2004 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,

„ohne Berechtigung durch die Antragstellerin die Bezeichnung „günstiger“ bzw. „günstiger.de“ im Internet als domain zu registrieren und/oder zu benutzen und/oder zu verwalten und/oder im Internet zugänglich zu machen und/oder registrieren zu lassen und/oder benutzen zu lassen und/oder verwalten zu lassen.“

Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht mit Urteil vom 5.5.2004 nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens wieder aufgehoben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung des Landgerichts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Parallel zu dem vorliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin Herrn G. in Anspruch genommen. Am 22.6.2004 schlossen die Antragstellerin und Herr G. vor dem Landgericht Hamburg einen Vergleich, worin sich Herr G. verpflichtete, die Domain „günstiger.de“ und die für ihn ebenfalls registrierte Domain „günstiger.info“ auf die Antragstellerin zu übertragen.

Mit ihrer am 15.7.2004 eingegangenen Berufung hatte die Antragstellerin zunächst folgende Anträge angekündigt :

1. unter Abänderung des am 5.5.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg die einstweilige Verfügung vom 15.3.2004 hinsichtlich des Begriffs „günstiger“ zu bestätigen.

2. festzustellen, dass sich der Rechtstreit hinsichtlich des Begriffs „günstiger.de“ erledigt hat.

Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Verfügungsanspruch ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aus Vertrag. Zwar habe die Antragsgegnerin die Registrierung bei der Denic nicht garantieren können, sie habe aber eine vertragliche Bemühenspflicht gehabt und hätte den Antrag der Antragstellerin bevorzugt behandeln müssen, d.h. ihn als ersten Antrag der Denic zuleiten müssen. Stattdessen habe sie ihren Mitarbeiter offenbar bevorzugt, dessen Antrag schon um 10.04 Uhr am 1.3.2004 bei der Denic registriert worden sei , während der Antrag der Antragstellerin erst um 15.42 Uhr der Denic zugeleitet worden sei (Anlagen B 1, K 5). Aufgrund der besonderen Gegebenheiten hätte sie auch die besseren Rechte der Antragstellerin an der Domain erkennen und prüfen müssen, da hier kein Massengeschäft wie bei der Denic vorgelegen habe. Sie hafte daher auch aus Markenrecht, und zwar jedenfalls als Mitstörerin. Ihr Mitarbeiter G. habe schon im Jahr 2001 ein Gewerbe für die Tätigkeiten „Vertrieb vom Hardware und Software, Programmierung von Software, Erstellung von Webseiten“ angemeldet und am 20.4.2004 ein einzelkaufmännisches Unternehmen u.a. für sämtliche Dienstleistungen rund um das Internet zur Eintragung gebracht. Hierbei handele es sich um Dienstleistungen, die unter die Marken der Antragstellerin fielen. Der Antragsgegnerin sei auch klar gewesen, dass sie an einer Markenverletzung mitgewirkt habe, denn sie habe selbst im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass Herr G. seit dem Jahr 2000 ein eigenes Inhaberunternehmen geführt habe. Herr G. vertreibe seine Leistungen sogar als Partnerfirma der Antragsgegnerin (Anlage K 10). Außerdem stünde der Antragstellerin entgegen der Ansicht des Landgerichts der Verfügungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung nach den §§ 3, 4 Nr.10 UWG und ferner wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der sittenwidrigen Schädigung zu, §§ 823, 826,1004 BGB.

Hinsichtlich des Begriffs „günstiger“ für andere Domains bestehe Wiederholungs-/ Erstbegehungsgefahr bezüglich weiterer Topleveldomains, nämlich z.B. „günstiger.biz“. Für diese Topleveldomain sei die Antragsgegnerin als eine der wenigen deutschen Registrare aktivlegitimiert. Zudem sei sie Inhaberin der Domain „guenstiger.name“ (Anlagen K 19- K 21).

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend: Vertragliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da der Registrierungsauftrag nicht von der Antragstellerin, sondern von Herrn S. gekommen sei. Diesen Auftrag hätte sie zusammen mit allen anderen Aufträgen am 1.3.2004 an die Denic geleitet. Insgesamt hätten ihr für den 1.3.2004 3118 Registrierungsaufträge vorgelegen. Aufgrund eines technischen Problems hätte die Denic schon um 10.01 Uhr die Annahme der Registrierungsaufträge abgebrochen. Als die Annahme am Nachmittag des 1.3.2004 wieder aufgenommen worden sei, habe die Antragsgegnerin die Registrierungsanträge – einschließlich des Antrags von Herrn S. – ein zweites Mal an die Denic übermittelt. Aus der Anlage K 5 lasse sich nur entnehmen, dass die Denic den Antrag des Herrn S. um 15.42 Uhr bearbeitet habe. Die Antragsgegnerin sei ihren Verpflichtungen nachgekommen, indem sie den Antrag des Herrn S. am 1.3.2004 an die Denic weitergeleitet habe. Im Übrigen gelte der Grundsatz „first come, first served“. Nach den rechtlichen Vorgaben, den Statuten der Denic und dem Vertragsverhältnis mit Herrn G. könne sie ihm die Domain nicht wieder entziehen.

Im Übrigen habe der Prokurist der Antragsgegnerin aufgrund des Schreibens der Antragstellerin vom 4.2.2004 die Rechtslage geprüft und keine Rechtsverletzung feststellen können. Die Antragstellerin sei der Antragsgegnerin damals nicht bekannt gewesen und bei „günstiger“ habe es sich um einen Gattungsbegriff gehandelt.

Der Antragsgegnerin sei auch nicht bekannt gewesen, dass ihr Mitarbeiter G. beabsichtigt hätte, die Domain „günstiger.de“ geschäftlich zu nutzen. Es bestünde keine Geschäftsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin und Herrn G. Dies ergebe sich nicht aus der Anlage K 10, die nur ein Entwicklungsprojekt des Herrn G. wiedergebe.

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte der Senat über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, denn der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Verfügungsanpruch gegen die Antragsgegnerin nicht zustand. Diese Kostenentscheidung entspricht vorliegend auch der Billigkeit. Im Einzelnen:

1. Ein vertraglicher Anspruch scheitert aus zwei Gründen:

a) Der Antragstellerin fehlt die Aktivlegitimation. Der Registrierungsauftrag für die Domain „günstiger.de“ ist nämlich nicht von ihr, sondern von Herrn S. erteilt worden. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Treu und Glauben, §§ 157, 242 BGB. S. war in dem Schreiben vom 24.2.2004 sowohl als Domain-Inhaber als auch als administrativer Kontakt, mithin Ansprechpartner für alle die Domain betreffenden Fragen, aufgeführt und hatte den Antrag unterzeichnet. Das Antragsformular sieht zwar eine mögliche Personenverschiedenheit zwischen Domaininhaber und der Person für den administrativen Kontakt vor, nicht aber zwischen Domaininhaber und administrativer Kontaktperson einerseits und Vertragspartner für den Registrierungsauftrag andererseits. Angesichts des erkennbar formalisierten Antragsverfahrens hätte die Antragstellerin es auf dem Antrag mindestens besonders vermerken müssen, wenn der Registrierungsauftrag trotz der genannten Umstände namens der Antragstellerin hätte erteilt werden sollen.

An dieser Bewertung ändert auch die Tatsache nichts, dass das vorangegangene Schreiben vom 4.2.2004 namens der Antragstellerin verfasst worden war und sich auf dem Antragsformular ihr Firmenstempel befand. Denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass juristische Personen die von ihnen genutzten Domains nicht auf ihren eigenen Namen laufen lassen, sondern diese von natürlichen Personen gehalten werden, um z.B. eine Inanspruchnahme wegen der Domaininhalte zu erschweren. Dies ist dem Senat aus seiner ständigen Befassung mit Sachverhalten aus dem Bereich des Internets bekannt. Auch bei gewerblichen Schutzrechten ist eine solche Konstellation häufiger anzutreffen. So werden auch die von der Antragstellerin beanspruchten Marken nicht von ihr, sondern von Herrn S. gehalten.

b) Selbst wenn die Antragstellerin den Registrierungsauftrag erteilt hätte, stünde ihr der Unterlassungsanspruch nicht zu.

Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Registrierungsantrags nicht die rechtliche Verpflichtung übernommen hatte, auch für das Zustandekommen der Registrierung zu sorgen. Dies lag – für die Antragstellerin erkennbar – nicht in ihrer Hand, da die Zahl der für die Domain „günstiger.de“ am 1.3.2004 bei der Denic eingehenden Registrierungsanträge nicht vorherzusehen war und die Denic die Domains allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Hierauf hatte die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 17.2.2004 auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

Dennoch bestand aufgrund des der Antragsgegnerin erteilten Registrierungsauftrags zwischen den Parteien – die Aktivlegitimation der Antragstellerin unterstellt – eine rechtliche Bindung, nämlich ein Schuldverhältnis, § 241 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um einen Auftrag gemäß § 662 BGB, gerichtet auf die – insoweit unentgeltliche – Übermittlung des Registrierungsersuchens an die Denic gehandelt hat, den die Antragsgegnerin spätestens durch die Eingabe der Antragsdaten in ihre Datenbank zwecks Weiterleitung an die Denic angenommen hat – §§ 151, 311 Abs.1 BGB – oder um ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu dem Provider-Vertrag über die Verwaltung der Domain auf dem Domain-Name-Server der Antragsgegnerin, der im Falle einer gelungenen Registrierung zustande gekommen wäre, § 311 Abs.2 BGB. Jedenfalls bestand der Inhalt der aus dem vertraglichen oder vorvertraglichen Schuldverhältnis resultierenden rechtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin darin, den Registrierungsantrag vom 24.2.2004 am 1.3.2004 an die Denic zu übermitteln und etwaige weitere Anträge auf die Domain „günstiger.de“ nicht zu bevorzugen.

Die Weiterleitung hat sie unstreitig am 1.3.2004 vorgenommen. Dass sie den Antrag ihres Mitarbeiters G. hierbei bevorzugt behandelt hat, hat die Antragstellerin mit den Mitteln des vorliegenden Verfügungsverfahren nicht hinreichend glaubhaft machen können. Die Anlage K 6, die eine Registrierung der Domain zugunsten des Herrn G. schon für 10.04 Uhr am 1.3.2004 ausweist, während die von der Antragsgegnerin in erster Instanz vorgelegte Anlage B 1 auf eine Übermittlung der Registrierung des Herrn S. seitens der Antragsgegnerin erst um 15.42 Uhr am 1.3.2004 hindeutet (s.„ delivery-date“), ist von der Antragstellerin erst in der Berufungsinstanz vorgelegt worden und kann daher gemäß den §§ 529, 531 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs.2 ZPO hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin bestreitet auch, dass sie am 1.3.2004 erst um 15.42 Uhr den Registrierungsantrag des Herrn Schnoor an die Denic übermittelt hat und trägt hierzu jedenfalls nicht von vornherein unplausibel vor, sie habe sämtliche Registrierungsanträge für Umlautdomains am 1.3.2004 zusammen ab 10 Uhr an die Denic geleitet, diese habe wegen technischer Probleme um 10.01 Uhr die Annahme eingestellt und erst am Nachmittag wieder aufgenommen, woraufhin die Antragsgegnerin nochmals sämtliche Registrierungsanträge zusammen übersandt habe.
 
Weitergehende „Bemühenspflichten“ vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu erkennen. Der im Internet gewerblich tätigen Antragstellerin musste von Anfang an klar sein – dies beweist ja ihr Rundschreiben vom 4.2.2004 -, dass für eine attraktive generische Domain wie „günstiger.de“ zum 1.3.2004 mit mehreren Anträgen zu rechnen sein würde. Dies schloss auch die Möglichkeit ein, dass die Antragsgegnerin, die nach dem Vortrag der Antragstellerin im Gegensatz zu anderen Providern schon vor dem 1.3.2004 Registrierungsaufträge entgegen nahm, mehr als nur den Antrag der Antragstellerin vorliegen haben würde. Die Antragstellerin konnte ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erwarten, dass ihr Antrag bevorzugt behandelt würde, um ihre Chancen bei der Denic zumindest gegenüber den von der Antragsgegnerin eingereichten übrigen Anträgen zu verbessern.

2. Auch kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche nach den §§ 14 Abs.2 Nr. 2, 3, Abs.5 und 15 Abs.2, 3, 4 MarkenG hat das Landgericht mit überzeugender Begründung verneint. Eine eigene Benutzung fremder Kennzeichen liegt nicht schon in der Verwaltung der Domain „günstiger.de“ auf dem Name-Server der Antragsgegnerin (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 332,333 „Nimm2.com“). Eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer etwaigen Markenverletzung des Herrn G. hat die Antragstellerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Selbst wenn die Antragsgegnerin gewusst hat, dass ihr Mitarbeiter G. ein eigenes Unternehmen besaß, ist damit noch nicht die Kenntnis von dem Gegenstand des Unternehmens und einer Verwendung der Domain „günstiger.de“ für dieses Unternehmen glaubhaft gemacht.

Der ergänzende Tatsachenvortrag der Antragstellerin zur behaupteten Kenntnis der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz erfolgt verspätet und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, §§ 529, 531 ZPO. Der Vortrag ist auch nicht unstreitig, sondern die Antragsgegnerin bleibt bei ihrer Behauptung, von einer geschäftlichen Nutzung der Domain durch Herrn G. nichts gewusst zu haben und bestreitet auch das Bestehen geschäftlicher Verbindungen. Im Übrigen ist die Handelsregistereintragung der Firma ivg internet.viel günstiger e.K. des Herrn G. nach dem 1.3.2004, nämlich am 20.4.2004, erfolgt (Anlage K 9) und die Bildschirmausdrucke Anlage K 10 stammen ebenfalls aus späterer Zeit, nämlich vom 29.4.2004.

Dem Landgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass eine Haftung der Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu verneinen ist, und zwar sowohl in der Phase der ursprünglichen Konnektierung der Domain „günstiger.de“ als auch nach Erhalt der Abmahnung vom 9.3.2004. Das Landgericht hat sich für diese Bewertung auf die Entscheidungen „ambiente.de“ des BGH zur Störerhaftung der Denic (WRP 2001,1305) und die bereits genannte Entscheidung „nimm2.com“ des HansOLG gestützt, in der das HansOLG Prüfungspflichten des Betreibers eines Domain-Name-Servers jedenfalls in einer Phase der ursprünglichen Konnektierung einer Domain, die automatisiert abläuft, verneint hat .

Hier ist die Antragsgegnerin zwar schon vor der Konnektierung mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 4.2.2004 „vorgewarnt“ worden. Ob ein Markeninhaber allein durch Versendung derartiger Warnschreiben Prüfungspflichten des Betreibers eines Name-Servers einseitig begründen kann, erscheint indessen sehr zweifelhaft. Selbst wenn dies bejaht würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt. Dass die Eintragung einer Domain „günstiger.de“ für einen anderen als die Antragstellerin deren Kennzeichenrechte verletzen würde, war jedoch keineswegs offenkundig, wie das Landgericht überzeugend begründet hat. Auch nach Erhalt der Abmahnung vom 9.3.2004 war eine Offensichtlichkeit nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin für ihren Rechtsstandpunkt auf eine Entscheidung des LG München vom 27.2.2002 (MMR 2002,690). Das LG München hatte die Störerhaftung eines Internet-Providers für rechtsverletzende Domains in einem Fall bejaht, in dem dem Provider eine einstweilige Verfügung gegen den Domain-Inhaber vorgelegt worden war, dieser sich im Ausland aufhielt und der Provider keine Anhaltspunkte für bessere Rechte des Domain-Inhabers hatte. Damit war die Rechtsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt und es handelte sich außerdem um einen Fall, wo eine Verlagerung der Haftung von dem eigentlich Handelnden – dem Domain-Inhaber – auf die Providerin deshalb vertretbar erscheint, weil der Domain-Inhaber nur schwer greifbar war. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, worauf auch das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, sich an den eigentlich handelnden Domain-Inhaber zu halten, was sie auch in dem Parallelrechtsstreit gegen diesen – mit Erfolg – getan hat.

3. Mit dem Landgericht sind auch wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu verneinen, jetzt §§ 3, 4 Nr.10 UWG, 8 Abs.3 Nr.1 UWG. Diese scheitern schon daran, dass das Markenrecht eine abschließende Spezialregelung für Kennzeichenrechtsverletzungen darstellt, wenn nicht besondere Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die die Rechtsverletzung als spezifisch wettbewerbsbezogen erscheinen lassen. Daran fehlt es hier, wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat. Insbesondere ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zur Förderung des Wettbewerbs des Herrn G. gehandelt hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Gleiches gilt für die Frage der Störerhaftung, die auch für wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu verneinen ist.

4. Schließlich kommt auch kein Rückgriff auf allgemeine deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, § 823 Abs.1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und § 826 BGB, jeweils i.V.m. § 1004 BGB. Einerseits ist auch insoweit das Markenrecht als abschließende Spezialregelung anzusehen, andererseits hat die Antragstellerin eine vorsätzliche auf die Schädigung der Antragstellerin abzielende Handlung der Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch in diesem Punkt folgt der Senat der rechtlichen Würdigung des Landgerichts.

5. Soweit die Antragstellerin allgemein die Unterlassung der Registrierung, Benutzung, Verwaltung und Zugänglichmachung der Domain „günstiger“ mit anderen Top-Level-Domains als „.de“ begehrt hat, waren ihr ebenfalls die Kosten aufzuerlegen, da sie nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung keinen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hatte. Mangels Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Domain „günstiger.de“ besteht keine Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer „günstiger“-Domains. Für eine Erstbegehungsgefahr hat die Antragstellerin keine Tatsachen vorgetragen.

(Unterschriften)

Keine maschinenschriftliche Unterzeichnung im Prozeß

Die maschinenschriftliche Unterzeichnung von Schriftsätzen genügt im Zivilprozeß nicht dem Erfordernis des Vorhandenseins einer handschriftlichen Unterschrift. (Leitsatz von schwarz-steinert.de)

BGH Urteil vom 10.5.2005, Az. XI ZR 128/04

Die Entscheidung bedeutet eine kleine Kehrtwende im Hinblick auf den Einsatz moderner Technologien im Zivilprozeß. Es ist zu erwarten, daß sich diese Meinung auch in anderen Prozeßarten verbreiten läßt.

Aus einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes vom 5.4.2000 hätte man noch entnehmen können, daß eine maschinenschriftliche Unterzeichnung auch im Prozeß wirksam sein soll. Allerdings wurde am 13.7.2001, also nach der o.a. Entscheidung § 130 Nr. 6 ZPO neu gefasst. Dies nimmt nun der XI. Senat des BGH zum Anlaß, die Auffassung des Obersten Senats wieder fallen zu lassen. Zulässig bleibt aber die Einfügung einer gescannten Unterschrift in ein elektronisches Dokument, das dann wiederum zu Ausdruck oder als Faxvorlage verwendet wird.

Die Entscheidung des BGH kann unter o.a. Link als pdf Datei heruntergeladen werden.

Gattungsdomain

Gattungsdomain Am Beispiel der Domain mitwohnzentrale.de ist besonders heftig die Zulässigkeit von Gattungsdomains diskutiert worden. Zur Erinnerung: das OLG Hamburg hatte zunächst die Verwendung der Domain www.mitwohnzentrale.de durch eine (n) (Verband von) Mitwohnzentrale(n) für unzulässig gehalten, weil hierdurch andere Mitwohnzentralen behindert würden. Der BGH hat diese Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, es sei zu untersuchen, ob der Internetnutzer überhaupt darüber irren könne, daß es nur diesen einen Verband gebe. Nachdem der Domaininhaber auf seinen Seiten klargestellt hat, daß die dort beworbenen Mitwohnzentralen nur die Mitglieder seines Verbandes sind, hat das OLG Hamburg (das Urteil ist am 6.3.03 verkündet worden) eine mögliche Irreführung verneint. Interessant sind seine Ausführungen zur – von ihm unterstellten – Änderung des Nutzerverhaltens in den vier (!) Jahren seit der ersten Entscheidung des OLG Hamburg: "… Schließlich kann bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich im Anschluss an die vielfach veröffentlichte und kommentierte Entscheidung des 3. Senats vom 13.07.1999 sowie die Revisionsentscheidung des BGH vom 17.05.2001 eine breite Diskussion in Internet-Kreisen über die Zulässigkeit der Verwendung beschreibender Domain-Bezeichnungen entwickelt hat, die nicht auf juristische Fachkreise beschränkt geblieben ist. Selbst wenn eine Irreführungsgefahr bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits noch bestanden haben sollte, so ist diese jedenfalls heute aufgrund der veränderten Erkenntnislage der angesprochenen Verkehrskreise ausgeräumt. Der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer weiß inzwischen, dass allein die Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens ohne das Hinzutreten anderer konkreter Ausschließlichkeitshinweise keinen Rückschluss auf eine Alleinstellungsberühmung zulässt. …"

[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur

[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur Für Aufregung hat kürzlich die Entscheidung des BGH gesorgt, eine Revision gegen ein Urteil des OLG Hamm nicht zuzulassen, mit dem dieses OLG es als wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung angesehen hat, wenn (hier war es eine Tauchschule) ein Unternehmen den Tätigkeitsbereich zusammen mit dem Sitz des Unternehmens als Domain verwendet (hier tauchschule-dortmund). Das OLG München hatte demgegenüber schon in einem Urteil vom 19.12.2002 (Az. 29 U 3722/02) eine Rechtsanwalts – Domain ra-[ortsname].de für zulässig gehalten, weil der Internetnutzer darunter keine Alleinstellungswerbung verstehe: " … 5. Aus den vorstehend genannten Gründen ist es unerheblich, dass der Kl. mit dem weiteren Gesichtspunkt, mit der angegriffenen Werbung mit dem Schlagwort ra-[Ortsname] werde unter Verstoß gegen § 43b BRAO eine Vorrangstellung des Bekl. suggeriert und der Verkehr irregeführt, keinen Erfolg gehabt hätte. Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Angabe www.ra-[Ortsname].de in der beanstandeten Anzeige als bloße (Internet-)Adresse, unter der der Bekl. für Online-Beratungen erreichbar ist, nicht dagegen als Behauptung einer anwaltlichen Vorrang- oder Alleinstellung in W. (vgl. auch Senat, NJW 2002, 2113 – rechtsanwaelte-dachau.de; vgl. ferner BGH, NJW 2001, 3262 [3264] – Mitwohnzentrale.de)." Die beiden Entscheidungen widersprechen sich offensichtlich. Der BGH hätte die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulassen müssen, da der Abkürzung "ra" für Rechtsanwalt wohl dieselbe Bedeutung als Gattungsbegriff zukommt wie dem Begriff "Tauchschule". Allerdings hat das OLG München seine Auffassung in seiner Entscheidung vom Dezember 2002 am Ende im Text versteckt, im Leitsatz findet sich ein eher mißverständlicher Hinweis, aus dem man auf die Unzulässigkeit des Begriffs schließen könnte. Die ausführlichen Ausführungen in den Gründen sind aber eindeutig wie oben ersichtlich. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, daß das OLG München sehr feinsinnig zwischen Singular und Plural bei Gattungsbegriffen unterscheidet. Die Domain www.rechtsanwaelte-dachau.de soll unzulässig sein, weil der Internetnutzer darunter eine Liste von Rechtsanwälten erwarte (Urteil vom 18. 4. 2002 – 29 U 1573/02). In dem Zitat von oben bestätigt das OLG München noch einmal die aus seiner Sicht notwendige Unterscheidung zwischen Singular und Plural. Sämtliche Feststellungen haben die Richter aus eigener Erkenntnis getroffen, gefragt haben sie offenbar niemand. Wohl schon gar die Internet-Gemeinde. Es spricht einiges dafür, daß Entscheidungen wie die des OLG Hamm noch sehr stark aus der herkömmlichen wettbewerbsrechtlichen Sicht geprägt sind. Man hatte gehofft, daß der BGH mit seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de auf die Höhe des Internet-Zeitalters gekommen war. Insofern kann die jetztige Nichtzulassung der Revision nur aus zwei Gründen als Rückschritt bezeichnet werden: 1. Es bleibt weiterhin unklar, in welchem Umfang Gattungsbegriffe mit einem Ortsnamenzusatz in Internetdomains als wettbewerbswidrige Werbung unzulässig sind. 2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung tut sich weiterhin mit einem zutreffenden Verständnis der Internetnutzer schwer.

Telekanzlei nicht eintragungsfähig

Telekanzlei nicht eintragungsfähig 1. Der Bezeichnung „Telekanzlei“ als Beschreibung für ein neuartiges Organisationsmodell einer Rechtsanwaltskanzlei fehlt jegliche Unterscheidungskraft; sie ist daher nicht eintragungsfähig. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist nicht die Vorstellung, die der Verwender der Bezeichnung mit dem Wort verbindet, sondern alleine die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

(Quelle: JurPC) Bundespatentgericht Beschluss vom 07.08.2002 25 W (pat) 138/01

Bundespatentgericht Beschluss vom 07.08.2002 Gründe I. Die Bezeichnung TELEKANZLEI ist am 6. Dezember 1997 für die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung in zwei Beschlüssen vom 9. September 1998 und vom 11. Mai 1999, von denen ein Beschluss im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen des bestehenden Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die erkennbar aus „Tele“ für „Telefon“, „Telekommunikation“ und „Kanzlei“ zusammengesetzte Gesamtbezeichnung besage lediglich, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Kanzlei auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg erbracht würden, zumal sich die Bedeutung des allgemein bekannten Präfixes „Tele“ wegen der heute gebräuchlichen Vielzahl sonstiger, entsprechend gebildeter Bezeichnungen mit entsprechender Bedeutung wie „Telebanking“, „Telearbeit“ usw dem Verkehr geradezu aufdränge. Der angemeldeten Bezeichnung fehle deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung handele, da sie sprachüblich gebildet und ohne weiteres verständlich sei. So werde heute „Tele“ nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung für „fern“, „weit“ in Wortverbindungen wie „Telefon“, „Telegrafie“, „Telegramm“, „Television“ verwendet, sondern bezeichne auch als Bestimmungswort im Zuge der ständig zu­ nehmenden Erweiterung und Nutzung unterschiedlicher Netzwerke mittlerweile jede Form der Geschäftstätigkeit mittels der Telekommunikation. Deshalb seien Begriffe wie „Tele-Kaufhaus“, „Teleshopping“, „Telesales“, „Tele-Universität“, „Telearbeit“, „Telebanking“, „Teledienstleistung“, „Teleconsulting“ gebräuchlich und würden auch als gesetzliche Begriffe wie zB „Teledienste“ (§ 2 TEG) verwendet. Auch die entgegengehaltenen Voreintragungen wie „TeleNachbar“ oder „Tele-Power-Tower“ könnten zu keiner anderen Beurteilung führen, da ein Anspruch auf Eintragung weder aus dem Gleichheitsgrundsatz noch dem Vertrauensschutz hergeleitet werden könne. Ob über das bestehende Schutzhindernis fehlender Unter­ scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG hinaus die Anmeldung auch wegen des weiteren Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückzuweisen sei, bedürfe keiner abschließend Entscheidung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit den (sinngemäßen) Anträgen, – die Beschlüsse der Markenstelle des DPMA vom 9. September 1998 und vom 11. Mai 1999 aufzuheben, – die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Argumentation der Markenstelle sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend, da es sich bei der angemeldeten Gesamtbezeichnung gerade nicht um einen sprachüblich gebildeten Gesamtbegriff handele, dessen dienstleistungsbezogener Sinngehalt ohne weiteres verständlich sei. „Telekanzlei“ stelle ebenso wie die eingetragenen Begriffe „Teledisquette“, „Telecenter“ vielmehr eine eigenständige Kombination zweier Teilbegriffe mit einem individuell prägenden Charakter und keine glatt beschreibende Sachangabe dar. Auch eine Übersetzung wie „Fernkanzlei“ sei aus sich heraus nicht verständlich, zumal es bei dem in der Anwaltsbranche völlig neuen und einzigartigen Modell einer mittels des Internets kommunizierenden Telekanzlei gerade nicht um eine im Verhältnis zum Mandanten „ferne“ Kanzlei gehe, sondern allenfalls um ein potentielles Fernsein im tech­nisch-räumlichen Innenverhältnis der Anwälte als organisationstechnische Besonderheit. Insoweit sei es auch faktisch unzutreffend, darauf abzustellen, dass die Telekanzlei ihre Dienste „auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg“ erbringe. Jede Kanzlei erbringe auf diesem Wege Leistungen. Es sei zum wiederholten Male daraufhingewiesen worden, dass „Tele“ nicht mit „Telekommunikation“ und Hinweis auf eine Ablauforganisation gleichgesetzt werden dürfe, sondern für ein Aufbauorganisationsmodell stehe, also eine völlig andere Betriebsorganisation. Es müsse auch möglich sein, eine innovative Konzeption mit beschreibenden Markenbestandteilen im Marketing zu unterstützen, wobei das Telekanzleikonzept der Telearbeits-Kanzlei durch hohen Markt-Kommunikationsaufwand derart avanciert sei, dass diesem Alleinstellungsqualität zukomme. Die Tatsache, dass das DPMA den angemeldeten Begriff nicht richtig verstanden habe, belege im übrigen dessen Unterscheidungskraft. Der Senat hat den Anmeldern eine Internet-Recherche über die Verwendung des Wortbestandteils „Tele“ übersandt und darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung nicht auf das tatsächlich zugrundeliegende Organisationsmodell ankomme, sondern auf den Aussagegehalt der Bezeichnung, der in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen aus der Sicht des Verkehrs nahe liege. Ferner bestünden auch hinrei­ chende Anhaltspunkten für die Annahme eines Freihaltungsinteresses. Die Anmelder haben hierauf ergänzend ausgeführt, dass die Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung einer Verletzung der durch Art 12 GG geschützten beruflichen Existenz bedeute, da die unter der Bezeichnung „Telekanzlei“ seit der Gründung der klägerischen Anwaltskanzlei im Jahr 1995 hart erarbeitete Etablierung und Marktstellung des Telearbeitskonzepts nicht gegen eine Verwässerung verteidigt werden könne. Zugleich entfalle mit der Zurückweisung der Anmeldung eine Bezeichnung, welche dem Verkehr eine Identifikation mit dem Beratungshaus der Kläger ermögliche. Auch aus standesrechtlichen Gründen hätten keine Alternativen zur Angabe der Organisationsform der Kanzlei bestanden, da nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) keine andere Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 BORA zulässig sei. Die Zurückweisung der Anmeldung verletzte deshalb die Anmelder auch in ihren Grundrechten nach Art 3 GG als standesrechtlich gebundene Unternehmer. In der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung des Anwaltsgerichts Hamburg erörtert, in der zur Bedeutung des Begriffs „Telekanzlei“ darauf abgestellt ist, dass das heutige Verständnis von „Tele“ zu übertragen sei und „Telekanzlei“ deshalb bedeute, dass es sich um eine Kanzlei handele, die anwaltliche Tätigkeit in erster Linie über die Telekommunikation abwickele. Dies sei aber eine interessengerechte und sachangemessene Information und keine unzulässige Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 Abs 3 BORA, wonach diese nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten darf. Die Anmelder haben hierzu in einem nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt, diese Entscheidung bestätige ein mehrdeutiges Begriffsverständnis von „Telekanzlei“, weil das Gericht ein Verkehrsverständnis von „Telekanzlei“ im Sinne des von den Anmeldern verstandenen Organisationsmodells und nicht eines Ab­ lauforganisationsmodells dokumentiere, wovon aber das DPMA ausgegangen sei. Die Anmelder versuchten auch nicht über die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung mittelbar ein Organisationsmodell zu schützen. Auch blieben die Anmelder dabei, dass das DPMA durch die Vielzahl vergleichbarer Fälle rechtlich gebunden sei, den ihm zukommenden Spielraum bei der Auslegung der gesetzlichen Begriffe zugunsten der Anmelder auszulegen. Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelder und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1) Der angemeldeten Bezeichnung ist für die beanspruchten Dienstleistungen wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. a) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 – Bravo – zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 – HOUSE OF BLUES). b) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich – wie hier – für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis als beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörter der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche – im Einzelfall zu untersuchende – Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 – BerlinCard – mwH). Deshalb haben die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG trotz möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich (vgl auch EuG MarkenR 2002, 88, 90 Tz 25 b – EUROCOOL – zu Art 7 Abs 1 Buchstaben b und c GMV). Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG genannten „sonstigen“ Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass die Formulierung des Fehlens „jeglicher“ Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an die Unterscheidungskraft als Marke zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten – mwN). c) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die den Anmeldern im Beschwerdeverfahren übersandten Internet-Recherchen belegen, wird das Kürzel „Tele“ bereits gegenwärtig in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens verwendet. „Tele“ ist aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation in nahezu allen Lebensbereichen mittlerweile zu einem allgemein geläufigen Schlagwort der deutschen Umgangssprache dafür geworden, welches als Kürzel für „Telekommunikation“ steht und darauf hinweist, dass Dienstleistungen durch solche Mittel erbracht werden oder es sich um eine Telekommunikationsdienstleistung handelt. Dies belegen die jedermann bekannten und – in Bezug auf einschlägige Waren oder Dienstleistungen – gleichfalls als Sachangabe verwendeten Begriffe wie „Tele-Kaufhaus“, „Teleshopping“, „Tele-Universität“, „Telearbeit“, „Telebanking“ usw. Auch der Gesetzgeber verwendet derart gebildete Sachbezeichnungen. So definiert § 2 Abs 1 Teledienstgesetz (TEG) den Begriff „Teledienste“ als „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierten Daten wie Zeichen, Bilder oder Tönen bestimmt ist und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, wobei Abs 2 eine beispielhafte Aufzählung von Telediensten wie zB „Telebanking,“ „Nutzung von Telespielen“ ausdrücklich erwähnt. d) Die Markenstelle ist deshalb auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich dem Verkehr auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine Bedeutung von „Tele“ geradezu aufdränge und die Gesamtbezeichnung besage, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Kanzlei auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg erbracht würden. Insoweit steht einem Verständnis von „Telekanzlei“ als Sachangabe, die keinen individualisierenden betrieblichen Charakter aufweist, auch nicht entgegen, dass die Anmelder die verwendete Sachangabe „Tele“ nicht im Sinne eines Hinweises auf ein Ablauforganisationsmodell ver­ standen wissen wollen, sondern als Sachhinweis auf ein von ihnen geschaffenes Telearbeitskonzept, welches sich dadurch auszeichnet, dass die Kanzleimitglieder untereinander mittels des Einsatzes von Telekommunikationsmitteln kommunizieren. Denn maßgebend für die Beurteilung von Unterscheidungskraft ist die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, hier insbesondere des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III). Dieser wird aber „Telekanzlei“ ohne weiteres Nachdenken als Sachhinweis sehen, der insbesondere eine mit dem Gegenstand dieser Dienstleistungen verbundene Art der Erbringung durch „Telekommunikationsmittel“ unmittelbar beschreibt. Hierbei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verbraucher im Internet – wie die Anmelder nicht in Abrede stellen und die Recherchen des Senats belegen – zunehmend auf Angebote rechtsberatender Tätigkeit sog „Tele-Rechtsanwälte“, „Teleanwälte“ oder von Rechtsanwaltskanzleien stößt, welche ihre rechtsberatenden Dienstleistungen im Internet präsentieren und eine Online-Rechtsberatung oder Beratung am Telefon anbieten. Soweit im übrigen im Verkehr die Bezeichnung „Telekanzlei“ nur im Sinne eines Telearbeitskonzeptes der Anwälte untereinander verstanden werden sollte, erweist sich die angemeldete Bezeichnung ebenfalls ausschließlich als Sachangabe, so dass daraus kein anderes Ergebnis folgt. e) Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass das Präfix „Tele“ für sich betrachtet als Kürzel unterschiedliche Bedeutungen, insbesondere auch im Sinne von „Telegraf“ oder „Telefon“ aufweisen kann, wie auch der weitere Wortbestandteil „-kanzlei“ bei abstrakter Betrachtung je nach Dienstleistungszusammenhang unterschiedliche Bedeutung aufweisen kann. Die Anmelder verkennen in diesem Zusammenhang, dass nicht nur für die Frage der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke oder eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen ist (vgl zur ständigen Rspr BGH MarkenR 2001, 365, 367 – Farbmarke violettfarben – mwN), sondern auch für die Frage, welchen Bedeutungsgehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung beimessen. Hierbei ist ein Wortzeichen schon dann freihaltungsbedürftig, wenn zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (so EuG MarkenR 2002, 92, Tz 42 – STREAMSERVE). f) Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei einem Zeichen um eine allgemeine Angabe handelt oder dass der Verkehr nicht im Einzelnen weiß, welche Leistungsinhalte sich hinter einer allgemeinen Bezeichnung verbergen. Wie auch das Anwaltsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, mag die angemeldete Bezeichnung für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelnen offen lassen, worin die Besonderheit einer Telekanzlei besteht und wie sie funktioniert. Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe muss einem Verständnis als Sachangabe – wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff – ebenso wenig entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung „Bücher für eine bessere Welt“ auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 – BerlinCard – mwH) wie eine Unkenntnis oder ein nur unzureichendes Verständnis der durch den Begriff repräsentierten tatsächlichen Inhalte (zB des Teledienstgesetzes) oder der Funktionsweise (zB des Telebankings oder Teleshoppings). g) Auch das Anwaltsgericht ist in der zitierten Entscheidung – im Hinblick auf die in § 9 Abs 3 BORA beschränkte Zulässigkeit von Zusätzen, welche auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisen – von einer Bedeutung und von einem Verkehrsverständnis der Bezeichnung „Telekanzlei“ als Sachangabe ausgegangen. In der Entscheidung wird nämlich ausgeführt, dass die Übertragung des heutigen Verständnisses von „Tele“ in Wörtern wie „Telebanking“, „Telekamera“, „Telekolleg“ auf eine Telekanzlei bedeute, dass es sich um eine Kanzlei handele, die anwaltliche Tätigkeit in erster Linie über die Telekommunikation abwickele. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, wieso die Anmelder hieraus eine schutzbegründendes, mehrdeutiges Verständnis der angemeldeten Bezeichnung ableiten wollen, zumal das Anwaltsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich ausführt, dass es sich bei dem Zusatz „Telekanzlei“ um eine „interessengerechte und sachangemessene Information“ handele, die zwar nur ungenaue Vorstellungen darüber vermittle, was eine Telekanzlei sei und wie sie tatsächlich funktioniere, die aber als Kurzbezeichnung erlaubt sein müsse. Auch grundsätzlich bietet die für die Anmelder positive Entscheidung des Anwaltsgerichts keine Argumentationshilfe gegen die Annahme eines markenrechtlichen Schutzhindernisses, da die Zulässigkeit als Zusatz zum Kanzleinamen gerade darauf beruht, dass es sich nicht um eine individualisierende Kennzeichnung, sondern um eine Sachinformation handelt. h) Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere wegen des weiten Oberbegriffs „Ausbildung“ eine Vielzahl Dienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshin­ dernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 Turbo II – zum Löschungsverfahren). Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Ob darüber hinaus auch für andere bestimmte Waren oder Dienstleistungen, welche unter einen angemeldeten Oberbegriff fallen, gleichfalls ein Eintragungshindernis besteht, ist unerheblich. Die Anmeldung ist deshalb auch für die beanspruchte Dienstleistung „Ausbildung“ zurückweisen, da diese im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit stehen kann. Insoweit steht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft auch nicht entgegen, dass in Bezug auf die Dienstleistung „Ausbildung“ sich „Telekanzlei“ nicht als eine unmittelbar beschreibende Bezeichnung dieses Oberbegriffs oder einer hierunter fallenden Dienstleistung selbst darstellt. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind auch Bezeichnungen oder Wortfolgen, welche sich auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränken, die Ge­ genstand der Dienstleistung sein können, nicht schutzfähig (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 365 – REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; GRUR Int 2001, 556 – CINE ACTION). i) Die angemeldete Bezeichnung stellt auch keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder Semantik von einer Sachbezeichnung abweichende, ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 – Baby-dry). Dies belegt die Vielzahl der entsprechend gebildeten Wortzusammensetzungen. Der Verbraucher hat deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung – auch wenn es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung handelt (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 – marktfrisch; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142) – als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 – LOGO; EuG MarkenR 2002, 88, Tz 45 – EUROCOOL). 2) Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. a) Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist für die beanspruchte Bezeichnung festzustellen, die in Bezug auf die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ für den Verkehr durch den Hinweis auf die Art der Erbringung wesentliche Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt. Denn den Mitbewerbern der Anmelder muss es möglich sein, auf das „telekommunizierende“ Wesen ihrer Kanzlei mit dem hierfür besonders üblichen und naheliegenden Wortelement „Tele“ als Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen hinzuweisen. Für ein solches aktuelles Bedürfnis spricht auch der von den Anmeldern als wettbewerbswidrig empfundene Auftritt weiterer Telekanzleien im Internet. b) Selbst wenn man die aufgrund der Internet-Recherche festgestellten Verwendungsnachweise als unzureichend ansähe, würde dies der Versagung der Eintragung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (zur st Rspr vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff – UNIVERSALTELEFONBUCH -; BGH MarkenR 2001, 363, 365 – REICH UND SCHOEN – mit weiteren Nachweisen). Hierin bestehen im Hinblick auf die sich zunehmend entfaltenden Aktivitäten rechtsberatender Tätigkeit im Internet keine Zweifel (vgl auch Ebbing in Anwalt 2001, 6 Beruf: Cyber- Anwalt, Wenn Kanzleien online gehen; Friedel in Anwalt 2001, 10 Mehr Schein als Sein, Die Kanzlei als Online-Unternehmen). c) Insoweit ist es markenrechtlich auch unerheblich, dass die Anmelder nach ihrem Vorbringen die innovative Neuheit eines besonderen Organisationskonzepts geschaffen haben. Denn das Schutzrecht „Marke“ ist – anders als das Patent – kein Leistungsschutzrecht. Für die Eintragbarkeit der Bezeichnung „TELEKANZLEI“ ist allein maßgeblich, ob im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen ein gesetzliches Schutzhindernis besteht. Dagegen ist es ohne Belang, ob die Anmelder als Erste ein neues Modell für die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten entwickelt haben und ob hierfür ein anderes gewerbliches Schutzrecht zur Verfügung steht oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die angesprochene wirtschaftliche Nutzung dieses Organisationskonzepts – etwa durch Lizenzgewährungen – erschwert wird, wenn die gewählte Bezeichnung nicht als Marke eingetragen werden kann, was im übrigen spätestens seit dem Beanstandungsbescheid vom 16. Februar 1998 ernsthaft einkalkuliert werden musste. Andererseits muss eine Marke im Gegensatz zu den echten Leistungsschutzrechten nicht irgendwie erfinderisch und nicht einmal neu sein. Maßgeblich ist nur, dass ihr keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Bestehende Hindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1-3 MarkenG können zwar im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Hierfür sehen aber die Anmelder selbst nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die allgemeinen Verkehrskreise, die als Interessenten an einer Rechtsberatung mit einbezogen werden müssten, keine hinreichenden Chancen. 3) Soweit die Anmelder darauf verwiesen hat, dass auch eine Vielzahl sonstiger entsprechend gebildeter Marken national eingetragen worden seien und hieraus eine Bindungswirkung des DPMA ableiten wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Eintragungen kommt, selbst wenn sie nicht bereits wegen der abweichenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse eine unterschiedliche Beurteilung nahe legen, keine Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu (vgl BGH BlPMZ 1998, 248, 249 – Today; zu dem unzutreffenden Argument einer Selbstbindung und eines Vertrauensschutzes vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 85-87). So hat auch ua das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die zu treffenden Entscheidungen keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Das besage, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne (EuG MarkenR 2002, 92, 96 – STREAMSERVE mwH). Es entspricht deshalb auch ständiger Rechtsprechung, dass der Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter – wie insbesondere auch Voreintragungen fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen – im jeweilig ursprünglichen Sprachraum nur eine tatsächliche Indizwirkung im positiven wie im negativen Sinne zukommen kann (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 304, 305-306 – GENESCAN; EuG MarkenR 2001, 320, Tz 29 – EuroHealth; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 87-88). Insoweit sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche eine andere Beurteilung nahe legen. 4) Die Beschwerde kann auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten außermarkenrechtlichen Gründe Erfolg haben. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Anmelder sich darauf berufen, die Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung sei mit dem aus Art 3 GG resultierenden Gebot der Gleichbehandlung als standesrechtlich gebundene Unternehmer und der in Art 12 Abs 1 GG geschützten Be­ rufsfreiheit unvereinbar. Die Anmelder sind nämlich nicht gehindert, eine Marke anzumelden, die der standesrechtlich zulässigen Firmierung entspricht. So war Gegenstand des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht auch nicht die Beurteilung, ob die Anmelder in ihrem Briefkopf die Bezeichnung „Telekanzlei“ führen dürfen, sondern ob die gewählte Firmierung insoweit dem Berufsrecht widerspricht, als die darin enthaltene Kurzbezeichnung „Telekanzlei“ noch als ein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz im Sinne von § 9 Abs 3 BORA verstanden werden kann oder nicht. Gegen die Anmeldung einer entsprechenden Wortmarke würden nicht die hier durchgreifenden Bedenken bestehen. Im übrigen würde sich in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage stellen, ob der Satzungsgeber der standesrechtli­ chen Berufsordnung durch die sich aus § 9 BORA ergebenden Beschränkungen gegen höherrangiges Recht verstoßen hat oder ob diese Vorschrift noch durch die gesetzliche Ermächtigung in § 59 b Abs 2 Nr 3 BRAO gedeckt ist. Es stellt sich aber nicht das Erfordernis, das Markengesetz im Sinne einer Satzung auszulegen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Zurückweisung der angemeldeten Marke eine das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne von Art 12 GG in unzulässiger Weise berührende Entscheidung darstellen soll. Weder wird durch die Zurückweisung der auf Registrierung der Marke gerichteten Anmeldung überhaupt in ein bereits bestehenden Recht der Anmelder eingegriffen, da diese insoweit noch kein registriertes Recht besitzen, noch folgt allgemein aus Art 12 GG ein Anspruch auf Ge­ währung eines Registerrechts, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich nach alledem als unbegründet und war zurückzuweisen. Es bestand danach auch kein Anlass, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Der Senat hat der Anregung der Anmelder folgend die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zugelassen.

Zulässigkeit von eMail Werbung 2

Zulässigkeit von eMail Werbung 2 Eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz (vom 10. Juni 2003, Az 1 W 342/03) verstärkt jetzt die Linie, die neulich das OLG Düsseldorf (siehe den Eintrag: Ist eMail Werbung zulässig?) vorgezeichnet hatte: Es hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, nachdem eine erste Mail eingegangen war und eine leichte Möglichkeit des Abbestellens über einen Link in der unerwünschten Mail vorgesehen war. Sehr überraschend ist allerdings die Begründung: eine konkrete Wiederholungsgefahr wurde nicht agenommen, weil nach der erfolglosen Abmahnung keine zweite Spam-Mail mehr eingegangen war. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass sich der Spam Versender geweigert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach der zumindest im Wettbewerbsrecht ganz herrschenden Rechtsprechung kann die Wiederholungsgefahr nur dann verneint werden, wenn eine sogenannte "strafbewehrte Unterlassungserklärung" abgegeben worden ist. In der Praxis bedeutet dies, daß man zunächst einem Versender einer unerwünschten Mail eine "einfache" Mitteilung machen sollte, daß man keine weitere Mail erhalten will. Erst wenn dann doch noch eine Mail eingeht, soltte man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Ob sich allerdings diese vom OLG Koblenz geäußerte Meinung durchsetzt, muß beobachtet werden. Solange könnte man aber den oben geschilderten etwas risikoärmeren Weg gehen. Unberührt davon muß natürlich bedacht werden, daß es Spam-Versender gibt, die die Absender-Adresse einer Unterlassensaufforderung sofort weitergeben und damit ein Vielfaches an Spam verursachen. Angesichts teilweise undurchschaubarer Herkünfte solcher Spam-Mails sollte eine Unterlassensaufforderung daher nur an solche Versender gesandt werden, von denen man einigermaßen sicher sein kann, daß sie ggf. auch zur Rechenschaft gezogen werden können. Quelle: Heise Online

Auch ein Pseudonym hinterlässt Spuren

Auch ein Pseudonym hinterlässt Spuren Das Landgericht München hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem sich der Verfügungsbeklagte damit verteidigte, überhaupt nicht derjenige zu sein, gegen den sich der Antrag auf Erläß einer einstweiligen Verfügung richtete. Ein Unternehmen des EMI-Konzerns hatte geglaubt, einen Verletzer von Urheberrechten dingfest gemacht zu haben und hat dazu eine Fülle von Fakten zur Identifizierung des Verfahrensgegners zusammengetragen und dem Gericht dargelegt. Das Gericht ist dem gefolgt und hat die Indizien für ausreichend gehalten. Wir halten die Ausführungen zur Identifizierung für sehr lesenswert und geben sie daher als Auszug aus dem Urteil wieder: Landgericht München I Urteil vom 16. Juli 2003 Az: 21 O 8790/03 "Das von … gibt als Geburtsdatum den … an, die ICQ-Nummer … und folgenden Avatar. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem als Anlage AS… vorgelegten Internet-Printout. Die ICQ- Nummer ist ähnlich einer Telefonnummer einer konkreten Person zugeordnet, der Avatar ist eine frei wählbare grafische Gestaltung, die das tatsächliche Gesicht des Chatters im Internet ersetzt. Der abgebildete Avatar ist nicht direkt auf den Seiten des mp3-Network abgelegt, sondern auf einer anderen Webseite, nämlich unter … zu der eine Dateiverknüpfung besteht. Inhaber dieser Domain ist die einzelkaufmännische Firma …. In ihrer Unterrubrik "Mitglieder" findet sich eine Abbildung des Beklagten mit der Bildunterschrift … (Anlage AS…).Das dort abrufbare Profil von … weist ebenfalls die ICQ-Nummer … auf und als Wohnort … (Anlage AS…). Im ICQ-Nummernverzeichnis ist unter der vorgenannten Nummer unter ?First Name? … eingetragen und unter ?Nickname? … (Anlage AS…). Das im mp3-Network für … angegebene Geburtsdatum ist mit dem des Beklagten identisch. Nach Feststellung der Dateiverknüpfung und erfolgreicher testweiser Durchführung eines Downloads verschiedener Titel ihres Repertoires ließ die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 17.4.03 (Anlage AS…) unter Fristsetzung zum 23.4.03 erfolglos abmahnen. Er gab schließlich gegenüber vier anderen Musikunternehmern Unterlassungserklärungen unter der Bedingung ab, dass ihr Bestand vom rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig gemacht wird. Unmittelbar nach Zugang der Anmahnung löschte er sein Foto von der Webseite sowie seinen ICQ- Account und deaktivierte seine E-Mail-Adressen. Noch im Januar 2003 hatte er über die Webseiten mit … und … kommuniziert. In den Folgemonaten Februar und März 2003 fand ein E-Mail-Verkehr statt (Anlage AS…), gerichtet unter anderem an … mit dem Alben für die Sektion Streamload angeboten wurden. Der Beklagte behauptet, keinerlei urheberrechtswidrige Handlungen vorgenommen zu haben und nicht zu den Verantwortlichen des mp3-Network zu gehören. Sein Avatar sei auf der … Webseite jederzeit für jeden erkennbar gewesen und sei auch heute noch als Bilddatei dort hinterlegt; er stelle keine einmalige Identifizierungsmöglichkeit dar. Die Grafik sei einer Sammlung im Internet entnommen worden und werde auch von anderen Internetnutzern verwendet. Jeder könne diese Bilddatei mit jeder Seite verlinken. Auch die übrigen auf der Webseite befindlichen Informationen, insbesondere die ICQ-Nummer und das Geburtsdatum des Beklagten seien öffentlich zugänglich gewesen. Demnach habe sich jeder als … bezeichnen und mit dieser Identität versehen im Internet auftreten können. Der Beklagte hätte ? wäre er Verantwortlicher des mp3-Network gewesen ? seine Daten so verschleiert, dass jeder Rückschluss auf ihn schlicht unmöglich gewesen wäre. Mit einem Support-Team habe er nichts zu tun gehabt. Aus Anlage AS… ergebe sich eine Mitautorenschaft nicht; ebenso wenig belege Anlage … eine dementsprechende Tätigkeit, denn unter dem dort genannten Pseudonym … sei er im mp3-Network nie aufgetreten. Davon abgesehen sei eine Mitwirkung im Support-Team kein unerlaubter Vorgang, da es lediglich die Aufgabe habe, Hilfestellung zu leisten, wie dies auch PC-Zeitschriften täten. 1. Bei dem Beklagten handelt es sich um die unter dem Pseudonym … im mp3-Network handelnde Personen. Unstreitig ist das Forumprofil (Anlage AS …) von … hinsichtlich Geburtsdatum und ICQ-Nummer identisch mit dem Profil des Beklagten auf seiner Blasehasen-Homepage (Anlage AS …), mit der zudem der Avatar des Forumprofils verlinkt ist. Für den Zeitraum September bis Dezember 2002 räumt der Beklagte auch ein, unter … aktiv Teilnehmer des mp3-Forums gewesen zu sein. Soweit er sich für den Zeitraum danach darauf beruft, jedermann habe die Verlinkung des Avatars vornehmer und unter Verwendung seiner Daten unter seinem Pseudonym im Internet auftreten können, vermag dies nicht zu überzeugen. Es handelt sich um die bloß theoretische Möglichkeit des Handelns eines unbekannten Dritten, die angesichts der vorgelegten Indizien ausgeschlossen werden kann. Als Anlage As … liegt ein Internet-Printout vor, das ?News? vom 1.1, 5.1 und 19.1.2003 enthält, jeweils unterzeichnet von … vorangestellt ist die Vorstellung des Albenteams unter Nennung von …. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass unmittelbar im Anschluss an die behauptete Beendigung seiner Aktivität im Network Ende 2003 ein unbekannter Dritter binnen weniger Tage oder sogar nur Stunden das Pseudonym des Beklagten an sich gerissen haben soll und am 1.1.2003, 12.00 Uhr bereits ein ?fettes Update? vorstellt, sowie am 5.1.03 für weitere Updates verantwortlich zeichnet (?Thanks to …?). Es handelt sich schlicht um die Fortsetzung der Tätigkeit des Beklagten in der Albensektion, denn dass … schon in Jahre 2002 in diesem Bereich tätig war, läßt sich aus Anlage AS … schließen, die der Rubrik ?Alben? von …, … und … unterzeichnete ?News? vom 23.11. enthält, also aus dem Zeitraum, für den der Beklagte Aktivitäten im Forenbereich des Networks einräumt. Die E-Mail-Kommunikation von Februar und März 2003 (Anlage AS …bis …) ist an die E-Mail-Adresse des Beklagten und an weitere Mitglieder der Albensektion (…) gerichtet, nicht an die Adresse eines unbekannten Dritten. Dessen Existenz läßt sich auch nicht daraus schließen, dass … sowohl in Groß- als auch in Kleinschreibung auftaucht, denn zum einen werden im Rahmen desselben Internet-Printouts beide Schreibweisen verwendet, wie aus Anlage AS … ersichtlich, zum anderen ist der Kammer bekannt, dass insoweit im Internet zwischen Groß- und Kleinschreibung nicht unterschieden wird. "